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23.3962 · Postulat · 2023-06-27

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung eines bezahlten Urlaubs im Fall einer Fehl- oder Totgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Der Bericht soll namentlich folgende Punkte beinhalten:

- Eine Auslegeordnung der rechtlichen Ansprüche gemäss geltendem Recht;

- Eine Analyse der betroffenen Fälle und der möglichen finanziellen Auswirkungen;

- Ein Vergleich der Lösungsansätze in anderen Ländern.

Begründung

In seiner Stellungnahme zur Interpellation 19.4302 erkannte der Bundesrat einen gewissen Handlungsbedarf: Fehl- oder Totgeburten vor der 23. Schwangerschaftswoche seien besonders erschütternde Ereignisse, die im geltenden Recht nicht ausreichend berücksichtigt werden. Mit dem vorliegenden Postulat fordert die Kommission den Bundesrat auf, die Möglichkeit der Einführung eines bezahlten Urlaubs im Fall einer Fehl- oder Totgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche zu prüfen. Es soll auch eruiert werden, ob eine bessere Berücksichtigung der psychologischen und medizinischen Auswirkungen eines solchen Verlustes möglich ist.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation Reynard (19.4302 «Welche rechtlichen Ansprüche haben Frauen, die eine Fehlgeburt oder Totgeburt erlitten haben?») ausgeführt hat, entsteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV; SR 834.11). Die Schwelle der 23 vollendeten Schwangerschaftswochen gibt eine Zeitspanne vor, ab der die Lebenschancen des Kindes aus medizinischer Sicht realistisch sind.

Eine Fehl- oder Totgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Arbeitsverhinderung, wobei Anspruch auf Lohnzahlung besteht (Art. 324a Abs. 1 OR; SR 220). Die meisten Krankentaggeldversicherungen gewähren innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen während 720 oder 730 Tagen eine Lohnfortzahlung von 80 Prozent des Lohnes. Allerdings ist die Lohnfortzahlungspflicht zeitlich begrenzt (Art. 324a Abs. 2 OR). Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht beträgt im ersten Dienstjahr insgesamt 3 Wochen und ist danach je nach Anzahl Dienstjahren und besonderen Umständen vom Gericht festgesetzt. Wenn die für das betreffende Jahr vorgesehene Dauer bereits für andere Verhinderungen genutzt wurde, steht der Arbeitnehmerin der Anspruch nicht zu. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Arbeitnehmerin über eine weitergehende Deckung auf der Grundlage einer Krankentaggeldversicherung verfügt.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche besonders erschütternde Ereignisse darstellen. Um festzustellen, ob die Auswirkungen eines solchen Verlustes besser zu berücksichtigen sind und der aktuelle gesetzliche Rahmen einer Anpassung bedarf, hält der Bundesrat eine vertiefte Prüfung im Rahmen einer detaillierten Studie für angezeigt.