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23.3988 · Motion · 2023-09-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dass auch Nicht-Anwälte/innen als Mitglied des Verwaltungsrats von Anwaltskörperschaften im Rechtskleid der Aktiengesellschaft zugelassen werden.

Begründung

Das noch vor zwei Jahrzehnten geltende Axiom, dass Rechtsfragen insbesondere im Monopolbereich allein von Anwälten/innen gelöst werden können, gilt schon länger nicht mehr. Es braucht den professionellen Sachverstand aus anderen Berufen auch im Verwaltungsrat (VR) einer Kanzlei: Die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die digitale Transformation und etliche betriebswirtschaftliche Wachstumsthemen werden immer wichtiger. VR-Mitglieder aus anderen Fachgebieten (Nicht-Anwälte) sind für die sorgfältige und strategische Berufsausübung sogar notwendig, um den wirtschaftlichen Anforderungen des Marktes und der Good Corporate Governance gerecht zu werden. Es geht also auch um das wirtschaftliche Fortkommen und damit um die Wirtschaftsfreiheit des Anwaltstandes. Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung der Gesellschaft und die Durchsetzung der Gesetze und Statuten. Dies bedeutet, dass in den VR-Sitzungen von Anwaltskörperschaften in der Regel eben gerade nicht rechtliche Einzelfälle diskutiert werden, sondern es wird im Rahmen der Budgethoheit und der Strategie entschieden, ob ein neues IT-System angeschafft wird, ob Rechtsberatung in neuen Rechtsgebieten forciert werden soll, ob zusätzliche Mitarbeitende angestellt werden soll etc. In all diesen Fragen tangieren Nicht-Anwälte im VR die Unabhängigkeit der Anwälte/innen in ihrer Beratung nicht. Ein Nicht-Anwalt wird also Kraft seiner Stellung als Mitglied des VR die Unabhängigkeit von Anwälten/innen nicht gefährden können.

Gemäss aktueller Gesetzgebung ist es erlaubt, die Anwaltschaft durch die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH auszuüben. Um den dynamischen Veränderungen in der Struktur von Kanzleien offen gegenüberzustehen und den Prinzipien moderner Corporate Governance gerecht zu werden, ist es notwendig, Nicht-Anwälten die Zulassung als Mitglieder des VR zu ermöglichen. Dadurch sollen die Fortschritte und Anpassungen an den Wandel in der Rechtsbranche gefördert werden. Das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2017 (2C_1054/2016, 2C_1059/2016) widerspricht all diesen Überlegungen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Motionär verlangt, dass «Nicht-Anwälte» und «Nicht-Anwältinnen» im Verwaltungsrat von Anwaltskanzleien, die als juristische Personen wie z.B. Aktiengesellschaften organisiert sind, Einsitz nehmen können. Fachfremde Verwaltungsratmitglieder unterliegen nicht dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61). Nach Auffassung des Bundesrates ist ein solcher Gesetzgebungsvorschlag insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Anwaltsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) problematisch. Artikel 13 BGFA hält fest, dass Anwältinnen und Anwälte über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, dem Berufsgeheimnis unterstehen. Diese Regel soll insbesondere die Interessen der Rechtsuchenden schützen. Sie müssen sich auf die uneingeschränkte Verschwiegenheit ihrer Rechtsvertreter verlassen können. Dies würde mit der verlangten Änderung in Frage gestellt, kann doch nach Artikel 715a des Obligationenrechts (OR; SR 220) jedes Mitglied des Verwaltungsrates Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus würde bei einem Verwaltungsratsmitglied, das nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und damit nicht in den Anwendungsbereich des BGFA fällt, das darin vorgesehene Aufsichts- und Sanktionssystem nicht greifen (Art. 14 und 17 BGFA). Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzentscheid (BGE 144 II 147) mit klarer und präziser Begründung eine rechtliche Lücke geschlossen, die der Gesetzgeber bewusst offen gelassen hatte (BBl 1999 6013, 6038 Ziff. 172.17). Diesen Entscheid hat das Bundesgericht später bestätigt (BGE 148 II 369). Dem Bedürfnis nach interdisziplinären Anwaltskanzleien lässt sich durch andere Formen der Zusammenarbeit von eingetragenen Anwälten und fachfremden Personen Rechnung tragen, beispielsweise durch Kooperationsmandate oder Arbeitsverträge.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.