23.4043 · Interpellation · 2023-09-25
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Länder der EU kennen seit kurzem verbindliche Standards für Firmenberichte zur Nachhaltigkeit, welche jeweils als Ergänzung zum Geschäftsbericht des zurückliegenden Jahres zu erstellen sind. Dank dieser Standards sollen die Berichte künftig besser vergleichbar sein. Die entsprechende Richtlinie 2022/2464 des Europäischen Parlamentes und des Rates wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission die Verordnung zu den «European Sustainability Reporting Standards» (ESRS) verabschiedet und beschlossen, dass diese ab 2024 schrittweise gelten sollen[1]. Sie sind für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten verbindlich. Das gilt auch für Tochterfirmen, wenn der Hauptsitz ausserhalb der EU liegt, zum Beispiel in der Schweiz. Als Instrument dient unter anderem ein einheitliches elektronisches Berichtsformat. Es wurde weiter beschlossen, dass bis Juni 2024 auch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen erarbeitet werden sollen, welche dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Kann sich der Bundesrat vorstellen, die «European Sustainability Reporting Standards» (ESRS) für alle verselbständigten Einheiten des Bundes einzuführen und verbindlich zu erklären?
Kann er sich vorstellen, dass diese Standards in der Schweiz für Unternehmen mit mehr als 500 Vollzeitäquivalenten übernommen und verbindlich gemacht werden?
Ist die Schweiz an der Erarbeitung weiterer EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt, namentlich Standards der Berichterstattung für kleinere und mittlere Unternehmen?
Falls nein: Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Schweizer Unternehmen nicht hinter die Berichtstandards zurückfallen, in Nachhaltigkeitsfragen den Anschluss verlieren und ihnen dadurch womöglich ein Wettbewerbsnachteil entsteht?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat strebt bei der nachhaltigen Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt eine international abgestimmte Regelung an. Dieser Ansatz wurde bei der Erarbeitung der Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verfolgt. Der Bundesrat hat am 22. September 2023 die Eckwerte für die per Mitte 2024 geplante Vernehmlassungsvorlage über die Anpassung dieser Bestimmungen an die EU-Richtlinie 2022/2464 und die entsprechende delegierte Verordnung vom 31. Juli 2023 zu den «European Sustainability Reporting Standards» (ESRS) beschlossen. 1. Im Unterschied zu den Unternehmen in der EU sollen die Unternehmen in der Schweiz die Wahl haben, sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem anderen gleichwertigen Standard zu orientieren. Die konkreten Auswirkungen eines Nachvollzugs der relevanten EU-Rechtsakte in der Schweiz für die hiesige Wirtschaft werden derzeit untersucht. Zu gegebener Zeit wird der Bundesrat demnach auch die Entwicklungen in Bezug auf die verselbstständigten Einheiten des Bundes prüfen. Im Übrigen sehen die Massnahmen des Aktionsplans des Bundesrates zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt (Corporate Social Responsibility, CSR) sowie des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte 2020-2023 vor, dass der Bundesrat die Vorbildfunktion und Transparenz bundesnaher Betriebe fördert. Dazu gehören strategische Vorgaben betreffend CSR für bundesnahe Betriebe und der Austausch, insbesondere in den Bereichen Risikomanagement sowie die Erstellung von Berichten für die Öffentlichkeit. Darüber hinaus unterliegen einige bundesnahe Unternehmen dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). Dieses stellt hohe Anforderungen an die soziale und ökologische Nachhaltigkeit. 2./3./4. Der Bundesrat hat mit den beschlossenen Eckwerten für die nachhaltige Unternehmensführung eine Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung des EU-Standards (ESRS) oder eines anderen gleichwertigen Standards festgelegt. Die Schweiz hat als Nichtmitglied der EU keinen Einfluss auf die Gestaltung der EU-Standards wie den ESRS oder allfällige künftige EU-Standards der Berichterstattung für KMU. Im Übrigen riskieren Schweizer Unternehmen nicht, hinter die internationalen Berichterstattungsstandards zurückzufallen, da der Bundesrat in den beschlossenen Eckwerten eine Wahlmöglichkeit zwischen dem EU-Standard und einem anderen gleichwertigen internationalen Standard vorsieht. So verlieren Schweizer Unternehmen in Nachhaltigkeitsfragen den Anschluss nicht und erleiden auch keine Wettbewerbsnachteile.Des Weiteren unterstützt der Bundesrat im Rahmen des Nationalen Aktionsplans2020-2023 Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung einer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung (Sensibilisierungsveranstaltungen, Schulungen, Leitlinien etc.), die auch die Berichterstattung zu den Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf die Menschenrechte sowie zu den ergriffenen Massnahmen umfasst.