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23.4175 · Motion · 2023-09-28

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes vorzulegen, damit der Vertragszwang gelockert wird.

Folgende Bedingungen sollen dabei berücksichtigt werden:

- Die Lockerung erfolgt im ambulanten und stationären Bereich.

- Ein funktionierender Risikoausgleich ist vorzusehen.

- Leistungen in Bereichen, bei denen die Versorgungssicherheit mittels Vertragsfreiheit nicht gewährleistet werden kann, sind von der Lockerung auszunehmen.

- In den übrigen Bereichen gilt die Vertragsfreiheit zwischen Versicherern und Leistungserbringern.

Begründung

Ein Grundpfeiler des heutigen Krankenversicherungsgesetzes und Treiber des Prämienanstiegs ist der Vertragszwang. Dieser verpflichtet die Krankenversicherer, mit jedem zugelassenen Leistungserbringer einen Vertrag abzuschliessen und dessen geleisteten Mengen zu vergüten.

Angesichts der stark steigenden Prämien, des Arbeitskräftemangels und der alternden Gesellschaft müssen die Rahmenbedingungen im Schweizerischen Gesundheitswesen angepasst werden. Ändert nichts am System, ist der niederschwellige Zugang zu hoher Qualität gefährdet. Der vorherrschende Vertragszwang (KVG Art. 36, Art. 39, Art. 41) führt zu einem grossen Fehlanreiz, dass die geleisteten Mengen stets ausgeweitet werden.

Der Anreiz soll neu darin bestehen, eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung zu tieferen Prämien sicherzustellen. Dafür sollen Krankenversicherer gemeinsam mit Leistungserbringer Gesundheitsnetzwerke bilden, welche für die Patienten die beste Versorgung garantieren.

Deshalb soll der Vertragszwang gelockert werden, um einen gesunden Wettbewerb von Gesundheitsnetzwerken zu ermöglichen, welcher sich an einer hohen Qualität zu tiefen Prämien ausrichtet. Dadurch wird einer der grössten Fehlanreize im Gesundheitssystem – namentlich die einseitige Entschädigung der Menge – beseitigt. Der Arbeitskräftemangel wird gelindert, weil die dank Netzwerken personelle Kompetenzen sowie Infrastrukturen konsolidiert werden können. Dadurch steigt die Qualität der Behandlung. In Kombination mit Mehrjahresverträgen (Motion SGK-N 23.3504) kann eine Lockerung der Vertragsfreiheit ebenfalls zu Fortschritten bei der Prävention und der koordinierten Versorgung beitragen.

Wir stellen damit den niederschwelligen Zugang zur Schweizer Spitzenmedizin für alle in der Schweiz sicher.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat und Parlament haben sich immer wieder mit dem Thema Vertragszwang auseinandergesetzt und nach sinnvollen Lösungen gesucht. Im Rahmen der Beratung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern; AS 2021 413) im Jahr 2019 hatte der Nationalrat vorgeschlagen,, alternativ zur Zulassungsbeschränkung der Ärztinnen und Ärzte eine Vertragsfreiheit für die Krankenversicherer einzuführen. In der Differenzbereinigung wurde auf die Einschränkung des Vertragszwangs zugunsten einer Zulassungssteuerung durch die Kantone verzichtet. . Damit hat der Gesetzgeber erst kürzlich die Rolle der Kantone in der Steuerung des Angebots gestärkt. Mit den Höchstzahlen an Ärztinnen und Ärzten für bestimmte medizinische Fachgebiete beziehungsweise Regionen (Zulassungsbeschränkung nach Art. 55a KVG) sowie mit der Spitalplanung anhand von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien (Art. 39 KVG) verfügen die Kantone über die notwendigen Instrumente, um für eine effiziente Versorgung zu sorgen. Die neue Regelung zur Zulassung von Leistungserbringern ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine zeitlich unbefristete Lösung zur Steuerung der Zulassungen, die nun von den in ihrer Rolle gestärkten Kantonen umgesetzt wird. Diese sind somit für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambulanten Bereich zuständig. Es liegt in ihrer Kompetenz, das formelle Zulassungsverfahren anzuwenden, die Zulassungsbeschränkungen umzusetzen sowie die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten und deren Qualität zu stärken. Diese neue Regelung, die vor knapp zwei Jahren in Kraft getreten ist, befindet sich derzeit mitten in der Umsetzungsphase. Den Kantonen muss daher genügend Zeit für die Implementierung des neuen Zulassungssystems eingeräumt werden, damit es sich bewähren kann. Zudem würde eine Lockerung des Vertragszwangs die Umsetzungsarbeit der Kantone behindern.Folglich beantragt der Bundesrat die Ablehnung dieser Motion, da sie die Umsetzung des frisch in Kraft getretenen Systems zur Zulassung von Leistungserbringern gefährden würde. Der Bundesrat anerkennt aber, dass – angesichts der stark steigenden Kosten – weitere Reflexionen über die Lockerung des Vertragszwangs angezeigt sind. Er wird daher einen Bericht über die Möglichkeiten einer Kombination aus kantonaler Zulassung von Leistungserbringern und Lockerung des Vertragszwangs ausarbeiten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.