23.4304 · Motion · 2023-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Passus im Jagdgesetz, sowie im Natur- und Heimatschutzgesetz aufzunehmen, der es Tierärztinnen und Tierärzten erlaubt, verletzte Wildtiere zu behandeln, ohne zuvor eine Bewilligung einholen zu müssen.
Begründung
Privatpersonen, die ein geschwächtes oder verletztes Wildtier finden, bringen es häufig in eine Tierarztpraxis. Nach heutigem Gesetz müssen Tierärztinnen und Tierärzte aber zuerst eine Bewilligung einholen, bevor sie das Tier behandeln dürfen. Im Notfall braucht ein verletztes Wildtier jedoch sofort Hilfe, die Beschaffung der Bewilligung dauert aufgrund von Bürozeiten oft zu lange und Tierärzte machen sich mit der Aufnahme des Tieres strafbar.
Dies deshalb, weil es gemäss Gesetz verboten ist, Wildtiere ohne Bewilligung einzufangen oder zu halten, was für Privatpersonen Sinn macht, nicht aber für Tierärzte. Da Tierärztinnen und Tierärzte aktuell keine generelle Bewilligung zur Behandlung von Wildtieren haben, müssten sie theoretisch die Personen, die wegen eines solchen Tieres anrufen, abweisen und sogar auffordern, es wieder an den Fundort zurückzubringen um es dann wieder zu holen und zum Tierarzt zu bringen, sobald dieser bei der zuständigen Stelle die Bewilligung zur Behandlung des Tieres eingeholt hat. Die zuständige Stelle ist dabei je nach Kanton der Wildhüter, Jagdaufseher, Revierpächter oder ein Amt.
Mit der Änderung der Jagdverordnung sollte die Rechtslage in dieser Sache endlich geklärt werden. Weil das Jagdgesetz aber abgelehnt wurde, war die vorgesehene Revision der Jagdverordnung vom Tisch. Mit dieser Motion soll nun ein Passus zur Erstversorgung von verletzten Wildtieren darin aufgenommen werden, da die aktuelle Situation ohne schweizweit einheitliche gesetzliche Grundlage aus Sicht des Tierschutzes nicht mehr haltbar ist und einer dringenden Anpassung bedarf.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen im Rahmen der laufenden Jagdverordnungsrevision (JSV, SR 922.01) zu prüfen, welche per 1. Februar 2025 in Kraft treten soll. Es war bereits Teil der 2020 vernehmlassten und nach der Ablehnung des revidierten Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) durch die Stimmbevölkerung sistierten Jagdverordnung. Auch wenn zur Haltung geschützter Tiere nach Artikel 10 Absatz 1 JSG eine Bewilligung nötig ist, so erfordert dies keine Anpassung des Jagdgesetzes (SR 922.0) oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), weil dies über eine Anpassung von Artikel 6 der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) vorgenommen werden kann.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.