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23.4412 · Interpellation · 2023-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Änderung der Jagdverordnung ist von grosser ökologischer Tragweite. Die Anzahl Wolfsrisse ist 2023 gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent zurückgegangen, trotz grösserer Wolfspopulation. Es stellt sich nun die Frage, welche Herdenschutzmassnahmen sinnvoll sind und ob das Geld effektiv eingesetzt wird.

Ich bitte den Bundesrat um folgende Auskunft:

  1. Können Aussagen zur Schadenstatistik durch Wölfe der Jahre 2022 und 2023 und die mit BAFU-Finanzmitteln unterstützten Massnahmen (Herdenschutzmassnahmen, temporäre Massnahmen und Notfallmassnahmen) im selben Zeitraum gemacht werden?

  2. Wie viele Schafe und Ziegen wurden durch Wölfe in den letzten zwei Jahren auf geschützten, ungeschützten und nicht zumutbar schützbaren Alpen pro Kanton gerissen?

  3. Wie viele Alpen für Schafe und Ziegen sind geschützt, ungeschützt und nicht zumutbar schützbar pro Kanton?

  4. Was gilt als nicht zumutbar schützbare Alp? Sind Alpen mit 110 Schafen tatsächlich nicht zumutbar schützbar?

  5. Im Jahr 2023 wurden für den Herdenschutz 3.7 Mio. Franken plus 7 Mio. Franken Sonderkredit beschlossen. Welche konkreten Massnahmen werden vom BAFU auf geschützten, ungeschützten und nicht schützbaren Alpen unterstützt und wieviel Geld wurde je Kategorie ausgegeben? Wird kontrolliert, ob und wie die Gelder für Herdenschutz eingesetzt werden? Wie wird sichergestellt, dass keine Doppelfinanzierungen stattfindet (z.B. Finanzierung von Zäunen oder Betriebshelfer durch Direktzahlungen)?

  6. Wer kontrolliert die Herdenschutzmassnahmen? Kann es sein, dass gewisse Massnahmen im Nachhinein vorgetäuscht werden? Wie könnte diesem Missbrauch entgegengewirkt werden?

  7. Wie wird die Behirtung von Alpen bezüglich Herdenschutz beurteilt? Ist die Behirtung grundsätzlich eine Herdenschutzmassnahme? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für die Jahre 2022 und 2023 wurden vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) folgende Wolfsschäden entschädigt, wobei ein Schadensjahr vom 1. Nov. bis zum 31. Okt. dauert:

20222023Schafe1’537956Ziegen15995Rinderartige5634Pferdeartige4---Neuweltkameliden1---Andere Tierkategorien110Total Nutztierrisse1’7581’095

Im selben Zeitraum verfügte das BAFU über folgende Mittel zum Herdenschutz:

20222023Ordentlicher Kredit «Wildtiere»3.7 Mio. CHF3.7 Mio. CHFAufstockung Parlament für weitere Massnahmen der Kantone5.7 Mio. CHF7.0 Mio. CHFTotal8.4 Mio. CHF10.7 Mio. CHF

2023 wurden die Mittel für den Herdenschutz ausgeschöpft. 2022 beantragten die Kantone eine Million weniger als das Parlament mit dem Nachtragskredit von 5,7 Millionen zur Verfügung stellte. Für die Aufteilung der Gelder auf die verschiedenen Herdenschutz- oder Notfallmassnahmen siehe Antwort 5.

2. Bei den Wolfsrissen von Schafen und Ziegen wurde in den Jahren 2022 und 2023 folgende Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen festgestellt:

20222023TotalSchafrisseZiegenrisseSchafrisseZiegenrissegeschützt61339419291’100ungeschützt63991386401’156nicht schützbar2712715126475unbekannt142------16Total1’537159956952’747

Die Situation in den Kantonen präsentierte sich wie folgt:

Schafrisse (Wolf) 2022 2023 geschütztungeschütztnicht schützbarunbekanntgeschütztungeschütztnicht schützbarVS106248123646100109TI179135-324638GR334167--20575-SG1415--1929-AG----12-BE3558--3856-AR11-----FR54--124-GL3344--14--UR31812-3324VD22--8493-JU4----4-LU-61--14-NE-----16-NW-----1-OW-1---4-SZ27-----ZH25------AI-1-----

Ziegenrisse (Wolf) 2022 2023 geschütztungeschütztnicht schützbarunbekanntgeschütztungeschütztnicht schützbarVS12411955TI 3226--621GR811--14--SG615-----BE 8--317-VD15-13--JU-----5-LU-1---2-VD4----5-GL37-----UR51-----BL-7-----

3. Einige Kantone haben die Einteilung zum Herdenschutzstatus ihrer Schaf- und Ziegenalpen im Rahmen einer vom BAFU geförderten Herdenschutzplanung vorgenommen (bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformationen > Artenmanagement > Wildtiermanagement > Herdenschutz). Dem BAFU liegen nur teilweise aktuelle Daten vor. Gemäss diesen Angaben werden im Kanton GR 0%, im Kanton VS 57%, im Kanton SZ 24% und im Kanton GL 36% der Alpen als nicht schützbar beurteilt.

4. Das BAFU hat im Jahr 2022 im Auftrag der Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK des Ständerates und im Einvernehmen mit der Regierungsrätlichen Konferenz der Gebirgskantone (RKGK) und der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) eine Kriterienliste zur Beurteilung der Schützbarkeit von Schaf und Ziegenalpen erarbeitet (bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe Herdenschutz > Anhang 2 Merkblätter und Formulare zum Herdenschutz). Darin werden kleine Herden mit weniger als 110 Schafen oder Ziegen in der Regel als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Als Begründung wird angeführt, dass der Aufwand für den Herdenschutz für so kleine Alpen betriebswirtschaftlich unverhältnismässig hoch ist. Der Kanton kann eine Neubeurteilung der «zumutbaren Schützbarkeit» einer Alp vornehmen, wenn auf einer als «unzumutbar schützbare Alp» aufgrund einer veränderten betrieblichen Situation oder aufgrund veränderter persönlicher Motivation des Betriebsverantwortlichen doch ausreichend Massnahmen gemäss der Jagdgesetzgebung ergriffen werden. In der Folge gelten diese Alpen nach dem Jagdrecht als geschützt.

5. Dem BAFU stand für die Förderung des Herdenschutzes im Jahr 2023 eine Kreditsumme von insgesamt 10.7 Millionen Franken zur Verfügung. Im Sinne des Subventionsgesetzes dürfen diese Gelder nur an Land- und Alpwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, welche Massnahmen gemäss der Jagdverordnung (Art. 10ter Abs. 1 JSV, SR 922.01) konkret umgesetzt haben. Da auf «nicht zumutbar schützbaren Alpen» keine Herdenschutzmassnahmen ergriffen werden können, dürften auch keine Förderbeiträge fliessen. Einzige Ausnahme sind Förderbeiträge für sogenannte Notfallmassnahmen (dies ist insbesondere die vorzeitige Abalpung), welche auf «nicht zumutbar schützbaren Alpen» im Nachgang zu Grossraubtierschäden und mit Zustimmung des Kantons ergriffen werden können. Der Kredit «Wildtiere» teilt sich im 2023 wie folgt auf die verschiedenen Herdenschutz- oder Notfallmassnahmen auf:

Ordentliche Mittel Herdenschutz BAFUAufstockung für weitere Massnahmen der Kantone durch das ParlamentHerdenschutzmassnahmenHerdenschutzzäune0.3 Mio.4.0 Mio.Herdenschutzhunde2.4 Mio.--Herdenschutzhelfer auf Alpen--1.7 Mio.Mobile Hirtenunterkünfte --1.1 Mio.NotfallmassnahmenNotfallmaterial--0.06 Mio.Vorzeitige Abalpung--0.04 Mio.Herdenschutzplanung und -beratungKt. Herdenschutzplanungen0.15 Mio.--Beratung der Kantone0.85 Mio.--Total3.7 Mio. CHFCa. 7.0 Mio. CHF

Das BAFU regelt die Höhe der einzelnen Finanzhilfebeiträge für Planungsarbeiten im Herdenschutz und für konkrete Herdenschutz- und Notfallmassnahmen. Finanzhilfen werden erst im Nachgang zu tatsächlich umgesetzten Massnahmen ausgerichtet. Weil auf «nicht zumutbar schützbaren» und auf «ungeschützten» Alpen gar keine Herdenschutzmassnahmen umgesetzt werden, werden mit diesen Finanzhilfen auch keine Herdenschutzmassnahmen auf solchen Alpen unterstützt. Die Kantone sind für den Vollzug verantwortlich.

Die Gefahr der Doppelfinanzierung bestünde, wenn der in den Jahren 2022-2023 vom BAFU vorübergehend ausgerichtete Unterstützungsbeitrag für «Herdenschutzhelfer auf Alpen» weiterhin ausgerichtet würde, weil dieser Beitrag mit dem auf 2024 neu geschaffenen «Zusatzbeitrag für die Umsetzung von einzelbetrieblichen Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 47b DZV» kollidieren würde. Letzterer wird nach dem Landwirtschaftsrecht ausgerichtet und dient als Grundlage für eine nachhaltige Nutzung der Alpen unter Grossraubtierpräsenz. Damit werden höhere Arbeitsaufwände (z.B. bei der Herdenführung und beim Zäunen) und zusätzliches Alppersonal abgegolten, welche beim Umsetzen von Herdenschutzmassnahmen anfallen. Als Grundlage zum Bezug dieses Zusatzbeitrages muss der Alpbetrieb ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept umsetzen, das vom Kanton bewilligt wurde. Bei Unterstützungsbeiträgen von landwirtschaftlichen Zäunen wird eine Doppelfinanzierung dadurch verhindert, dass das BAFU besondere Vorgaben an «Herdenschutzzäune» stellt, welche diese von «regulären Zäunen zur Weideführung» unterscheiden.

6. Die Kontrolle zur Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen wird aktuell nur im Schadensfall vorgenommen. Das Bundesrecht fordert, dass bei jedem Nutztierriss vom Kanton beurteilt wird, ob der Riss durch ein Grossraubtier verursacht wurde und ob das Nutztier zum Schadenzeitpunkt tatsächlich mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen fachgerecht geschützt war. Beide Informationen sind relevant, damit ein Nutztierriss behördlich entschädigt und auf das Abschusskontingent eines Grossraubtiers angerechnet werden darf. Eine eindeutige Feststellung der Herdenschutzsituation kann im Nachgang des Schadens schwierig sein. Es liegt dann im Ermessen des Kantons, wie er diese Fälle beurteilt. Die Problematik liesse sich entschärfen, wenn der Kanton unabhängig von Schadensfällen periodische Kontrollen des Herdenschutzes auf den Land- und Alpwirtschaftsbetrieben durchführen würde. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von einem generellen Missbrauch.

7. Die Hirtschaft sorgt auf der Alp für eine gezielte Herdenführung der Nutztiere, diese dient der betriebswirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Bewirtschaftung der Alpweiden gemäss der Direktzahlungsverordnung. Der Hirte verhindert jedoch für sich alleine keine Nutztierrisse. Der tatsächliche Schutz der Nutztiere kommt erst aufgrund von fachgerecht umgesetzten Herdenschutzmassnahmen zustande (z.B. Herdenschutzzäune, Herdenschutzhunde). Hingegen ist die geordnete Herdenführung der Nutztiere durch die Hirtschaft Voraussetzung zum wirksamen Herdenschutz, indem der Hirte dafür sorgt, dass sich alle Nutztiere innerhalb des tatsächlich geschützten Perimeters befinden.