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24.3187 · Interpellation · 2024-03-13

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat plant, Landwirtinnen und Landwirte ab 2026 dazu zu verpflichten, ihre Buchhaltungsdaten abzuliefern. Abgesehen davon, dass ich diese Pflicht ablehne, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der Frage, ob diese Verpflichtung angesichts der bereits vorhandenen riesigen administrativen Last, welche die Landwirtinnen und Landwirte erdrückt, sinnvoll und fair ist.

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) (S. 179–185)

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (SR 919.118)

Niemand wird in unserem Land so stark kontrolliert wie die Bäuerinnen und Bauern. Trotzdem setzt der Bundesrat noch einen drauf: Mit einer Änderung der Statistikerhebungsverordnung beauftragt er das Bundesamt für Landwirtschaft, Buchhaltungs- und umweltrelevante Daten landwirtschaftlicher Betriebe zu sammeln und auszuwerten.

Ich lehne diese zusätzliche Schikane für unsere Landwirtinnen und Landwirte ab und bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Die verlangten Buchhaltungsdaten dienen der Berechnung von agrarökologischen Indikatoren und Zusatzinformationen. Steht es dem Bund zu, auf diesem Weg eine Buchhaltung von unseren Landwirtinnen und Landwirten für Nachhaltigkeitskriterien zu verlangen?

  • Warum genau werden diese Daten gesammelt?

  • Gibt es solche Kontrollen auch in anderen Branchen? Wenn ja, in welchen Branchen? Mit welcher Rücklaufquote und welchen Ergebnissen?

  • Gibt es für sie auch finanzielle Sanktionen des Bundes?

  • Welche (finanziellen, administrativen oder rechtlichen) Konsequenzen haben die Landwirtinnen und Landwirte zu tragen, wenn sie die Lieferung der Buchhaltungsdaten verweigern?

  • Kann der Bundesrat die Lieferung der Buchhaltungsdaten in der Landwirtschaft auf freiwilliger Basis belassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bund hat nach Artikel 185 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) den Auftrag zum Monitoring der wirtschaftlichen Situation in der Landwirtschaft. Dieses Monitoring ist die Basis für den Einkommensvergleich nach Artikel 5 LwG. Die damit erhobenen Daten werden nicht zur Berechnung von Agrarumweltindikatoren verwendet.Die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Pflicht zur Lieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten ist rechtlich in Artikel 185 Absatz 3bis E-LwG verankert. Diese Rechtsgrundlage hat das Parlament im Rahmen der Botschaft zur AP22+ (BBl 2020 3955) verabschiedet. Agroscope hat einen langjährigen Auftrag für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten. Diese bildet die Basis für die Berechnung sowie für die jährliche Publikation des landwirtschaftlichen Einkommens. Mit der Stichprobe «Einkommenssituation» erhebt Agroscope jährlich die Buchhaltungsdaten von rund 2300 zufällig ausgewählten Betrieben. Mit der Zustimmung der Betriebsleiter/-innen gelangen diese Daten in anonymisierter Form zur Auswertung an Agroscope. Die Betriebsleiter/-innen werden für die Lieferung der Buchhaltungsdaten entschädigt. Eine grosse Anzahl von Betrieben ist nicht bereit, freiwillig Buchhaltungsdaten zu liefern. Der Rekrutierungsaufwand wird daher immer grösser. Die Datenlieferpflicht soll dazu beitragen, die Repräsentativität der Erhebung und somit die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Einkommensstatistiken zu gewährleisten. Es liegt auch im Interesse der Landwirtschaft, dass hierzu auf repräsentative Daten zurückgegriffen werden kann.2. Auf der Basis der ausgewerteten Buchhaltungsdaten werden jährlich die landwirtschaftlichen Einkommen publiziert. Zur Umsetzung des Artikels 5 LwG werden die Arbeitsverdienste der Bauernfamilien mit den Einkommen der übrigen Bevölkerung verglichen. Der am 1. März 2024 verabschiedete Bericht in Erfüllung des Postulats Bulliard 21.4585 basiert ebenfalls auf diesen Daten. Diese Daten bilden zudem eine wichtige Grundlage für die Weiterentwicklung der Agrarpolitik. Zu Kontrollzwecken darf diese Datengrundlage jedoch nicht verwendet werden. Dies wird den Datenlieferanten explizit zugesichert.3. Gemäss Anhang Ziffer 32 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) werden die Buchhaltungsdaten der Unternehmen auch in anderen Branchen für die Produktions- und Wertschöpfungsstatistik erfasst. Die Voll- und Stichprobenerhebung ist für die Unternehmen freiwillig.4. In Artikel 22 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG, SR 431.01) ist festgehalten, dass wer bei einer angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, mit Busse bestraft wird.5. Wie in den Erläuterungen zur Vernehmlassung zum Verordnungspaket 2024 / AP22+ (Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft; SR 919.118) beschrieben, soll in einem ersten Schritt vorerst die Kommunikation für die obligatorische Abgabe der Buchhaltungsdaten verstärkt werden. Kann damit die notwendige Anzahl Buchhaltungsabschlüsse mittelfristig nicht erreicht werden, so können in einem zweiten Schritt Sanktionen nach Artikel 169 LwG (allgemeine Verwaltungsmassnahmen) ergriffen werden. Möglich sind Massnahmen von einer Verwarnung bis zu einer Busse bis zu einem Betrag von maximal 10 000 Franken. In der Begleitgruppe Agrarmonitoring hat die Branche diesem Vorgehen mehrheitlich zugestimmt.6. Mit dem Vernehmlassungsvorschlag beabsichtigt der Bundesrat, die neue gesetzliche Grundlage umzusetzen. Dies beinhaltet eine Datenlieferpflicht für die ausgewählten Landwirtschaftsbetriebe.