24.3371 · Motion · 2024-03-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die steuerliche Gesetzgebung so anzupassen, dass die Gönnerunterstützung der Paraplegiker Stiftung, welche im Falle einer unfallbedingten, medizinisch bestätigten Querschnittlähmung mit permanenter Rollstuhlabhängigkeit ausbezahlt wird, nicht besteuert wird.
Begründung
Wer bei der Gönnervereinigung der Paraplegiker-Stiftung Mitglied ist, erhält im Falle einer unfallbedingten, medizinisch bestätigten Querschnittlähmung mit permanenter Rollstuhlabhängigkeit eine einmalige Gönnerunterstützung von 250'000 Franken. In den meisten Kantonen und damit auch beim Bund wird diese Zahlung als Einkommen besteuert. In einigen Kantonen immerhin zu einem reduzierten Satz.
Diese Besteuerung ist schwer nachzuvollziehen. Der Schicksalsschlag der Invalidität ist mit grossen Beeinträchtigungen verbunden, sowohl finanziell als auch physisch und psychisch. Der Staat sollte sich daran nicht auch noch bedienen. Schliesslich werden auch z.B. Integritätsentschädigungen der Unfallversicherung nicht besteuert.
Rechtlich besteht zudem für die Gönnerinnen und Gönner der Stiftung kein Anspruch auf die Entschädigung.
Der Wildwuchs der Besteuerung sollte somit über das Steuerharmonisierungsgesetz und das Gesetz über die direkte Bundessteuer sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund gestoppt werden. Die finanziellen Ausfälle sind vernachlässigbar, es werden ca. 30 bis 35 Zahlungen pro Jahr geleistet. Zudem dürften die Kosten, die mit der Invalidität verbunden sind (z.B. Umbau Wohnung oder Haus), die die 250'000 Franken nicht übersteigen, steuerlich nicht auch noch abgezogen werden, was die Steuerausfälle auch noch mindert.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt, dass die Schweizer Paraplegiker-Stiftung (SPS) sich um die medizinische Versorgung und Betreuung von Menschen mit einer unfallbedingten Querschnittlähmung kümmert. Grundsätzlich werden alle Einkünfte natürlicher Personen besteuert, soweit sie nicht einen Vermögensabgang ausgleichen oder nicht explizit als steuerfrei erklärt werden. Die Gönnerunterstützung steht dem Empfänger zur freien Verfügung und soll keine konkrete finanzielle Einbusse ausgleichen. Sie wird zudem unabhängig von einer steuerbefreiten Integritätsentschädigung bezahlt, auf die eine versicherte Person gemäss Art. 24 f. UVG oder Art. 59 MVG Anspruch hat, wenn sie durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung erleidet. Somit erhöht die Gönnerunterstützung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers. Da sie für bleibende gesundheitliche Nachteile bezahlt wird, gehört sie zu den steuerbaren Einkünften nach Art. 23 Bst. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG und ist zum reduzierten Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 11 Abs. 3 StHG zu besteuern. Der Vergleich mit Integritätsentschädigungen der Unfallversicherung ist daher nicht passend. Die Gönnerunterstützung ist auch keine steuerfreie Schenkung, weil sie nur bei Bezahlung des Mitgliederbeitrags erbracht wird. Es fehlt folglich an der notwendigen Unentgeltlichkeit. Aus demselben Grund kann es sich bei der Gönnerunterstützung auch nicht um eine steuerfreie Unterstützung aus privaten Mitteln handeln. Da mit der Gönnerunterstützung keine immaterielle Unbill ausgeglichen wird, stellt sie auch keine steuerfreie Genugtuung nach Art. 24 Bst. g DBG resp. Art. 7 Abs. 4 Bst. i StHG dar. Einen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden kann nur die dafür verantwortliche Person leisten.Es liesse sich im Übrigen kaum rechtfertigen, bloss die Gönnerunterstützung der SPS von der Steuer zu befreien. Dadurch würde entweder eine Ungleichbehandlung zu anderen einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile geschaffen oder sämtliche vergleichbaren Unterstützungen müssten von der Steuer befreit werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.