24.3464 · Motion · 2024-04-17
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Verwaltungsdelegation wird beauftragt, die Vorschriften so anzupassen, dass die unbewaffneten Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen während ihres Dienstes nicht dauerhaft stehen müssen und einen normalen Stuhl während ihres Dienstes zur Verfügung haben.
Begründung
Die unbewaffneten Sicherheits-Assistentinnen und -Assistenten, die den Zutritt nur berechtigter Personen zur Wandelhalle und Ständerats-Saal kontrollieren, haben seit kurzer Zeit ein dauerndes Stehgebot während ihres Dienstes. Ihnen wurde der Stuhl weggenommen und (nach Protesten von Parlamentsmitgliedern) ein einbeiniger Wackel-Stehstuhl mit kleinster Sitzfläche zur Verfügung gestellt. Das ist unverständlich, denn zur Erfüllung Ihres Auftrags ist Stehen höchstens notwendig, wenn die Besucherzahl im Parlament sehr hoch ist, was selten vorkommt. Stehgebote sollten nur dann ausgesprochen werden, wenn sie zwingend notwendig zur Erfüllung des Arbeitsauftrags sind, was in diesem Fall ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Deshalb ist das dauerhafte Stehgebot aufzuheben und den unbewaffneten Sicherheitsassistenz-Personen, wieder einen angemessenen normalen Stuhl zur Verfügung zu stellen.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Das Büro hat die Motion zur Stellungnahme an die Verwaltungsdelegation (VD) überwiesen, die für die Sicherheitsmassnahmen zum Schutz des Parlamentsgebäudes verantwortlich ist.
Die Antwort der VD lautet:
«Gemäss Ziffer 3 Buchstabe a, resp. Buchstabe b der Weisung über die Sicherheit im Parlamentsgebäude der Verwaltungsdelegation vom 2. Mai 2022 gilt, dass ‘Leib und Leben von Personen im Parlamentsgebäude mit wirksamen und verhältnismässigen Massnahmen [zu] schützen [sind]’ und ‘[dass] sicher[zu]stellen [ist], dass der Parlamentsbetrieb ungestört ablaufen kann’. Der Auftrag zur operativen Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen obliegt dem Bundesamt für Polizei (Fedpol), gemäss Vereinbarung zwischen der Verwaltungsdelegation und Fedpol vom 6. Oktober 2022.
Wie Fedpol diese operativen Aufgaben umsetzt, ist weder Aufgabe der Verwaltungsdelegation noch der Parlamentsdienste. So wurden bereits frühere Vorgaben, die das Stehen des Sicherheitspersonal betrafen, entgegen Darstellungen in der Öffentlichkeit, nicht vom Generalsekretär, sondern von Fedpol entschieden.
Fedpol hat aus taktischen Überlegungen festgelegt, dass die Zutrittskontrolle zu den Vorzimmern des National- und Ständeratssaals sowie zur Wandelhalle stehend durchgeführt wird. Dies aus den folgenden Gründen: Eine sitzende Person ist in ihrer Bewegung und Reaktion eingeschränkt und daher nur ungenügend in der Lage, ihre Aufsichts- und Bewachungsaufgaben wahrzunehmen und bei Bedarf rasch reagieren zu können. Weil langes Stehen, ebenso wie langes Sitzen, die Gesundheit der Mitarbeitenden beeinträchtigen kann, hat Fedpol diverse Massnahmen ergriffen, um dem Wohlbefinden der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten (Pol SiAss) gebührend Rechnung zu tragen (u.a. Bewegungszonen, um langes Stehen am gleichen Ort zu vermeiden und deutlich verkürzte Rotationsdauern). Ausserhalb der Sitzungszeiten der beiden Räte und dem damit verbundenen geringeren Personenaufkommen hat das Sicherheitspersonal zudem die Möglichkeit, die neu beschafften Hochstühle zu nutzen. Darüber hinaus können Mitarbeitende ihre gesundheitlichen Beschwerden den Vorgesetzten melden, damit sie auf ihren Wunsch hin auf den davor genannten Posten nicht mehr eingesetzt werden. Die getroffenen Massnahmen waren mit den Pol SiAss abgesprochen und sie haben sie in Gesprächen mit ihren Vorgesetzten als gut bis sehr gut befunden.
Die Verwaltungsdelegation erwartet von Fedpol, dass das zugewiesene Sicherheitspersonal physisch in der Lage ist, seinen Auftrag zu erfüllen. Wie oben erwähnt wurden für den Gesundheitsschutz bereits verschiedene Massnahmen getroffen.
Weitergehende Massnahmen sind aus vorgenannten Gründen weder erforderlich noch der Sicherheit dienlich. Die Verwaltungsdelegation betrachtet das Anliegen als erfüllt und beantragt die Ablehnung der Motion.»
Das Büro unterstützt diese Analyse sowie die Massnahmen der VD und erachtet das Motionsanliegen als erfüllt. Es beantragt die Annahme der Motion, weil es so seine Unterstützung für die bisherigen Schritte zeigen will. Sofern die Motion nicht zurückgezogen wird, beantragt das Büro bei nächster Gelegenheit deren Abschreibung (Art. 122 Abs. 2 ParlG).