24.3560 · Interpellation · 2024-06-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass sich die Aktivitäten tschetschenischer Schleppernetzwerke auf die Schweiz erstrecken?
2. Hat die Schweizer Polizei aktiv zu den internationalen Ermittlungen beigetragen, die zum Schlag gegen ein Schleppernetzwerk vom 28. Mai 2024 führten?
3. Die Staatsanwaltschaft von Lille hat offiziell über die Operation und die Ermittlungen berichtet. Warum haben fedpol oder das EJPD nicht dasselbe getan?
4. Besteht vorbehaltlich der Einschränkungen durch das Ermittlungsgeheimnis nicht ein generalpräventives Interesse daran, über die Massnahmen zu berichten, welche die Schweizer Polizei gegen Schleppernetzwerke ergreift?
5. Welche Bilanz zieht der Bundesrat vor dem Hintergrund dieser Untersuchung, insbesondere im internationalen Vergleich, in Bezug auf die Angemessenheit der Schweizer Gesetzgebung im Bereich des Phänomens der organisierten Schleppernetzwerke?
6. Wäre es nicht an der Zeit - wie in meiner parlamentarischen Initiavtive 16.477 vorgeschlagen - die Bestrafung von schweren Fällen nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b AuG der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen , um die Wirksamkeit des Kampfes gegen diese Netzwerke zu verbessern und ein starkes Signal für die Entschlossenheit der Schweiz im Kampf gegen die illegale Einwanderung zu setzen?
Begründung
Am 28. Mai 2024 führte die französische Polizei unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Lille eine grossangelegte Operation gegen ein tschetschenisches Schleppernetzwerk durch, das Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt auf französischem Hoheitsgebiet leistete. Offenbar wurden die Ermittlungen im Juni 2023 eingeleitet, nachdem in Frankreich, aber auch in der Schweiz regelmässig mehrere russische Personen tschetschenischer Herkunft kontrolliert worden waren, die zwischen Frankreich und den europäischen Grenzländern pendelten, ohne im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung zu sein https://www.lunion.fr/id607195/article/2024-06-03/neuf-personnes-ecrouees-apres-le-coup-de-filet-qui-vise-la-communaute-tchetchene.
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Die Polizeieinsätze in Frankreich erfolgten nach gemeinsamen Ermittlungen, an denen die Bundesanwaltschaft (BA), fedpol und die französischen Behörden beteiligt waren.Am Anfang standen Hinweise von nationalen und internationalen Partnern, darunter das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Kantonspolizeien und Europol. Polizeiliche Ermittlungen von fedpol bestätigten den Verdacht. Die BA hat in dieser Sache, gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), ein eigenes Verfahren gegen fünf russische Staatsangehörige wegen Verdacht auf Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 3 AIG) eröffnet. Die beiden Länder haben sehr eng und konstruktiv zusammengearbeitet, namentlich im Rahmen eines eigens geschaffenen gemeinsamen Ermittlungsteams (Joint Investigation Team). Die weiteren Ermittlungen von fedpol erfolgten in enger Zusammenarbeit mit mehreren Kantonen. Zahlreiche Kontrollen und Überwachungsmassnahmen wurden ausgewertet.Wie die Ermittlungen ergaben, ermöglichte eine Gruppe von tschetschenischen Schleppern mehreren russischen Staatsangehörigen die rechtswidrige Ein- und Durchreise auf Schweizer Staatsgebiet. Die Beschuldigten verfügen in Frankreich über gültige Aufenthaltstitel.3. und 4. Die Kommunikationshoheit in Strafverfahren liegt bei der verfahrensleitenden Behörde, in diesem Fall der BA. Angesichts der Tatsache, dass der Einsatz im Rahmen des französischen Verfahrens und in Frankreich stattgefunden hat, hat sich die BA mit den zuständigen französischen Behörden und fedpol abgesprochen und entschieden, dass die Kommunikation den französischen Behörden obliegt. Dementsprechend hat die BA dafür gesorgt, dass das Schweizer Strafverfahren in der französischen Medienmitteilung erwähnt wird. Zudem hat sie eine passive Sprachregelung erstellt und entsprechend auf Anfrage kommuniziert.5. Die Zuständigkeit der BA für den vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 2 StPO. Pro Jahr eröffnet und führt die BA mehrere solche Verfahren. Gemäss dem Gesetzesartikel können bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen noch nicht feststeht, ob die Zuständigkeit für das Strafverfahren beim Bund oder bei einem Kanton liegt, die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlungen durchführen. Diese Bestimmung erlaubt es der BA, bei klaren Hinweisen auf eine Straftat auf Schweizer Hoheitsgebiet rasch ein Strafverfahren einzuleiten und erste Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen. Dieses Instrument hat sich im Laufe der Zeit bewährt, vor allem in der Bekämpfung krimineller Organisationen. Es unterstützt überdies über die internationale Kooperation im Bereich der Strafverfolgung hinaus auch die Zusammenarbeit zwischen der BA und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden (beispielsweise bei der Beschlagnahmung grosser Drogenmengen).6. Der Bundesrat hat die Frage einer Bundeszuständigkeit für die Verfolgung von Menschenschmuggel erst kürzlich im Rahmen der Erfüllung des Postulates 19.3570 Jositsch «Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft» überprüft. Gestützt auf Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern u.a. der BA und der kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeien ist er zum Schluss gelangt, dass bezüglich der Zuständigkeitsregelung kein Änderungsbedarf besteht. Der Bundesrat hat seinen Bericht zum Postulat 19.3570 Jositsch am 11. Oktober 2023 verabschiedet.Vor dem Hintergrund der laufenden internationalen Initiativen im Bereich der Schleusungskriminalität erarbeitet der Bund im Rahmen der nationalen Strategie der Integrierten Grenzverwaltung (IBM) für die Jahre 2024–2029 bzw. im Rahmen des im Frühling 2024 verabschiedeten IBM-Aktionsplanes Massnahmen für eine effizientere Bekämpfung des qualifizierten Menschenschmuggels nach Artikel 116 Absatz 3 AIG. Die Schweiz ist ausserdem im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung an den Diskussionen zur Erarbeitung einer EU-Richtlinie mit Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung des Migrantenschmuggels beteiligt.Das Thema wird mit der gebotenen Aufmerksamkeit bearbeitet. Auch der Bundesrat hält die Bekämpfung von Menschenschmuggel für wichtig. Als zuständiges Departement prüft das EJPD zurzeit, wie die Bekämpfung von Menschenschmuggel verbessert und die diesbezügliche Zusammenarbeit international und interkantonal in diesem Bereich weiter verstärkt werden könnte.