24.4039 · Motion · 2024-09-26
Finanzdepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, steuerlich entlastet werden. Die Entlastung gilt als geschäftsmässig begründet und erfolgt pauschaliert in Abhängigkeit vom arbeitsvertraglichen Bruttolohn, der Invalidenrente und dem Grad der Hilflosigkeit des Arbeitnehmenden: Für Arbeitnehmende, welche eine Hilflosenentschädigung leichten Grades oder eine Invalidenrente beziehen, kann 50% des arbeitsvertraglichen Bruttolohnes als zusätzlicher pauschaler Aufwand abgezogen werden. Bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades beträgt der Abzug 75%, bei einer Hilflosenentschädigung schweren Grades 100% des arbeitsvertraglichen Bruttolohnes.
Begründung
Gegenüber 87,9% der Bevölkerung, die erwerbstätig sind, sind es nur 49,3% der Menschen mit starken resp. 73% der Menschen mit Behinderungen. Die Folge davon ist ein vergebenes Potential, sowohl aus Sicht der Betroffenen, die einer Arbeit nachgehen wollen, als auch aus Sicht der Arbeitgeber, die mit Fachkräftemangel kämpfen.
Die Integration in den Arbeitsmarkt ist heute auf den Bereich der Sozialversicherungen beschränkt. Als die grösste Hürde für eine Eingliederung beurteilen Arbeitgeber mit 65% das finanzielle Risiko (BSV-Arbeitgeberbefragung 2021). Dies soll durch den beschriebenen Mechanismus ergänzend zu den bestehenden Massnahmen und unkompliziert abgeschwächt werden: Die Veranlagung der Arbeitgeber kann mit der Einreichung der sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen der Arbeitnehmer erfolgen.
Damit wird auf die Selbstverantwortung und Selbstbestimmung aller beteiligten Akteure gesetzt und die Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarkts durch eine bisher vernachlässigte Komponente verstärkt. Andere Länder, wie die zum Beispiel die USA, nutzen ähnliche Steueranreize anstatt Quoten. Gleichzeitig werden Forderungen der UNO-BRK aufgenommen (Art. 27) zur Zugänglichkeit zum Arbeitsmarkt aufgenommen.
Die Integration von Menschen mit Behinderungen in den 1. Arbeitsmarkt entlastet die Sozialversicherungen und unterstützt die Verwirklichung des Eingliederungsziels. So verbessert sich die Situation von Arbeitsuchenden mit Behinderungen, Arbeitgebenden, die Fachkräfte benötigen, und es bedeutet einen Fortschritt für die Inklusion in der Schweiz, in der Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam einer Arbeit nachgehen und ihren Beitrag leisten können.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat ist die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung ein grosses Anliegen. Bei der Invalidenversicherung (IV) wurde der Fokus auf die berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit den letzten Gesetzesrevisionen 2008, 2012 und 2022 weiter verstärkt. Somit bestehen nebst den Massnahmen für die versicherten Personen wirksame Instrumente, die sich an Arbeitgeber richten. Zum einen gibt es zahlreiche Beratungsinstrumente, die eine enge und unbürokratische Unterstützung anbieten. Dazu gehören beispielweise niederschwellige Beratungsgespräche über den Umgang mit Erkrankungen am Arbeitsplatz, die frühzeitige Erfassung von gesundheitlich eingeschränkten Personen sowie die Beratung in Bezug auf Arbeitsplatzerhalt oder auf die Vermittlung von passenden Kandidaten mit Behinderungen. Zum anderen bietet die IV zahlreiche Anreize für Arbeitgebende, die die Risiken einer Anstellung von Personen mit einer Behinderung reduzieren oder finanziell kompensieren wie beispielsweise Arbeitsversuche, während denen die IV ein Taggeld bezahlt, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Beitragserhöhungen an die Arbeitgebenden sowie Kostenübernahmen für erstmalige berufliche Ausbildungen. Ergänzend dazu sieht das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20) seit 2022 die Möglichkeit vor, im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen Massnahmen im Interesse der IV und der Dachverbände der Arbeitswelt sowie deren Mitgliedern zu unterstützen. Dadurch können günstige Rahmenbedingungen sowie Anreize für die Unternehmen zugunsten der beruflichen Eingliederung geschaffen werden. Eine solche Zusammenarbeitsvereinbarung wurde zwischen dem EDI und dem Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV) abgeschlossen (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-100849.html). Darin stellt der SAV seinen Mitgliedern branchenspezifische eingliederungsfördernde Massnahmen zur Verfügung. Die verstärkte Ausrichtung der IV auf die berufliche Eingliederung zeigt Wirkung. Die Zahl der Personen, die an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen haben, hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen: 2023 waren es über 55 800 Personen, rund dreimal mehr als 2008. Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund keinen Bedarf nach steuerlichen Massnahmen. Zudem dürfte die mit der Motion verlangte Massnahme nur eine beschränkte Wirkung nach sich ziehen. Die Möglichkeit eines zusätzlichen Steueraufwands würde bei Unternehmen, die keine Steuern zahlen, ins Leere laufen. So bezahlen rund die Hälfte der Schweizer Unternehmen, die als juristische Person ausgestaltet sind, keine Gewinnsteuern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.