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24.4419 · Interpellation · 2024-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen einer Volksabstimmung wurde am 10. Juni 2018 das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) angenommen. Am 1. Januar 2019 ist dieses mit den entsprechenden Verordnungen in Kraft getreten. Die Erwartungen an das neue Gesetz waren hoch. Unter anderem sollte der Schutz vor Spielsucht, Geldwäscherei und Wettkampfmanipulation erhöht werden.

Ich danke dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche Erfahrungen hat der Bundesrat mit dem BGS in den vergangenen fünf Jahren gemacht?

  2. Gemäss Art. 119 BGS wird eine Spielbankenabgabe erhoben, welche für die AHV bestimmt ist. Wie hoch sind die Beträge der Jahre 2019 bis 2023, welche jährlich als Abgabe erhoben und von der Spielbankenkommission jährlich an die AHV abgeführt wurden?

  3. Die Art. 71 ff. BGS sehen Massnahmen vor, welche die Veranstalterinnen von Geldspielen treffen müssen, um Personen vor Spielsucht und exzessivem Geldspiel zu schützen. Wie ist die Aufsicht der zuständigen Behörden geregelt, um übermässige Verluste zu vermeiden? Was sind die Erkenntnisse dieser Aufsicht?

  4. Wie beurteilt der Bundesrat die Effektivität der Massnahmen gegen Spielsucht und exzessivem Geldspiel.

  5. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) sind gemäss Art. 97 und 107 BGS für die Bekämpfung des illegalen Geldspiels zuständig. Wie werden Verdachtsmomente bezüglich illegaler Spielbetriebe abgeklärt und wer bezahlt diese Abklärungen? Falls Hausdurchsuchungen erfolgen: Wer ordnet diese an und wer bezahlt den Einsatz? Wie werden die betroffenen Personen über den Stand der Verfahren informiert? Wie lange dauern durchschnittlich derartige Verfahren?

  6. Wie beurteilt der Bundesrat die Effizienz und Effektivität der Verfahren bezüglich den Verdachtsmomenten gemäss Punkt 5?

  7. Gab es in den vergangenen fünf Jahren gravierende Fälle illegalen Spielbetriebs?

  8. Die ESBK besitzt gemäss Art. 94 ff. BGS weitreichende Befugnisse. Dabei übt sie ihre Tätigkeit unabhängig aus, ist aber administrativ dem EJPD zugeordnet (Art. 96 Abs. 1). Gibt es eine Kontrolle über die ESBK und wenn ja, wie ist diese geregelt?

  9. Gemäss Art. 99 BGS wird die ESBK über Gebühren und die Aufsichtsabgabe finanziert. Die Rahmenbedingungen dafür sind in Art. 102 ff. der Geldspielverordnung (GSV) geregelt. Wie hoch waren die Kosten und die Einnahmen der ESBK in den Jahren 2019 bis 2023?

Stellungnahme des Bundesrates

1, 3, 4 und 6. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen im Bereich der Geldspiele seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51) am 1. Januar 2019 mit grosser Aufmerksamkeit. Die in den Fragen aufgeworfenen Themen sind dem Bundesrat wichtig. Um einen umfassenden Überblick zu gewinnen, hat er die Durchführung einer Evaluation der Geldspielgesetzgebung des Bundes beschlossen. Diese liegt in der Verantwortung des Bundesamts für Justiz und ist zurzeit im Gange. Sie hat zum Ziel, die Wirksamkeit der neuen Regelung und ihrer Umsetzung zu untersuchen und zu bewerten. Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Ziele der Regulierung erreicht werden. Die Evaluation umfasst drei Hauptthemen: die Auswirkungen der Neuregelung im Bereich des legalen Geldspielmarktes und die Wirksamkeit der geltenden Regelungen für ausgewählte Geldspiele, die Wirksamkeit des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor den Gefahren, die von Geldspielen ausgehen sowie die Wirksamkeit der Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Geldspielmarktes. Der Abschluss der Evaluation ist für das 2. Halbjahr 2026 geplant. 2. Die Abgabe der Spielbanken zugunsten der AHV betrug gemäss der AHV-Statistik des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im Jahr 2019 305,3 Millionen Franken, im 2020 270,3 Millionen, im 2021 234,4 Millionen, im 2022 327,4 Millionen und im 2023 474,7 Millionen Franken. Der höhere Betrag im 2023 resultiert auch aus einer einmaligen Überweisung von 109,55 Millionen Franken aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0). 5. Hausdurchsuchungen werden bei Spielbankenspielen von der Leitung des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) gestützt auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) oder bei Gross- und Kleinspielen von der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angeordnet. Die ESBK wird bei den Abklärungen und Hausdurchsuchungen insbesondere von den Kantonspolizeien und der Bundespolizei fedpol unterstützt. Die Kosten für die von der ESBK erledigten Arbeiten trägt die ESBK, die Rechts- und Amtshilfeleistungen der Kantonspolizeien und von fedpol werden von den jeweiligen Behörden getragen. Für einzelne Dienstleistungen, insbesondere im IT-Bereich (Forensik), stellen diese Rechnung an die ESBK. Kommt es zu einer Verurteilung, werden die Kosten im gesetzlich möglichen Rahmen der verurteilten Person als Verfahrenskosten auferlegt. Die betroffenen Personen werden entweder direkt anlässlich der Hausdurchsuchung oder im Nachhinein mittels Schreiben der ESBK über die Verfahrenseröffnung informiert. Je nach Komplexität und Umfang der Verfahren sowie je nach vorhandenen Ressourcen dauern die Verfahren durchschnittlich zwischen einem und fünf Jahren.7. Ja. Im Kanton Zürich erging im Dezember 2024 ein Urteil in einem Verfahren von grosser Tragweite, bei welchem es um illegale Spieleinnahmen von rund 171 Millionen Franken ging. Aufgrund der geteilten Zuständigkeit und der Notwendigkeit von geheimen Überwachungsmassnahmen wurde das Verfahren betreffend Spielbankenspiele von der ESBK im Jahr 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich delegiert. Auch die ESBK hat in den letzten fünf Jahren vier Grossverfahren eröffnet, welche mehrere Standorte, mehrere beschuldigte Personen oder grosse illegale Spieleinnahmen betrafen.8. Die ESBK ist in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig (Art. 96 Abs. 1 BGS), sowohl gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und anderen Behörden als auch gegenüber den beaufsichtigten Spielbanken. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus dem Jahr 2022 zur Wirksamkeit der Aufsicht durch die ESBK, deren Organisation sowie Rentabilitätsaspekte im Zusammenhang mit dieser Aufsicht. 9. Die Kosten der ESBK beliefen sich im Zeitraum 2019 – 2023 auf 9 bis 10,6 Millionen Franken jährlich. Die Einnahmen reichten dabei von 5,9 bis 8,1 Millionen Franken jährlich. Eine detaillierte Erfolgsrechnung ist den Tätigkeitsberichten der ESBK zu entnehmen.