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25.4660 · Interpellation · 2025-12-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Aktuelle Medienberichte über den Einsatz von giftigen Pestiziden von Schweizer Schokoladenproduzenten und -händlern werfen ein kritisches Licht auf die Nachhaltigkeitspraktiken der Branche. Es wird darüber berichtet, dass Konzerne wie Lindt & Sprüngli und der Zwischenhändler Ecom Trading vom Kakaoanbau in Ghana profitieren, während die lokalen Bäuerinnen und Bauern die gesundheitlichen und ökologischen Risiken tragen.

Dabei sind eingesetzte Pestizid-Wirkstoffe wie Mancozeb, Imidacloprid oder Thiamethoxam in der Schweiz verboten. Gleichzeitig exportieren Schweizer Agrochemiekonzerne wie Syngenta diese Wirkstoffe offenbar weiterhin nach Afrika. Sie rechtfertigen dies mit den lokalen Gesetzen, eine Praxis, die von Fachleuten und dem UN-Sonderberichterstatter für toxische Substanzen und Menschenrechte als Verletzung grundlegender Menschenrechte kritisiert wird.

Berichte über Untersuchungen vor Ort legen nahe, dass auch im Rahmen des Nachhaltigkeitsprogramms von Lindt & Sprüngli hochgefährliche Pestizide eingesetzt und durch Ecom aktiv an Bäuerinnen und Bauern verkauft wurden. Dies bei kaum erhältlicher Schutzkleidung und mangelnden Entsorgungsmöglichkeiten. Im Nachhaltigkeitsbericht 2024 von Lindt & Sprüngli werden Pestizide jedoch nicht erwähnt.

Syngenta, Lindt & Sprüngli und Ecom sind Mitglieder der Swiss Platform for Sustainable Cocoa SWISSCO, die sich für verbesserte Lebensbedingungen der Kakaobauern, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Förderung der biologischen Vielfalt einsetzen will.

  1. Wie beurteilt der Bundesrat den möglichen Reputationsverlust für den Schweizer Wirtschaftsstandort, wenn für die unter Schweizer Flagge operierenden Unternehmen im Kakaosektor im Ausland Pestizide eingesetzt werden, die in der Schweiz lange verboten sind?

  2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass Schweizer Grossunternehmen in ihren Lieferketten keine hochgefährlichen Pestizide verwenden oder gar von deren Produktion oder Verkauf profitieren?

  3. Wie überprüft der Bundesrat die Wirksamkeit der von ihm mitgetragenen Kakaoplattform SWISSCO?

  4. Seit 2023 gilt für Schweizer Grossunternehmen eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wie beurteilt der Bundesrat angesichts der Vorwürfe gegen Lindt & Sprüngli, Ecom und Syngenta die Wirksamkeit dieser Berichtstätigkeit hinsichtlich der Prävention von Verstössen gegen die Menschenrechte und Umweltstandards durch Schweizer Unternehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat misst dem guten Ruf des Schweizer Wirtschaftsstandorts grosse Bedeutung bei. Berichte über problematische Umwelt- oder Menschenrechtspraktiken von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz können das Vertrauen in die Schweizer Wirtschaft und den internationalen Ruf unseres Landes beeinträchtigen. Tatsächlich ist die Anwendung der in der vorliegenden Interpellation erwähnten Wirkstoffe in der Schweiz seit Mitte 2022 verboten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Ausland den dortigen gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegt und nicht automatisch den schweizerischen Regelungen entspricht. Der Bundesrat erwartet dennoch von Schweizer Unternehmen, dass sie auch im Ausland ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen und international anerkannte Standards zur Unternehmensnachhaltigkeit wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte einhalten.Der Bundesrat verfolgt den Grundsatz, dass Unternehmen in erster Linie selbst für die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten verantwortlich sind. Mit der Einführung neuer Transparenzanforderungen zu nicht-finanziellen Belangen (Artikel 964a-964c des Obligationenrechts, SR 220) wurde der rechtliche Rahmen hierfür gestärkt. Diese Pflichten orientieren sich insbesondere an den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Der Bundesrat erwartet von Schweizer Grossunternehmen, dass sie Risiken systematisch identifizieren, Massnahmen ergreifen und über den Umgang mit diesen Risiken transparent berichten, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Ausfuhr bestimmter, in der Schweiz nicht mehr zugelassener Pflanzenschutzmittel ist gemäss Ziffer 4 des Anhangs 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) indes verboten oder bewilligungspflichtig. Derzeit werden Abklärungen getätigt, ob weitere Pflanzenschutzmittelwirkstoffe dieser Ausfuhrregelung unterstellt werden sollen, darunter Imidacloprid, Mancozeb und Thiamethoxam. Zudem hat der Bundesrat Ende 2025 die Vernehmlassung zur Unterstellung der drei Wirkstoffe und weiterer Wirkstoffe der Ausfuhrmeldepflicht gemäss Artikel 3 der PIC-Verordnung (SR 814.82) eröffnet (https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/123/cons_1). Der Bundesrat überprüft die Wirksamkeit seines Engagements in der Schweizer Plattform für nachhaltigen Kakao (SWISSCO) im Rahmen des ordentlichen Programmmanagementzyklus (Bewilligung neuer Beiträge, Programmsteuerung und -monitoring inkl. Beobachterstatus im SWISSCO Board) sowie durch externe Evaluationen. SWISSCO ist eine Multi-Stakeholder-Plattform, welche die relevanten Akteure des Privatsektors, der Forschung, der Zivilgesellschaft und der öffentlichen Hand vereint. Sie zielt auf kollektives Lernen, Transparenz, Unterstützung vor Ort und internationale Zusammenarbeit ab. Eine kürzlich durchgeführte externe Evaluation bestätigt, dass SWISSCO wesentlich zur Transparenz, zum Wissensaustausch und zur Koordination im Sektor beiträgt. Der Verein mit inzwischen über 100 Mitgliedern hat zudem 2025 seine Roadmap 2030 überarbeitet und dabei die gemeinsamen Zielvorgaben und die individuelle Rechenschaftspflicht verstärkt. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bezweckt in erster Linie die Verbesserung der Transparenz über Risiken, Massnahmen und Prozesse im Bereich Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Sie ist kein Instrument zur unmittelbaren Prävention einzelner Verstösse. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Transparenz ein wichtiges Element zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten darstellt, indem sie öffentliche Rechenschaftspflicht fördert und den Dialog mit Investoren, Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Zivilgesellschaft ermöglicht. Allfällige Diskrepanzen zwischen Berichterstattung und tatsächlicher Praxis sind im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Mechanismen (s. Art. 325ter StGB;SR 311.0) zu adressieren. In diesem Zusammenhang muss indes hervorgehoben werden, dass die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a-964c OR) in den Bereich des Privatrechts fallen und deren Anwendung nicht einer behördlichen Aufsicht unterliegt.

Bitterer Nachgeschmack der süssen Schokolade. Reputationsrisiken für die Schoggination Schweiz? | Lexipedia | Lexipedia