25.4828 · Motion · 2025-12-19
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz über die Mehrwertsteuer MWSTG (SR 641.20) und allfällige weitere gesetzliche Grundlagen dergestalt anzupassen, dass die starre Mehrwertsteuerumsatzgrenze von heute CHF 100'000.- in einen Freibetrag umgewandelt werden kann.
Begründung
Unternehmen mit CHF 99'999.- Umsatz sind nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit. Erreichen sie allerdings die Schwelle von CHF 100'000.- oder überschreiten sie diese auch nur geringfügig, kann eine hohe Steuer anfallen.
Der abrupte Übergang führt zu Wettbewebsverzerrungen und zu Vermeidungsstrategien mit dem Ziel, die 100'000.- Marke nicht zu erreichen. Die Umwandlung dieser Schwelle in einen Freibetrag würde eine schrittweise Besteuerung ermöglichen und besonders Mikrobetriebe in ihrem Wachstum unterstützen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits in der Stellungnahme zur Interpellation Burgherr 21.3508 «Freigrenze anstatt Umsatzschwelle bei der Mehrwertsteuerpflicht» ablehnend gegenüber diesem Anliegen geäussert und hält es weiterhin nicht für zielführend. Die heute geltende Umsatzschwelle von 100 000 Franken führt zwar zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen, sie dient aber der administrativen Entlastung von Kleinunternehmen. Diese müssen heute nur einmal im Jahr prüfen, ob sie die Umsatzschwelle überschreiten oder nicht. Wird sie überschritten, muss sich das Unternehmen im Folgejahr ins Mehrwertsteuerregister eintragen lassen; die Umsätze des Unternehmens unterliegen damit der Mehrwertsteuer, die das Unternehmen auf die Kundinnen und Kunden überwälzen kann. Wird die Umsatzschwelle nicht überschritten, bleibt das Unternehmen hingegen von der Mehrwertsteuerpflicht und dem damit verbundenen administrativen Aufwand befreit. Bei einem Wechsel von der Umsatzschwelle zum Freibetrag gäbe es verschiedene Umsetzungsvarianten mit zahlreichen Umsetzungsfragen. Müssten die Unternehmen beispielsweise für die ersten 100 000 Franken an Leistungen im Jahr den Kundinnen und Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, danach aber schon, würde dies den administrativen Aufwand für die Entrichtung der Mehrwertsteuer für alle Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder hier Leistungen erbringen, spürbar erhöhen. Sie müssten ihren Umsatz laufend verfolgen, um zu prüfen, ob der Freibetrag überschritten und damit die Mehrwertsteuer geschuldet ist. Zudem wäre es aus Sicht des Gleichbehandlungsgebots schwer zu rechtfertigen, dass die ersten Kundinnen und Kunden im Jahr Leistungen ohne Mehrwertsteuer beziehen könnten, alle anderen – sobald ein Unternehmen den Freibetrag ausgeschöpft hat – hingegen Mehrwertsteuer entrichten müssten. Alternativ könnte man vorsehen, dass das Unternehmen seinen Kundinnen und Kunden die Steuer zwar in Rechnung stellt, diese jedoch der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die ersten 100 000 Franken Umsatz nicht entrichten müsste. Diese Variante würde aber erstens bedingen, dass selbst heute nicht steuerpflichtige Unternehmen die Mehrwertsteuer auf allen Rechnungen aufführen müssten. Mit anderen Worten müsste eine generelle Mehrwertsteuerpflicht für alle Unternehmen eingeführt werden, selbst wenn keine Ablieferungspflicht bestünde. Die aktuelle administrative Entlastung für Kleinunternehmen fiele damit weg. Zweitens würden Konsumentinnen und Konsumenten die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer bezahlen, obwohl diese Steuer teilweise nicht an den Staat abgeliefert würde. Unabhängig davon, wie der Freibetrag umgesetzt würde, müssten dessen Auswirkungen auf den Vorsteueranspruch der Unternehmen geregelt werden. Das Recht auf Vorsteueranspruch ist im Prinzip das Gegenstück zur Pflicht, die Mehrwertsteuer abzuliefern. In einem Mehrwertsteuersystem mit einem Freibetrag würde das dazu führen, dass alle Unternehmen die Vorsteuer im Zusammenhang mit ihren ersten 100 000 Franken an Leistungen korrigieren müssten. Diese Vorsteuerkorrekturen würden bei jedem einzelnen Unternehmen in der Schweiz zu administrativem Mehraufwand führen. Müsste die Steuer erst bei Überschreiten eines Freibetrages der ESTV entrichtet werden, wäre zudem die Frage zu klären, ob der Vorsteuerabzug für leistungsempfangende Unternehmen möglich ist, wenn das leistungserbringende Unternehmen zwar die Steuer auf der Rechnung ausweist, diese letztlich aber nicht an den Staat abliefert. Auch hier fiele beachtlicher administrativer Aufwand für Unternehmen und Verwaltung an. Die Einführung eines Freibetrages bei der Mehrwertsteuer für alle Unternehmen hätte zudem erhebliche Mindereinnahmen zur Folge, die zulasten des Staatshaushalts, der AHV und IV gingen. Das Ausmass der Mindereinnahmen hinge unter anderem auch von der Behandlung der Vorsteuern ab. Schliesslich ist anzumerken, dass die Einführung eines Freibetrages die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Umsatzschwelle nicht beseitigen würde. Jedes einzelne Unternehmen könnte den Freibetrag nur einmal geltend machen, weshalb ein grösseres Unternehmen in einem Markt mit vielen kleinen Unternehmen eventuell sogar zusätzlich benachteiligt wäre.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.