26.3186 · Interpellation · 2026-03-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Am 19. Dezember 2025 wurde das Postulat, das einen Bericht über die Machbarkeit und Zweckmässigkeit einer obligatorischen eidgenössischen Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose verlangte, abgeschrieben, weil es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren behandelt werden konnte. Doch die prekäre Situation, in der sich Arbeitslose mit einer langwierigen Erkrankung befinden, bleibt harte Realität.
In der Schweiz sind Arbeitslose zwar durch die Suva gegen Unfall versichert, doch endet der Versicherungsschutz bei Krankheit nach 30 Tagen (Art. 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]). Nach Ablauf dieser Frist müssen diese Personen, die aus finanziellen Gründen oder aufgrund medizinischer Auswahlkriterien häufig keine private Versicherung haben, Sozialhilfe beziehen, wodurch die Kosten vom Bund auf die Kantone und Gemeinden verlagert werden.
Das bestehende System schafft eine gefährliche Grauzone. Der Bundesrat räumte 2022 selbst ein, dass der Erwerbsausfall bei Krankheit in zwei Gesetzen geregelt (Bundesgesetz über die Krankenversicherung und Versicherungsvertragsgesetz) und daher für die Versicherten schwer verständlich ist.
Obwohl sich der Bundesrat in der Vergangenheit skeptisch zeigte und auf hohe Beitragskosten verwies, legte er bislang keine aktuelle, bezifferte Analyse zu den Einsparungen vor, die dank einer solchen Versicherung in der Sozialhilfe möglich wären. Mangels eidgenössischer Daten zu den von Kantonen und Gemeinden getragenen Kosten fehlt ein Gesamtüberblick der tatsächlichen Belastung der Beitragspflichtigen.
Zur Kostenverschiebung: Verfügt der Bundesrat inzwischen über eine Schätzung der Sozialhilfekosten, die durch Arbeitslose entstehen, die nach 30 Tagen Krankentaggeldzahlungen ausgesteuert wurden? Falls nein, beabsichtigt er, eine entsprechende Studie durchzuführen?
Zur Gleichbehandlung: Wie rechtfertigt der Bundesrat die grosse Ungleichbehandlung zwischen der (automatischen und umfassenden) Unfallversicherung und dem Versicherungsschutz bei Krankheit für Arbeitslose?
Zum Versicherungszugang: Welche Massnahmen empfiehlt der Bundesrat für Arbeitslose, die wegen ihres Gesundheitszustands und medizinischer Vorbehalte keine private Krankentaggeldversicherung nach VVG abschliessen können?
Zur Vereinfachung des Systems: Plant der Bundesrat, im AVIG eine automatische «Überbrückungslösung» vorzusehen, um einen abrupten Einkommensausfall bis zu einer allfälligen Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung zu verhindern?
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat in der Stellungnahme vom 21. Februar 2024 zum Postulat Amoos (23.4474) angemerkt hat, verfügt er über keine Zahlen zu den Sozialhilfekosten. Aus den dort dargelegten Gründen beabsichtigt er derzeit auch nicht, eine entsprechende Studie durchzuführen.Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit können arbeitslose Personen über einen ähnlichen Versicherungsschutz bei Unfall oder Krankheit verfügen, sofern sie eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben. Sie haben das Recht, von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung überzutreten (Art. 71 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 100 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]). Somit wird durch das Sozialversicherungssystem die Gleichbehandlung gewährleistet.Dieses Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzelversicherung soll einen fortlaufenden Versicherungsschutz gewährleisten. Der Versicherer darf in rechtlicher Hinsicht zu diesem Zeitpunkt keine neuen Versicherungsvorbehalte anbringen (Art. 71 KVG i. V. m. Art. 100 VVG). Aus diesem Grund empfiehlt der Bundesrat keine speziellen Massnahmen.Neben den in der Antwort auf Frage 2 erwähnten «Überbrückungslösungen» besteht auch der Mechanismus der Vorleistungspflicht (Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Vorleistungspflicht verlangt von der Arbeitslosenversicherung, dass sie die Leistungen vorläufig übernimmt, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung diese zu erbringen hat. Damit wird ein Einkommensausfall vermieden. Die arbeitslose Person hat während der Rahmenfrist trotz der länger dauernden Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die volle Entschädigung. Deshalb plant der Bundesrat keine weiteren Massnahmen.