26.3235 · Motion · 2026-03-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vorzulegen, damit die Richtpläne im Bereich Siedlungen in Kantonen mit einem ausgewiesenen Handlungsbedarf Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnraumangebots für Haushalte mit geringem Einkommen enthalten.
Begründung
Seit einer Ergänzung des Leitfadens zur Erstellung von Richtplänen im Jahr 2014 müssen Kantone Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung des preisgünstigen (...) Wohnungsbaus in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf festlegen. Gemäss der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 23.3627 wird ein Kanton aufgefordert, entsprechende Massnahmen zu prüfen, wenn er diese Vorgabe nicht erfüllt. Für eine Nichtgenehmigung sei die rechtliche Verankerung der Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus nicht ausreichend. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde verpflichtet werden könne, entsprechende Massnahmen zu treffen, schrieb der Bundesrat in seiner Antwort.
Richtpläne haben eine wichtige Funktion in der Raumplanung, gemäss Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes sollen alle drei Staatsebenen dabei auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und Wirtschaft achten. Der Bundesrat betont in seiner Wohnpolitik stets die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantone. Im Raumplanungsgesetz definiert der Bund in Artikel 8a aber Mindestinhalte für Richtpläne und benennt einige spezifische Themen wie Siedlungsentwicklung nach innen, die Erneuerung und die Verkehrserschliessung. Auf Grund der enormen Bedeutung des Themas bezahlbaren Wohnens sollte diese Frage neu als Richtplaninhalt aufgenommen werden. Dies gibt den Kantonen eine Verpflichtung, mit Massnahmen für ein ausreichendes Wohnraumangebot für Haushalte mit geringem Einkommen zu sorgen. Bei ungenügender Berücksichtigung könnte der Bund neu einen Richtplan nicht genehmigen und Verbesserungen einfordern.
Bei den letzten Revisionen des Raumplanungsgesetzes wurden Fristen zur Umsetzung gewisser Punkte festgelegt. Zur Wirksamkeit der in dieser Motion verlangten Massnahmen könnte der Bund ebenfalls eine Frist festlegen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Artikel 8a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) müssen die Kantone in ihren Richtplänen festlegen, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt und wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird. Bezüglich der im Einzelnen zu treffenden Massnahmen macht die Vorschrift indessen keine Vorgaben. Damit für die Kantone klar ist, was seitens des Bundes von ihnen erwartet wird, hat das Bundesamt für Raumentwicklung in der Ergänzung des Leitfadens Richtplanung vom März 2014 «Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung von preisgünstigem, familienfreundlichem und altersgerechtem Wohnungsbau in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf» als Mindestinhalt der Richtpläne festgelegt. Richtpläne, welche dieser Vorgabe nicht entsprechen, kann der Bundesrat zur Nachbesserung zurückweisen. Inhaltlich kann der Bundesrat aber nur prüfen, ob die Massnahmen mit der kantonalen Raumentwicklungsstrategie abgestimmt sind.Weitergehende gesetzliche Vorgaben des Bundes wären mit der auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkten Kompetenz des Bundes in der Raumplanung (Art. 75 der Bundesverfassung, BV; SR 101) nicht vereinbar. Zudem hat der Bund den Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen und ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 3 BV). Dies drängt sich insbesondere bei Massnahmen zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus auf, weil diese auf die örtlichen Verhältnisse angepasst sein müssen. Der Bundesrat kann die Massnahmen mangels detaillierter Ortskenntnisse nicht angemessen beurteilen. Ausserdem bietet der Richtplan keinen Ersatz für Massnahmen, welche über eine Grundlage im kantonalen Recht verfügen müssen. Schliesslich müsste im Raumplanungsgesetz eine Sanktion eingeführt werden, wenn die Kantone ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen würden. Eine solche könnte je nach Ausgestaltung einen starken Eingriff in die kantonale Autonomie zur Folge haben und erscheint auch insofern als unverhältnismässig, als die betroffenen Kantone (und Gemeinden) die Probleme knappen Wohnraums und fehlenden preisgünstigen Angebots bereits angehen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.