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26.3337 · Motion · 2026-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, welche eine spezifische Strafnorm vorsieht, um schwere und dauerhafte Schädigungen zu erfassen, die einem Embryo oder Fötus zugefügt werden, wenn das Kind lebend geboren wird und die Schädigung einem Dritten zuzurechnen ist. Die schwangere Frau ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich auszunehmen und die Verjährungsregeln sind so anzupassen, dass ein effektiver Zugang zur Justiz gewährleistet ist.

Begründung

Ein jüngeres Urteil des Bundesgerichts (4A_648/2024 vom 30. Januar 2026) hat eine Lücke im schweizerischen Strafrecht aufgezeigt. Nach geltendem Recht kann eine schwere Schädigung, die einem Embryo oder Fötus vor Beginn der Geburt durch Dritte zugefügt wird, nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB verfolgt werden, wenn das Kind lebend geboren wird, selbst bei schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen. Zwar bestehen zivilrechtliche Ansprüche wegen pränataler Schäden, doch fehlt eine angemessene strafrechtliche Reaktion gegenüber verantwortlichen Dritten.

Dies führt zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung im Schutz der körperlichen Integrität: Eine von Dritten verursachte schwere Gesundheitsbeeinträchtigung eines Kindes bleibt straflos, wenn die Handlung vor der Geburt erfolgte. Die Rechtslage schwächt den Schutz von Frauen und ungeborenen Kindern vor Gewalttaten sowie die präventive Wirkung des Strafrechts, etwa im medizinischen, pharmazeutischen oder industriellen Bereich. Zudem wird der Zugang zur Justiz beeinträchtigt, weil zivilrechtliche Ansprüche häufig verjähren, bevor sich das volle Schadensausmass zeigt.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bezweckt weder eine Kriminalisierung der Schwangerschaft noch eine Einschränkung der Autonomie der schwangeren Frau. Handlungen durch die schwangere Frau oder in deren Willenserfüllungsind daher explizit auszunehmen. Die Gesetzesänderung soll gezielt nur Drittverhalten erfassen, das durch schwere Verletzung von Sorgfalts- oder Berufspflichten pränatale Schäden verursacht, deren Folgen sich beim lebend geborenen Kind realisieren. Eine klar umschriebene, systematisch kohärente Strafnorm würde die Schutzlücke schliessen, ohne das Gleichgewicht des Schwangerschaftsabbruchsrechts in Frage zu stellen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motion, schwere und dauerhafte Gesundheitsschädigungen von Kindern wirksam zu sanktionieren und den Zugang der Betroffenen zur Justiz zu sichern. Der Bundesrat anerkennt auch, dass pränatale Schädigungen Fälle betreffen können, in denen das volle Ausmass der Beeinträchtigungen erst Jahre später sichtbar wird. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass nach geltendem Recht für pränatale Schäden zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen die Ärztin, den Arzt oder die Hersteller von Pharmazeutika bestehen, die seit der Revision des Verjährungsrechts per 1. Januar 2020 gemäss Artikel 60 Absatz 1bis OR einer absoluten Verjährungsfrist von 20 Jahren unterstehen. Diese Regelung trägt gerade Fällen mit längerfristiger Schadensentwicklung Rechnung. Strafrechtlich hat der Gesetzgeber den Schutz des Embryos oder Fötus bewusst fragmentarisch gehalten und ihn auf den strafbaren Schwangerschaftsabbruch beschränkt (Art. 118 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]. Relativiert wird dieser Schutz allein durch Artikel 119 StGB (Strafloser Schwangerschaftsabbruch). Dieser Entscheid beruht auf der klaren Systematik des Strafrechts, wonach das geschützte Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte grundsätzlich die bereits geborene Person ist. Die von der Motion verlangte Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes würde diese Systematik durchbrechen und zahlreiche, äusserst weitreichende gesellschaftliche, ethische und praktische Fragen aufwerfen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass eine solche Norm über ihren erklärten Zweck hinaus neue Abgrenzungsprobleme schaffen würde, etwa zwischen erlaubtem Risiko und strafbarer Pflichtverletzung. Auch aus praktischer Sicht scheint dem Bundesrat Zurückhaltung geboten. Die medizinische Versorgung von schwangeren Frauen erfordert komplexe Abwägungen zwischen dem Wohl der Mutter und dem Schutz des ungeborenen Kindes vor möglichen Nebenwirkungen der Behandlung. Das Strafrecht ist als ultima ratio nur begrenzt geeignet, diese Situationen sachgerecht zu steuern; eine neue Strafdrohung gegenüber Drittschädigern könnte eine unbeabsichtigte Einschränkung der medizinischen Versorgung werdender Mütter bewirken. Gleichzeitig könnte die Einwilligung der werdenden Mutter in die Behandlung in Kenntnis möglicher Risiken für das ungeborene Kind den strafrechtlichen Schutz des letzteren schwächen, was dem Motionsziel zuwiderlaufen würde. Schliesslich erscheint es aus rechtspolitischer Sicht nicht angezeigt, auf der Grundlage eines einzelnen, zivilrechtlichen Bundesgerichtsurteils eine punktuelle strafrechtliche Sondernorm zu schaffen. Die aufgeworfenen Fragen berühren grundlegende Wertungsentscheide. Zur Beurteilung der Notwendigkeit von Gesetzesanpassungen wäre jedoch eine vertiefte Analyse von Praxis, Rechtsprechung und Lehre notwendig, die nicht zuletzt auch die geltende Regelung zum Schwangerschaftsabbruch umfassen müsste.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.