26.3416 · Postulat · 2026-03-20
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Anwendung des Datenschutzgesetzes (DSG) beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu erstellen. Insbesondere sind zu prüfen:
die Schwierigkeiten bei der Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind;
die Auswirkungen des Erfordernisses spezifischer Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten;
die unterschiedlichen Auslegungen und Praktiken der verschiedenen Behörden;
die Auswirkungen dieses Erfordernisses auf die Effizienz der Verwaltungstätigkeit.
Der Bericht soll insbesondere analysieren, ob die geltenden rechtlichen Vorgaben eine klare und realistische Anwendung des Rechtsrahmens ermöglichen, oder ob sie eine Rechtsunsicherheit schaffen, welche die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Institutionen behindern könnte.
Begründung
Seit Inkrafttreten des revidierten DSG werden zunehmend Schwierigkeiten beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, gemeldet. Gemäss Artikel 34 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten oder bekanntgeben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich erlaubt. In der Praxis führt diese Voraussetzung zu einer Vervielfachung von Rechtsgrundlagen und sektoriellen Regelungen, was die behördliche Zusammenarbeit erschwert. Zu den rechtlichen Einschränkungen, die durch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen verstärkt werden, kommt eine Tendenz zur Überinterpretation der Anforderungen an den Datenschutz. Gewisse Behörden verfolgen daher einen restriktiven Ansatz, wenn die Rechtsgrundlage nicht eindeutig zu sein scheint, und verzichten auf die Übertragung von Informationen. Daraus resultieren Rechtsunsicherheit und eine unterschiedliche Praxis der Institutionen. Ein Bericht des Bundesrats über den Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden kam 2010 zum Schluss, der Datenschutz stelle kein wesentliches Hindernis für diesen Austausch dar. Seither hat sich das administrative und technologische Umfeld der immer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Institutionen stark verändert.
Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Bestandsaufnahme angezeigt, damit beurteilt werden kann, ob die geltenden rechtlichen Anforderungen in der Praxis zu administrativen Blockaden führen, die das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Institutionen beeinträchtigen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Jede Datenbearbeitung bedeutet in der Regel eine Einschränkung der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 BV) und bedarf einer gesetzlichen Grundlage nach Artikel 36 der Bundesverfassung (SR 101). Je schwerwiegender die Einschränkung ist, desto genauer muss die gesetzliche Grundlage sein, insbesondere bei besonders schützenswerten Daten. Diese Anforderungen sind in den Artikeln 34 und 36 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) festgehalten. Das Gesetz muss genügend bestimmt sein und gleichzeitig vielfältige, zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes teilweise nicht vorhersehbare Situationen abdecken. Neue Verwaltungsaufgaben und Technologien bewirken eine Zunahme des Datenaustausches und der Risiken für die Privatsphäre. Da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Bundesebene und den Privatsektor beschränkt, bestehen in der Praxis weiterhin Unterschiede. Die Anforderung einer gesetzlichen Grundlage kann den Austausch zwischen den Behörden erschweren, bleibt jedoch in einer Demokratie zentral. Zur Unterstützung der Behörden hat das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Leitfaden erarbeitet, der die gesetzgeberischen Anforderungen harmonisieren soll (Leitfaden zur Datenschutzgesetzgebung: www.bj.admin.ch -> Staat & Bürger -> Legistische Hauptinstrumente), ergänzt durch die Rechtsetzungsbegleitung des BJ und die Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der Bundesrat veröffentlichte 2026 in Erfüllung des Postulates Flach 19.4567 einen Bericht über die Vernetzung von Datenbanken (www.admin.ch > Medien > Medienmitteilungen und Reden > 6. März 2026 > Vernetzung der Datenbanken von Bund und Kantonen erfordert sorgfältige Koordination). Nach Auffassung des Bundesrates würde eine erneute Bestandesaufnahme keinen Mehrwert bringen. Er erklärt sich jedoch bereit, die Anpassungen des Leitfadens zur Datenschutzgesetzgebung zu prüfen, die bereits im Bericht zum Postulat Flach 19.4567 aufgezeigt wurden. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Projekte zur Vernetzung von Datenbanken sowie die Harmonisierung der Praktiken.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.