Lexipedia

26.3468 · Interpellation · 2026-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Im Freihandelsabkommen (FHA) mit den Mercosur-Staaten sind Zollaufhebungen für die Ausfuhr von Chemikalien, darunter Pflanzenschutzmittel (PSM), aus der EFTA vorgesehen. Die Konzessionen betreffen auch Substanzen, die aufgrund bekannter Gefahren für Mensch oder Umwelt in der Schweiz vom Markt genommen wurden, wie Permethrin (verboten seit 2007), Chlorfenvinphos (2011) oder Alpha-Cypermethrin (2022). Insbesondere in Brasilien und Argentinien, die zu den weltweit grössten Nutzern von Pflanzenschutzmitteln zählen, ist der Einsatz von hierzulande verbotenen Gefahrenstoffen weit verbreitet. Die Folgen reichen von Vergiftungen bei Landarbeiterinnen und Bauern über verunreinigtes Trinkwasser bis zur Gefährdung der Bestäuberpopulationen und des grossen Artenreichtums der Region. Solche Exporte benachteiligen zudem die Schweizer Landwirtschaft, die diese PSM nicht mehr einsetzen darf.

Dennoch können viele bei uns verbotene Substanzen weiterhin ohne jede behördliche Kontrolle aus der Schweiz exportiert werden. Zwar hat der Bundesrat 2020 die Ausfuhr einiger PSM, darunter Permethrin und Chlorfenvinphos, eingeschränkt und teilweise verboten – unter anderem nach Berichten über die Verunreinigung des Trinkwassers in Brasilien mit einem in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmittel, doch weist diese Regelung erhebliche Lücken auf: Rund 90 Substanzen, die seither vom Schweizer Markt genommen wurden, sind davon nicht erfasst.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Für welche anderen in der Schweiz verbotenen PSM sieht das FHA Zollerleichterungen vor?

  2. Wie beurteilt der Bundesrat einen möglichen Widerspruch zwischen den Zollerleichterungen für in der Schweiz verbotene PSM und der Verpflichtung der Vertragsparteien des FHA zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie den mit den Ausfuhrregulierungen von 2020 angestrebten Verbesserungen des Gesundheits- und Umweltschutzes in Zielländern?

  3. Welche konkreten Gegenmassnahmen, wie die Erweiterung von Ausfuhrbeschränkungen und -verboten, sieht der Bundesrat vor?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für Pflanzenschutzmittel (PSM) ist unter dem Freihandelsabkommen (FHA) mit Mercosur grösstenteils kein Zollabbau vorgesehen. Für wenige Zolltariflinien, zu welchen u.a. auch vereinzelte PSM mit in der Schweiz für PSM verbotenen Wirkstoffen (u.a. Alpha-Cypermethrin, Amitraz, Chlorfenvinphos, Cyhexatin, Fenbutatin oxide, Permethrin) gehören, gewährt Mercosur jedoch Zollfreiheit nach einer schrittweisen Übergangsfrist von 15 Jahren. 2. Aus Sicht des Bundesrates besteht kein Widerspruch zwischen den Zollsenkungen unter dem FHA und den Verpflichtungen bzgl. nachhaltiger Landwirtschaft oder den mit den Ausfuhrregulierungen von 2020 verfolgten Zielen. Das FHA enthält Bestimmungen zur Förderung nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme und anerkennt die unterschiedlichen Voraussetzungen und Herausforderungen der jeweiligen Länder (z. B. hinsichtlich Klima, Schädlingsdruck und Anbausysteme). Diese können verschiedene regulatorische Ansätze wie auch den Einsatz unterschiedlicher Produktionsmittel, einschliesslich PSM, rechtfertigen.Das FHA bestätigt zudem die Rechte und Pflichten der Parteien unter dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (WTO-SPS-Abkommen). Für die Zulassung und Anwendung von PSM sind weiterhin die Importstaaten verantwortlich. Das FHA schränkt die regulatorische Autonomie nicht ein, auch nicht bei Zulassung, Verwendung oder Ausfuhr von PSM. Dies gilt auch für den Schweizer Regulierungsrahmen und die seit 2020 geltenden Exportbeschränkungen für PSM (siehe auch Antwort auf Frage 3).3. Seit der Anpassung der Stofflisten in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) im Jahr 2020 wurden über 80 chemische PSM-Wirkstoffe aus Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) gestrichen. Davon soll der Grossteil aufgrund ihrer Gefährlichkeit der Ausfuhrmeldepflicht nach Artikel 3 der PIC-Verordnung (SR 814.82) unterstellt werden; ein Entwurf war bis Mitte April in Vernehmlassung und dürfte bis Ende 2026 dem Bundesrat vorgelegt werden. Für die Weiterentwicklung der Ausfuhrregelungen in der ChemRRV ist auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 24.4647 zu verweisen. Die entsprechende Vernehmlassungsvorlage wird voraussichtlich Ende 2027 vorliegen.