26.404 · Parlamentarische Initiative · 2026-01-23
Departement des Innern
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Wortlaut
Basierend auf dem "Abschnitt 3a Gebärdensprache" des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) (Art. 12b, 12c, 12d, 12e) wird ein Gebärdensprachenrahmengesetz inklusiv ergänzenden Änderungen anderer Erlasse, die auf die Stärkung der Massnahmen zur sprachlichen Inklusion abzielen, erarbeitet. Das Gesetz hat die Anerkennung und die Förderung der Gebärdensprachen sowie die Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Menschen zum Ziel.
Begründung
Die überwiesene Motion 22.3373 fordert die Schaffung eines eigenständigen Gebärdensprachen-Gesetzes, das die drei Schweizer Gebärdensprachen rechtlich anerkennt und fördert sowie Massnahmen zur Gleichstellung gehörloser und hörbehinderter Menschen vorsieht. Der Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der Teilrevision des BehiG erfüllt diesen Auftrag nicht. Eine Anerkennung im BehiG wird weder der sprachlichen und kulturellen Identität der Gehörlosengemeinschaft noch den Anliegen des Parlaments gerecht, welches eine klare Abkehr von einem auf Behinderung reduzierten Ansatz gefordert hat. Die Schaffung eines eigenständigen Gebärdensprachenrahmengesetzes ist notwendig, um der besonderen Bedeutung der Gebärdensprachen gerecht zu werden und die Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Menschen nachhaltig zu verbessern.
Das Gebärdensprachenrahmengesetz soll nebst den bundesrätlichen Vorschlägen Fördermassnahmen zu Gunsten der Gebärdensprachen sowie Massnahmen zur Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Menschen vorsehen. Dazu können insbesondere Massnahmen zur Koordination von Fachkräften im Bereich der Gebärdensprachen, ein Kompetenzzentrum für bilinguale-bimodale Bildung, die gezielte Förderung von wissenschaftlicher Forschung, ein Angebot nationaler und regionaler Fernsehveranstalter in Gebärdensprache und die Verbesserung von Dolmetschleistungen am Arbeitsplatz, im Gesundheitswesen oder zur gesellschaftlichen Teilhabe zählen.