26.419 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-20
Finanzdepartement
In Kommission des Nationalrats
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes sollen die Grundlagen im Gesetz oder in der Verfassung so geändert werden, dass Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken auch national besteuert werden können.
Begründung
Grundstücke und Liegenschaften gewinnen aus mehreren Gründen systematisch an Wert. Diese Gewinne fallen bei einem Verkauf an und werden in den Kantonen bereits seit langem versteuert. Grundstückgewinne von natürlichen Personen, werden jedoch auf Bundesebene nicht besteuert.
Die Einführung einer Grundstückgewinnsteuer auf nationaler Ebene wurde auch von der Mehrheit der Expertengruppe «Aufgaben- und Subventionsüberprüfung 2024» vorgeschlagen. Aus Sicht der Expertengruppe gingen von einer solchen Steuer weniger negative Nebenwirkungen auf Arbeits- oder Sparanreize aus als von einer Erhöhung bestehender Steuern. Eine Grundstückgewinnsteuer wäre aus volkswirtschaftlicher Sicht einer Erhöhung anderer Steuern vorzuziehen und hätte gemäss Einschätzung der Expertengruppe ein Aufkommenspotenzial bis zu 1 Milliarde pro Jahr. Die Expertengruppe hat im April 2024 bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um eine erste grobe Einschätzung zum Aufkommenspotential gebeten. Die Zusammenstellung zeigt auf, dass die ESTV von einem Minimum von Fr. 1'115'564'000 und einem Maximum von 3'346'691'000 ausgeht. Also wesentlich mehr als bisher kommuniziert wurde.
Der Bund benötigt Mehreinnahmen - dies ist spätestens seit der Ankündigung von Bundesrat Pfister im Januar 2026 klar, als er vorschlug, für die dringend benötigten Mittel der Armee die Mehrwertsteuer um 0.8% anzuheben.
Vor der Ausarbeitung ist die Verfassungskonformität zu klären und somit soll die Umsetzung entweder auf Gesetzes- oder auf Verfassungsebene erfolgen. Bei der Ausarbeitung der Vorlage soll insbesondere darauf geachtet werden, dass möglichst viele von den bereits vorhandenen Daten der Kantone verwendet werden können und somit für die Steuerpflichtigen wo wenig Aufwand wie möglich entsteht. Obwohl die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer gemäss Steuerharmonisierungsgesetz in allen Kantonen erhoben werden muss sind die Systeme sehr unterschiedlich. Für eine nationale Lösung sollen deshalb Vor- und Nachteile des monistischen und des dualistischen Modells Systeme geklärt und das für eine nationale Besteuerung ideale Modell gewählt werden. Idealerweise in Zusammenarbeit mit den Kantonen, so dass allenfalls Harmonierungen stattfinden können. Ein Weiterverkauf innerhalb der Familie soll bevorzugt behandelt werden. Zudem sind weitere Eckpunkte wie die Frage der Progression zu klären. Je kürzer die Haltedauer eines Grundstücks, desto höher soll die Steuer ausfallen, so wie dies auch in den Kantonen üblich ist.