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Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Recht, Wasserkraft und Entsorgung

13.08.2013

Erläuterungen zur Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwal- tungsstrafverfahren nach Art. 55 und 56 EleG 1an das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI

Das BFE ist gemäss Art. 57 Abs. 1 EleG für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das EleG zuständig. Nach Art. 57 Abs. 2 EleG kann das UVEK die Untersuchung und in Abstu- fung auch die Beurteilung von Widerhandlungen dem Inspektorat (Eidgenössisches Starkstrominspek- torat ESTI) übertragen. Diese Bestimmung wurde bis heute nicht angewendet.

Das ESTI zeigt heute Verdachtsfälle wegen Widerhandlungen gegen das EleG beim BFE an, das BFE nimmt dann die notwendigen Untersuchungshandlungen sowie die Beurteilung dieser Fälle vor. In den letzten Jahren haben die Anzeigen in diesem Bereich um den Faktor vierzig zugenommen, es gehen jährlich über 300 Anzeigen ein. Die Durchführung von Untersuchungshandlungen in einer solchen Anzahl Fälle ist sehr aufwendig. Das ESTI hat schon heute Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Stark- strombereich und verfügt damit über die Strukturen und das Fachwissen, um in Verdachtsfällen schnell erste Abklärungen vornehmen zu können. Wenn das ESTI erste Untersuchungsmassnahmen, insbesondere Befragungen und Einholen von Auskünften durchführen darf, kann es Verdachtsfälle triagieren und, je nachdem ob sich ein Verdacht erhärtet oder nicht, auf eine Überweisung des Falles an das BFE verzichten oder aber eine substantiierte Überweisung einreichen. Dies führt zu einer Ent- lastung des BFE. Dieses kann in sämtlichen Fällen selbstverständlich nach wie vor selber Untersu- chungshandlungen durchführen.

Mit der Übertragung von Untersuchungskompetenzen (nicht aber der Beurteilungskompetenz) kann das ESTI allfällige Verstösse im gesamten EleG-Bereich vorab abklären, was sachlich richtig ist. Da- durch verbessert sich zudem die Sachverhaltsabklärung und damit auch die Durchsetzung der gesetz- lichen Vorschriften. Für die allenfalls Betroffenen ändert sich nichts, da sich an der formellen und ma- teriellen Rechtslage nichts ändert.

Das ESTI ist über die beabsichtigte Umsetzung von Art. 57 Abs. 2 EleG informiert und hat sich damit einverstanden erklärt.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0).

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch www.bfe.admin.ch

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