Département fédéral de l'intérieur DFI Office fédéral de la santé publique OFSP Unité de direction Protection des consommateurs
Version 1.09.2014
Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien- verordnung
Inhalt A) Allgemeines 2 1. Einleitung ..................................................................................................................2 2. Form der Revision ....................................................................................................2 3. Inhalt der Revision ....................................................................................................3
B) Auswirkungen 4 1. Wirtschaft ..................................................................................................................4 2. Bund und Kantone ....................................................................................................4
C) Verhältnis zum internationalen Recht und Cassis-de-Dijon-Prinzip 4
D) Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen 5 1. Generelle Bemerkung zur Terminologie: ...............................................................5 2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln: ..............................................................7
Beilage 1 zum Erläuterungsbericht: Korrelationstabelle zwischen der bisherigen und der neuen Nummerierung der ChemV einschliesslich einer Begründung, falls ein Artikel oder Absatz aufgehoben wurde 26
Beilage 2 zum Erläuterungsbericht: Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung "CLPV") in der ChemV 2015 30
Beilage 3 zum Erläuterungsbericht: Generelle terminologische Änderungen bzgl. der Abnehmer von Chemikalien 41
1
A) Allgemeines
1. Einleitung
Die Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) regelt die Beurteilung der Gefahren und Risiken von chemischen Stoffen und Zubereitungen sowie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Als die ChemV im August 2005 in Kraft trat, war sie weitgehend auf die einschlägigen europäischen Richt- linien abgestimmt. Die Harmonisierung mit dem europäischen Recht ermöglicht es, der Entwicklung des technischen Fortschritts zu folgen, somit im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein hohes Niveau zu gewährleisten und zudem die Entstehung von technischen Handelshemmnissen zu verhin- dern.
Seit 2005 hat sich die europäische Chemikaliengesetzgebung erheblich geändert, da die nachstehen- den Verordnungen in Kraft getreten sind:
a) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (EU- REACH-Verordnung);
b) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Än- derung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-CLP-Verordnung). Mit dieser Verordnung wird in der EU das global harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien einge- führt, das von den Vereinten Nationen angeregt wurde.
Damit in der Schweiz im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein ähnliches Niveau wie in der EU aufrechterhalten werden kann und keine technischen Handelshemmnisse entstehen, muss die Che- mikaliengesetzgebung in regelmässigen Abständen revidiert werden, zumal alle Verweise auf das eu- ropäische Recht stets statisch erfolgen müssen. Seit 2005 wurde die ChemV deshalb schon viermal revidiert.
Die Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems (GHS) für Chemikalien erfolgt nach europäischem Vorbild gestaffelt: • Die 3. Revision der ChemV, die am 1. Dezember 2010 in Kraft trat, gestattete die freiwillige Ver- wendung dieses Systems und schrieb dessen obligatorische Verwendung für Stoffe ab 1. Dezem- ber 2012 und für Zubereitungen ab 1. Juni 2015 vor. • Die 4. Revision der ChemV, die am 1. Dezember 2012 in Kraft trat, passte die Einstufungs- und Kennzeichnungsbedingungen für Stoffe dem GHS an. • Die vorliegende Totalrevision der ChemV soll per 1. Juni 2015 hauptsächlich die Einstufungs- und Kennzeichnungsbedingungen für Zubereitungen dem GHS anpassen und schliesst somit die Ein- führung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems ab.
2. Form der Revision
Aus folgenden Gründen ist eine Totalrevision der ChemV angezeigt:
• Mit der vorliegenden Revision wird der Wechsel zum neuen Einstufungs- und Kennzeich- nungssystem abgeschlossen. Der vollständige Systemwechsel verdient eine neue, durchge- hende Form – eine Verordnung ohne zahlreiche aufgehobene und eingeschobene Bestim- mungen.
• Es werden mit dieser Revision viele Artikel aufgehoben, so dass an mehreren Stellen relativ grosse „Löcher“ entstehen würden.
Folglich mussten alle Artikel der ChemV neu durchnummeriert werden. Ausserdem wurde die Gliede- rung innerhalb des 2. Titels etwas verändert: Die Bestimmungen zu Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt wurden im Kapitel Selbstkontrolle zusammengefasst. Das macht den Text in sich kohärenter.
Ausserdem musste die Reihenfolge der Anhänge geändert werden. Die bisherigen Anhänge 1, 2 und 4 werden aufgehoben. Es bleiben somit die bisherigen Anhänge 3, 5, 6, 7, und ein neuer Anhang kommt hinzu (Anhang 2). Die Anhänge müssen in der Reihenfolge der Bestimmungen, auf die sie sich beziehen, nummeriert werden.
Damit die neue Verordnung sich leichter lesen lässt, liefert eine Beilage zu diesem erläuternden Be- richt folgende Präzisierungen: - Beilage 1: Korrelationstabelle zwischen der bisherigen und der neuen Nummerierung; einschliesslich Erläuterungen zu den mit dieser Revision aufgehobenen Artikeln. Da alle aufgehobenen Artikel spur- los verschwinden, würde ein Einfügen der entsprechenden Erläuterungen zwischen die neuen Artikel die Lektüre erschweren. Deshalb werden diese Erläuterungen separat in der Beilage aufgeführt.
Diese Totalrevision bedeutet auch, dass alle Erlasse, die auf die ChemV verweisen, entsprechend angepasst werden müssen. Aus Zeitgründen ist es aber nicht möglich, diese aufwändige Arbeit für die Anhörung vorzubereiten. Die durch die Totalrevision bedingten Änderungen anderer Erlasse (Anpas- sung der Verweise) werden deshalb erst nach der Anhörung vorgenommen.
3. Inhalt der Revision
Änderungen in Zusammenhang mit dem GHS Wie bereits in den früheren Revisionen erwähnt, erfolgt die Einführung des GHS in der Schweiz auf- grund derselben Anforderungen wie in der Europäischen Union: Das äussert sich in der ChemV durch zahlreiche Verweise auf den Inhalt der EU-CLP-Verordnung. Die Behörden sind sich bewusst, dass dieses Verfahren das Lesen der Verordnung verkompliziert, aber es ist der einzige Weg sicherzustel- len, dass die äusserst technischen Anforderungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen identisch übernommen werden.
Die vorliegende Revision ermöglicht die Aufhebung der Kriterien zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Zubereitungen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie die Auf- nahme der geltenden Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung. Diese neuen Anforderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft, also zum selben Zeitpunkt wie in der Europäischen Union.
Ausserdem muss der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts der vollständigen Einführung des GHS ange- passt werden, was in der EU durch eine Revison von Anhang II der EU-REACH-Verordnung ge- schieht. Mit der Revision der ChemV wird auch die Übernahme des angepassten Inhalts des Sicher- heitsdatenblatts gewährleistet.
Anmeldung neuer Stoffe Der Revisionsentwurf enthält einige Anpassungen beim Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Zur Verbesserung der Effizienz wird präzisiert, dass die Risikobewertung gemäss Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) bei der Beurteilung der Anmeldeunterlagen erfolgen kann.
Vereinfachung der unabhängigen Nachführung von technischen Bestimmungen Um künftige Anpassungen der technischen Bestimmungen an die rasche Entwicklung der europäi- schen Gesetzgebung zu erleichtern, schlägt der Revisionsentwurf vor, die Aktualisierungen folgender
Regeln auf die Amtsebene zu delegieren: • Technische Regeln zur Einstufung und Kennzeichnung sowie harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung • Technische Regeln zum Sicherheitsdatenblatt • Testmethoden • Technische Unterlagen für neue Stoffe
Klärung der Akteure bei der Abgabe von Chemikalien Die Totalrevision wird auch dazu genutzt, um die Verwendung verschiedener Begriffe zu klären und eine Lösung zu finden, die in allen drei Amtssprachen klar und transparent ist. Wo bisher in der fran- zösischen Version der Begriff "utilisateur" verwendet wurde, stand im Deutschen die "Abnehmerin", die "Bezügerin" oder die "Verwenderin" und im Italienischen "destinatario", "acquirente" oder "utilisato- re". Durch die Definition und konsequente Verwendung von drei Begriffen, die Personen bezeichnen, die Chemikalien beziehen, wird Klarheit geschaffen: „Händlerin“, „berufliche Verwenderin“, „private Ver- wenderin“. Durch diese terminologischen Änderungen sollten sich materiell keine Änderungen erge- ben (s. Details unter Teil D, S. 4).
B) Auswirkungen
1. Wirtschaft
Die Änderungen in Zusammenhang mit der Einführung des GHS wurden bereits 2010 mitgeteilt und von den betroffenen Kreisen (chemische Industrie, Händler, Konsumentenschutz und kantonale In- spektoren) weitgehend akzeptiert. Die in dieser Revision vorgeschlagene Anpassung der Anforderun- gen an Zubereitungen erfolgt gleichzeitig und mit denselben Übergangsmassnahmen wie in der EU. Mit dem gleichzeitigen Systemwechsel vermeidet man mögliche technische Handelshemmnisse sowie Zusatzkosten, die durch einen längeren Betrieb des bisherigen Systems in der Schweiz anfallen wür- den.
2. Bund und Kantone
Nach einer stufenweisen Einführung innert fünf Jahren und nach Ablauf der zweijährigen Abverkaufs- periode (Frist 31.05.2017), während der beide Einstufungssysteme im Handel anzutreffen sind, dürfen Chemikalien mit Ausnahme von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln nur noch nach GHS in Verkehr gebracht werden. Dies reduziert die Komplexität und ermöglicht eine effiziente Marktkontrolle der in Verkehr gebrachten Chemikalien. Aufgrund der Totalrevision müssen alle Dokumente (Verordnungen, Wegleitungen, Formulare und Vorlagen), die auf die Chemikalienverordnung verweisen, entsprechend revidiert werden.
C) Verhältnis zum internationalen Recht und Cassis-de-Dijon-Prinzip An der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992 in Rio de Janeiro wurde beschlossen, auf UN-Ebene ein weltweit einheitliches System zu entwickeln, welches harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen sowie harmonisierte Elemente zur Kommunikation der von ihnen ausgehenden Gefahren enthält (Globally Harmonized System of Classi- fication and Labelling of Chemicals, GHS). Die Staatengemeinschaft hat im Jahre 2002 am UN- Erdgipfel in Johannesburg empfohlen, GHS bis 2008 in nationales Recht zu integrieren. Durch die vollständige Umsetzung des GHS folgt die Schweiz dieser Empfehlung, das System einzuführen. Die EU hat das System 2008 eingeführt, mit Fristen bis 2015. Da dieser letzte Schritt zeitgleich und das System materiell im gleichen Umfang wie in der EU eingeführt wird, werden keine neuen Handels- hemmnisse in Bezug auf die EU geschaffen.
Chemikalien, die nicht anmelde- oder bewilligungspflichtig sind, unterliegen dem "Cassis-de-Dijon- Prinzip" gemäss Artikel 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51). Dieses Prinzip gestattet es, eine Chemikalie, die der EU-REACH und der EU-CLP- Verordnung entspricht, mit Warn- und Sicherheitshinweisen in Verkehr zu bringen, die nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abgefasst sind, an dem das Produkt in Verkehr ge- bracht wird (Art. 16e THG). Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen jedoch in Bezug auf Angabe des Herstellers und bestimmte Informationen des Sicherheitsdatenblatts die Anforderungen der ChemV erfüllen. Diese Anforderung ist als Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip in Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen Vorschriften hergestellten Produkten (VIPaV, SR 946.513.8) festgelegt. Die vorliegende Revision der ChemV ändert die Voraussetzungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht.
D) Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
1. Generelle Bemerkung zur Terminologie:
Um die Terminologie innerhalb der ChemV zu vereinheitlichen, werden folgende Änderungen vorge- nommen: Es werden drei verschiedene Abnehmerinnen von Chemikalien eingeführt, in Artikel 2 definiert und konsequent im Text verwendet: • Berufliche Verwenderin / utilisateur professionnel / utilisatore profesionale Die berufliche Verwenderin bezieht Chemikalien in der Schweiz (eine Importeurin gilt als Herstellerin). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie Chemikalien zu Erwerbszwecken ver- braucht. Insbesondere können berufliche Verwenderinnen bezeichnet werden: o Wer unter Verwendung einer Chemikalie eine Dienstleistung erbringt, die zum Erwerb dient; sei dies direkt (z.B. ein Malerbetrieb) oder indirekt (z.B. ein Restaurantbetrieb, der die Küche oder Aussensitzplätze mit Chemikalien reinigt); o Wer Chemikalien bezieht, um diese in einer neuen Zubereitung zu formulieren oder chemisch umzusetzen. Hierbei wird sie zur Herstellerin in Bezug auf die neue Zube- reitung bzw. die hergestellte Chemikalie. In Bezug auf die Pflichten der Ausgangsma- terialien bleibt sie jedoch berufliche Verwenderin; o Wer Chemikalien im Rahmen von Forschung oder einer Ausbildung verwendet, auch wenn diese Tätigkeit nicht dem Erwerbszweck dient; o eine juristische Person, die Chemikalien im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet (vor allem Genossenschaften, Vereine und Stiftungen; z.B. Münsterbau- hütten). Natürliche Personen, die Chemikalien im Rahmen einer gemeinnützigen Tä- tigkeit verwenden, fallen unter die Definition der privaten Verwenderin.
• Händlerin / commerçant / commerciante Die Händlerin bezieht Chemikalien in der Schweiz (eine Importeurin gilt als Herstellerin). Die Händlerin wird analog zu der Definition in Art. 2 Bst. b Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) eingeführt. Allerdings ist zu beachten, dass die Händlerin in der ChemV enger gefasst ist, da sie die Chemikalie "unverändert" gewerblich abgibt, (im Gegensatz zur ChemRRV: ..."in unveränderter Zusammensetzung" gewerblich abgibt.). Die- ser Unterschied beruht darauf, dass der Akteur in der ChemV durch ein Umfüllen oder Umeti- kettieren definitionsgemäss zur Herstellerin im Sinne der ChemV wird.
• Private Verwenderin / utilisateur privé / utilisatore privato Die private Verwenderin ist stets eine natürliche Person. Sie bezieht bzw. verwendet Chemi- kalien zu Nichterwerbszwecken, das heisst, zu persönlichen Zwecken oder zum Beispiel im Rahmen von Freizeitaktivitäten oder Nachbarschaftshilfe. Juristische Personen, die Chemika- lien ebenfalls zu Nichterwerbszwecken nutzen, wie z.B. Stiftungen, fallen unter die beruflichen Verwenderinnen.
Der Begriff "breite Öffentlichkeit / grand public / il pubblico" wird durch "private Verwenderin / utilisa- teur privé / utilisatore privato" ersetzt. Im deutschen werden die Begriffe "Abnehmerin" und "Bezügerin" durch den Ausdruck "berufliche Verwenderin oder Händlerin" ersetzt. Im Italienischen entsprechend "destinatario" und "acquirente" durch den Begriff "utilisatore professionale o commerciante". In der französischen Version wurde be- reits bisher der Begriff "utilisateur" verwendet, der ergänzt wird zu "utilisateur professionel" oder durch "commerçant" ersetzt. Der Ausdruck "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" wird durch "veröffentlicht" ersetzt, da die in der ChemV bezeichneten nicht vertraulichen Daten durch die Anmeldestelle im Internet auch im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3) veröffentlicht werden.
Durch das Ersetzen der Begiffe und die Präzisierungen sollen keine materiellen Änderungen bewirkt werden. Eine sprachunabhängige Liste der geänderten Ausdrücke findet sich in der Beilage 3 dieses Erläute- rungsberichts. Diese werden im folgenden Text nicht zu den einzelnen Artikeln erwähnt.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (bisher Art. 1) Gegenstand und Geltungsbereich Abs. 4 Die bisherigen Art. 13 - 15 (Einstufung von Zubereitungen nach bisherigem System) werden aufgeho- ben. Der Inhalt wird im neuen Art. 7 geregelt. Somit gelten für kosmetische Mittel für die Belange des Umweltschutzes sowie für die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit künftig nur noch die Art. 5- 7 und 82.
Abs. 5 Bst. c Im Sinne einer Vereinheitlichung der Terminologie wird in der deutschen Fassung nur noch die weibli- che Form verwendet. Der Verweis auf die Futtermittel-Verordnung wird aktualisiert.
Abs. 5 Bst. d Der Verweis auf das Waffengesetz bei den Ausnahmen wird aktualisiert.
Abs. 6 Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr ist neu in Art. 13 ge- regelt.
Art. 2 (bisher Art. 2) Begriffe Abs. 2 Bst. o Im Sinne einer Vereinheitlichung der Terminologie wird in der deutschen Fassung die Empfehlung an die "Verwenderin" statt "Abnehmerin" gegeben.
Art. 3 (bisher Art. 3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen Zubereitungen sind ab 1. Juni 2015 gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren erfüllen. Diese technischen Kriterien sind in Anhang I Teile 2-5 der EU-CLP-Verordnung festgelegt. Da sie mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind sie im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschrif- ten aufgeführt, die vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO aktualisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).
Art. 4 (bisher Art. 6a) Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität Inhalt unverändert
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 5 (bisher Art. 7) Streichung des nun sinnlosen Titels, da der 1. Abschnitt nur noch einen Artikel enthält. Inhalt unverändert
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
Art. 6 (bisher Art. 8 bzw. 9 Abs. 1) Einstufung von Stoffen Abs. 1: Für das Einstufen von Stoffen sind die Art. 5, 7-13 und Art. 15 der EU-CLP-Verordnung mass- gebend. Art. 6 der EU-CLP-Verordnung betrifft ausschliesslich Zubereitungen inkl. deren Inhaltsstoffe. Art. 14 der EU-CLP-Verordnung betrifft ausschliesslich Zubereitungen. Auf diese beiden Artikel muss
deshalb für die Einstufung von Stoffen nicht verwiesen werden.
In den obgenannten massgebenden Artikeln der EU-CLP-Verordnung gibt es Verweise auf die rele- vanten Anhänge der EU-CLP-Verordnung. Diese Anhänge enthalten die technischen Ausführungsvor- schriften. Für das Einstufen von Stoffen sind dies folgende Anhänge: − Anhang I: allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstu- fungskriterien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), Teil 3 (Gesundheitsgefah- ren), Teil 4 (Umweltgefahren) und Teil 5 (weitere Gefahren). − Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. − Anhang VII: Umwandlungstabelle
Da diese Anhänge mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind sie im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, deren jeweils massgebende Fassung vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO festgelegt werden kann (vgl. Erläuterun- gen zu Art. 85 und Anhang 2).
Abs. 2 Wie bereits im bisherigen Art. 8 Abs. 1 Bst. b ist die Herstellerin verpflichtet, für Stoffe, welche eine harmonisierte Einstufung in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung haben, eine ergänzende Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen für diejenigen Gefahrenklassen, die vom harmonisierten Eintrag in Anhang VI nicht erfasst sind (Prinzip von Art. 4 Abs. 3 der EU-CLP-Verordnung).
Anmerkung zu Anhang VI der EU-CLP-Verordnung: Die massgebende Fassung von Anhang VI der EU-CLP-Verordnung wird neu in Anhang 2 Ziff. 1 ChemV festgelegt. Die bisherige EDI- Einstufungsverordnung wird im Rahmen dieser Vorlage aufgehoben (s. Art. 92).
Abs. 4 (bisher Art. 9 Abs. 1) Es soll weiterhin möglich sein (auf Departementsstufe), in der Schweiz zusätzlich für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festzulegen, wenn Anhang VI der EU-CLP -Verordnung keine offizielle Einstufung enthält. Dabei sind folgende Fälle denkbar: a) der Stoff ist nicht gelistet in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung; b) der Stoff ist in Anhang VI gelistet, hat aber keine harmonisierte Einstufung hinsichtlich einer be- stimmten Gefahrenklasse.
Art. 7 (bisher Art. 10) Einstufung von Zubereitungen In Analogie zu Art. 6 wird für das Einstufen von Zubereitungen in einem einzigen Artikel auf die mass- gebenden Vorschriften der EU-CLP-Verordnung Bezug genommen.
Hersteller müssen ihre Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 nach den Art. 6-15 der EU-CLP- Verordnung einstufen. Darin geregelt sind:
− Ermittlung und Prüfung von Informationen (Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische (Art. 6); Tierversuche und Versuche am Menschen (Art. 7); Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische (Art. 8));
− Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung (Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische (Art. 9); Konzentrations- grenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen (Art. 10); Berück- sichtigungsgrenzwerte (Art. 11); eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle (Art. 12); Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen (Art. 13); Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen (Art. 14); Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Ge- mischen (Art. 15)).
Die technischen Bestimmungen zur Ausführung der obengenannten Artikel der EU-CLP-Verordnung finden sich in den Anhängen I, VI und VII der EU-CLP-Verordnung. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1
3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Art. 8 (bisher 34a) Verpackung Hersteller müssen ihre Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 nach Art. 35 der EU-CLP-Verordnung ver- packen. Art. 35 der EU-CLP-Verordnung enthält die allgemeinen Verpackungsvorschriften. Die techni- schen Bestimmungen zur Ausführung von Art. 35 der EU-CLP-Verordnung finden sich in den Anhän- gen I und II der EU-CLP-Verordnung. Hierzu gehören bspw. Bestimmungen für kindersichere Ver- schlüsse (Anh. II, 3.1), tastbare Gefahrenhinweise (Anh. II, 3.2), Verpackungsausnahmen für explosi- ve Produkte (Anh. I, 1.3.5), auflösbare Verpackungen für einmaligen Gebrauch (Anh. I, 1.5) und un- verpackte Publikumsprodukte (Anh. II, 5). Da sie mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind diese technischen Anhänge der EU-CLP-Verordnung im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, deren massgebende Fassung jeweils vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO festgelegt werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2)
Art. 9 (bisher Art. 37 Abs. 4) Verpackung von Aerosolpackungen
Die bisherige Bestimmung für die Verpackung von Aerosolpackungen ist weiterhin relevant. Sie wurde deshalb aus dem bisherigen Art. 37 Abs. 4 (Besondere Verpackungsvorschriften) übernommen und aktualisiert. Neu wird auf die Aerosol-Richtlinie (RL 75/324/EWG), zuletzt geändert durch RL 2013/10/EU, Bezug genommen. Mit dieser Änderung vom 20.3.2013 wird die Aerosol-RL an das GHS angepasst.
Art. 10 (bisher Art. 34b) Kennzeichnung Bzgl. Terminologie s. "Generelle Bemerkungen", S. 3.
Abs. 1: Hersteller müssen ihre Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 nach den Art. 17 Abs. 1, 18 ausgenom- men Abs. 2 letzter Satz, 19–23, 25 Abs.1, 3 und 4, 26–28, 29 Abs. 1–4, 31, 32 Abs. 1–5 und 33 der EU-CLP-Verordnung kennzeichnen. Darin geregelt sind:
- Inhalt des Kennzeichnungsetiketts (Allgemeine Vorschriften (Art. 17); Produktidentifikatoren (Art. 18); Gefahrenpiktogramme (Art. 19); Signalwörter (Art. 20); Gefahrenhinweise (Art. 21); Sicherheitshinweise (Art. 22); in besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeich- nungsanforderungen (Art. 23); Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (Art. 25); Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme (Art. 26); Rangfolgeregelung für Ge- fahrenhinweise (Art. 27); Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise (Art. 28); Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Art. 29)).
− Anbringung der Kennzeichnungsetiketten (Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten (Art. 31); Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungseti- kett (Art. 32); Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äusserer Verpackung, inne- rer Verpackung und Einzelverpackung (Art. 33)).
In den obgenannten Artikeln der EU-CLP-Verordnung gibt es Verweise auf die relevanten Anhänge, der EU-CLP-Verordnung. Diese Anhänge enthalten die technischen Ausführungsvorschriften. Für das Kennzeichnen von Stoffen und Zubereitungen sind dies folgende Anhänge:
− Anhang I: Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstu- fungskriterien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen
Gefahrenklassen und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), Teil 3 (Gesundheitsgefah- ren), Teil 4 (Umweltgefahren) und Teil 5 (weitere Gefahren). − Anhang II: Enthält verschiedene Elemente aus dem bisherigen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Dazu gehören besondere Elemente für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische (EUH-Sätze) sowie zusätzliche Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter Gemische aufzunehmen sind. − Anhang III: Enthält die H-Sätze aus dem UN GHS sowie die EUH-Sätze und die zusätzlichen Kennzeichnungselemente aus Anhang II in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union. − Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise. Enthält in Teil 1 eine Übersicht über die Zuordnung der P-Sätze aus dem UN-GHS zu den Gefahrenklassen und -kategorien. In Teil 2 sind alle P-Sätze in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt.. − Anhang V: Enthält die Gefahrenpiktogramme. − Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe.
Die gelisteten Anhänge werden mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst. Diese für die Kennzeichnung relevanten technischen Anhänge der EU-CLP-Verordnung werden deshalb im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, deren massgebende Fassung vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO festgelegt werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art.
85 und Anhang 2).
Abs. 2: Entspricht der bisherigen Regelung in Art. 40 (i. V. mit dem bisherigen Anhang 1 Ziff. 5). Zubereitun- gen mit besonderen Gefahren müssen auch weiterhin entsprechend gekennzeichnet werden. Die ent- sprechenden Anforderungen wurden in Europa aus dem bisherigen Recht in die EU-CLP-Verordnung übernommen (Art. 25 Abs. 6 der EU-CLP-Verordnung i.V. mit den technischen Ausführungsbestim- mungen in Anhang II).
Abs. 3: Erweiterung der Bestimmung auf Zubereitungen. Anforderungen bzgl. Angaben zum Hersteller und zu Sprachanforderungen bei der Ausführung der Kennzeichnung waren für nach bisherigem System ge- kennzeichnete Zubereitungen im bisherigen Art. 39 identisch geregelt.
Abs. 4 und 5: Unverändert.
Abs. 6 Der Inhalt wird übernommen aus dem bisherigen Art. 48 Abs. 1 Bst. b, welcher aufgehoben wird. Da- mit wird eine Fortsetzung der bisherigen bewährten Praxis gewährleistet.
Art. 11 (bisher Anhang 1 Ziffer 5.6) Kennzeichnung von Aerosolpackungen Diese bisherigen Bestimmungen für Aerosolpackungen sind weiterhin relevant für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen. Sie wurden deshalb aus dem bishe- rigen Anhang 1 Ziff. 5.6 übernommen und aktualisiert. Neu wird auf die Aerosol-Richtlinie (RL 75/324/EWG), zuletzt geändert durch RL 2013/10/EU, Bezug genommen. Mit dieser Änderung vom
20.3.2013 wird die Aerosol-RL an das GHS angepasst.
Art. 12 (bisher Art. 34c) Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften Abs. 1 Bst. a und b Wie bisher soll es auch mit dem neuen Kennzeichnungssystem (bisheriger Art. 34b) möglich sein, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften beantragen zu können. Die bestehende Regelung wird deshalb aus dem bisherigen Art. 48a übernommen und soll ab 1. Juni
2015 wiederum für Stoffe und Zubereitungen gelten.
Abs. 1 Bst. c Bei den möglichen Gründen für eine Ausnahme wird neu Bst. c eingeführt. Da sowohl die Chemika- lienverordnung wie auch die EU-CLP-Verordnung jeweils Ausnahmen von ihrem Geltungsbereich über Verweise auf die jeweilige Spezialgesetzgebung definieren (bspw. Arzneimittel, Futtermittel, Le- bensmittel inkl. Zusatzstoffe), kann es in Einzelfällen vorkommen (dort, wo die europäische und die schweizerische Spezialgesetzgebung Differenzen im Geltungsbereich aufweisen), dass bestimmte Produkte zwar vom Geltungsbereich der EU-CLP-Verordnung ausgenommen sind, nicht aber vom Geltungsbereich der ChemV. Der neue Bst. c wird deshalb hier eingeführt, um allfällige Handels- hemmnisse zu vermeiden, welche einzelfallweise entstehen können.
Art. 13 (bisher Art. 34d) Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen für die Ausfuhr Der bisherige Art. 34d galt bereits bisher sinngemäss für Zubereitungen (durch Verweis im bisherigen Art. 34e)
Art. 14 (bisher 43) Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung Abs. 4 Dieser Absatz wurde im Zuge einer Harmonisierung der Regelungen für non-phase-in Stoffe aus REACH eingeführt (vgl. Art. 24 (8) CLP und Art. 119 (2) Bst. f REACH)
Art. 15 (bisher 44) Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung Abs. 1 Im neuen Abs. 1 wird die Form der Gesuchstellung definiert.
4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen
Art. 16 (bisher Art. 50a Abs. 1 - 3) Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios Inhalt unverändert
Art. 17 (bisher Art. 50 a Abs. 4) Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios Inhalt unverändert
Art. 18 (bisher Art. 51) Zweck des Sicherheitsdatenblatts Inhalt unverändert
Art. 19 (bisher Art. 52) Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Anpassung an die Terminologie von Art. 21
Art. 20 (bisher Art. 53) Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung Abs. 1 Die detaillierten Informationsanforderungen für die einzelnen Kapitel des Sicherheitsdatenblatts sind in Anhang II der EU-REACH-Verordnung gelistet. Da dieser Anhang mit hoher Frequenz an den techni- schen Fortschritt angepasst wird, wird er neu in Anhang 2 Ziff. 3 bei den technischen Vorschriften auf- geführt, die vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO aktualisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).
Anmerkung zu Abs. 3 (bisher 5): In der Anhörung zur 4. Revision ChemV wurde angeregt, die für die Erstellung von Sicherheitsdaten- blättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festzulegen. Solche Anforderungen würden die Qualität der Sicherheitsdatenblätter erhöhen. Jedoch gilt es zu beachten, dass die EU derzeit diese Anforde- rungen auch nicht festgelegt hat. Betrachtet man eine solche einseitige Massnahme im Sinne des THG wäre eine Änderung der VIPaV zu prüfen. Ohne Änderung der VIPaV führt die einseitige Einfüh- rung solcher Anforderungen zu einer Inländerdiskriminierung und mit ihrer Änderung zu Handels-
hemmnissen. Daher ist unter den derzeitigen Rahmenbedingungen von der Wahrnehmung der Option der Festlegung der Anforderungen zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts abzusehen.
Art. 21 (bisher Art. 54) Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts Abs. 1 Die Bestimmung für den Detailhandel (auf Verlangen; bisher 54 Abs. 3) wurde als letzter Satz in Abs.
1 aufgenommen.
Art. 22 (bisher Art. 55) Aktualisierung Inhalt unverändert
Art. 23 (bisher Art. 56) Aufbewahrungspflicht Inhalt unverändert
2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
Art. 24 (bisher Art. 16) Anmeldepflicht Einfache formale Anpassung, um die Situationen, in denen ein neuer Stoff anmeldepflichtig ist, klarer aufzuzeigen, insbesondere wenn der Stoff in einer Zubereitung enthalten ist. Da die Zahl der in der Schweiz angemeldeten neuen Stoffe deutlich unter jener der unter REACH re- gistrierten Non-Phase-in-Stoffe lag, sind die Behörden der Auffassung, dass viele neue Stoffe, die in einer Zubereitung in Verkehr gebracht wurden, nicht angemeldet wurden, allenfalls weil die gesetzli- chen Anforderungen zu wenig beachtet wurden.
Art. 25 (bisher Art. 16a) Massgebende Menge eines Stoffes Inhalt unverändert
Art. 26 (bisher Art. 17) Ausnahmen von der Anmeldepflicht Abs. 1 Bst. a Die heutige Formulierung dieser Ausnahme ist zu wenig genau und lässt vermuten, dass jeder neue Stoff, der in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent in einem Polymer enthalten ist, nicht anmeldepflichtig ist. Es geht jedoch nur darum, die Monomereinheiten oder andere chemisch an das Polymer gebundene Stoffe auszunehmen, wie es in Artikel 6 Absatz 3 der EU-REACH- Verordnung steht. Die Änderung passt die Ausnahme an den Wortlaut von EU-REACH an.
Abs. 1 Bst. j Diese neue Ausnahme ist die Übernahme der Ausnahme gemäss Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der EU-REACH-Verordnung. Wird ein in der Schweiz angemeldeter Stoff exportiert und dann wieder ein- geführt, allenfalls in einer Zubereitung, ist er von einer zweiten Anmeldung zu befreien. Die Importeu- rin muss nachweisen können, dass der wieder eingeführte Stoff wirklich derselbe ist wie der, der be- reits angemeldet ist. Die Verordnung präzisiert nicht, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.
Abs. 3 (neu) Mit der am 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen ChemV-Revision und der Aufhebung von Artikel 62, der spezifisch die Meldung neuer Stoffe betraf, entstand eine gewisse Unsicherheit bezüglich der nicht anmeldepflichtigen neuen Stoffe. Die Einführung von Absatz 3 soll die Situation klären, indem er prä- zisiert, dass neue Stoffe, die von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, weil sie in Mengen von unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden, der Meldepflicht unterliegen, wenn sie die Kriterien nach Artikel 48 erfüllen, d.h. wenn es sich um gefährliche Stoffe oder PBT- oder vPvB-Stoffe handelt. In diesem Fall muss ein neuer Stoff als solcher gemeldet werden, auch wenn er in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Ver-
wendungsbedingungen freigesetzt werden soll, in Verkehr gebracht wird, wie das auch bei der An- meldepflicht gilt (Art. 24). Das ist in Absatz 3 mit dem Ausdruck "nach Artikel 48" gemeint.
Art. 27 (bisher Art. 18) Form und Inhalt der Anmeldung Abs. 1 Wie bei der Registrierung unter REACH muss die Anmeldung neuer Stoffe elektronisch erfolgen. Das von der Anmeldestelle verlangte Format ist wie in der EU das IUCLID-Format. Das Begleitschreiben kann entweder auf Papier oder elektronisch mit zertifizierter Unterschrift (Bun- desgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, SR 943.03) eingereicht werden.
Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 Streichung des Worts "gegebenenfalls", denn in jeder Anmeldung sind minimale Angaben zur Exposi- tion erforderlich. Buchstabe b verweist auf Anhang 4, der weitere Einzelheiten zu den Angaben liefert, die gemacht werden müssen. Bezüglich Angaben zur Exposition übernimmt Anhang 4 Kapitel 6 den Wortlaut von Anhang VI Kapitel 6 der EU-REACH-Verordnung.
Abs. 2 Bst. b Ziff. 7 Die physikalisch-chemischen Angaben umfassen nicht nur Prüfungsergebnisse wie zum Beispiel die Angaben zu den Nanomaterialien, daher die Änderung des Wortlauts.
Abs. 3 Anpassung an die Kriterien der EU-CLP Verordnung, was die Berücksichtigungsgrenzwerte für einen Stoff in einer Zubereitung.betrifft.
Art. 28 (bisher Art 18a) Stoffsicherheitsbericht Inhalt unverändert
2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
Art. 29 (bisher Art. 20) Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen Inhalt unverändert
Art. 30 (bisher Art. 21) Schutzdauer für Daten Inhalt unverändert
Art. 31 (bisher Art. 22) Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren Inhalt unverändert
Art. 32 (bisher Art. 23) Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren Inhalt unverändert
Art. 33 (bisher Art. 24) Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versu- chen an Wirbeltieren Inhalt unverändert
3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Art. 34 (bisher Art. 25) Mitteilungspflicht Inhalt unverändert
Art. 35 (bisher Art. 26) Form und Inhalt der Mitteilung Abs. 1 Die Mitteilung muss unter Verwendung des elektronischen Formats IUCLID gemacht werden, wie das auch bei der Anmeldung der Fall ist (siehe Art. 27 Abs. 1). Das Begleitschreiben kann entweder auf Papier oder elektronisch mit zertifizierter Unterschrift (Bun- desgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, SR 943.03) eingereicht werden (siehe Art. 27 Abs. 1).
Abs. 2 Unverändert.
Abs. 3 (neu) Anpassung an die Anmeldepflicht (Art. 27 Abs. 5) und an Art. 9 Abs. 4 der EU-REACH-Verordnung, wo diese Möglichkeit ebenfalls besteht. Wie bei der Anmeldung soll es den Behörden auch bei der Mitteilung möglich sein, in begründeten Einzelfällen weitere Prüfberichte zu fordern, sofern diese vor- handen und mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind.
4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
Art. 36 (bisher Art. 27) Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen Inhalt unverändert
Art. 37 (bisher Art. 28) Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung Abs. 2 (neu) Artikel 16 ChemG besagt, dass anmeldepflichtige neue Stoffe auch einer Risikobewertung unterzogen werden müssen, ohne jedoch zu präzisieren, zu welchem Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Der neue Absatz 2 soll präzisieren, dass in spezifischen Fällen eine gezielte Risikobewertung bei der Prüfung der Anmeldeunterlagen eines neuen Stoffes durchgeführt werden kann.
Eine vertiefte Risikobewertung erfordert oft zusätzliche Informationen und eine Frist von mehreren Monaten. Die Erfahrung der Beurteilungsstellen hat jedoch gezeigt, dass es besondere Situationen gibt, wo es während der Beurteilung der Anmeldeunterlagen bereits möglich ist, ein spezifisches Risi- ko zu evaluieren und gezielte Massnahmen zur Risikoverminderung festzulegen. Wenn die Anmelde- unterlagen beispielsweise eine positive Mutagenität angeben und die vorgesehene Verwendung des Stoffes sich nicht auf eine berufliche Tätigkeit beschränkt, können die Behörden die Abgabe des Stof- fes an private Verwenderinnen verbieten, zumindest solange diese Eigenschaft nicht besser evaluiert wurde.
Es ist sowohl für die Behörden als auch für die Anmelderin effizienter, wenn das Ergebnis dieser ge- zielten Risikobewertung in einem einzigen Verfügungsschritt, d.h. bei der Annahme der Anmeldung mitgeteilt wird (siehe Art. 39 Abs. 2). Wie in Artikel 16 ChemG ausgeführt, wird die Anmelderin bei- spielsweise über die vorgeschlagenen Massnahmen zur Risikoverminderung informiert und angehört, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Damit das Anmeldeverfahren eingehalten wird, werden je- doch in diesem Stadium der Risikoberwertung keine weitere Untersuchungen (Art. 16 Abs. 1 ChemG) verlangt, es sei denn, die Anmeldeunterlagen müssen im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ergänzt wer- den.
Dieser neue Absatz führt keine neuen Anforderungen für die Anmelderin oder neue Verpflichtungen für die Behörden ein. Er ermöglicht, in besonderen Situationen zu handeln, führt aber keine systemati- sche Risikobewertung im Rahmen der Beurteilung der Anmeldeunterlagen ein.
Art. 38 (bisher Art. 29) Ergänzung der Unterlagen Abs. 2 Der bestehende Artikel 39 besagt, dass mit der Prüfung der Anmeldeunterlagen kontrolliert werden soll, ob die Unterlagen vollständig sind und zur Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken ausreichen. Folglich muss der Begriff "Risiken" auch in Artikel 38 Absatz 2 verwendet werden.
Art. 39 (bisher Art. 30) Annahme der Anmeldung oder Mitteilung Abs. 2 Wurde eine gezielte Risikobewertung parallel zur Beurteilung der Anmeldeunterlagen durchgeführt und müssen Massnahmen zur Risikoverminderung angeordnet werden, werden diese in der Verfü- gung zur Annahme der Anmeldung aufgeführt.
5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
Art. 40 (bisher 31) Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen Streichung des bisherigen Abs. 2 siehe Beilage 1.
Art. 41 (bisher Art. 32) Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen Inhalt unverändert
3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen
Art. 42 (bisher Art. 33) Grundsatz Abs. 1 Hier wird präzisiert, dass es sich um die für die Gefahren- und Risikobeurteilung von Stoffen und Zu- bereitungen erforderlichen Prüfungen handelt.
Art. 43 (bisher Art. 34) Anforderungen Abs. 1 Die Prüfmethoden zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen haben einen äussert technischen Charakter. Da sie zudem mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt an- gepasst werden, sind sie neu in Anhang 2 Ziff. 2 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, die vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO aktualisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).
3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen
1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kenn- zeichnung
Art. 44 (bisher Art. 57) Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Der Text wird besser abgestimmt auf Art. 30 der EU-CLP-Verordnung, welcher auch die Kennzeich- nung adressiert. Die Neubeurteilung nach Art. 44 hat durch die Herstellerin weiterhin unmittelbar bei Vorliegen neuer Erkenntnisse zu erfolgen, und damit verknüpft auch eine allfällige neue Klassierung und eine entsprechende neue Kennzeichnung von ab diesem Zeitpunkt neu hergestellten (importier- ten) Produkten.
Was mit bereits vor dem Vorliegen neuer Erkenntnisse gekennzeichneten Produkten geschieht (Ab- verkaufsproblematik), wird hingegen in Art. 44 ChemV wie auch in Art. 30 der EU-CLP-Verordnung nicht geregelt. Dies ist in allgemeiner Weise auch nicht möglich, da nebst der eigentlichen neuen Ge- fahrenklassierung und Kennzeichnung auch weitere (risikobasierte) Aspekte im konkreten Einzelfall bzgl. des Abverkaufsentscheids wichtig sein können. Beispielsweise kann es nebst der Art und
Schwere der Gefahr auch wichtig sein zu prüfen, ob die in Verkehr gebrachte Form des Produktes, resp. die vorgesehene Verwendung des Produktes im Hinblick auf die neue Gefahr kritisch sind oder ob durch die Neuklassierung und Kennzeichnung Konsequenzen beim Umgang resultieren (Abgabe- verbot an Private, Ausschluss von der Selbstbedienung). Insgesamt hat deshalb hier die Herstellerin im Rahmen der Selbstkontrolle nicht nur über die neue Klassierung und Kennzeichnung sondern auch bzgl. der daraus im Einzelfall resultierenden Konsequenzen beim Abverkauf eigenverantwortlich zu entscheiden.
Art. 45 (bisher Art. 58) Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen Inhalt unverändert
2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
Art. 46 (bisher Art. 59) Folgeinformationen Abs. 1 Im neuen Abs. 1 wird definiert, wie die Folgeinformation eingerecht werden muss.
Art. 47 (bisher Art. 60) Mengenabhängige Informationsanforderungen Inhalt unverändert
3. Kapitel: Meldepflicht
Art. 48 (bisher Art. 61) Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen Inhalt unverändert
Art.49 (bisher Art. 64) Inhalt der Meldung Im Buchstaben b wurde der Verweis auf Richtlinie 1999/45/EG gestrichen, so dass nur noch der Ver- weis auf die EU-CLP-Verodnung bleibt.
Anmerkung: Eine Änderung von Art. 49 (bisher 64) wurde im Rahmen der letzten Revision der ChemV im Zusammenhang mit den Arbeiten zu Art. 45 Abs. 4 der EU-CLP-Verordnung in Aussicht gestellt. Die Entwicklungen auf europäischer Ebene zur Umsetzung von Art. 45 Abs. 4 der EU-CLP- Verordnung [Harmonisierte Anforderungen an die Meldung von Zubereitungen für Tox- Informationszentren] werden weiterhin eng begleitet. Derzeit liegt aber noch kein Kommissionsentwurf für einen zusätzlichen Anhang zur EU-CLP-Verordnung vor. Gemäss laufender Diskussionen wird von den Neuerungen insbesondere der Umfang der Meldung betroffen sein (Anforderungen zur Bekanntgabe von Inhaltsstoffen, welche über die SDB- Anforderungen hinausgehen, Benennung standardisierter Verwendungszwecke, Vergabe von Codes zur eindeutigen Referenzierung einer formulierten Version eines Produktes).
Art. 50 (bisher Art. 65) Erweiterte Meldung Der Verweis auf die Richtlinie 1999/45/EG wurde gestrichen, da sie am 1. Juni 2015 aufgehoben wird. Die Verwendung eines Namens, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benötigt keine Refe- renzliste, wohingegen ein Ersatznamen nicht auf wissenschaftlichen Kriterien basiert, die einen Rück- schluss auf den Namen des Stoffe ermöglichen, daher muss eine alternativen chemischen Bezeich- nung vorab nach dem Verfahren gemäss Art. 15 durch die Behörden zugelassen werden. benannt werden. Art. 51 (bisher Art. 66) Form der Meldung und der erweiterten Meldung Anpassung an die technische Entwicklung: Die Mitteilung darf ausschliesslich über das elektronische Tool erfolgen, das von der ASChem zur Verfügung gestellt wird. (http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13950/14240/index.html?lang=de)
Art. 52 (bisher Art. 67) Änderungen Inhalt unverändert
Art. 53 (bisher Art. 68) Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Inhalt unverändert
Art. 54 (bisher Art. 69) Ausnahmen von der Meldepflicht Inhalt unverändert
4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 (bisher Art. 70) Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin Inhalt unverändert
Art. 56 (bisher Art. 71) Ausbringen in die Umwelt Inhalt unverändert
Art. 57 (bisher Art. 72) Aufbewahrung Abs. 6: Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nutzerinnen und Nutzer Schwierigkeiten hatten, den Einschub "die nicht gewerblich abgegeben werden" in Artikel 57 Absatz 6 und Artikel 62 Absatz 3 zu interpretie- ren. Diese Absätze betreffen das Abfüllen von chemischen Stoffen oder Zubereitungen in einen ande- ren Behälter und deren Aufbewahrung innerhalb eines Unternehmens oder am Arbeitsplatz. Eine Per- son, die Chemikalien in einen neuen Behälter abfüllt, um sie zum Verkauf anzubieten, wird zu einer Herstellerin im Sinne der ChemV und muss somit alle Anforderungen bezüglich Einstufung, Verpa- ckung und Kennzeichnung erfüllen.
Da es sich um zwei spezifische Artikel zur Aufbewahrung handelt, ersetzen die Sonderbestimmungen in diesen Artikeln natürlich nicht die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für die Abgabe an Dritte in Artikel 8 und folgende. Folglich kann der Einschub "die nicht gewerblich abgegeben wer- den" gestrichen werden, ohne dass ein Widerspruch zu den Anforderungen betreffend gewerbliche Abgabe entsteht.
Art. 58 (bisher Art. 73) Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen Die Abnehmerin wird gestrichen, da sich die Pflicht zur Interpretation des Sicherheitsdatenblatts an seine Abgabe knüpft.
Art. 59 (bisher Art. 74) Chemikalien-Ansprechperson Inhalt unverändert
Art. 60 (bisher Art. 75) Werbung Inhalt unverändert
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Art. 61 (bisher Art. 76) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 Inhalt unverändert
Art. 62 (bisher Art. 77) Aufbewahrung Abs. 3 Siehe Erläuterungen zu Art. 57
Art. 63 (bisher Art. 78) Ausschluss der Selbstbedienung Abs. 2 Bst. b Ziel des Ausschlusses von der Selbstbedienung ist, dass der Kunde in geeigneter Form über Gefah- ren, Risiken und Risikominderungsmassnahmen beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung ausdrücklich informiert wird. Wenn dies sichergestellt ist, z.B. dadurch, dass an der Kasse beim Einle- sen des Bare-Codes die Information des Kunden stattfinden kann, ist der Ausschluss von der Selbst- bedienung nicht verhältnismässig.
Art. 64 (bisher Art. 79) Abgabebeschränkungen Der Artikel wurde an die Terminologie von Art. 13-19 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) angepasst. In Absatz 2 wurde "mündig" durch handlungsfähig" ersetzt, Im Absatz 3 wird die Abgabe an Minderjährige auch an die Urteilsfähigkeit geknüpft.
Art. 65 (bisher Art. 80) Besondere Pflichten bei der Abgabe Abs. 2 Terminologisch wird an Abs. 1 angeglichen ("ausdrücklich" statt "angemessen"). In beiden Fällen soll eine adäquate Information sichergestellt werden.
Art. 66 (bisher Art. 81) Sachkenntnis bei der Abgabe Bzgl. Terminologie, s. "Generelle Bemerkungen" S. 3.
Abs. 1 Bst. a Der Begriff "berufliche Endverbraucher" wird hier ersetzt durch eine Umschreibung des Adressaten- kreises. Wie bisher soll Sachkenntnis nicht erforderlich sein bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 1 an diejenigen Betriebe, welche sie als Formulierer verwenden mit dem Ziel, sie in anderer Form wieder in Verkehr zu bringen. Diese müssen als Formulierer (Hersteller) ohnehin über entspre- chendes Wissen für den korrekten Umgang mit diesen Chemikalien verfügen.
Art. 67 (bisher Art. 82) Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Abs. 3 Bst. c Die kantonale Behörde soll in jedem Fall wissen, an wen die Chemikalien abgegeben wurde, um nöti- genfalls Massnahmen einleiten zu können. Abs. 4: Die kantonale Behörde entscheidet situativ, ob und wie sie auf eine Gefährdung hinweist (z.B. Radiodurchsagen oder Flugblätter).
Art. 68 (bisher Art. 83) Warenmuster Inhalt unverändert
Art. 69 (bisher Art. 83a) Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidi- gung dienen Abs. 1 Gemäss bisheriger Art. 83a ChemV ist für Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, u.a. Sachkenntnis bei der Abgabe an die breite Öffentlichkeit notwendig. Die Anforderung der Sachkenntnis bei Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, wird aufgehoben. Alle anderen Anforderungen sollen jedoch bestehen bleiben, insbesondere der Ausschluss von der Selbstbedienung. Dies begründet sich wie folgt: - Abwehrsprays werden oftmals in Geschäften angeboten, die sonst keine Chemikalien ver- treiben. Die Anforderung der Sachkenntnis ist daher nicht verhältnismässig. - Ein Abwehrspray soll einen Angreifer kurzfristig ausser Gefecht setzen, ohne ihn dauer- haft zu schädigen. Nach etwa einer halben Stunde klingen die Symptome normalerweise vollständig ab. (vgl. BAG-Homepage)
3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
Art. 70 (bisher Art. 83b) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe Inhalt unverändert
Art. 71 (bisher Art. 83c) Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten Inhalt unverändert
5. Titel: Datenbearbeitung
Art. 72 (bisher Art. 84) Produkteregister Inhalt unverändert
Art. 73 (bisher Art. 85) Vertrauliche Angaben Abs. 5 Bst. c Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG. Ein anderer Querverweis ist nicht erforderlich.
Abs. 6 Nicht vertrauliche Daten werden durch die Anmeldestelle im Internet auch im Sinne des BGÖ veröf- fentlicht.
Art. 74 (bisher Art. 86) Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstel- len Inhalt unverändert
Art. 75 (bisher Art. 87) Austausch von Informationen und Daten Abs. 3 Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sinnvollerweise nicht nur die Anmeldestelle sondern auch die Beurteilungsstellen Daten zugänglich machen können. Abs. 6 Die Daten werden nun direkt an das BAG geliefert, da es für die Innenraumluft zuständig ist.
Art. 76 (bisher Art. 88) Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisati- onen Inhalt unverändert
6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
Art. 77 (bisher Art. 89) Anmeldestelle und Steuerungsausschuss Inhalt unverändert
Art. 78 (bisher Art. 90) Beurteilungsstellen Inhalt unverändert
Art. 79 (bisher Art. 91) Auskunftsstelle für Vergiftungen Inhalt unverändert
Art. 80 (bisher Art. 92) Fachkommission für Chemikalien Inhalt unverändert
2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe
Art. 81 (bisher Art. 94) Abs. 2 Bst. e Fehlerkorrektur in der deutschen bzw. italienischen Version wird "Anmelderin" bzw. "notificante" durch "Herstellerin" bzw. "fabricante" ersetzt. Betrifft nicht die französische Sprachversion.
3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
Art. 82 (bisher Art. 95) Überprüfung der Selbstkontrolle Inhalt unverändert
Art. 83 (bisher Art. 96) Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung Inhalt unverändert
Art. 84 (bisher Art. 97) Überwachung der Ein- und Ausfuhr Inhalt unverändert
4. Abschnitt: Anpassungen der technischen Vorschriften
Art. 85 (bisher 97a) Um technische Anpassungen der ChemV an die rasche Entwicklung der europäischen Gesetzgebung zu vereinfachen, ermöglicht Artikel 39 Absatz 2 ChemG, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu er- mächtigen, Änderungen technischer Natur für anwendbar zu erklären. Artikel 85 konkretisiert diese Delegation und gestattet dem BAG, in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Folgendes zu aktualisieren: • Technische Regeln zur Einstufung und Kennzeichnung sowie harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung • Technische Regeln zum Sicherheitsdatenblatt • Testmethoden • Technische Unterlagen für neue Stoffe
Diese Delegation rechtfertigt sich durch die Häufigkeit der Änderungen und den hoch technischen Charakter der Bestimmungen (siehe Erläuterungen zu Anhang 2).
5. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
Art. 86 (bisher Art. 98) Inhalt unverändert
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 87 (bisher Art. 99) Inhalt unverändert
2. Kapitel: Kantone
1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle
Art. 88 (bisher Art. 100) Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden Inhalt unverändert
Art. 89 (bisher Art. 101) Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden Inhalt unverändert
Art. 90 (bisher Art. 102) Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden Inhalt unverändert
2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens
Art. 91 (bisher Art. 103) Inhalt unverändert
7. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 92 (neu) Aufhebung anderer Erlasse Hier werden die bisherige ChemV und die Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeich- nung von Stoffen aufgehoben.
Art. 93 (neu) Änderung anderer Erlasse Diese Totalrevision bedeutet auch, dass alle Erlasse, die auf die ChemV verweisen, entsprechend angepasst werden müssen. Diese Änderungen werden mit der 2. Ämterkonsultat im Anhang 6 in ei- nem separaten Änderungserlass vorgelegt. Die Änderungen, die sich derzeit in Anhang 6 befinden, sind materielle Ändeurngen, die die VBP und PSMV betreffen.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 94 (bisher Art. 110c und 110 e) Abs. 1 Bst. a Die Frist zum Abverkauf von Zubereitungen, die vor dem 1. Juni 2015 bereits nach bisherigem System gekennzeichnet wurden, wird aus dem bisherigen Art. 110c Abs. 2 Bst. b übernommen. Falls diese Zubereitungen nach dem 31. Mai 2015 erstmalig mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden (bspw. Import von Lagerbeständen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum), fallen sie nicht mehr unter die Definition gefährlicher Zubereitungen nach Art. 3. Deshalb wird hier präzisiert, dass für sie weiterhin ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss und eine Meldung ins Produkteregister vorzunehmen ist.
Abs. 1 Bst. b Bestehende Regelung wird aus bisherigem Art. 34e Abs. 2 übernommen.
Abs. 1 Bst. c Auch die Umgangsvorschriften für gefährliche Zubereitungen nach Titel 4 müssen weiterhin verpflich- tend bleiben, auch wenn die Zubereitungen mit bisheriger Kennzeichnung nicht mehr unter die Defini- tion gefährlicher Zubereitungen nach Art. 3 fallen.
Abs. 2 Betriebe, die umfüllen (Bsp. Drogerien, Apotheken, ...) werden nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b zur Herstelle- rin (Änderung der Verpackung). Damit diese in den Fällen, wo das Originalgebinde vom Lieferanten noch nach dem bisherhigen System gekennzeichnet ist, ihre umgefüllten Produkte nicht bereits nach GHS/CLP einstufen und kennzeichnen müssen (Art. 7 ff), wird hier eine entsprechende Ausnahme geschaffen. Diese berücksichtigt, dass in der Praxis das nötige Detailwissen (insbesondere zur Zu- sammensetzung) ohnehin beim Lieferanten und nicht beim Umfüller verfügbar ist.
Abs. 3 Bestehende Regelung wird aus bisherigem Art. 110b Abs. 3 übernommen.
3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 95 (bisher Art. 111) Das Datum des Inkrafttretens der Totalrevision wird festgelegt.
Anhang 1 (bisher Anhang 5) Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Be- stimmungen Die Tabelle der Entsprechungen wird ergänzt.
Anhang 2 (neu) Liste der massgebenden technischen Vorschriften Die in Anhang 2 aufgeführten technischen Vorschriften enthalten detaillierte Bestimmungen zur prakti- schen Umsetzung der Anforderungen zur Prüfung sowie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeich- nung von Stoffen und Zubereitungen und zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts. Nachstehend wird ausgeführt, von wem und wie diese Bestimmungen erarbeitet werden und mit welcher Häufigkeit sie geändert werden.
Ziff. 1
In den Anhängen der EU-CLP-Verordnung wird hauptsächlich das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) umgesetzt. GHS wird auf UN-Ebene vom ECOSOC Sub-Committe GHS (SCE GHS) fortlaufend weiterentwickelt unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der praktischen Erfahrungen bei seiner Umsetzung. Die Schweiz ist im entsprechenden Gremium vertreten und an diesen Arbeiten beteiligt. Technische Änderungen werden von der Staatengemeinschaft im SCE GHS auf Konsensbasis beschlossen. Änderungen des UN-GHS werden durch Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) in der EU-CLP-Verordnung umgesetzt. Die Änderungsfrequenz ist hoch. Seit der Veröffentlichung der EU- CLP-Verordnung am 16.12.2008 sind bereits 6 ATPs veröffentlicht worden (Stand: 6.6.2014). Weitere ATPs (7./8. ATP) sind in Vorbereitung, resp. werden in Kürze veröffentlicht. Sie betreffen jeweils Än- derungen der technischen Bestimmungen (Anhänge I-V und VII der EU-CLP-Verordnung) und/oder der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe (Anhang VI der EU-CLP- Verordnung). Aktuelle Informationen zum Stand der Umsetzung und zum Inhalt einzelner ATP's sind zu finden un- ter: http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13766/13781/index.html?lang=de
Ziff. 2
Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen werden auf internationa- ler Ebene im Testguidelines Programme der OECD erarbeitet. Die Schweiz nimmt am Programm zur Anpassung bestehender und Ausarbeitung neuer Prüfrichtlinien teil und ist im entsprechenden Gremi- um (Working Group of the National Coordinators of the Testguidelines Programme) sowie in den nachgeschalteten Gremien, welche die Prüfrichtlinien verabschieden, vertreten. Geänderte oder neue Prüfrichtlinien werden von der OECD jährlich verabschiedet und anschliessend veröffentlicht. In der EU werden die OECD-Testrichtlinien in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission umgesetzt. Der Änderungsrhythmus dieser Verordnung ist deshalb auch entsprechend hoch.
Ziff. 3
Ziffer 3.1 Die inhaltlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Anhang II der EU-REACH- Verordnung geregelt. In diesem Anhang werden hauptsächlich die strukturellen und inhaltlichen Vor- gaben aus dem UN-GHS (das Sicherheitsdatenblatt ist ein Element der Gefahrenkommunikation nach GHS) umgesetzt. Sie werden ergänzt mit einigen vorwiegend expositionsbezogenen Zusatzanforde- rungen aus REACH. Hinsichtlich der Erarbeitung und des Änderungsrhythmus sind deshalb auch hier weitgehend die Arbeiten des SCE GHS massgebend (vgl. Ausführungen zu Ziff. 1). Anmerkung: Die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt waren ur- sprünglich bereits in einem Anhang (ehemaliger Anhang 2 ChemV) geregelt. Wegen der hohen Ände- rungsfrequenz wurde aber 2012 (4. Rev. ChemV) davon abgesehen, diese technischen Bestimmun- gen in einem eigenen Anhang im Volltext umzusetzen.
Ziffer 3.2 Wurde aus dem bisherigem Art. 53 Abs. 2 übernommen.
Ziff. 4
In Ziffer 4 werden die mit den technischen Vorschriften nach Ziff. 1 und 3 verknüpften Übergangsfris- ten geregelt. Für Ziff. 2 (Prüfmethoden) braucht es keine Übergangsregelung. Diese können jeweils ab Aufnahme in Anhang 2 verwendet werden.
Abs. 1 Die Abverkaufsfrist für Zubereitungen nach 1. ATP (Verordnung (EG) Nr. 790/2009) läuft noch bis En- de Mai 2017. Sie wird deshalb aus dem bisherigen Art. 110d Abs. 3 übernommen.
Abs. 2 Die Abverkaufsfristen für Stoffe und Zubereitungen nach 2. ATP (Verordnung (EU) Nr. 286/2011) sind abgestimmt auf die Fristen im EWR, welche in Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 944/2013 [5. ATP] festgelegt sind.
Abs. 3 Die Übergangsfrist für Sicherheitsdatenblätter ist abgestimmt auf Art. 2 Abs. 6 2. Unterabschnitt der Verordnung (EU) Nr. 453/2010.
Anhang 3 (bisher Anhang 7) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) Inhalt unverändert
Anhang 4 (bisher Anhang 3) Technisches Dossier Inhalt unverändert: Nur der Verweis auf Artikel 85 wurde in der Klammer hinzugefügt.
Anhang 5 (bisher Anhang 6) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 Der H-Satz EUH06 wird durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 (4. ATP zur EU-CLP-Verordnung) aufgehoben und ersetzt durch die H-Sätze H230 und H231 der neuen GHS-Kategorien "Instabile Ga- se Kat. A und Kat. B", welche in Kap. 2.2. bestimmten entzündbaren Gasen der Kat. 1 und Kat. 2 zu- sätzlich zugeordnet werden.
Anhang 6 Änderungen bisherigen Rechts (Biozidprodukteverordnung und Pflanzenschutzmit- telverordnung) Im Rahmen der letzten Revision der ChemV wurden die kennzeichnungsabhängigen Umgangsvor- schriften durch die Einführung der Gruppen 1 und 2 (bisheriger Art. 76 ChemV in Verbindung mit dem bisherigen Anhang 6 ChemV) zur besseren Verständlichkeit und Kommunizierbarkeit neu strukturiert. Mit den bisherigen Spezialregelungen für Biozide (BP) und Pflanzenschutzmittel (PSM) wird diese Systematik aber durchbrochen. Bezüglich der Abgabe an Private werden BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b nämlich Chemikalien der Gruppe 1 gleichgestellt und dürfen deshalb nicht an Private abgegeben werden. Die anderen Pflichten der Gruppe 1 (Sachkenntnis bei der Abgabe an berufliche Endverbraucher und Meldung an die Polizei bei Diebstahl oder Verlust) gelten hingegen bisher nicht für BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b. Im Rahmen der Revision der Biozidprodukteverord- nung, die am 15. Juli 2014 in Kraft trat, wurde deshalb seitens der Kantone der Antrag gestellt, dass sämtliche Pflichten der Gruppe 1 konsequenterweise für BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b gelten sollen. Da die zu einer Gruppe gehörenden Pflichten letztendlich ein Gesamtpaket an risikobe- grenzenden Massnahmen darstellen, wird diesem Anliegen im vorliegenden Entwurf Rechnung getra- gen.
Diese Totalrevision bedeutet auch, dass alle Erlasse, die auf die ChemV verweisen, entsprechend angepasst werden müssen. Diese werden parallel zur laufenden Anhörung erarbeitet.
Beilage 1 zum Erläuterungsbericht: Korrelationstabelle zwischen der bisherigen und der neuen Nummerierung der ChemV einschliesslich einer Begründung, falls ein Artikel oder Absatz aufge- hoben wurde
Kommentar oder Begründung für die aufgehobenen ChemV 2012 ChemV 2015 Artikel 1 1 2 2 3 3
4 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Kriterien für
5 aufgehoben die gefährlichen Eigenschaften nach bisherigem System
6 aufgehoben per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
6a 4 7 5 Dieser Artikel bezüglich Verpflichtung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen nach dem GHS hätte am 1. Juni 2015 in Kraft treten sol- len. Er ist jedoch überflüssig, da diese Verpflichtungen nun in den Artikeln 6 ff. und 8 ff. ausführlich geregelt 7a aufgehoben sind. 8 6 Wie im europäischen Binnenmarkt ist ab dem 1. Juni
2015 in der Schweiz keine zusätzliche Angabe der Ein-
stufungsinformation nach bisherigem System und nach GHS/CLP ("doppelte Einstufung") im Sicherheitsdaten- blatt erforderlich. Sicherheitsdatenblätter mit "doppelter Einstufung" werden bis zum 31.5.2017 ganz vom Markt verschwinden. Ab diesem Zeitpunkt kommt Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der Fassung gemäss An- hang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vollumfänglich
8 Abs. 2 aufgehoben zum Tragen (vgl. hierzu Anhang 2 Ziff. 3).
9 Abs. 1 6 Abs. 4
Kompetenz auf Amtsstufe zur Festlegung der massge- benden Fassung (Nachführung) von Anhang VI CLPV in
9 Abs. 2 85 Bst. a Ziff. 1 Anhang 2 Ziff. 1 ChemV
10 7
11 aufgehoben
12 aufgehoben
13 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Bestimmun-
14 aufgehoben gen für das Einstufen von Zubereitungen nach bisheri-
15 aufgehoben gem System per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
16 24 16a 25 17 26 18 27 18a 28 Dieser Artikel ist angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr anwendbar. Da Anmeldungen ausserdem im IUC- LID-Format einzureichen sind, können nach der Richtli- nie 67/548/EWG zusammengestellte Unterlagen nicht 18b aufgehoben mehr in die Datenbank übernommen werden.
19 aufgehoben (2009)
20 29 21 30 22 31 23 32 24 33 25 34 26 35 27 36 28 37 29 38 30 39 Abs. 2 (aufgehoben) Dieser Absatz ist angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr anwendbar. Die Streichung schliesst an die Aufhe-
31 40 bung des bisherigen Artikels 18b an.
32 41 33 42 34 43 34a 8 34b 10 34c 12 34d 13 34e Abs. 2 94 Abs. 1 Bst. b 34e aufgehoben
35 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Bestimmun-
36 aufgehoben gen für das Kennzeichnen von Zubereitungen nach bis-
37 Abs. 1 - 3 aufgehoben herigem System per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
37 Abs. 4 (Aerosol) 9 (Verpackung)
38 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Bestimmun-
39 aufgehoben gen für das Kennzeichnen von Zubereitungen nach bis-
40 aufgehoben herigem System per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
41 aufgehoben (2009)
42 aufgehoben (2009)
43 14 44 15
45 aufgehoben
46 aufgehoben
47 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Bestimmun-
48 (ausser Abs. 1 gen für das Kennzeichnen von Zubereitungen nach bis-
Bst. b) aufgehoben herigem System per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
48 Abs. 1 Bst. b 10 Abs. 6
49 aufgehoben (2012)
Als Folge des Systemwechsels können die Bestimmun- gen für das Kennzeichnen von Zubereitungen nach bis-
50 aufgehoben herigem System per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
50a 16 50a Abs. 4 17 51 18 52 19 Abs. 4: Wie im europäischen Binnenmarkt ist ab dem 1. Juni 2015 keine Angabe der Einstufungsinformation
53 20 nach bisherigem System und nach GHS/CLP ("doppelte
Einstufung") im Sicherheitsdatenblatt erforderlich (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 2)
54 21 54 Abs. 3 wird inhaltlich letzter Satz von 21 Abs. 1
55 22 56 23 56a aufgehoben (2010) 56b-56e aufgehoben (2012) 57 44 58 45 59 46 60 47 61 48
62 aufgehoben (2012)
63 aufgehoben (2012)
64 49 65 50 66 51 67 52 68 53 69 54 70 55 71 56 72 57 73 58 74 59 75 60 76 61 77 62 78 63 79 64 80 65 81 66 82 67 83 68 83a 69 83b 70 83c 71 84 72 85 73 86 74 87 75 88 76 89 77 90 78 91 79 92 80
93 aufgehoben (2012)
94 81 95 82 96 83 97 84 97a 85
98 86 99 87 100 88 101 89 102 90 103 91
92 (neu)
93 (neu)
104-109 aufgehoben (2009)
110 aufgehoben die Übergangsregelungen sind abgelaufen
110a aufgehoben (2010) 110b Abs. 1, 2 et 3, Bst. a aufgehoben (2012) 110b Abs. 3 Bst. b aufgehoben die Übergangsregelungen sind abgelaufen 110b Abs. 3 Bst. c 94 Abs. 3 110c Abs. 1 und 2 aufgehoben die Übergangsregelungen sind abgelaufen 110c Abs. 2 Bst. b 94 Abs. 1 Bst. a 110c Abs. 3 aufgehoben (2012) 110d (ausser Abs.
3 Bst. b) aufgehoben die Übergangsregelungen sind abgelaufen
110d Abs. 3 Bst. b Anh. 2 Ziff. 4 Abs. 1 111 95
Der Anhang 1 "Kennzeichnung von Zubereitungen" wird als Ganzes aufgehoben, da er nur Bestimmungen zu Zubereitungen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG enthielt. Der Verweis auf die EU-CLP- Verordnung in Artikel 34b schliesst auch die Anhänge aufgehoben dieser Verordnung ein, so dass es unnötig ist, diese in Anhang 1 (ausser Ziff. 5.6) die ChemV zu übernehmen. Anhang 1 Ziff. 5.6 Art. 11 Anhang 2 aufgehoben (2012) Anhang 3 Anhang 4 Anhang 4 aufgehoben (2012) Anhang 5 Anhang 1 Anhang 6 Anhang 5 Anhang 7 Anhang 3 Anhang 2 (neu) Anhang 6 (neu)
Beilage 2 zum Erläuterungsbericht: Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung "CLPV") in der ChemV 2015
Rot: Bestimmungen des bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems (Basis: RL 67/548/EWG und RL 1999/45/EG), welche aufgehoben werden
bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt Definition gefährlich Definition gefährlich Art. 3 Definition gefährlich: für Stoffe und Zubereitungen relevante CLP-Anhänge: Stoffe (S) nach CLP indirekter Verweis auf CLP- Anhang I Teile 2-5 mit den UN-GHS- Zubereitungen (Z) wie bisher oder bereits nach CLP Art.3 gefährliche Stoffe Anhänge (via Anhang 2 Ziff. 1 Kriterien für: und Zubereitungen ChemV: technische Vorschrif- Art. 4 physikalische Gefahren (Z bisher) ten) phys. Gefahren (Anh. I; Teil 2) Art. 5 Gesundheitsgefahren (Z bisher) Gesundheitsgefahren (Anh. I; Teil 3) Art. 6 Umweltgefahren (Z bisher) Umweltgefahren inkl. Ozonschicht- schädigend (Anh. I, Teil 4 und 5) Selbstkontrolle Selbstkontrolle Art. 7 Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Grundpflichten der Selbstkontrolle CH Art. 7a nur in AS : Datum für Zubereitungen - - Frist für die Umklassierung von Z läuft ab am 1.6.2015 Einstufung von Stoffen Einstufung von Stoffen und Zubereitungen Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin (nach Art. 5-15 Art.6 Einstufung von Stof- generelle Regeln zum Einstufen von CLP) fen Stoffen: Art. 6 Abs. 1 Art. 5, 7-13 und 15 CLPV Ermittlung und Prüfung von Informationen Artikel 5 Ermittlung und Prüfung verfügbarer In- formationen über Stoffe Artikel 7 Tierversuche und Versuche am Men- schen Artikel 8 Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung Artikel 9 Bewertung der Gefahreneigenschaften
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt für Stoffe und Gemische Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M- Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen Artikel 11 Berücksichtigungsgrenzwerte Artikel 12 Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle Artikel 13 Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen Artikel 15 Überprüfung der Einstufung von Stof- fen und Gemischen in den obgenannten CLP- relevante CLP-Anhänge: Bestimmungen wird zudem in- Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und direkt verwiesen auf die rele- Gemischen: vanten CLP-Anhänge. Für die enthält allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstufungskrite- CLP-Anhänge ist die gemäss rien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), gelegte Fassung massgebend. Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefah- ren) und Teil 5 (weitere Gefahren). Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kenn- zeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. Enthält harmonisierte Einträge für Stoffe nach GHS (Tab. 3.1) und nach bisherigem System (Tab. 3.2). Anhang VII: Umwandlungstabelle ergänzende Herstellereinstufung nach Art. 4 Abs. 3 Art. 6 Abs. 2 Art. 4 Abs. 3 CLPV ergänzende Herstellereinstufung für CLP Stoffe mit einem harmonisierten Ein- trag (Legaleinstufung) nach Anhang VI CLPV in der gemäss Anhang 2 Ziff.
1 ChemV massgebenden Fassung
Bisherige Einstufung für SDB - - "doppelte Einstufung" im SDB ist nicht mehr erforderlich ab 1.6.2105 Art. 9 Offizielle Einstufung Art. 6 Abs. 4 - Kompetenz zur Festsetzung von Le- Abs. 1: Kompetenz zum Festlegen von Legaleinstu- galeinstufungen auf Departementsstu- fungen auf Departementsstufe fe, wenn Anhang VI der CLPV in der
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 ChemV massgebenden Fassung a) keine harmonisierte Klassierung für einen Stoff oder b) keine harmonisierte Ein- stufung hinsichtlich einer bestimmten Gefahrenklasse eines gelisteten Stof- fes enthält. Abs. 2: Kompetenz zur Nachführung von europäi- Art. 85 Bst. a Ziff. 1 indirekter Verweis auf Anhang In den in Art. 6 Abs. 1 genannten schen Einstufungen auf Amtsstufe ChemV (Kompetenz VI CLPV via Art. 6 Abs. 1 CLP-Bestimmungen wird indirekt ver- auf Amtsstufe zur ChemV i.V. mit Anhang 2 Ziff. wiesen auf Anhang VI der CLPV. Festlegung der mass- 1 ChemV Gemäss Art. 85 Bst. a kann die mass- gebenden Fassung gebende Fassung von Anhang VI der von Anhang VI CLPV CLPV auf Stufe Amt bezeichnet wer- in Anhang 2 Ziff. 1 den werden in Anhang 2 Ziff. 1 ChemV) ChemV. Einstufung von Zubereitungen Art. 10 Grundsatz: Einstufen nach Zubereitungs-RL (bishe- Art. 7 Einstufen von Art. 6-15 CLPV generelle Regeln zum Einstufung von rige Art. 11-15 ChemV) oder CLP Zubereitungen Zubereitungen Ermittlung und Prüfung von Informationen Artikel 6 Ermittlung und Prüfung verfügbarer In- Art. 11 Einstufung phys.-chem. formationen über Gemische Art. 12 Einstufung Gesundheitsgefahren Artikel 7 Tierversuche und Versuche am Men- Art. 13 Einstufung Umweltgefahren schen Art. 14 Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung Artikel 8 Gewinnung neuer Informationen für von Stoffen Stoffe und Gemische Art. 15 Neueinstufung hinsichtlich Gesundheits- und Um- Bewertung der Gefahreneigenschaften und weltgefahren Entscheidung über die Einstufung Artikel 9 Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M- Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt Artikel 11 Berücksichtigungsgrenzwerte Artikel 12 Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle Artikel 13 Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen Artikel 14 Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen Artikel 15 Überprüfung der Einstufung von Stof- fen und Gemischen in den obgenannten CLP- relevante CLP-Anhänge: Bestimmungen wird zudem in- Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und direkt verwiesen auf die rele- Gemischen: vanten CLP-Anhänge. Für die enthält allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstufungskrite- CLP-Anhänge ist die gemäss rien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), gelegte Fassung massgebend. Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefah- ren) und Teil 5 (weitere Gefahren). Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kenn- zeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. Enthält harmonisierte Einträge für Stoffe nach GHS (Tab. 3.1) und nach bisherigem System (Tab. 3.2). Anhang VII: Umwandlungstabelle Verpackung und Kennzeichnung Verpackung und Kennzeichnung Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Verpackung von Stoffen und Zubereitungen Art. 34a Verpackung S Art. 8 Verpackung Art. 35 CLPV allgemeine Verpackungsvorschriften sowie indirekter Verweis auf relevante CLP-Anhänge: CLP-Anhänge (via Anhang 2 Anhang I Teil 1 sowie Anhang II. Ziff. 1 ChemV: technische bspw. Kindersichere Verschlüsse (Anh. II, 3.1.) , tast- Vorschriften) bare Gefahrenhinnweise (Anh. II, 3.2), Verpackungs- ausnahmen Explosive (Anh. I, 1.3.5), auflösbare Ver- packungen für einmaligen Gebrauch(Anh. I, 1.5); unverpackte Publikumsprodukte (Anh. II, 5). Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Art. 34b Kennzeichnung S Art. 10 Kennzeichnung Art. 17 Absatz 1, 18 ausge- Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt nommen Absatz 2 letzter Satz, Artikel 17 Allgemeine Vorschriften 19–23, 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 18 Produktidentifikatoren 26–28, 29 Absätze 1–4, 31, 32 Artikel 19 Gefahrenpiktogramme Absätze 1–5 und 33 CLPV Artikel 20 Signalwörter Artikel 21 Gefahrenhinweise Artikel 22 Sicherheitshinweise Artikel 23 In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen Artikel 25 Ergänzende Informationen auf dem Kenn- zeichnungsetikett Artikel 26 Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogram- me Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise Artikel 28 Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise Artikel 29 Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Ver- packungsvorschriften Anbringung der Kennzeichnungsetiketten Artikel 31 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten Artikel 32 Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeich- nung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung in den obgenannten CLP- relevante CLP-Anhänge: Bestimmungen wird zudem in- Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und direkt verwiesen auf die rele- Gemischen: vanten CLP-Anhänge. Für die enthält allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstufungskrite- CLP-Anhänge ist die gemäss rien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), gelegte Fassung massgebend. Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefah- ren) und Teil 5 (weitere Gefahren). Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kenn-
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt zeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Enthält verschiedene Elemente aus dem bisherigen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssys- tem. Dazu gehören besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische (EUH-Sätze), Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungseti- kett bestimmter Gemische aufzunehmen sind sowie besondere Vorschriften für die Verpackung (kindergesicherte Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise). Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergän- zenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente Enthält die H-Sätze aus dem UN GHS sowie die EUH-Sätze und die zusätzlichen Kennzeichnungs- elemente aus Anhang II in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise Enthält in Teil 1 eine Übersicht über die Zuordnung der P-Sätze aus dem UN-GHS zu den Gefahrenklas- sen und -kategorien. In Teil 2 sind alle P-Sätze in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt. Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kenn- zeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. Enthält harmonisierte Einträge für Stoffe nach GHS (Tab. 3.1) und nach bisherigem System (Tab. 3.2). Art. 34c Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften Art. 12 Ausnahmen von CH-Bestimmung war für Zubereitungen im bisherigen den Kennzeichnungsvor- Art. 48a ChemV geregelt. Wird für schriften Stoffe (bisher nur sprachbedingte Ausnahmen für Kennzeichnung von Stoffen nach bisherigem Art. 34c) er- weitert auf die vorgesehenen Aus- nahmen nach bisherigem Art. 48a. Neu wird es zudem auch möglich sein Kennzeichnungsausnahmen für Stoffe und Zubereitungen zu gewähren, die zwar im Geltungsbereich der ChemV nicht aber im Geltungsbereich der
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt CLPV sind (dieser Fall kann durch die Schnittstellen zur Spezialgesetzge- bung eintreten, vgl. Erläuterungen zu Art. 12). Art. 34d Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen für die Art. 13 Kennzeichnung CH-Bestimmung War für Stoffe im bisherigen Art. 34d Ausfuhr von gefährlichen (Beibehaltung trotz GHS wur- Stoffen geregelt. Für Zubereitungen galt der und Zubereitungen für die de in Anhörung zur 4. Rev. bisherige 34d sinngemäss durch Ver- Ausfuhr ChemV explizit gewünscht von weis aus dem bisherigen Art. 34e. der Industrie). Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen Die Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach bisherigem System (bisherige Art. 35-40 und 45-50 ChemV) werden mit der 5. Rev. ChemV auch für Zubereitungen aufgehoben. Für Stoffe ist dies bereits im Rahmen der 4. Revision (ChemV 2012) erfolgt. Nachfolgend wird gezeigt, wo in der ChemV / CLPV der entsprechende Inhalt künftig geregelt sein wird. Art. 34e Allgemeine Bestimmungen neu in Art. 8 und 10 vgl. Verweise auf CLPV in Art. Splitting zwischen bisherigem System
8 und 10 (ChemV 2015) (bisheriger 34e Abs. 1 und bisherige
Art. 35 -50 ChemV) sowie CLP ( bis- heriger 34e Abs. 2 und bisheriger Art.34a-d sinngemäss) ist ab 1.6.2015 nicht mehr notwendig. Inhalt wie oben unter Art. 8 und 10 ChemV 2015 dargestellt. Art. 35 Beschaffenheit von Verpackungen Art. 8 Art. 35 CLPV allgemeine Grundsätze zum Verpacken Art. 36 Gestaltung von Verpackungen Art. 8 Art. 35 CLPV allgemeine Grundsätze zum Verpacken Art. 37 Besondere Vorschriften Art. 8 indirekter Verweis in Art. 8 auf relevante Anhänge CLPV: die relevanten CLP-Anhänge. Anh. II Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 sowie Art. 9 Für die CLP-Anhänge ist die Kindersichere Verschlüsse und tastbare Gefahrenhin- (Aerosole) gemäss Anhang 2 Ziff. 1 weise ChemV festgelegte Fassung Anmerkung : bisheriger Art. 37 Abs. 4 massgebend. ChemV (Aerosole) transferiert in neu- en Art. 9
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt Art. 38 Ausnahmen Art. 8 indirekter Verweis in Art. 8 auf relevante Anhänge CLPV: die relevanten CLP-Anhänge. Anh. I Ziff. 1.3.5 Ausnahme für Explosive nach Für die CLP-Anhänge ist die Sprengstoffgesetzgebung (Entsprechung in Anhang 5 gemäss Anhang 2 Ziff. 1 ChemV nötig) ChemV festgelegte Fassung massgebend. Art. 39 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen Art. 10 Abs. 1 sowie vgl. Verweise auf CLPV in Art. Inhalt wie oben unter Art. 10 darge- Abs. 3 (CH-Hersteller) 10 Abs. 1 (ChemV 2015) stellt. Nennung des CH-Herstellers geregelt in Art. 10 Abs. 3 Bst. a ChemV 2015 Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Art.10 Abs. 2 in Ver- Art. 25 (6) CLPV i. V. mit Art. 4 Kennzeichnung von Zubereitungen Gefahren bindung mit Art. 10 (7) CLPV sowie indirekter mit besonderen Gefahren. Abs. 1 Verweis in Art. 10 Abs. 1 auf relevante CLP-Anhänge: die relevanten CLP-Anhänge. Anh. II Teil 2 und Anhang IIII Teil (EUH-Sätze) Für die CLP-Anhänge ist die enthält die aus der DPD (resp. Anh. 1.5 ChemV) gemäss Anhang 2 Ziff. 1 übernommenen besonderen Gefahren (bestimmte ChemV festgelegte Fassung EUH-Sätze). Kann ggf. auch nicht gefährliche Zuberei- massgebend. tungen betreffen. Art. - (gestrichen durch 2. Rev. ChemV 2009) - - - 41/42 Art. 43 Verwendung einer alternativen chemischen Be- Art. 14 Umsetzung von Art. 24 CLPV Verfahren in CH via AS. zeichnung (Verfahren via ECHA) ins CH- Anforderungen an das Gesuch Art. 44 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemi- Art. 15 Recht schen Bezeichnung direkter Verweis auf Anh. I Ziff. Art. 14 und 15 (bisher Art. 43 und 44)
1.4. CLPV für die einstufungs- wurden bereits in letzter Revision
basierten Kriterien zur Verga- (ChemV 2012) angepasst an die CLP- be von Ersatznamen Kriterien. Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung Art. 10 Abs. 1 Art. 25 (4) CLPV Art. 46 Freiwillige Kennzeichnung Art. 10 Abs. 1 Art. 25 (3) CLPV Art. 47 Ausführung der Kennzeichnung Art. 10 Abs. 1 Art. 31und 32 CLPV sowie in- relevante CLP-Anhänge: direkter Verweis auf die rele- Anhang I, 1.2: vanten CLP-Anhänge. Für die Abmessung und Aufmachung der Kennzeichnungs-
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt CLP-Anhänge ist die gemäss elemente Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- gelegte Fassung massgebend. Art. 10 Abs. 3 Bst. b CH- Sprachanforderungen (Umsetzung von Art. 17 (2) CLPV). Art. 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen Art. 10 Abs. 1 Verweis auf Art. 33 CLPV Anforderungen an äussere / innere Verpackungen und Regelung des Verhältnises zur Transport- kennzeichung für Gefahrgut. Art. 48a Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften Art. 12 CH-Regelung Inhalt sinngemäss transferiert in Art.
12 ChemV
Art. 49 - (Im Rahmen der 4. Rev. ChemV transferiert in - Art.34d für Stoffe und via Verweis aus 34e auf 34d für Zubereitungen, vgl. oben bisherigen Art. 34d. Art. 50 Ausnahmen Art. 10 Abs. 1 Artikel 23 CLPV In besonderen Fällen gel- relevante CLP-Anhänge:
tende Ausnahmen von den Kennzeich- Anhang I Ziff. 1.3: in Sonderfällen geltende Ausnah-
nungsanforderungen men von den Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 29 Ausnahmen von Kennzeich- Anhang I Ziff. 1.5: Ausnahmen von den Kennzeich-
nungs- und Verpackungsvorschriften nungs- und Verpackungsvorschriften
sowie indirekter Verweis auf Anhang II Teil 5: Liste der gefährlichen Stoffe und
die relevanten CLP-Anhänge. Zubereitungen für die Art. 29 (3) CLPV gilt
Für die CLP-Anhänge ist die gemäss Anhang 2 Ziff. 1 ChemV festgelegte Fassung massgebend. ChemV Anhang 1: Kennzeichnung von Zubereitungen Ziff. 1 Symbole und Gefahrenbezeichnung Art. 10 Abs. 1 Artikel 19 CLPV Gefahrenpiktogramme relevante CLP-Anhänge: Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Artikel 20 CLPV Signalwörter sowie in- Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und direkter Verweis auf die rele- Gemischen: enthält allgemeine Grundsätze für die Einstufung und vanten CLP-Anhänge. Für die Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstufungskrite- CLP-Anhänge ist die gemäss rien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), gelegte Fassung massgebend. Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefah- ren) und Teil 5 (weitere Gefahren). Ziff. 2 R-Sätze Art. 10 Abs. 1 Artikel 21 CLPV Gefahrenhinweise Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kenn- sowie indirekter Verweis auf zeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische die relevanten CLP-Anhänge. Enthält verschiedene Elemente aus dem bisherigen Für die CLP-Anhänge ist die europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssys- tem. Dazu gehören besondere Vorschriften für die gemäss Anhang 2 Ziff. 1 Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische (EUH-Sätze), Vorschriften für zusätzliche ChemV festgelegte Fassung Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungseti- massgebend. kett bestimmter Gemische aufzunehmen sind sowie besondere Vorschriften für die Ziff. 3 S-Sätze Art. 10 Abs. 1 Artikel 22 CLPV Sicherheitshinweise Verpackung (kindergesicherte Verschlüsse, tastbare sowie indirekter Verweis auf Gefahrenhinweise). Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergän- die relevanten CLP-Anhänge. zenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Für die CLP-Anhänge ist die Kennzeichnungselemente Enthält die H-Sätze aus dem UN GHS sowie die gemäss Anhang 2 Ziff. 1 EUH-Sätze und die zusätzlichen Kennzeichnungs- ChemV festgelegte Fassung elemente aus Anhang II in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union massgebend Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise Enthält in Teil 1 eine Übersicht über die Zuordnung der P-Sätze aus dem UN-GHS zu den Gefahrenklas- sen und -kategorien. In Teil 2 sind alle P-Sätze in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt. Anhang V: Gefahrenpiktogramme Ziff. 4 Deklaration Art.10 Abs. 1 Art. 18 (3) CLPV Angabe gefährlicher Inhaltstoffe auf dem Etikett Ziff. 5 Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen Art.10 Abs. 2 in Ver- Art. 25 (6) i. V. mit Art. 4 (7) relevante CLP-Anhänge: Gefahren bindung mit Art. 10 CLPV sowie indirekter Verweis Anh. II Teil 2 und Anhang IIII Teil (EUH-Sätze) Abs. 1 auf die relevanten CLP- enthält die aus der DPD (resp. Anh. 1.5 ChemV) sowie Art. Anhänge. Für die CLP- übernommenen besonderen Gefahren (bestimmte 11(Aerosole) Anhänge ist die gemäss An- EUH-Sätze). Kann ggf. auch nicht gefährliche Zuberei- hang 2 Ziff. 1 ChemV festge- tungen betreffen. legte Fassung massgebend. Anmerkung : bisherige Ziff. 5.6 aus Anhang 1 ChemV (Aerosole) transfe- riert in neuen Art. 11. Ziff. 6 Ausführung der Kennzeichnung Art. 10 Abs. 1 Art. 31 und 32 CLPV sowie in- relevante CLP-Anhänge:
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt direkter Verweis auf die rele- Anhang I, 1.2: vanten CLP-Anhänge. Für die Abmessung und Aufmachung der Kennzeichnungs- CLP-Anhänge ist die gemäss elemente Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- gelegte Fassung massgebend. Ziff. 7 Freiwillige Kennzeichnung Art. 10 Abs. 1 Art. 25 (3) CLPV Inhalt (mögliche Elemente der freiwil- ligen Kennzeichnung) wird nicht mehr geregelt. Nur Ausführung und Lokalisierung auf CLP-Etikett. neuer Anhang 2 (technische Vorschriften) technische Vorschriften, die Aktualisierung auf Amtsstufe gestützt auf Amtsstufe aktualisiert wer- auf Delegation in Art. 85 Bst. a Ziff. 1 den sollen, sind (neu): ChemV [Grundlage: Art. 39 Abs. 2 - Anhänge I-VII der CLPV ChemG] - Prüfmethoden (EU/OECD) - Anhang II REACH (SDB) - REACH-Anhänge, die Dos- sieranforderungen festlegen (Anh. 4 ChemV)
bereits bisher auf Amtsstufe: - Anhang 3 (bisher Anhang 7) ChemV: Kandidatenliste SVHC. - Anhang VI CLPV (bisher via EDI EinstufungsV, Art. 2)
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Beilage 3 zum Erläuterungsbericht: Generelle terminologische Änderungen bzgl. der Abnehmer von Chemikalien
bisher / jusqu'à présent / fino ad ora neu / nouveau / novo Art. Art. 1 (5) c de für Endverbraucherinnen und für berufliche oder private Verwenderin- 1 (5) c Endverbraucher nen fr au consommateur final utilisateurs professionnels ou privées it ai consumatori finali agli utilizzatori professionali o privati
2 (2) k de den Abnehmerinnen den beruflichen Verwenderinnen 2 (2) o
fr aux utilisateurs aux utilisateurs professionnels it ai destinatari agli utilizzatori professionali 34b (2) de an die breite Öffentlichkeit an private Verwenderinnen 10 (3) a a fr au grand public à un utilisateur privé it al pubblico agli utilizzatori privati 34b (2) de berufliche Endverbraucherin- berufliche Verwenderinnen 10 (3) b b nen fr à un utilisateur final à un utilisateurprofessionnel professionnel it con i singoli utilizzatori finali con i singoli utilizzatori finali professio- professionali nali 34c (3) de macht sie der Öffentlichkeit veröffentlicht sie. 12 (3) zugänglich. fr la tient à la disposition du la publie. public. it lo mette a disposizione del lo pubblica. pubblico.
36 de breite Öffentlichkeit - -
37 (1) fr grand public -
37 (2) it pubblico -
39 48a (3) de macht sie der Öffentlichkeit - - zugänglich. fr la tient à la disposition du - public. it lo mette a disposizione del - pubblico.
51 de Personen, die beruflich oder berufliche Verwenderinnen und Händle- 18
gewerblich mit Stoffen oder rinnen Zubereitungen umgehen, fr les personnes qui, à titre les utilisateurs professionnels et les professionnel ou commercial, commerçants utilisent des substances ou des préparations, it le persone che, a titolo pro- gli utilizzatori professionali e i commer- fessionale o commerciale, cianti impiegano sostanze o prepa- rati, 54 (1) de an Personen abgibt, die mit an berufliche Verwenderinnen oder an 21 (1) ihnen beruflich oder gewerb- Händlerinnen abgibt, lich umgehen, fr à des personnes qui les à des utilisateurs professionnels ou à
utilisent à titre professionnel des commerçants ou commercial it a persone che li utilizzano a a utilizzatori professionali o a commer- titolo professionale o com- cianti merciale
54 (3) de die berufliche oder gewerbli- - -
che Abnehmerin fr l’utilisateur professionnel ou - commercial it il destinatario professionale o - commerciale
54 (4) b de der Abnehmerin der beruflichen Verwenderin oder der 21 (3) b
Händlerin fr l’utilisateur l’utilisateur professionnel ou le commerçant it dal destinatario dall’utilizzatore professionale o dal commerciante
54 (4) c de der Abnehmerin der beruflichen Verwenderin oder der 21 (3) c
Händlerin fr de l’utilisateur de l’utilisateur professionnel ou du commerçant it dal destinatario dell’utilizzatore professionale o del commerciante 55 (2) de den beruflichen oder gewerb- den beruflichen Verwenderinnen oder 22 (2) lichen Abnehmerinnen den Händlerinnen fr à tous les utilisateurs aux utilisateurs professionnels ou aux professionnels ou commerçants commerciaux it ai destinatari professionali o agli utilizzatori professionali o ai com- commerciali mercianti
56 de Die berufliche oder gewerbli- Die berufliche Verwenderin oder die 23
che Abnehmerin Händlerin fr L’utilisateur professionnel ou L’utilisateur professionnel ou le commercial commerçant it Il destinatario professionale o L’utilizzatore professionale o il commer- commerciale ciante
65 de für die breite Öffentlichkeit für private Verwenderinnen 50
fr au grand public aux utilisateurs privés it al pubblico a utilizzatori privati
69 j de an die Endverbraucherin an die berufliche oder private Verwende- 54 i
rin fr au consommateur final à l’utilisateur professionnel ou privé; it al consumatore finale all’utilizzatore professionale o privato
75 (3) de die breite Öffentlichkeit private Verwenderin 60 (3)
fr le grand public l'utilisateur privé it dal pubblico da utilizzatori privati
78 (1) de für die breite Öffentlichkeit für private Verwenderinnen 63 (1)
fr au grand public à des utilisateurs privés it al pubblico a utilizzatori privati
79 de nicht an die breite Öffentlich- nur an berufliche Verwenderinnen oder 64
keit an Händlerinnen fr ne.. pas .. au grand public ne ... pas ... à des utilisateurs privés
it non ...al pubblico. non ... a utilizzatori privati
80 (1) 1 de die Bezügerin berufliche oder gewerbliche 65 (1)
Verwenderinnen fr à l’utilisateur à un utilisateur professionnel ou à un commerçant it l’acquirente a utilizzatori professionali o a commer- cianti 80 (2) de an die breite Öffentlichkeit / an private Verwenderinnen / diese 65 (2) die Bezügerin fr au grand public / l'utilisateur à un utilisateur privé /le it al pubblico / l’acquirente a utilizzatori privati
81 (1) a de an berufliche an Personen abgibt, die diese beziehen, 66 (1) a
Endverbraucherinnen um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen fr à un utilisateur final à une personne qui se les procure à des professionnel fins professionnelles sans les mettre sur le marché sous quelque forme que ce soit; it a un consumatore finale pro- a persone che le acquistano per utiliz- fessionale zarle a titolo professionale, senza im- metterle sul mercato in altra forma;
81 (1) b de an die breite Öffentlichkeit an private Verwenderinnen 66 (1) b
fr au grand public à un utilisateur privé it al pubblico a utilizzatori privati 82 (4) de ob die Öffentlichkeit auf eine ob und wie auf eine Gefährdung auf- 67 (4) Gefährdung aufmerksam merksam gemacht wird. gemacht wird. fr s’il y a lieu de mettre en d’une mise en garde contre tout danger garde le public contre tout éventuel et de sa forme. danger éventuel. it se avvertire l’opinione pub- se e come rendere attenti su eventuali blica su eventuali pericoli. pericoli 83c (1) de der Abnehmerin - (wird nicht mehr spezifiziert) fr à l’utilisateur - (n'est plus spécifié) it al destinatario - (non c'é piu spezificato) 83c (1) de berufliche oder gewerbliche an berufliche Verwenderinnen oder an 68 Verwenderinnen Händlerinnen fr aux utilisateurs aux utilisateurs professionnels ou aux professionnels ou commerçants commerciaux. it a utilizzatori professionali o a utilizzatori professionali o a commer- commerciali cianti 83c (2) de beruflichen oder gewerbli- beruflichen oder gewerblichen Verwen- 71 (2) a a chen Abnehmerinnen derinnen fr l’utilisateur professionnel ou à l’utilisateur professionnel ou au commercial commerçant it al destinatario professionale agli utilizzatori professionali o ai com- o commerciale mercianti 83c (2) de privaten Abnehmerinnen privaten Verwenderinnen 71 (2) b b fr à l’utilisateur privé à l’utilisateur privé
1 Satz wurde umgestellt / la phrase a été réformulée / la frase è stata riformulata
it ai destinatari privati agli utilizzatori privati
85 (6) de der Öffentlichkeit zugänglich veröffentlichen. 73 (6)
machen. fr rendre publiques publier it rendere accessibili al pubbli- pubblicare co