Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Sport BASPO Direktion
Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V- BASPO und IBSV
(Stand Juni 2019; Version für Vernehmlassung)
1. Ausgangslage
Das Bundesamt für Sport BASPO hat seine Fördertätigkeit an den laufenden Entwicklungen des Sports auszurichten. Entsprechend sind auch die seiner Tätigkeit zugrundeliegenden ge- setzlichen Grundlagen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aktuell besteht in verschiedenen Bereichen des BASPO Anpassungsbedarf, namentlich bei der Eid- genössische Hochschule für Sport, dem Programm Jugend und Sport und den Nationalen Sportzentren. Die Änderungen betreffen die Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01), die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011), die Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO, SR 415.011.2) und die Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV, SR 415.11).
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Programm Jugend und Sport (J+S)
Das Programm Jugend und Sport (J+S) muss für allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen offen sein. Es ist daher einem laufenden Wandel unterworfen, was die regelmässige Nach- führung und Anpassung der Rechtsgrundlagen erforderlich macht: Nach Annahme der Motion 17.3605 «Aufhebung des Moratoriums für neue "Jugend und Sport"-Sportarten» wurden sowohl die inhaltlichen Voraussetzungen, als auch die Prozesse hinsichtlich der künftigen Aufnahme neuer Sportarten überprüft. Ebenfalls wurde die Aufteilung von J+S-Sportarten in verschiedene Disziplinen kritisch hinterfragt. Letzteres auch vor dem Hintergrund des laufenden Projekts für eine neue nationale Da- tenbank für Sport (NDS). Dieses Projekt führt auch dazu, dass Prozesse bezüglich Zu- lassung von neuen Organisationen zum Programm und die Bewilligung zur Durchfüh- rung einzelner J+S-Kurse und -Lager angepasst werden sollen. Das BASPO unterstützt nationale Sportverbände gestützt auf Artikel 4 Sportförderungs- gesetz (SpoFöG, SR 415.0) u.a. für ihre Bemühungen in der Ausbildung. Dies schliesst auch Basisleistungen für die J+S-Kaderbildung ein. Soweit J+S betreffend, sollen diese Leistungen nun einen neuen Anknüpfungspunkt innerhalb des Systems J+S erhalten, damit sie künftig auch für Jugendverbände, welche von Artikel 4 SpoFöG nicht erfasst sind, ausgerichtet werden können. Die bisher vorgesehenen Zusatzbeiträge für J+S-Kurse und -Lager mit Kindern oder Ju- gendlichen mit einer Behinderung haben wegen zu hoher Anforderungen - beziehungs- weise zu geringem finanziellen Anreiz - kaum Wirkung entfaltet. Im Jahr 2017 wurden für nur gerade 2 Kurse und 3 Lager zusätzliche Beiträge beansprucht, dies bei einem Total von rund 69'000 Kursen und 7'700 Lagern. Die Anforderungen zur Ausrichtung von Zu- satzbeiträgen sollen daher gelockert und die möglichen Beiträge erhöht werden, damit mehr Organisatoren ermutigt werden, Kurse und Lager durchzuführen, in die Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung integriert werden. Stärker gefördert werden soll die Nutzung des öffentlichen Verkehrs beim Besuch von J+S-Aus- und Weiterbildungskursen durch eine vollständige Kostenübernahme der ent- sprechenden Transportkosten. Und schliesslich sollen Sportlager künftig stärker als bisher gefördert werden können. Schul- und Sportlager stellen für Kinder und Jugendliche wesentliche Erlebnisse im Rah- men ihrer Entwicklung und Sozialisation dar. Im Rahmen von Diskussionen zu einem Entscheid des Bundesgerichts bezüglich Umfang des von den Eltern zu leistenden Bei- trags an Schullager, ist die Bedeutung von Lagern erneut hervorgehoben worden. Es
2/19
soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass J+S-Lager generell besser unter- stützt werden können. Von einer entsprechenden Beitragserhöhung wird das BASPO al- lerdings nur dann Gebrauch machen, wenn dies innerhalb der gesprochenen Förderkre- dite auch möglich ist.
2.2 Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
Der Bund setzt sich in vielfältiger Weise für die Sport- und Bewegungsförderung ein. Das Sportförderungsgesetz enthält in Artikel 3 eine Grundnorm für sein diesbezügliches Engage- ment sowie für die Ausrichtung von Finanzhilfen. Diese Norm lässt durch ihre offene Formu- lierung die Förderung unterschiedlichster Programme, Projekte oder Vorhaben zu. Wo diese Förderung eine gewisse Regelmässigkeit oder spezifische Zielgerichtetheit aufweist, soll sie, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, rechtsatzmässig konkretisiert werden: Der Schwei- zerische Schulsporttag hat eine lange Tradition und es kommt ihm an der Schnittstelle zwi- schen obligatorischem Schulsport und dem freiwilligen sportlichen Engagement von Kindern und Jugendlichen eine wichtige Bedeutung zu. Mit einem regelmässigen Bundesbeitrag soll die Zukunft dieses Anlasses gesichert werden.
2.3 Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen
Artikel 13 Sportförderungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen unterstützt werden kann. Ausführungsbestimmungen zu dieser Norm haben bisher gefehlt. Gestützt auf die Praxiserfahrung der letzten Jahre, sollen entspre- chende Detailnormen nun in die Sportförderungsverordnung aufgenommen werden.
2.4 Weitere Punkte
Im Bereich der Eidgenössischen Hochschule für Sport EHSM soll als Folge von negati- ven Vorkommnissen in der Vergangenheit das Disziplinarrecht gegenüber Studieren- den ergänzt werden. Die Nutzung der Sportanlagen des BASPO durch Dritte, insbesondere Sportverbände und -vereine, Schulen oder andere Ausbildungsinstitutionen und damit die Abgrenzung zu kommerziellen Nutzern dieser Anlagen, soll geklärt werden. Die Monitoringaufgaben des «Observatorium Sport und Bewegung Schweiz» sollen rechtsatzmässig definiert und die Bezeichnung einer geeigneten Institution für die Wahrnehmung dieser Aufgaben soll – analog der Bezeichnung einer geeigneten Insti- tution als nationale Dopingagentur – dem VBS übertragen werden. Durch den umfassenden Kontakt mit der Öffentlichkeit (u.a. Studierende, Trainierende, Kursteilnehmende) in den Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero be- steht ein zunehmendes Bedürfnis, Mitarbeitende kenntlich zu machen. Dabei eignen sich gängige Dienstkleider nicht, wenn es um die Repräsentation der Sportförderung oder um die Ausrüstung von Dozierenden und Sportleitenden in der Sportausübung geht. Das BASPO soll daher ein eigenständiges Sortiment an Kleidern oder Ausrüs- tungsgegenständen beschaffen und entsprechende Weisungen erlassen können. Sollen Ausbildungskurse, Trainingslager, Hochschulveranstaltungen etc. am BASPO effizient organisiert, durchgeführt und abgerechnet werden, ist es erforderlich, dass die in diesem Zusammenhang eingesetzten Datensysteme die notwendigen Daten austau- schen können. Ein automatischer Informationsaustausch ist aber nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig. Diese Grundlagen fehlen teilweise und sollen daher neu geschaffen werden.
3/19
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Sportförderungsverordnung (SpoFöV)
Art. 6 J+S-Sportarten Seit 2009 konnten aufgrund eines Moratoriums keine neuen Sportarten bei J+S aufgenom- men werden. Mit der Annahme der Motion Gmür-Schönenberger (17.3605) «Aufhebung des Moratoriums für neue "Jugend und Sport"-Sportarten» durch den National- und den Stände- rat ist das Moratorium ausser Kraft gesetzt. Unterschiedlichste Organisationen haben in der Folge darum ersucht, dass ihre Aktivitäten oder Sportarten künftig in die Liste der J+S-Sport- arten aufgenommen werden. Neue Trends im Bereich der Freizeit- oder Outdoorindustrie verändern traditionelle Sportarten teilweise oder stellen sie gar in Frage. Hinzu kommt, dass derzeit auf verschiedensten Ebenen über die Entwicklung im Bereich der wettkampfmässig betriebenen Video-Spiele (e-Sports) diskutiert wird. Diesen Entwicklungen und Diskussionen kann sich auch J+S nicht entziehen. Es erweist sich daher als erforderlich, das Sportverständnis von J+S und damit die Voraus- setzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Aktivität als J+S-Sportart gelten kann, zu schärfen. Zentral für das Sportverständnis bei J+S ist die Bedeutung der physischen Aktivi- tät, die dazu beiträgt, die körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu steigern. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die organisatorische Einbettung dieser Aktivitäten in eine Vereins- und Verbandsstruktur, welche die erforderliche Basis für die langfristige Weiterentwicklung der Sportart und die Ausbildung von Leiterinnen und Leiter darstellt. Gleichzeitig soll durch die Präzisierung der Anforderungen der administrative Prozess hin- sichtlich der Aufnahme von neuen Sportarten geklärt werden. Auf eine bloss provisorische Aufnahme von Sportarten wird verzichtet. Die Ergänzung der Verordnungsliste mit den J+S- Sportarten ist ein Akt der Gesetzgebung, unabhängig davon, ob diese Bestimmung bloss be- fristete (provisorische Aufnahme der Sportart) oder unbefristete (definitive Aufnahme der Sportart) Gültigkeit hat. Auch die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, damit eine J+S-Sport- art gelebt werden kann, sind die gleichen, unabhängig ob die Aufnahme befristet oder unbe- fristet ist. In jedem Fall müssen nach erfolgtem Grundsatzentscheid hinsichtlich der Auf- nahme einer neuen Sportart zunächst vom BASPO – in Zusammenarbeit mit dem Fachver- band dieser neuen Sportart – die erforderlichen Lehrmittel erarbeitet werden. Es müssen da- nach vom BASPO die Expertenkader und in der Folge von diesen die J+S-Leiterinnen und -Leiter, die auf Vereinsstufe tätig sein werden, ausgebildet werden. Sobald dieser letzte Schritt gemacht ist, können diese lokalen Organisationen ihre Kurse und Lager nach den Bestimmungen von J+S durchführen und hierfür Subventionen beantragen. Das Vorhanden- sein von Strukturen und Ressourcen für die erfolgreiche Durchführung einer J+S-Sportart muss daher bereits geprüft werden, wenn der Grundsatzentscheid über deren Aufnahme ge- troffen wird. Zu den Kriterien im Einzelnen: Absatz 1, Buchstabe a: Die Sportart verlangt von den Kindern und Jugendlichen eine motori- sche athletische Aktivität, die sie selber ausüben müssen. Diese motorische Aktivität macht die sportliche Tätigkeit an sich aus. Das Kind rennt, hüpft, wirft, fängt, klettert, springt etc. im- mer selber und löst diese Aktivität nicht bloss durch ein Kommando, beispielsweise durch die Bedienung eines technisch getriebenen Geräts aus (kein «Avatar»). Buchstabe b: Zentrales Merkmal einer Sportart ist die physische Komponente. Daneben dient sie auch der Formung psychischer Fähigkeiten, insbesondre derjenigen, die für die er- folgreiche Ausübung der jeweiligen Sportart erforderlich sind, wie Konzentrationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, etc.
4/19
Buchstabe c: Für die Ausübung der Sportart bedarf es eines Regelwerks, das die Sportart an sich definiert und Regeln bezüglich Fairness und Sicherheit enthält. Das Regelwerk ist so auszugestalten, dass gestützt darauf, Fehlverhalten sanktioniert werden können. Buchstabe d: Der für die Sportart zuständige Verband sorgt dafür, dass bei der Ausübung der Sportart die Naturschutz- und Umweltvorschriften eingehalten werden, insbesondere keine Umweltschäden entstehen und Schutzgebiete respektiert werden. Buchstabe e: Die Sportart muss kinder- und jugendgerecht ausgeübt werden können. Zent- rale ethische Werte wie Gleichheit aller Menschen, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit, Unver- sehrtheit etc. sind einzuhalten. Ein Kriegsspiel, wie beispielsweise Paintball, erfüllt diese Vor- gabe nicht. Für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft muss der Zugang zu den Angeboten einer J+S-Sportart gewährleistet sein. Buchstabe f: Damit eine Sportart zu einer J+S-Sportart mit entsprechenden Ausbildungs- strukturen und -grundlagen entwickelt werden kann und die Einbettung der Teilnehmenden in eine Sportgemeinschaft gefördert wird, soll sie regelmässig in organisierter Form in einer Gruppe praktiziert werden. Als kritische Grösse für einen längerfristig erfolgreichen Bestand einer Sportart dürfte die schweizweite regelmässige Ausübung dieser Sportart durch mindes- tens 600 Kinder und Jugendliche gelten. Buchstabe g: Der Verband soll ein schweizweites Kompetenzzentrum für die Sportart sein, die er vertritt. Er soll bereits vor Aufnahme in das Programm J+S einen hohen Organisations- grad aufweisen, beispielsweise auf Grundlage eines Wettkampfreglements eine Liga betrei- ben oder nationale Titelkämpfe ausrichten, eine Jugend- oder Nachwuchsförderung betrei- ben, Funktionärinnen und Funktionäre sowie Trainerinnen und Trainer ausbilden und die In- teressen möglichst vieler Vereine, die in dieser Sportart aktiv sind, vertreten. Folgerung aus diesen Kriterien: Weil gesundheitswirksame Sport- und Bewegungsaktivitäten den Kern von J+S ausmachen, sollen auch künftig Aktivitäten wie Schach, Video- oder Ge- sellschaftsspiele nicht als J+S-Sportarten anerkannt werden. - Videospiele - häufig auch als e-Sport bezeichnet, wenn sie wettkampfmässig gespielt wer- den - haben sich im Zuge der zunehmenden Digitalisierung entwickelt und werden primär von der Privatwirtschaft (Hard- und Softwareentwickler) finanziell gefördert. Eigentliche Sportspiele wie Fussball- oder Eishockeyspiele spielen im e-Sport nur eine untergeord- nete Rolle. Die Szene wird weitgehend von Kampf- und Eroberungsspielen geprägt. Des- halb entspricht e-Sport nicht dem traditionellen Sportverständnis sowie den Anforderun- gen von J+S. Demzufolge sollen dafür in der Schweiz keine öffentlichen Sportfördergelder eingesetzt werden. - Das Schachspiel oder der Schachsport erfüllt als intellektuell herausfordernde und päda- gogisch wertvolle Aktivität zwar eine Reihe von Bedingungen, die an J+S-Sportarten ge- stellt werden. Bei Schach besteht namentlich eine Einbettung in die nationalen und inter- nationalen Sportverbände. Der internationale Schachverband (FIDE) ist Partner des IOC sowie Gründungsmitglied der International Mind Sports Association (IMSA). Weiter ist der Schweizerischen Schachbund (SSB) Partner von Swiss Olympic. Schach ist jedoch vor- wiegend mit geistigen Aktivitäten verbunden (Denksport), die physische Komponente ist, soweit überhaupt erkennbar, klar untergeordnet. Deshalb ist Schach keine J+S-Sportart. - Eine weitere Kategorie, die in den letzten Jahren infolge der Digitalisierung boomt, sind Karten- und andere Gesellschaftsspiele, wie z.B. Poker oder Bridge. Auch diese Spielfor- men entsprechen nicht dem Sportverständnis von J+S. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass entsprechende Organisationen, zu deren statutarischer Zielsetzung neben ihren Spielaktivitäten auch physische Trainingsaktivitäten gehören, diese Trainingsaktivitäten nicht als J+S-Kurs durchführen können. So soll es beispielsweise mög- lich sein, dass regelmässig durchgeführte Fitness- oder Lauftrainings eines Schachclubs, die nach den Vorgaben für die J+S-Sportarten Turnen oder Leichtathletik durchgeführt werden, entsprechend abgerechnet werden können.
5/19
Absatz 2: Die Negativliste der Aktivitäten, die nicht als J+S-Sportarten aufgenommen werden sollen, entspricht der bisherigen Regelung. Es bestehen keine Gründe, an diesen Punkten Änderungen vorzunehmen: Buchstabe a: Der Aufwand zur Ausübung von Motor- und Flugsportarten steht im Wider- spruch zum Ziel von J+S, wonach eine Sportart für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich sein soll. Gleichzeitig ist es auch nicht möglich, solche Sportarten in einer beständigen Gruppe auszuüben, weshalb ein weiteres Element von J+S – die Förderung der sozialen Ko- häsion – fehlt. Schliesslich sprechen auch ökologische Aspekte sowie Sicherheitsrisiken ge- gen die Aufnahme solcher Sportarten. Buchstabe b: Die Wahrung der Integrität und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ist nicht zu vereinbaren mit Aktivitäten, die einen Niederschlag der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben. Kampfsportarten, die darin bestehen, durch Schläge, Tritte, Hiebe, etc. di- rekt auf den Gegner einzuwirken und ihn kampfunfähig zu machen, stehen in Widerspruch zu J+S. Sie können nicht bei J+S aufgenommen werden. Im Unterschied dazu stehen Kampfsportarten (je nach Sprachgebrauch auch als Stilrichtungen oder Disziplinen bezeich- net), bei denen nicht die Wirkung bei der Gegnerin oder dem Gegner, sondern die Ausfüh- rung und Bewertung der Bewegungen der Athletin oder des Athleten im Zentrum stehen. Ziel solcher Sportarten und Wettkämpfe ist nicht, die Gegnerin oder den Gegner mit grösstmögli- chem Krafteinsatz zu treffen, sondern Schläge «richtig» auszuführen und die Gegnerin oder den Gegner lediglich an geschützten oder unproblematischen Körperteilen zu treffen. Ent- sprechend reglementiert, können diese Kampfsportarten für Kinder und Jugendliche geeig- net sein und als J+S-Sportarten Aufnahme finden. In solchen reglementieren Kampfsportarten können Kinder und Jugendliche einen von Selbstkontrolle, Respekt, Empathie und Verantwortungsbewusstsein geprägten Umgang mit der Trainingspartnerin oder dem Trainingspartner erlernen. Weil in vielen Dojos jedoch auch Niederschlags-Kampfsportarten unterrichtet und trainiert werden, wird von Organisatoren, welche J+S-Kampfsportarten anbieten, verlangt, dass sie sich explizit gegenüber solchen Aktivitäten abgrenzen. Eine entsprechende Verpflichtungser- klärung findet bereits in der J+S-Sportart Karate Anwendung. Organisatoren von J+S-Ange- boten haben sich dementsprechend zu verpflichten, in ihrer gesamten Jugend- und Nach- wuchstätigkeit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre) auf die Durchführung von Trainings und auf die Teilnahme an Wettkämpfen zu verzichten, an denen der Niederschlag der Geg- nerin oder des Gegners zugelassen wird oder bei denen sogenannte Bruchtests durchge- führt werden. Verbände von Kampfsportarten verpflichten sich zudem, das Niederschlags- verbot in Statuten sowie Reglementen zu verankern. Buchstabe c: Risikoaktivitäten sind ebenfalls nicht vereinbar mit der Wahrung der Integrität und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen. Für die Definition der Risikoaktivität ist die Ri- sikoaktivitätengesetzgebung massgebend. Darunter fallen insbesondere Canyoning, River- Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping. Bei solchen Aktivitäten ist es wiederholt zu schwerwiegenden Unfällen gekommen. Kinder und Jugendliche sollen diesen Risiken des- halb generell nicht ausgesetzt werden. Exkurs zum Verhältnis zwischen J+S und der Regelung der Risikoaktivitätengesetzgebung: Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten1 richtet sich ausschliesslich an kommerzielle Anbieterinnen oder Anbieter von Risikoaktivitä- ten und an Bergführerinnen oder Bergführer. J+S-Aktivitäten werden hingegen regelmässig vereinsmässig und ehrenamtlich durchgeführt, weshalb solche Aktivitäten nicht vom Gel- tungsbereich erfasst sind. Entsprechend sind Organisatoren von J+S-Angeboten oder deren Leiterinnen und Leiter beispielsweise auch nicht verpflichtet, eine obligatorische Haftpflicht- versicherung abzuschliessen. Es liegt am verantwortungsvollen Verein dafür zu sorgen, dass er und seine Leiterinnen und Leiter gegen Haftpflichtrisiken versichert sind, die sich aus den Vereinsaktivitäten (wozu auch die J+S-Aktivitäten des Vereins gehören) versichert sind. Absatz 3: Anders als im bisherigen Recht gibt es keine provisorische Aufnahme einer J+S-
1 SR 935.91.
6/19
Sportart mehr. Vielmehr werden neue J+S-Sportarten durch das VBS mittels Verordnungsre- vision aufgenommen. Das BASPO verfolgt die Entwicklungen im Sportmarkt und stellt dem Departement von sich aus oder auf Gesuch von Sportverbänden Antrag auf Verordnungsre- vision, sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind.
Art. 7 Antrag um Aufnahme einer Sportart Mit der Neugestaltung von Artikel 6 wird Artikel 7 obsolet und kann gestrichen werden.
Art. 8 Abs. 1 Bst. f Nutzergruppen Das System der Beitragsgewährung bei Jugend und Sport sieht derzeit sechs sogenannte Nutzergruppen (NG) vor. Der NG 6 können Sportarten zugewiesen werden, welchen auf- grund der Teilnehmerzahlen nur eine geringe Bedeutung zukommt. Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart nach Artikel 47 VSpoFöP dann zu, wenn diese Sportart weniger als 1 Promille aller J+S Teilnehmenden auf sich vereinigt. Die Beiträge für die Durchführung von Angeboten in solche Sportarten soll das BASPO im Einzelfall und ohne zwingende Anwen- dung der ansonsten geltenden Beitragsregeln von Anhang 3 VSpoFöP festlegen. Von der Möglichkeit der Zuweisung einer Sportart in die NG 6 hat das BASPO bisher keinen Ge- brauch gemacht, obwohl bei Sportarten wie Skispringen oder Windsurfen die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllt wären. Eine Sonderregelung für diese Sportarten würde jedoch für alle Beteiligten (BASPO, zuständige kantonale Behörde, zuständiger Sportverband und lokaler Organisator) zusätzlichen Administrationsaufwand bedeuten, dem kein entsprechen- der Nutzen, weder in finanzieller Hinsicht noch aus Sicht der Sportförderung gegenübersteht. Auf die entsprechende Bestimmung zur NG 6 ist daher künftig gänzlich zu verzichten. Viel- mehr soll, wenn eine J+S-Sportart ihre Bedeutung tatsächlich verliert oder zur Durchführung notwendige Verbandsstrukturen fehlen, die Sportart aus der Liste nach Anhang 1 VSpoFöP gestrichen werden.
Art. 9 Spezifische Anforderung für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen Die Aufteilung von einzelnen Sportarten in verschiedene Disziplinen, wie sie mit dem gelten- den Sportförderungsgesetz 2012 eingeführt wurde, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Be- handelt werden diese Disziplinen in der Regel wie eigenständige Sportarten, so beispiels- weise im Schwimmsport. Zudem gibt es Sportarten, in welchen zwar keine formelle Untertei- lung in Disziplinen stattgefunden hat, die in der Ausbildung und Anerkennung dennoch fak- tisch unterteilt werden. Dies gilt insbesondere für den Radsport mit den Sportarten Mountain- bike, BMX, Strassenradsport etc. Auf die Unterteilung von J+S-Sportarten in Disziplinen soll daher künftig wieder verzichtet werden. Die Begriffe «Disziplinen» werden daher in den Ab- sätzen 3 und 4 ersatzlos gestrichen.
Art. 10 Anforderung an Organisatoren von J+S-Angeboten Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10. Ergänzt wurde sie mit der Anforderung, dass sich ein Organisator beim BASPO registrieren lassen muss, bevor er J+S- Kurse und -Lager durchführen kann.
Art. 10a Registrierung als Organisator Der Prozess um Zulassung von einzelnen Organisationen als Organisator von J+S-Kursen und -Lagern ist aktuell in den Rechtsgrundlagen nur marginal geregelt. Insbesondere ist nicht festgelegt, wer den formellen Zulassungsentscheid trifft (Bund oder Kanton) und was Gegenstand des Zulassungsentscheides ist. Die Zulassung einer Organisation erfolgt viel-
7/19
mehr im Rahmen eines Realaktes, indem ihr ein Zugang zur NDS gewährt wird, was ihr er- möglicht, künftig J+S-Angebote zu administrieren. Künftig soll der Entscheid des BASPO über die Zulassung in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen. Darin wird der Organisa- tion die Berechtigung erteilt, Kurse und Lager in einer bestimmten Nutzergruppe zu organi- sieren und in der NDS zu administrieren. Zudem wird ihr eine Bewilligungs- bzw. Kontrol- linstanz (in der Regel Kanton) zugewiesen. Die Verfügung statuiert zudem eine Meldepflicht für gewisse rechtserhebliche Änderungen der Organisationsdaten, wie z.B. Statuten, Vor- standsmitglieder, Auszahlungskonto und J+S-Coach.
Art. 22 Abs. 6 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches Als Konsequenz aus der Anpassung von Artikel 6 und der Aufhebung von Artikel 7 ist auch Artikel 22 Absatz 6 aufzuheben.
Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Grundleistungen an die J+S-Kaderbildung Absätze 1 - 3: Artikel 4 Sportförderungsgesetz (SpoFöG) in Verbindung mit Artikel 41 SpoFöV sieht vor, dass nationale Sportverbände Beiträge u.a. für die Ausbildung von Traine- rinnen und Trainern sowie für die Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchssportförde- rung erhalten können. In Anwendung dieser Bestimmung werden nationale Sportverbände für ihre Basisleistungen in der Ausbildung unterstützt. Zu dieser Ausbildung auf Verbands- ebene gehört auch die J+S-Kaderbildung, inkl. die Entwicklung von Ausbildungsstrukturen, die Anstellung von Ausbildungsverantwortlichen oder die Erarbeitung von Lehrmitteln. Die- ses Vorgehen weist jedoch zwei Schwächen auf: Zum einen können Jugendverbände nicht nach dieser Bestimmung unterstützt werden, obwohl sie ebenfalls entsprechende Leistungen erbringen; sie gelten nicht als Sportverbände im Sinne von Artikel 4 SpoFöG. Zum andern fehlt es auf Verordnungsebene an Detailvorgaben hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzun- gen und Beitragsbemessung für die Vergabe von gleichartigen Beiträgen an unterschiedliche Beitragsempfänger. Es wird deshalb eine Neuregelung vorgeschlagen. Artikel 11 SpoFöG, der die Basis für Subvention im J+S-Bereich bildet, sieht die Kaderbil- dung generell als Gegenstand der Subvention vor. Er bildet damit auch Basis für die Ausrich- tung von Beiträgen für die Grundleistungen von Verbänden in der J+S-Kaderbildung. Mit Arti- kel 27a SpoFöV wird neu die Regelung geschaffen, dass entsprechende Beiträge künftig auf dieser Basis ausgerichtet werden können. Die materiellen Kriterien für die Beitragsgewäh- rung und die Beitragsbemessung (vgl. Artikel 51 und Anhang 8 VSpoFöP) entsprechen weit- gehend denjenigen, die bereits bisher angewendet worden sind: Es werden Beiträge ausge- richtet, wenn und soweit die Verbände Leistungen erbringen, die erforderlich sind, damit die Aus- und Weiterbildung von J+S-Kadern zeitgemäss und erfolgreich durchgeführt werden kann. Insbesondere soll der Verband entsprechend seiner Grösse und Struktur einen oder mehrere Ausbildungsverantwortliche beschäftigen, die u.a. dafür sorgen, dass innerhalb des Verbandes und den Mitgliederorganisationen genügend qualifizierte J+S-Leiterinnen und Lei- ter rekrutiert und ausgebildet werden können, die grundsätzlichen Ausbildungskonzepte und –modelle des BASPO auf die jeweilige J+S-Sportart übertragen werden, in die sportartspezifischen Lehrmitteln Eingang fin- den und in der Ausbildung umgesetzt werden können. Er soll die J+S-Angebote der Organisatoren die seinem Verband angehören, sowie die Angebote der J+S-Kaderbildung seiner Sportart laufend evaluieren und die Learn- ings in die weitere Entwicklung der J+S-Sportart einbringen. Neu ist, dass künftig auch die Jugendverbände entsprechende Leistungen erhalten können und sie damit diesbezüglich den Sportverbänden gleichgestellt sind. Dabei wird allerdings zu
8/19
beachten sein, dass durch diese Unterstützung der Jugendverbände deren Anspruch auf Fi- nanzhilfen nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) in Frage gestellt ist. Arti- kel 6 Absatz 2 KJFG sieht nämlich ausdrücklich vor, dass für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem SpoFöG berechtigen, keine Leistungen nach dem KJFG ausgerichtet werden dür- fen. Um mögliche Doppelfinanzierungen zu vermeiden, wird diesem Umstand künftig vor Subventionsvergabe besondere Beachtung zu schenken sein. Als anrechenbare Leistungen gelten grundsätzlich 50% der Entschädigung, welche die Ver- bände den mit der eigentlichen Aufgabenerfüllung betrauten Ausbildungsverantwortlichen ausrichtet. Dabei soll aber sowohl ein Höchst- als auch Mindestbetrag je Verband festgelegt werden. Mit dem Mindestbetrag soll verhindert werden, dass Verbände, bei denen die Aufga- ben primär ehrenamtlich wahrgenommen werden, gegenüber Verbänden, die festangestell- tes Personal beschäftigen, übermässig benachteiligt werden. Voraussetzung für die Ausrich- tung auch des Mindestbetrags ist aber selbstverständlich die korrekte Leistungserfüllung. Absatz 4: Das BASPO schliesst mit den Verbänden Leistungsvereinbarungen ab, in denen unter anderem qualitative und quantitative Indikatoren festgehalten sind, anhand derer die Leistungserfüllung gemessen werden kann. Ist die Leistungserfüllung mangelhaft, werden Beiträge nur gekürzt oder gar nicht ausgerichtet. Absatz 5: Zur Wahrung der Einheitlichkeit der J+S-Kaderbildung soll in der Regel je Sportart nur ein Verband für die Weiterentwicklung dieser J+S-Sportart und für die Weiterentwicklung der Kaderbildung in dieser J+S-Sportart bezeichnet werden. Es besteht daher für keinen Ver- band Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Artikel 27a SpoFöV. Der Gesamtaufwand für diese Subvention erhöht sich durch den Einbezug der Jugendver- bände um rund 0.7 Mio. Franken. Der bisher an die Sportverbände ausgerichtete Betrag von insgesamt 3 Mio. Franken soll vom Kredit A231.0108 «Sportverbände und andere Organisa- tionen» in den Kredit A231.0112 «J+S-Aktivitäten und Kaderbildung» verschoben werden. Der Mehraufwand kann innerhalb des J+S-Kredits aufgefangen werden.
Art. 28 Abs. 4 Weitere Leistungen des Bundes Das BASPO unterstützt die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (ÖV), indem es sich an den Transportkosten der Teilnehmenden sowie der Kursleitung und des Kurspersonals an J+S-Aus- und Weiterbildungskursen (Kaderbildung) beteiligt. Die Kostenübernahme erfolgt über den Subventionskredit A231.0112 «J+S-Aktivitäten und Kaderbildung». Bisher wurden die Reisekosten mit dem ÖV bei J+S-Kaderbildungskursen, welche durch das BASPO durch- geführt wurden, zu 100% übernommen. Bei den Kaderbildungskursen, welche von Kantonen oder Verbänden durchgeführt wurden, übernahm das BASPO lediglich 50% der ÖV-Kosten. Eine Analyse des BASPO zeigt, dass die ÖV-Nutzung bei Kursen mit vollumfänglicher Transportkostenübernahme durch das BASPO deutlich höher ist. In Kursen der Kantone und der Verbände beträgt der Anteil der Teilnehmenden, die mit dem ÖV anreisen weniger als 10%, in Kursen des BASPO liegt der Anteil bei rund 54%. Das BASPO will deshalb künftig die Reisekosten mit dem ÖV bei J+S-Kaderbildungskursen vollumfänglich übernehmen. Damit werden alle Organisatoren gleichbehandelt. Zudem ver- einfacht dies die Administration für den Bund, die Kantone und die Verbände deutlich. Es wird davon ausgegangen, dass durch die vollumfängliche Übernahme der Transportkos- ten ca. 50% aller Kaderbildungskursteilnehmenden die ÖV zukünftig nutzen werden. Eine Hochrechnung der Transportkostenübernahme mit dem ÖV zu 100% ergibt für das BASPO einen finanziellen Aufwand von ca. 1.2 Mio. Franken pro Jahr und somit Mehrkosten gegen- über heute von ca. 0.9 Mio. Franken. Diese Massnahme kann ohne Erhöhung des J+S-Sub- ventionskredits umgesetzt werden.
9/19
Art. 40 Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung Die heutige Lebensweise mit erhöhter Mobilität und besseren Verkehrsverbindungen und gleichzeitiger laufender Ausdehnung oder Verdichtung der Siedlungsräume bringt die Gefahr mit sich, dass die Bewegung im Alltag, welche ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsför- derung darstellt, abnimmt. Die allgemeine Bewegungsförderung gewinnt daher zunehmend an Bedeutung. Mit der Anpassung von Artikel 40 soll dieser Umstand zum Ausdruck ge- bracht werden. Gleichzeitig soll im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Organisa- tionsverordnung für das VBS2 die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem BASPO und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschärft werden. In diesem Sinne soll nament- lich die Zuständigkeit des BAG für die Bewegungsförderung zu Präventionszwecken im Be- reich der nichtübertragbaren Krankheiten explizit in der vorliegenden Bestimmung der SpoFöV aufgeführt werden. Absatz 3: Im Siedlungsgebiet wird der Bewegungsraum zunehmend enger. Gerade Kinder können sich häufig weder in der Wohnung noch im Wohnumfeld frei und ohne Aufsicht be- wegen. Ihren Bewegungs- und Entdeckungsdrang können sie kaum mehr ausleben, was für eine gesunde Entwicklung notwendig wäre. Ähnliches gilt für die Bewegungsmöglichkeiten von anderen wenig mobilen Gruppierungen (Senioren, «vulnerable» Gruppen, etc.). Auch in Naherholungsgebieten und Wäldern werden als Folge von Nutzungskonflikten zunehmend Einschränkungen verordnet. Das BASPO soll sich daher aktiv in Programme und Projekte einbringen können, die den Erhalt oder die Schaffung von geeigneten Bewegungsräumen zum Ziel haben. Dabei wird sich der Beitrag des BASPO primär auf das Einbringen von Knowhow beschränken. Absatz 4: Der Schweizerische Schulsporttag ist ein traditioneller Anlass, der im Jahr 2018 zum 49. Mal mit rund 3000 Teilnehmenden aus der ganzen Schweiz durchgeführt worden ist. Teilnehmen können Schülerinnen und Schüler der Stufe Sek I (7.-9. Schuljahr), nachdem sie sich in kantonalen Ausscheidungen in den Sportarten Badminton, Basketball, Beachvolley- ball, Geräteturnen, Handball, Leichtathletik, Orientierungslauf, Polysportive-Stafette, Schwimmen, Tischtennis, Unihockey oder Volleyball qualifiziert haben. Organisiert wird der Schweizerische Schulsporttag durch den Schweizerischen Verband für Sport in der Schule (SVSS). Er findet jährlich in einem andern Kanton statt. Die Gesamtkosten des Anlasses be- trugen in der Vergangenheit zwischen 190'000 und 280'000 Franken. Finanziert wird er durch Beiträge des jeweiligen Austragungskantons, der Teilnehmerkantone (Startgelder der Teilnehmenden aus ihren Kantonen), des BASPO, von Sponsoren/Spendern und des SVSS selber. Die Durchführung wurde in jüngster Zeit jedoch teilweise in Frage gestellt, nachdem in einzelnen Kantonen kurzfristige Finanzierungsfragen aufgetaucht waren. Entsprechend ist die Erwartungshaltung gegenüber dem BASPO gestiegen, sich stärker als bisher finanziell an der Durchführung zu beteiligen. Aus Sicht der Sportförderung des Bundes ist der Schul- sporttag ein sinnvoller und unterstützungswürdiger Anlass, weil er Ansporn für Kinder- und Jugendliche sein kann, sich vermehrt auch im freiwilligen Schulsport und in J+S-Angeboten der lokalen Vereine zu engagieren. Es ist wünschenswert, dass die Durchführung des Anlas- ses auch in Zukunft sichergestellt wird. Der Bund soll sich daher auch künftig mit einem Bei- trag, der auf transparenten Kriterien basiert, an der Durchführung beteiligen. Obwohl dieser Anlass typischerweise dem Jugendsport zugerechnet werden kann, handelt es sich weder um einen Kurs noch ein Lager im Sinne der J+S-Gesetzgebung. Eine Unterstützung aus Mit- teln von Jugend und Sport ist daher nicht möglich. Vielmehr bildet Artikel 3 SpoFöG die ent- sprechende Grundlage. Der Maximalbeitrag des Bundes soll 40% der Gesamtkosten nicht übersteigen und maximal so hoch sein, wie der anrechenbare Beitrag des Austragungskan-
2 SR 172.214.1.
10/19
tons. Für die Anrechenbarkeit soll die gleiche Regelung, wie sie für die Durchführung von in- ternationalen Sportanlässen gilt, zur Anwendung kommen (vgl. Art. 78a bzw. Art. 82 VSpoFöP). Um die erforderlichen Mittel im Kredit für allgemeine Sport- und Bewegungsför- derung sicherzustellen, wird im Rahmen des Budgetprozesses eine Kreditverschiebung im Umfang von 100'000 Franken vom Transferkredit «J+S-Aktivitäten und Kaderbildung» (A231.0112) in den Kredit «Allgemeine Programme und Projekte; Sportwissenschaftliche Forschung (A231.0106) beantragt werden. Absatz 5: Artikel 3 SpoFöG in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 SpoFöG bildet nicht nur die gesetzliche Grundlage zur Koordination, Initiierung oder Unterstützung von Sport- und Bewe- gungsförderprogrammen und -projekten des BASPO, sondern gegebenenfalls auch von wei- teren Bundesstellen. Mit dem neuen Absatz 5 soll das BAG explizit eine Grundlage für die Mitwirkung bei Massnahmen der Bewegungsförderung, insbesondere der Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten, erhalten. Bewegung spielt eine zentrale Rolle für die Gesundheit, konkret für die Verminderung nicht- übertragbarer Krankheiten (die rund 80% der Gesundheitskosten ausmachen). Regelmäs- sige Bewegung senkt das Risiko an weit verbreiteten nichtübertragbaren Krankheiten wie Adipositas, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Typ-II-Diabetes, Knochenschwund (Osteoporose), Demenz, Depressionen und Rückenschmerzen sowie an bestimmten Krebsarten zu erkran- ken. Zudem stärkt die Bewegung die psychische Gesundheit, Stressbewältigung und Kon- zentration. Es ist klar belegt, dass die Bewegung ein wichtiger Schutzfaktor bei nichtübertragbaren Krankheiten und bei psychischen Krankheiten ist. Entsprechend ist die Bewegungsförderung eine wichtige Aufgabe des BAG. Das BAG ist insbesondere für folgende Bewegungsmass- nahmen zuständig (individuelle Fördermassnahmen sind dabei ausgeschlossen): Es infor- miert über die Bewegungsförderung und deren Bedeutung. Es kooperiert mit relevanten nati- onalen und internationalen Netzwerken und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Kanto- nen und im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Zudem finanziert es be- reits heute Forschungsvorhaben sowie Bewegungsprojekte zur Prävention nichtübertragba- rer Krankheiten, die mit den Mitteln im Eigenbereich finanziert werden (keine Subventionen).
Art. 45a Sportanlagen des BASPO Absatz 1: Artikel 26 Absatz 3 SpoFöG sieht vor, dass das BASPO je ein Kurs- und Ausbil- dungszentrum in Magglingen und Tenero betreibt. Diese Anlagen und Infrastrukturen nutzt das BASPO vorweg selber für seine Ausbildungen, insbesondere die Sportstudiengänge, die Trainerbildung und die J+S-Expertenausbildung. Darüber hinaus stehen sie auch den natio- nalen Sportverbänden und weiteren Akteuren des Schweizer Sports für ihre Ausbildungs- und Trainingsaktivitäten gegen Bezahlung einer Gebühr zur Verfügung. Nicht alle Aktivitäten der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer sind jedoch aus Sicht der Sportförderung gleich unter- stützungswürdig. Während eine Sporthalle einem nationalen Sportverband ohne Weiteres für seine Trainings- und Nationalmannschaftszusammenzüge zu Vorzugsbedingungen zur Ver- fügung gestellt werden soll, soll dies nicht gelten, wenn er durch Weitervermietung an einen Dritten einen Ertrag erwirtschaften will. Auch die Durchführung von Firmenanlässen oder - kongressen zählt nicht zu den Förderaufgaben des Bundes. Die Überlassung der Anlagen und Infrastrukturen zu solchen Zwecken ist jedoch gleichwohl möglich; sie erfolgt gestützt auf Artikel 29 SpoFöG als gewerbliche Dienstleistung. Um die Abgrenzung transparent gestalten zu können, wird vorgeschlagen die Nutzerinnen und Nutzer, denen die Anlagen im Rahmen der Sportförderung – also gegen Gebühr – zur Verfügung gestellt wird sowie den Nutzungszweck, rechtsatzmässig festzuhalten. Absatz 2: Die Standortgemeinden der Kurs- und Ausbildungszentren sind wichtige Zusam- menarbeitspartner des BASPO. Ihren Schulen und Sportvereinen sollen die Sportanlagen 11/19
deshalb unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können, auch wenn die Gemeinden ge- genüber dem Bund nicht auf eine Gebührenerhebung verzichten. Absatz 3: Eine Reihe von Anlagen in den Sportzentren sind generell oder zu bestimmten Zei- ten auch öffentlich zugänglich, so z.B. die Finnenbahnen oder die Schwimmbäder.
Art. 54a – 54c Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer Gemäss Artikel 13 SpoFöG kann der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, die Sportunterricht erteilen. Bis auf diesen Grundsatz sind aktuell keine ausführenden Bestimmungen vorhanden. Aus Transparenzgründen und um den Anforderungen an eine zeitgemässe Subventionsgesetz- gebung zu genügen, sollen die Anspruchsvoraussetzungen, der Gesuchprozess und die Be- messungsgrundlagen rechtsatzmässig festgehalten werden. Inhaltlich orientiert sich die Regelung weitgehend an der seit der Inkraftsetzung des SpoFöG gelebten Praxis. Demnach ist der Förderfokus primär auf die Weiterbildung gerichtet. Die Pri- märausbildung von Sportlehrpersonen an pädagogischen Hochschulen oder Universitäten wird daher nicht direkt unterstützt. Artikel 54a Absatz 1: Erfolgreiche Aus- und Weiterbildung setzt voraus, dass entsprechende Aus- und Weiterbildungskonzepte und -unterlagen vorhanden sind oder weiterentwickelt wer- den. Zudem sollen Aus- und Weiterbildungsangebote auch evaluiert werden. Die Unterstüt- zung beschränkt sich daher nicht nur auf die Durchführung der einzelnen Bildungsveranstal- tungen an sich. Artikel 54a Absatz 2: Die Förderung der Aus- und Weiterbildung soll nicht nur den Unterricht auf der obligatorischen Schulstufe, sondern beispielsweise auch den Sportunterricht an Mit- telschulen oder Berufsfachschulen umfassen. Artikel 54a Absatz 3: Es sollen ausschliesslich Massnahmen gefördert werden, denen zumin- dest eine sprachregionale Bedeutung zukommt. Ein Coaching oder eine Weiterbildung für die Lehrpersonen einer örtlichen Schule soll beispielsweise nicht erfasst werden. Artikel 54b Absatz 2 soll gewährleisten, dass die geförderten Massnahmen von den Kanto- nen in ihrer Bildungshoheit mitgetragen werden. Bei Vorhaben, die von kantonalen Institutio- nen, beispielsweise pädagogischen Hochschulen ausgehen, kann dies ohne Weiteres als gegeben angenommen werden. Bei Gesuchen, die von privaten Institutionen eingereicht werden, holt das BASPO hingegen vor dem Entscheid eine Beurteilung einer kantonalen Er- ziehungsdirektion oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ein. Artikel 54c Absatz 3: Eine besondere Bedeutung kommt einem Vorhaben insbesondere dann zu, wenn damit möglichst viele Sportlehrpersonen in möglichst vielen Kantonen erreicht wer- den. Es ist im Interesse des Bundes, dass in allen Schulen und auf allen Stufen in Ergän- zung zum obligatorischen Sportunterricht eine tägliche Bewegungsstunde durchgeführt wird. Weiterbildungsvorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, sollen daher besonders gefördert werden.
Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM Es ist in der Vergangenheit leider vorgekommen, dass Studierende im Rahmen von mehrtä- gigen Ausbildungsblöcken, die ausserhalb von Magglingen stattgefunden haben, durch un- angemessenes Verhalten im Ausgang negativ aufgefallen sind. Dieses Verhalten hat ein schlechtes Licht auf die EHSM geworfen und war geeignet, das Ansehen der Hochschule zu beschädigen. Solches Verhalten soll, ebenso wie wiederholtes, ungebührliches und respekt- loses Verhalten innerhalb des Unterrichts, künftig disziplinarisch sanktioniert werden können.
12/19
Art. 70a Monitoring Seit vielen Jahren gehört das Sportobservatorium (Sportobs) zu einer festen Grösse im Schweizer Sport. Es geht zurück auf das Konzept des Bundesrats für eine Sportpolitik in der Schweiz vom 30. November 2000, in welchem als Konsequenz 8 festgehalten worden ist: «Der Bundesrat lässt sich periodisch über Entwicklungen im Sport berichten. Sowohl positive als auch negative Entwicklungen sollen mittels eines noch zu entwickelnden "Observatoriums" frühzeitig er- kannt werden. Allfällige Fehlentwicklungen und Missstände sind mit den Partnern zu beheben. Er be- auftragt das VBS, die notwendigen Massnahmen zu treffen.». Seither wurde dieses Observatorium weiterentwickelt und es ist nicht nur ein Berichtsinstrument für den Bundesrat. Vielmehr lie- fern die verschiedenen Studien, wie z.B. die Vereins- und Verbandsstudie den verschiede- nen Stakeholdern im Schweizer Sport wichtige Indikatoren für ihre weitere Entwicklung. Weil der Bund, namentlich das BASPO, ein zentraler Partner im Sportsystem darstellt, sollte dieses Observatorium nicht innerhalb des BASPO angesiedelt werden. Es wurde daher ein unabhängiges Sozialforschungsinstitut mit der Führung des Sportobs beauftragt. Dieses wird jedoch vom BASPO koordiniert und finanziert. Strategische Entscheidungen, konzeptionelle Arbeiten und Publikationen werden in enger Zusammenarbeit mit dem BASPO geplant und entwickelt. Neben dem BASPO wird das Sportobs vom Bundesamt für Statistik BFS, der bfu, der SUVA, Swiss Olympic und einzelnen Kantonen unterstützt. Diese Partnerorganisationen stellen namentlich den Zugang zu relevanten Daten sicher und sind in einer Begleitgruppe vertreten. Diese Struktur des Sportobs hat sich bewährt und soll auch künftig weitergeführt werden können. Analog der Regelung, die für die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ge- troffen wurde, sollen die Aufgaben rechtsatzmässig festgehalten werden und das VBS beauf- tragt werden, eine geeignete Institution als Sportobservatorium zu bezeichnen.
Art. 80a Kennzeichnung und Ausrüstung von Mitarbeitenden Absatz 1: Die nationalen Kurs- und Ausbildungszentren des BASPO in Magglingen und Tenero sind weitgehend öffentliche Orte mit grossem Publikumsverkehr: Studierende, Trai- nierende, Seminarbesucherinnen und -besucher etc. verkehren in den verschiedenen Anla- gen und Infrastrukturen. Es besteht daher ein Bedürfnis, dass Mitarbeitende, insbesondere diejenigen, die durch ihre Tätigkeit das BASPO nach aussen repräsentieren, durch beson- dere Kleidung gekennzeichnet werden können. Absatz 2: Der Bund hat seinen Mitarbeitenden die zur Berufsausübung erforderlichen Aus- rüstungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. BASPO-Mitarbeitende, die in der Sportausbildung tätig sind, benötigen die unterschiedlichsten Sportausrüstungsgegenstände, die, wenn ständig benutzt, auf die Person zugeschnitten sein müssen. Zu denken ist bei- spielsweise an die verschiedensten Arten von Sportschuhen, Skis, Schutzausrüstungen in Outdoorsportarten, etc. Absatz 3: Von BASPO-Mitarbeitenden, die in der Sportausbildung tätig sind, wird erwartet, dass sie selber auch ausserhalb der Arbeitszeit ihre Sportarten ausüben und trainieren, um sich für die Ausbildungstätigkeit fit zu halten. Entsprechend ist im Rahmen von Weisungen beispielsweise die private Verwendung von abgegebenen Kleidern und Sportausrüstungen sowie die dafür geschuldete Entschädigung zu regeln.
Inkraftsetzung Die Verordnungsanpassungen sollen grundsätzlich auf den 1. April 2020 in Kraft treten. Ein- zelne Bestimmungen aus dem Bereich J+S sollen jedoch erst umgesetzt, bzw. in Kraft ge- setzt werden, sobald die neue Sportdatenbank eingeführt ist. Dies betrifft beispielsweise die
13/19
Einführung des Prozesses um Zulassung von neuen Organisatoren oder die neue Sportar- tenliste mit allen entsprechenden Folgebestimmungen in der VSpoFöP und J+S-V-BASPO. Die diesbezüglichen Grundsatzentscheidungen müssen aber rechtzeitigt vorliegen, damit die entsprechenden Spezifikationen im Rahmen des Neubaus der Datenbank berücksichtig wer- den können. Ihre Anpassung wird daher bereits jetzt beantragt.
3.2 Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)
Art. 3 Sportarten Absatz 1bis: Durch die Aufhebung der Unterteilung von Sportarten in Disziplinen wird der Be- griff «Disziplin» oder «disziplinspezifisch» in den Artikeln 12, 27, 28, 40 und 43 sowie in den Anhängen gestrichen.
Art. 28 Weiterbildung Absätze 1 und 2: Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in den Ziel- gruppen «Kinder» und «Jugendliche». Zum Erhalt der Leiteranerkennung müssen im Zwei- jahresrhythmus zielgruppenspezifische Weiterbildungsmodule besucht werden. Insbeson- dere für J+S-Leiterpersonen, die in beiden Zielgruppen anerkannt sind, ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht zeitintensiv. Da die J+S-Leiterinnen und -Leiter ihre Tätigkeit häufig im Ehrenamt ausführen, soll die Weiterbildungspflicht vereinfacht werden. Vorgesehen wird da- her, dass wer ein Weiterbildungsmodul absolviert, die Anerkennung für sämtliche J+S-Sport- arten in denen er oder sie bisher anerkannt war, verlängert erhält. Dies unabhängig von der Zielgruppe und unabhängig davon, ob es sich um A- oder B-Sportarten handelt. Verfügt ein J+S-Leiter beispielsweise über Anerkennungen in den Sportarten Fussball (Zielgruppe Kin- der), Schwimmen und Bergsteigen, so werden durch den Besuch eines Weiterbildungsmo- duls Schwimmen alle bisherigen Anerkennungen, inkl. solche, die nicht länger als vier Jahre weggefallen sind, verlängert. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 VSpoFöP legt der Organisator eines Weiterbildungsmoduls fest, welche Anerkennungen Voraussetzung für die Teilnahme am betreffenden Modul sind. Häufig erlangen J+S-Leiterinnen und -Leiter eine Anerkennung in mehr als einer J+S-Sport- art. Nicht nur der Besuch eines Weiterbildungsmoduls, sondern auch die Absolvierung einer zusätzlichen Leiteranerkennung in einer weiteren Sportart soll deshalb die bereits bestehen- den Anerkennungen verlängern.
Art. 40 Abs. 2 Ausbildung Der Verzicht auf das Erfordernis einer zielgruppenspezifischen Weiterbildung soll auch in der Expertenbildung gelten.
Art. 45 Abs. 4 Beiträge für J+S-Lager Am 7. Dezember 2017 entschied das Bundesgericht (Entscheid 2C_206/2016), dass Schu- len für obligatorische Exkursionen und Lager von den Erziehungsberechtigten nur noch ei- nen Kostenbeitrag im Umfang von 10–16 Franken pro Tag erheben dürfen. Damit wider- sprach das Bundesgericht der gängigen Praxis in vielen Schulgemeinden, die für obligatori- sche Exkursionen und Lager meist beträchtlich höhere Kostenbeiträge erhoben. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids reichte Nationalrat Duri Campell ein Postulat (18.3053) ein, in welchem er den Bundesrat aufforderte, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Möglichkeiten
14/19
im Rahmen des Programms J+S bestehen, um obligatorische Schulsportlager (Sommer- sport- und insbesondere Schneesportlager) verstärkt zu unterstützen. Am 7. Juni 2018 stimmte der Nationalrat dem Postulat zu. Der geltende Artikel 45 Absatz 4 VSpoFöP schafft die Möglichkeit, die Beiträge für Schnee- sportlager von Schulen, die nach den Vorgaben von J+S durchgeführt werden, doppelt so hoch festzulegen, wie für übrige J+S-Lager. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass Or- ganisationen aus Tourismus und Wirtschaft eigene Massnahmen zur Förderung der Schnee- sportlager für Schulen ergreifen. Diese Voraussetzung wird inzwischen durch die Aktivitäten des 2014 gegründeten Vereins «Schneesportinitiative Schweiz» erfüllt. Dem Verein ist es in den letzten Jahren gelungen, in Zusammenarbeit mit Wintersportdestinationen attraktive La- gerpauschalpakete für Schulen zu entwickeln. Entsprechend könnten aus rechtlicher Sicht für J+S-Schneesportlager von Schulen bereits heute erhöhte Beiträge ausgerichtet werden. Die Diskussionen um diesen Bundesgerichtsentscheid haben jedoch hervorgebracht, dass Lageraktivitäten von Schulen sowie von Sport- und Jugendorganisationen aus verschiede- nen Gründen generell unter Druck sind. Die Erhöhung der Beiträge für J+S-Sportlager wird als geeignete Massnahme erachtet, um einem allfälligen Rückgang der Lageraktivitäten ent- gegenzuwirken. Es soll daher auf die Sondernorm für J+S-Schneesportlager von Schulen verzichtet werden und stattdessen der Maximalbetrag für sämtliche J+S-Lager auf 16 Fran- ken pro Lagertag erhöht werden können (vgl. Anhang 3, Buchstabe C.). Beabsichtigt ist, die Lagerbeiträge vorläufig auf höchstens 12 Franken pro Tag und Teilnehmer zu erhöhen. Eine Erhöhung des heute geltenden Beitrages von 7.60 Franken pro Lagertag soll jedoch nur dann und nur insoweit erfolgen, als dies innerhalb des bestehenden Kreditrahmens dauer- haft möglich ist.
Art. 49 Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen Die Integration von Menschen mit Behinderungen ist ein Anliegen des Bundes (Bericht zur Stärkung der Behindertenpolitik, im Mai 2018 im Bundesrat verabschiedet) und der Politik (Interpellation 17.3166 von Nationalrat Christian Lohr vom 16.03.2017, «Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sport»). Die aktuellen Rechtsgrundlagen bieten wenig Anreiz für die Integration von Behinderten in die J+S-Kurse und -Lager. Die Hürden sind hoch: Die zusätzlichen Beiträge sind abhängig vom Einsatz einer zusätzlichen J+S-Lei- terperson und die Definition «behindert» ist gleichzusetzen mit «invalid» gemäss Sozialversi- cherungsrecht. Die zusätzlichen Beiträge sind insbesondere für J+S-Kurse tief (zusätzlich 5% bei Kursen) und decken in keiner Weise den zusätzlichen Aufwand der Organisatoren. Für die J+S-Lager sind sie zwar ausreichend (zusätzlich 100 Franken pro Leitertag), sie soll- ten aber der allgemeinen Berechnungslogik von J+S angeglichen werden. Die integrativen J+S-Angebote sollen daher zusätzlich gefördert werden. Die Vorgabe, wo- nach in den entsprechenden Kursen oder Lagern eine zusätzliche J+S-Leiterperson einge- setzt werden muss, soll wegfallen. Die verantwortliche J+S-Leiterperson mit besonderer Wei- terbildung «Sport und Handicap» entscheidet selber, ob eine weitere Person zur Hilfe beige- zogen oder andere Massnahmen ergriffen werden müssen, um die behinderte Person in das J+S-Angebot integrieren zu können, ohne dass die anderen Teilnehmenden dadurch beein- trächtigt werden. Die zusätzlichen Beiträge sollen wie folgt neu festgelegt werden (vgl. Anhang 6): • In Lagern 60 Franken pro Tag und Person mit einer Behinderung unter Berücksichtigung eines Kostendachs von maximal einer Verdoppelung der Gesamtsumme pro Lager. • In Kursen 10 Franken pro Teilnehmerstunde und Person mit einer Behinderung, unter Be- rücksichtigung eines Kostendachs von maximal einer Verdopplung der Gesamtsumme pro J+S-Kurs.
15/19
Es ist davon auszugehen, dass durch diese Anpassungen wesentlich mehr integrative J+S- Angebote als bisher stattfinden. Bei einer Annahme von 120 integrativen Kursen und 35 in- tegrativen Lagern pro Jahr, ist mit einem finanziellen Zusatzaufwand von gut 120'000 Fran- ken pro Jahr zu rechnen. Nicht vorgesehen sind derzeit weitergehende Massnahmen. Na- mentlich soll der Nachweis an das Bestehen einer Behinderung auch künftig durch eine Be- stätigung der IV erbracht werden.
Art. 50 Abs. 3 Beiträge für die J+S-Kaderbildung Die neue Regelung von Artikel 28 Absatz 4 SpoFöV, wonach die Transportkosten der Teil- nehmenden an J+S-Aus- und Weiterbildungskursen vollständig vom Bund getragen werden, soll keine Anwendung finden auf Angebote der Kaderbildung, die integriert in einen Ausbil- dungslehrgang einer Bildungsinstitution durchgeführt werden. Ansonsten müsste der Bund während der entsprechenden Ausbildungsdauer die Kosten des normalen Weges dieser Stu- dierenden an ihre Universität oder Hochschule übernehmen.
Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S- Kaderbildung Diese Bestimmung enthält die Konkretisierung von Artikel 27a SpoFöV. Es kann auf die dor- tigen Ausführungen verwiesen werden.
Art. 58 Abs. 2 und 3 Anmeldung von J+S-Angeboten Absatz 2: Die Anmeldung von J+S-Angeboten und deren Bewilligung werden durch die NDS weitgehend elektronisch unterstützt. Organisationen, die nach Artikel 10 SpoFöG zur Teil- nahme am Programm J+S zugelassen sind, haben ihre geplanten Angebote via die NDS an- zumelden. Die Anmeldeangaben sind nur teilweise verbindlich. Die Angabe zur voraussichtli- chen Gruppengrösse und den eingesetzten Leiterinnen und Leiter können im Verlaufe des Angebots ändern. Ihre Angaben sind einerseits für die Planung der voraussichtlich auszu- richtenden Subvention wichtig und sie dienen andererseits dazu, allfällige Missverhältnisse zwischen Gruppengrösse und Anzahl eingesetzter Leiterinnen und Leiter aufzuzeigen. Absatz 3: Gestützt auf die Anmeldung erteilt die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz
5 SpoFöV die Bewilligung zur Durchführung des Angebots.
Art. 73 Abs. 3bis Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse Buchstabe a: Die esa-Expertenausbildung wird vom BASPO durchgeführt. Expertenkandida- ten haben als Teil ihrer Ausbildung im Rahmen eines esa-Weiterbildungskurses bei einem Experten oder einer Expertin zu hospitieren und damit am Weiterbildungskurs teilzunehmen. Für sie hat der Organisator des Weiterbildungskurses jedoch keinen Anspruch auf Subven- tionen. Buchstabe b: Einzelne teilweise umfassende Berufs- oder Fachausbildungen, beispielsweise aus dem Fitnessbereich, decken die Inhalte einer esa-Ausbildung ab. Absolvierende dieser Ausbildung erhalten am Ende dieser Ausbildung daher gleichzeitig auch noch eine esa-Lei- teranerkennung. In solchen Fällen rechtfertigt sich die Ausrichtung von Subventionen daher nicht.
Art. 78a Siehe Erläuterungen zu Artikel 40 Absatz 3 SpoFöV.
16/19
Anhänge 1 und 2 J+S-Sportarten / J+S-Disziplinen Durch die Aufhebung der Unterteilung von Sportarten in Disziplinen ergibt sich eine neue, angepasste Sportartenliste. Als Folge der Aufhebung des Moratoriums zur Aufnahme neuer Sportarten bei J+S, haben verschiedene Verbände Gesuche hinsichtlich der Aufnahme der von ihnen organisierten Sportart in die Liste der J+S-Sportarten gestellt. Dazu gehören u.a. American Football, Kick- boxen, Wushu, Schach und Hundesport. Der Entscheid über die Ergänzung der Sportarten- liste erfolgt in Anwendung der Kriterien von Artikel 6 SpoFöV. Abklärungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen sind im Gang. Anhang 1 VSpoFöP wird zum gegebenen Zeit- punkt angepasst werden.
Anhang 3 Maximalbeiträge an J+S-Angebote Buchstabe C.: Siehe Erläuterungen zu Artikel 45 Absatz 4 VSpoFöP: Der Maximalbeitrag für J+S-Lager wird auf 16 Franken pro Tag und Teilnehmer/in erhöht.
Anhang 5 Entschädigung für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenös- sischem Fachausweis und J+S-Anerkennung Als Folge der Aufhebung der Unterteilung von Sportarten in Disziplinen werden die Aktivitä- ten, welche eine Bergführerentschädigung auslösen, neu bezeichnet.
Anhang 6 Entschädigung für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teil- nehmern mit Behinderungen Siehe die Erläuterungen zu Artikel 49 VSpoFöP.
Anhang 7 Beiträge für die J+S-Kaderbildung Ziffern 2.2 und 3.2: Siehe die Erläuterungen zu Artikel 28 Absatz 4 SpoFöV (Abgabe von Gutscheinen zur unentgeltlichen Anreise zu Aus- und Weiterbildungskursen).
Anhang 8 Beiträge für die sportartenspezifische Entwicklung der J+S-Kader- bildung Siehe Erläuterungen zu Artikel 27a SpoFöV.
3.3 Verordnung des BASPO über „Jugend und Sport“ (J+S-V-BASPO)
Im Rahmen der J+S-V-BASPO werden diejenigen Änderungen nachvollzogen, die sich aus den vorangehenden Anpassungspunkten in der SpoFöV und VSpoFöP ergeben. Dies betrifft insbesondere Anpassungen, die sich aus der Neugestaltung der Sportartenliste und dem Verzicht auf Disziplinen ergeben. Entsprechend muss die Liste mit der Zuweisung von Sportarten zu Nutzergruppen und die Liste mit den erforderlichen Ausbildungen zum Lei- ten einer bestimmten J+S-Aktivität angepasst werden. Ebenfalls müssen sämtliche Bestim- mungen mit einem Verweis auf Disziplinen oder bestimmte Sportarten, die Änderungen er- fahren haben, angepasst werden. Auf Ebene der J+S-V-BASPO muss zudem der Verzicht auf zielgruppenspezifische Weiter- bildungen nachvollzogen werden.
17/19
3.4 Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
(IBSV) Art. 4a Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen Werden zwischen verschiedenen Informationssystemen, in denen je Personendaten bearbei- tet werden, Informationen ausgetauscht, so bedarf dies einer gesetzlichen Grundlage. Die zentralen Datensysteme des BASPO sind zum Zweck der Gebührenrechnungsstellung, zum Zweck der Adressaktualisierung und zum Zweck der Zuordnung von Anlagen und Infrastruk- turen zu einzelnen Nutzern mit der zentralen Adressdatenbank (Buchstabe a), mit dem Fi- nanzinformationssystem (Buchstabe b), und mit dem Anlagenmanagementsystem (Buch- stabe c) zu verbinden. Dieser Informationsaustausch beinhaltet keinerlei besonders schüt- zenswerte Personendaten. Die Grundlage auf Verordnungsebene genügt daher für den Aus- tausch.
4. Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen
Die Gesamtheit der vorgesehenen Anpassungen führt zu folgenden finanziellen Auswirkun- gen. Die Ausrichtung sämtlicher Beiträge unterliegt jedoch dem Vorbehalt der bewilligten Kredite (Art. 28 Abs. 4 SpoFöG). • Verbandsbeiträge Basisleistungen in der J+S-Kaderbildung: Verschiebung von 3 Mio. Franken aus dem Verbandsförderkredit in den J+S-Kredit. Aufgrund des neuen Berech- nungsmodus und der Berücksichtigung der Jugendverbände ist mit Mehrausgaben im J+S-Subventionskredit von rund 3 Mio. Franken zu rechnen. • Volle Kostenübernahme für Anreisen zur Kaderbildung: Je nach Entwicklung der ÖV-Nut- zung der Teilnehmenden ist mit Mehrausgaben im J+S-Subventionskredit von 0.5 bis 1.0 Mio. Franken zu rechnen. • Verzicht auf zielgruppenspezifische Weiterbildung Leiterinnen und Leiter: 20% aller J+S- Leitenden verfügen über Anerkennungen in beiden Zielgruppen. Diese müssen künftig nur noch eine anstatt zwei Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Es ist deshalb mit einem leicht geringeren Kursvolumen und entsprechend mit weniger Ausgaben im J+S-Subventi- onskredit für die J+S-Kaderbildung von rund 0.3 Mio. Franken zu rechnen. • Verzicht auf zielgruppenspezifische Weiterbildung Experten: Nur wenig J+S-Expertin- nen/Experten verfügen über Anerkennungen in beiden Zielgruppen. Diese müssen künftig nur noch eine anstatt zwei Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Aufgrund der kleinen Menge ist nicht mit einem geringeren Kursvolumen zu rechnen. • Sport und Handicap: Bei einer positiven Entwicklung der durchgeführten integrativen J+S- Angebote ist mit einer Mehrbelastung des J+S-Subventionskredits von rund 120'000 Fran- ken zu rechnen. • Erhöhung Lagerbeiträge: Insgesamt wurden 2018 für J+S-Lager der Nutzergruppen 3, 4 und 5 Beiträge in der Höhe von rund 9.8 Mio. Franken bezahlt. Würde der J+S-Beitrag für sämtliche Lager pro Lagertag und Teilnehmer/in von heute 7.60 auf 12 Franken erhöht, wäre mit Mehrausgaben im J+S-Subventionskredit von 5.7 Mio. Franken zu rechnen. • Neue Sportarten: Je nach Anzahl Sportarten und Teilnehmerzahlen entsteht eine Mehrbe- lastung im Subventionskredit von ca. 0.1 bis 0.5 Mio. Franken für J+S-Kurse/Lager und für die J+S-Kaderbildung. Weiter entstehen rund CHF 0.2 bis 1.0 Mio. Franken Mehrausga- ben für Verbandsbeiträge an die neuen J+S-Partnerverbände. Im Funktionsaufwand ent- steht insbesondere für die Erstellung von Lehrunterlagen ein Mehrbedarf von ca. 0.04 bis
18/19
0.25 Mio. Franken. Sollten allerdings mehr als ca. 6 neue Sportarten aufgenommen wer- den, würde zudem der Aufwand für die Betreuung der Sportverbände soweit ansteigen, dass er nicht mehr mit dem bestehenden Personal geleistet werden könnte. • Die Unterstützung des Schweizerischen Schulsporttages dürfte den Transferkredit A231.0106 «Allgemeinde Programme/Projekte, Sportwissenschaftliche Forschung» mit jährlich rund 100'000 Franken belasten. BAG: Es sind keine zusätzlichen finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf Bund und Kantone vorgesehen. Die Aufgaben werden vom BAG im Umfang der für die Prä- vention nichtübertragbarer Krankheiten vorgesehen Ressourcen weitergeführt.
********
19/19