Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Mai 2020
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Bemerkungen ..............................................................................................................1 2. Grundzüge der Vorlage ..................................................................................................................1 3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ..............2 4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...............................................................2 5. Verhältnis zum europäischen Recht ..............................................................................................2 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ...........................................................................2
1. Einleitende Bemerkungen
Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Dezentralisierung ist es für Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger als Eigentümer ihrer Verbrauchs- und Erzeugungsdaten in verschiedener Hin- sicht von Nutzen, wenn sie auf diese Daten möglichst umfassend, einfach und direkt zugreifen kön- nen. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. So un- terstützen Informationen über den eigenen Stromverbrauch sowohl die Motivation als auch die Mög- lichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz. Neben einer Visualisierung kann sodann der Zugang zu den eigenen Daten die Entwicklung der dezentralen, erneuerbaren Stromproduktion und Innovationen unterstützen.
Mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 wurde die Einführung von intelligenten Messsystemen beschlossen (Art. 17a des Stromversorgungsgesetzes [StromVG] sowie Art. 8a und 31e der Stromver- sorgungsverordnung [StromVV]). Die technischen Mindestanforderungen an diese Systeme sehen vor, dass neben den Verteilnetzbetreibern, die mit der Vornahme des Messwesens betraut sind, auch die Endverbraucher und Erzeuger Zugang zu ihren Messdaten haben.
In der Praxis haben aber bis dato nicht alle Endverbraucher und Erzeuger gleichermassen Zugang zu ihren Messdaten. Die vorliegende Verordnungsänderung präzisiert daher, wie dieser Zugang zu ge- währleisten ist. Mit der vorliegenden Änderung wird klargestellt, dass die Messdaten dem Endverbrau- cher oder Erzeuger durch den Verteilnetzbetreiber nicht nur anzuzeigen, sprich zu visualisieren sind, sondern auf Verlangen auch zur Verfügung gestellt werden müssen. Namentlich muss auch ein Da- tenexport möglich sein. In Zukunft könnte der Datenzugang für die Endverbraucher und Erzeuger so- wie für alle interessierten Akteure auch über einen nationalen Datahub gewährleistet sein.
2. Grundzüge der Vorlage
Die gesetzlichen Mindestanforderungen sehen derzeit vor, dass jedes intelligente Messsystem eine Schnittstelle aufweist, die es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber ermöglicht, seine Messwerte, einschliesslich der 15-minütigen Lastgangwerte, im Moment ihrer Erfassung abzurufen (Art. 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV). Dieser Datenabruf muss zusätzlich auch über das vom Verteil- netzbetreiber betriebene zentrale Datenbearbeitungssystem möglich sein (Art. 8a Abs. 1 Bst. c StromVV). Weiter ist vorgesehen, dass dem Messkunden die Messdaten verständlich dargestellt wer- den müssen (Art. 8a Abs. 2 Bst. c StromVV).
Die vorliegende Änderung stellt diesbezüglich drei Punkte klar: Erstens muss es den Endverbrau- chern, Erzeugern und Speicherbetreibern möglich sein, ihre Messdaten beim Abruf auch herunterzula- den, also aus der sog. lokalen Schnittstelle und dem zentralen Datenbearbeitungssystem zu exportie- ren. Diese Rechtsänderung orientiert sich nicht zuletzt auch an einer Branchenempfehlung des Ver- bandes der Schweizerischen Elektrizitätsunternehmen, nach welcher die Netznutzer Anspruch auf Lie- ferung und Verwendung ihrer Messdaten haben (Metering Code Schweiz, Technische Bestimmungen zu Messung und Messdatenbereitstellung, Ausgabe vom Oktober 2018, Ziff. 1.5). Zweitens müssen die Verteilnetzbetreiber die Messdaten in einem international üblichen Datenformat zur Verfügung stel- len. Drittens müssen der Datenabruf und der Datenexport kostenlos sein. Die beiden letztgenannten Präzisierungen decken sich mit dem, was punkto Datenzugang bereits in den Erläuterungen zur Ände- rung der StromVV anlässlich der Energiestrategie 2050 enthalten ist.
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3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf
Bund, Kantone und Gemeinden Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Für einzelne Verteilnetzbetreiber könnte die nunmehr unmissverständliche Vorgabe zur Ermöglichung ei- nes Exports der Messdaten zur Folge haben, dass sie ihre Messsysteme optimieren müssen. Allen- falls notwendige Nachrüstungen sind ohne grossen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich. Sie müssen nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung baldmöglichst, spätestens bis zum 1. April 2021 vorgenommen werden. Damit verbundene Kosten sind dem betreffenden Verteilnetzbetreiber als Netzkosten anrechenbar.
Die Sicherstellung eines optimalen Zugangs für den Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber auf die eigenen Messdaten unterstützt über die Ziele der Energiestrategie 2050 hinaus auch die Er- schliessung von Innovationspotenzialen. So können in Zukunft neuartige Energiedienstleistungen er- bracht werden. Zu denken ist etwa an den Einsatz neuer digitaler Technologien im Bereich von Smart Home-Applikationen oder bei der Umsetzung von Effizienzmassnahmen mit Verbrauchsüberwachung.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Das EU-Recht 1 sieht eine Einführung von intelligenten Messsystemen vor. Die Mitgliedstaaten können von einer flächendeckenden Einführung nur dann absehen, wenn diese im Rahmen einer Kosten-Nut- zen-Analyse negativ beurteilt wurde. Das EU-Recht enthält dabei auch gewisse technische und funkti- onale Mindestanforderungen an die Ausstattung der intelligenten Messsysteme. So ist unter anderem vorgesehen, dass der Betreiber des Messsystems dem Endverbraucher seine Messdaten auf dessen Wunsch hin über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung stellen muss. Die vorliegende Anpassung der StromVV bewegt sich im Rahmen dieser Vorgaben. Ohnehin werden im vergleichsweise kleinen Schweizer Markt grundsätzlich die gleichen Messsysteme verwendet wie in den EU-Mitgliedstaaten.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Der Zugang zu den eigenen Messdaten muss auf zwei Wegen möglich sein. Einerseits kann er über die lokale Schnittstelle stattfinden, die jeder Elektrizitätszähler eines jeden intelligenten Messsystems aufweisen muss. Andererseits können die Messdaten auch auf dem vom Verteilnetzbetreiber betriebe- nen zentralen Datenbearbeitungssystem abgerufen werden. Die vorliegende Verordnungsänderung stellt klar, dass es für den Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber beide Male möglich sein muss, die Messdaten beim Abruf auch kostenlos herunterzuladen, und dass zur Darstellung der Mess- daten ein international übliches Format zu verwenden ist. Sofern diese Möglichkeit von einem Mess- system technisch noch nicht unterstützt wird, ist es nach Inkrafttreten dieser Änderung umgehend, spätestens aber bis zum 1. April 2021, und auf Anrechnung an die Netzkosten nachzurüsten. Ausnah- men können unter Umständen nach dem aktuellen Artikel 31j Absätze 1 und 2 StromVV (neu Art. 31l
1 Siehe insbesondere die Artikel 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125. 2
Abs. 1 und 2 StromVV) für ältere Messsysteme bestehen, sofern sich diese nicht ohne erheblichen Zusatzaufwand in einen StromVV-konformen Zustand überführen lassen (vgl. Fachsekretariat der Eid- genössischen Elektrizitätskommission, Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050, Ausgabe vom 1. Juni 2019, Ziff. 32, sowie Newsletter 9/2019 vom 26. September 2019).
Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 und Buchstabe c
Die Bestimmung von Buchstabe a Ziffer 3 bezieht sich auf den Datenzugang via die lokale Schnitt- stelle. Hierbei erfolgt der Abruf der Messwerte unmittelbar («im Moment ihrer Erfassung»). Folglich muss es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber auch möglich sein, die Daten jeder- zeit herunterzuladen, sprich auf einen eigenen Datenträger zu exportieren bzw. zu importieren. Zu den international üblichen Datenformaten gehören zum Beispiel csv, xml und DLMS/COSEM. In Ziffer 2 wird in der französischen Fassung eine rein redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Buchstabe c bezieht sich auf den Datenzugang über das zentrale Datenbearbeitungssystem. Auch hier muss es für Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber neben einer blossen Visualisierung möglich sein, die eigenen Messdaten herunterzuladen. Im Unterschied zur lokalen Schnittstelle muss diese Möglichkeit aber nur einmal täglich für die Daten der letzten 24 Stunden gewährleistet sein. Die Anforderung an das zu verwendende Datenformat ist indessen dieselbe.
Artikel 8a Absatz 1bis
Diese Bestimmung stellt klar, dass dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber sowohl für den Abruf der eigenen Messdaten als auch für ein Herunterladen der Daten keine Kosten individuell angelastet werden dürfen. Allfällige Kosten sind als Netzkosten anrechenbar und dürfen vom Netzbe- treiber bei der Festlegung des Netznutzungstarifes entsprechend berücksichtigt werden.
Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c
Die Änderung dieser Bestimmung verdeutlicht, dass die Vorgabe hinsichtlich des international übli- chen Datenformats nur für den Datenexport gilt. Für die Visualisierung der Messdaten genügt es, wenn die Darstellung für den Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber verständlich ist.
Artikel 31l
Die Absätze 1–5 entsprechen der bisherigen Übergangsbestimmung von Artikel 31j. Die darin enthal- tenen Vorgaben werden im Rahmen der vorliegenden Änderung in eine neue Übergangsbestimmung überführt. Neu ist aber der zusätzliche Absatz 6. Nach dieser Bestimmung müssen die Netzbetreiber die neuen Vorgaben möglichst zeitnah und spätestens bis zum 1. April 2021 umsetzen, sprich inner- halb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung. Ausnahmen kann es für Messsys- teme geben, die vor dem 1. Januar 2018 installiert oder vor dem 1. Januar 2019 beschafft wurden.
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