Art. 2 Bst. abis Begriffe Bei der Frühzustellung wird die Belieferung an Werktagen bis um 6.30 Uhr durch spezialisierte Vertriebsorganisationen1 sicherge- stellt. Die Gebietsabdeckung richtet sich nach der Nachfrage und der Wirtschaftlichkeit der Leistung für den Verlag (Anzahl Exemplare und Finanzierbarkeit über Abonnementseinnahmen). Ein Angebot für nicht versorgte Gebiete wird von den Frühzustellorganisatio- nen auf Nachfrage der Verlage geprüft. Im Gegensatz zur Tageszustellung existiert kein flächendeckendes Angebot.
Art. 16 Abs. 5-7 Preise Für die Tageszustellung der Regional- und Lokalpresse und der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden weiterhin Ermässigun- gen gewährt. Die Förderkriterien bleiben unverändert bestehen. Der Erhalt der Zustellermässigung setzt sowohl für die Regional- und Lokalpresse als auch die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse eine Auflagenuntergrenze von mindestens 1000 abonnierten Exemplaren pro Ausgabe voraus. Dies entspricht dem Willen des Ge- setzgebers, wonach die Ermässigungen nur solchen Presseerzeugnissen gewährt werden sollen, die sich im Rahmen einer vom Bun- desrat festzulegenden Auflagengrösse bewegen. Die anhaltende Tendenz sinkender Auflage rechtfertigt es, die Auflagenuntergrenze auf Gesetzesstufe explizit zu verankern (Abs. 5). Die Festlegung der Höhe der Ermässigungen bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat (Abs. 6). Der Bundesrat beschliesst jeweils Ende Jahr über die Ermässigungen pro Exemplar für das Folgejahr. Die Bestimmung wird nur redaktionell angepasst. Der jährliche Bundesbeitrag für die Regional- und Lokalpresse soll befristet auf sieben Jahre um 15 Millionen Franken auf 45 Mil- lionen Franken erhöht werden (Abs. 7 Bst. a i.V.m. Ziff. II Abs. 3). Mit dieser Erhöhung ergibt sich eine Zustellermässigung pro Exemplar, die deutlich über dem heutigen Niveau liegt. Unter Berücksichtigung des erwarteten Mengenrückgangs steigt die Ermäs- sigung pro Exemplar von 26 Rappen (2023) auf ungefähr 43 Rappen. Damit werden die bereits geförderten Regional- und Lokalzei- tungen befristet finanziell stärker entlastet, womit auch die lokalen und regionalen Verlage verstärkt in digitale Angebote investieren können. Der durchschnittliche Zustellpreis für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse liegt gemäss Post aktuell bei ungefähr 47 Rappen pro Exemplar. Auch die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse ist von der digitalen Transformation stark betroffen. Der jährliche Bundesbeitrag soll befristet jährlich um 10 Millionen Franken auf 30 Millionen Franken erhöht werden (Abs. 7 Bst. b i.V.m. Ziff. II Abs. 3). Die Zustel- lermässigung pro Exemplar würde sich von 18 Rappen (2023) auf ungefähr 29 Rappen erhöhen. Mit den eingesparten Mitteln kann auch in dieser Kategorie vermehrt in digitale Angebote investiert werden. Eine Minderheit möchte auf die Erhöhung der Zusteller- mässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse verzichten und den Bundesbeitrag bei 20 Millionen Franken belassen. Die Zustellermässigung pro Exemplar darf in beiden Fällen nie höher als der Zustellpreis sein (Abs. 6). Allfällige überschüssige Bundesbeträge werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen (Art. 47 Abs. 5 VPG). Die Erhöhung der Bundesbeiträge gilt bis sieben Jahre nach Inkrafttreten. Danach ist die Gesetzesänderung hinfällig (Ziff. II Abs. 3) und es gelten erneut die aktuellen Förderbeträge, d. h. 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse und 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.
Art. 19a Frühzustellermässigungen für die Regional- und Lokalpresse Die aktuelle Ermässigung von in der Tageszustellung beförderten Zeitungsexemplaren knüpft an die Grundversorgungspflicht der Post an. Dieser Grundversorgungsauftrag könnte grundsätzlich um die Frühzustellung erweitert werden, womit die Post verpflichtet würde, die Frühzustellung in jede Siedlung zu garantieren. Eine flächendeckende Frühzustellung wäre logistisch äusserst anspruchs- voll und entsprechend sehr kostspielig in der Umsetzung. Auch müssten die Redaktionsschlüsse und Druckzeiten für die Zeitungs- produktion massiv früh in den Vorabend gelegt werden. Zudem hätte die Frühzustellung eine kannibalisierende Wirkung auf die Tageszustellung, die sich dadurch verteuern würde. Neu soll auch derjenige Auflagenteil, den die Verlage über die Frühzustellung verteilen, finanziell unterstützt werden. Die Verlage sollen ihren Verteilpartner in der Frühzustellung frei wählen können. Es werden deshalb Ermässigungen für die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse durch registrierte Frühzustellorganisationen gewährt (Abs. 1). Von nicht-registrierten Frühzustellorganisationen beförderte Exemplare werden nicht gefördert. Wo immer möglich, wird auf die bewährte Praxis bei der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung abgestellt. Bereits vor- handene Prozesse sind die Beurteilung der Förderberechtigung und die Berechnung der Zustellermässigungen durch das BAKOM sowie die Abwicklung der Auszahlung durch die Post. Neue Prozesse stellen die Registrierung der Frühzustellorganisationen, die Leistungserbringung und -fakturierung durch diese Organisationen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Post) dar. Aufgrund der hohen Parallelität zwischen der Tages- und Frühzustellung soll wenn immer möglich auf die bekannten Prozesse abgestützt und diese sollen bei Bedarf angepasst werden. Für die Förderberechtigung eines Titels in der Frühzustellung gelten mit Ausnahme der Übergabe an die Post zur Tageszustellung (Art. 36 Abs. 1 Bst. b VPG) die gleichen Förderkriterien wie heute. Dieses Kriterium wird ersetzt durch die Übergabe der Zeitungs- exemplare an eine registrierte Frühzustellorganisation zur Frühzustellung. Der Bundesrat legt die Förderkriterien in der Verordnung fest (Abs. 2). Der Bundesrat genehmigt die Frühzustellermässigung pro Exemplar. Die Ermässigung darf den jeweiligen Frühzustellpreis nicht übersteigen (Abs. 3). Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe regeln, dass allfällige Differenzen im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen werden (analog Art. 47 Abs. 5 VPG).
1 U. a. Presto Presse-Vertriebs AG, Schazo AG, Pomona Media AG, La Liberté Média SA, Somedia Distribution AG, Expedito SA, Messageries Romandes SA, Messageries du Rhône SA, Centro Stampa Ticino SA, AZ Vertriebs AG, VS Vertriebs GmbH
5
[Titel oder Kurztitel] BBl 2020
Während einer Übergangszeit von sieben Jahren leistet der Bund zur Gewährung der Frühzustellermässigung jährlich einen Beitrag von 30 Millionen Franken (Abs. 4 i.V.m. Ziff. II Abs. 4). Durch die Ausweitung auf die Frühzustellung unter der Woche würden rund 163 Millionen Exemplare zusätzlich anspruchsberechtigt. Es würde eine Frühzustellermässigung von 18 Rappen pro Exemplar resultieren.
Art. 19b Registrierung von Frühzustellorganisationen Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen mit der Frühzustellermässigung in der Frühzustellung zustellen, müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren (Abs. 1). Dies gilt auch für Frühzustellorganisationen, die im Auftrag einer anderen Frühzustellorganisation die Frühzustellung in einem bestimmten Gebiet übernehmen. Die Registrierung dient unter anderem dazu, dass die Frühzustellorganisationen diejenigen Mindeststandards einhalten, die für die operative Abwicklung zwingend sind (z. B. konforme Schnittstelle für Datenübertragung). Als Anbieterin von Postdiensten unterliegen die Frühzustellorganisationen der Meldepflicht nach Artikel 4 PG. Damit verbunden ist insbesondere die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und das Vorhandensein eines Sitzes, eines Wohnsitzes oder einer Niederlassung in der Schweiz. Wer der Registrierungspflicht unterliegt, muss die Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkei- ten rechnerisch trennen (Abs. 2 Bst. a) und darf Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Abs. 2 Bst. b). Diese Vorgaben dienen dazu, dass unzulässige Quersubventionie- rungen zwischen Dienstleistungen verhindert und geprüft werden können. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Frühzustellorganisationen nicht durch ungerechtfertigte Preiserhöhungen die Zustellermässigungen einkassieren, statt diese vollum- fänglich an die förderberechtigten Verlage weiterzugeben. Im Unterschied zur indirekten Presseförderung bei der Tageszustellung durch die Post, bei der die Zustellpreise im Rahmen der Grundversorgung reguliert sind, gibt es für die Frühzustellpreise keine Vor- gaben an die Preisgestaltung. Es ist somit nicht gewährleistet, dass die Beiträge vollumfänglich an die förderberechtigten Verlage weitergegeben werden. Die Frühzustellorganisationen müssen dem BAKOM sämtliche Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Abs. 3). Dazu gehören insbesondere diejenigen Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsver- bots notwendig sind. Bei Bedarf kann das BAKOM gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 PG administrative und technische Bestimmun- gen erlassen.
Art. 19c Verfahren Der Bundesrat legt in der Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Auszahlung der Frühzustellermässigungen fest (Abs. 1). Er orientiert sich dabei am bestehenden Prozess in der Tageszustellung (Art. 47 Abs. 5 und 6 VPG). Die Zustellermässigung pro Exemplar ergibt sich aus der Division des Subventionsbetrags durch die Anzahl der förderberechtigten Exemplare. Die Abwick- lung erfolgt über eine Verwaltungsstelle. Auch hier soll auf die Erfahrungen in der Abwicklung der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung abgestützt werden. Das BAKOM kann zum Vollzug die Post beiziehen (Abs. 2). Die Post verfügt über Informatik- systeme, die als Grundlage für die Abwicklung der Frühzustellung verwendet werden können, und auch über Fachwissen namentlich zur Validierung und Plausibilisierung der gemeldeten Zustellmengen. Das UVEK schliesst mit der Post einen entsprechenden Leis- tungsvertrag ab. Bei der Abwicklung der Zustellermässigung handelt es sich um eine administrative Hilfstätigkeit. Die Verantwor- tung über die Gewährung der Zustellermässigung liegt jederzeit beim BAKOM. Für die Implementierung der notwendigen Prozesse und Systeme bei der Verwaltungsstelle und den Frühzustellorganisationen braucht es eine Übergangsfrist. Neben den Aufgaben der Verwaltungsstelle werden auch die Pflichten der Frühzustellorganisationen und der förderberechtigten Verlage in der Verordnung präzisiert. Die Verlage müssen sicherstellen, dass die gemeldeten Mengen lückenlos und ohne Über- schneidungen mit in der Tageszustellung der Post beförderten Exemplaren erfasst sind. 6 Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund Mit den vorgeschlagenen Massnahmen entsteht ein Mehrbedarf an allgemeinen Bundesmitteln im Umfang von 55 Millionen Franken pro Jahr.
Durch die Vorlage entsteht ein Bedarf an neuem Personal beim BAKOM. Mit der Ausweitung auf die Frühzustellung erhöht sich der administrative Aufwand massgeblich und kann nicht mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden. Für die zusätz- lichen Aufgaben ist eine Vollzeitstelle neu zu schaffen. 6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Ausweitung der indirekten Presseförderung stärkt die einheimischen Medien, wovon alle Regionen profitieren. Die auflagen- schwächeren, regionalen und lokalen Zeitungen und Zeitschriften werden zusätzlich entlastet, indem die Zustellermässigung pro Exemplar erhöht wird. Die Randregionen und Agglomerationen profitieren, weil mehr in der Tages- und Frühzustellung zugestellt wird.
Für die Kantone und Gemeinden ergeben sich in finanzieller und personeller Hinsicht keine Auswirkungen. 6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Auswirkungen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sind schwach bis vernachlässigbar.
Die Ausweitung der indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung verringert die wettbewerbsverzerrende Wirkung der indirek- ten Presseförderung.
6
[Titel oder Kurztitel] BBl 2020
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind positiv. Die Rahmenbedingungen für ein demokratie- und gesellschaftspolitisch relevan- tes, vielfältiges Medienangebot in allen Sprachregionen werden verbessert. 6.5 Auswirkungen auf die Umwelt Die Vorlage wirkt sich positiv auf die Umwelt aus. Wird der erhöhte finanzielle Handlungsspielraum für die Umstellung von Print- auf Onlineangebote genutzt, sinkt längerfristig sowohl der Papier- als auch der Energieverbrauch in der Herstellung. 6.6 Andere Auswirkungen Die Vorlage hat keine weiteren relevanten Auswirkungen.
7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Die beantragten Änderungen stützen sich auf Artikel 92 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz im Postwesen gibt. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird das praktizierte Modell der indirekten Presseförderung grundsätzlich weitergeführt. 7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist vereinbar mit den Pflichten der Schweiz hinsichtlich internationaler Abkommen oder der Mitgliedschaft in interna- tionalen Organisationen. Sie respektiert insbesondere die Vorgaben der für die Schweiz verbindlichen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und trägt der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) Rechnung. 7.3 Erlassform Mit der Vorlage wird das PG geändert. Die Artikel 2 Buchstabe abis und 19a-19c sowie die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 sind auf sieben Jahre befristet. 7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Artikel 19a und 16 Absatz 7 PG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglie- der beider Räte, weil sie neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen (zusätzlich 55 Mil- lionen Franken). 7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert. 7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Heute werden für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie von Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Ermässigungen in Höhe von 50 Millionen Franken gewährt. Die demokratie- und staatspolitische Bedeutung der indirekten Presseförderung wurde bereits unter Ziffer 3.3 dargelegt. Die Kriterien für die An- spruchsberechtigung und das Verfahren für die Beitragsgewährung in der Postverordnung bleiben unverändert. Im Einzelfall ent- scheidet das BAKOM wie heute mittels Verfügung über die Förderberechtigung und der Bundesrat genehmigt die Ermässigungen pro Exemplar. Die indirekte Presseförderung wurde letztmals im Jahr 2010 durch das Parlament beschlossen und soll bestehen blei- ben. Für eine Übergangszeit von sieben Jahren sollen die Regional- und Lokalzeitungen mit jährlich 75 Millionen Franken (davon 45 Mio. Fr. für die Tageszustellung und 30 Mio. Fr. für die Frühzustellung) und die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit jährlich 30 Millionen Franken unterstützt werden. Nach Ablauf der Befristung sinkt die Förderung auf das heutige Niveau, d. h. 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse und 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Zudem wird die indirekte Presseförderung für die Frühzustellung der Regional- und Lokalzeitungen wieder aufgehoben. 7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Das PG sieht in Artikel 16 Absatz 5 bereits heute eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien für die indirekte Presseförderung festzulegen. Diese hat der Bundesrat in Artikel 36 Absätze 1-4 VPG wahrgenommen. Die Förderkriterien bleiben unverändert. Mit der Erhöhung der Beiträge auf 45 respektive 30 Millionen Franken jährlich können die Zustellermässigungen pro Exemplar für beide Kategorien angehoben werden. Für die Ausweitung auf die Frühzustellung sieht Artikel 19a Absatz 2 E-PG analog eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien festzulegen. Artikel 19c E-PG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, in der Verordnung auch das Verfahren für die Berechnung und Abwicklung der Frühzustellermässigungen zu regeln (vgl. auch Ziff. 5). 7.8 Datenschutz Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Änderungen.
7
[Titel oder Kurztitel] BBl 2020
Anhang
Indirekte Presseförderung heute und künftig
Verwendungszweck Betrag total pro Jahr in Mio. Fr.* Betrag total pro Jahr in Mio. Fr.*
2023; Für eine Dauer von 7 Jahren nach Übergangszeit
Tageszustellung Post
Lokal- und Regionalpresse 30 45 Mitgliedschafts- und Stiftungspresse 20 30
Frühzustellung FZO
Lokal- und Regionalpresse 0 30
Total 50 105
* Herkunft der Mittel: Allgemeine Bundesmittel
8