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Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)

Bern, 8. Januar 2026

Änderung des Postgesetzes (Umsetzung Mo. 24.3818)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Die Förderung der Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Or­ ganisationen (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) setzt aktuell eine Zustel­ lung durch die Schweizerische Post voraus. Wenn andere Anbieterinnen von Postdiensten die Exemplare zustellen, kann die finanzielle Unterstützung des Bundes nicht beansprucht werden. Der Bundesrat schlägt mit dieser Vorlage einen Wechsel zu einer anbieterneutralen Regelung vor: Die Zustellermässi­ gung soll künftig unabhängig davon gewährt werden, ob die Zustellung durch die Post oder eine private Anbieterin erfolgt.

Ausgangslage Nicht gewinnorientierte Organisationen wie Vereine, Verbände oder Parteien infor­ mieren Mitglieder, Gönnerinnen oder Spenderinnen mit eigenen Publikationen. Der Bund fördert die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit einem jährlichen Beitrag von 20 Millionen Franken. Die Post gibt den Beitrag in Form einer Zustellermässigung pro Exemplar an die Herausgeberinnen weiter. Nach geltendem Recht wird die Ermässi­ gung nur im Falle einer Tageszustellung durch die Post gewährt. Die Zustellung durch private Anbieterinnen ist vom heutigen System der Posttaxenverbilligung nicht er­ fasst. Die Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) vom 2. Juli 2024 (24.3818 «Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse») fordert, dass die Ermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse künftig auch gewährt wird, wenn die Exemplare von einer privaten Anbieterin zugestellt werden. Ihnen sollen Auflagen ge­ macht werden können, die mit jenen für die Post vergleichbar sind. Der Bundesrat ist beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für eine Änderung des Postgesetzes (PG)1 vorzulegen. Diese Vorlage setzt das Anliegen der Motion um.

Die Vorlage schafft die gesetzliche Grundlage für eine anbieterneutrale indirekte Presseförderung im Bereich der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Es muss si­ chergestellt sein, dass private Anbieterinnen die Zustellermässigung vollumfänglich an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben. Die Vorlage sieht zu diesem Zweck eine Registrierungspflicht für private Anbieterinnen vor. Damit verbunden sind bestimmte Pflichten in den Bereichen Rechnungswesen, Preissetzung und Auskunftserteilung. Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, das Verfahren für die Berechnung und die Abwicklung der Zustellermässigungen zu regeln und für den Vollzug die Post als Verwaltungsstelle beizuziehen. Er wird dazu eine Vernehmlassungsvorlage für eine Teilrevision der Postverordnung (VPG)2 ausarbeiten, in der die Pflichten der re­ gistrierten Anbieterinnen und der förderberechtigten Herausgeberinnen präzisiert wer­ den. Wo immer möglich, wird auf die bewährte Praxis bei der indirekten Presseförde­ rung in der Tageszustellung der Post abgestellt.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Geltendes System und Handlungsbedarf

Aktuell gewährt der Bund eine Zustellermässigung pro Exemplar für die Tageszustel­ lung von:

– abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG)

– Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG).

Die Zustellermässigungen werden jährlich vom Bundesrat genehmigt. Der Bund leistet jährlich einen Beitrag von 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse so­ wie 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Die Förderbei­ träge werden von der Post verwaltet, die den förderberechtigten Titeln die zustehende Ermässigung auf der Rechnung in Abzug bringt. Allfällige Minder- oder Mehrausgaben werden im Folgejahr ausgeglichen (Art. 47 Abs. 5 VPG).

Bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse setzt der Erhalt einer Zustellermässigung voraus, dass die Publikationen in der Tageszustellung der Post und vorwiegend in der Schweiz vertrieben werden, vierteljährlich mindestens einmal erscheinen, nicht über­ wiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen, nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen, kostenpflichtig sind, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 % und eine Auflage von durchschnittlich min­ destens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen (Art. 36 Abs. 3 VPG).

Die Post erreicht im Markt der Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften ge­ messen am Umsatz einen Marktanteil von rund 90 %. Die restlichen Marktanteile ent­ fallen auf die Quickmail Planzer AG. Da sich die Leserinnen und Leser zunehmend digitalen Informationskanälen zuwenden, schrumpft der Markt seit Jahren. Ein Markt­ eintritt einer dritten Anbieterin ist eher unwahrscheinlich. Die Quickmail Planzer AG ist auch in der Zustellung von adressierten Briefen die einzige relevante Konkurrentin der Post. Eine anbieterneutrale Regelung der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse kann einen wesentlichen Beitrag zu besseren Rahmenbedingun­ gen für einem wirksamen Wettbewerb im Postmarkt leisten.

1.2 Anliegen der Motion

Die Motion KVF-N vom 2. Juli 2024 (24.3818 «Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse») beauftragt den Bundes­ rat, eine Vorlage zur Änderung des PG und/oder der VPG auszuarbeiten. Die indirekte

Presseförderung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse soll künftig auch für Exemplare gewährt werden, die von anderen Anbieterinnen als der Post zugestellt wer­ den. Den privaten Anbieterinnen sollen Auflagen gemacht werden, die mit jenen der Post im Bereich der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse vergleichbar sind.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorlagen

Das Parlament hat am 21. März 2025 in Umsetzung der parlamentarischen Initiative Bulliard vom 18. März 2022 (22.423 «Für eine unabhängige Presse sind die Beiträge zur indirekten Förderung anzupassen») eine Vorlage zur Revision des PG3 verabschie­ det. Gemäss dem Beschluss wird die Förderung der Regional- und Lokalpresse um insgesamt 35 Millionen Franken pro Jahr ausgebaut. Der Bundesbeitrag für die Ermäs­ sigung in der Tageszustellung wurde von 30 auf 40 Millionen Franken pro Jahr ange­ hoben. Zudem wird ab dem Jahr 2027 auch die Frühzustellung mit jährlich 25 Millionen Franken subventioniert. Der Beitrag für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse ist nicht tangiert und beträgt weiterhin 20 Millionen Franken pro Jahr.

Der Bundesrat sieht im Rahmen des Entlastungspakets 274 eine Kürzung der indirek­ ten Presseförderung vor. Die Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse soll ersatzlos gestrichen werden. Sollte das Parlament eine entsprechende Änderung des PG beschliessen, wäre die vorliegende Vorlage gegenstandslos und das Kernanliegen der Motion 24.3818 – der Abbau von Wettbewerbsverzerrungen – erfüllt.

1.4 Geprüfte Alternativen

Es wurden folgende Alternativen geprüft und verworfen:

a) konsequent anbieterneutrale indirekte Presseförderung

Wie vorangehend in Ziffer 1.3 ausgeführt, hat das Parlament am 21. März 2025 unter anderem beschlossen, nebst der Tageszustellung künftig auch die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse zu fördern. Die Frühzustellung gehört anders als die Tageszustellung nicht zur Grundversorgung mit Postdiensten und wird von der Post nicht flächendeckend angeboten. Diverse pri­ vate Frühzustellorganisationen und die Post respektive deren Tochterunternehmen er­ bringen diese Dienstleistung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und decken je­ weils unterschiedliche Regionen ab. Entsprechend muss die Förderung der Frühzu­ stellung zwingend anbieterneutral ausgestaltet sein.

Mit vorliegender Vorlage wird nun auch die Ermässigung der Tageszustellung von Zei­ tungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse anbieterneutral ge­ währt. Nach der Umsetzung wäre somit nur noch die Gewährung der Ermässigung für

3 BBl 2025 1104

4 BBl 2025 3068

die Tageszustellung der Regional- und Lokalpresse an die Zustellung durch die Post geknüpft. Es wurde geprüft, ob künftig auch die Förderung der Regional- und Lokal­ presse in der Tageszustellung und damit die gesamte indirekte Presseförderung an­ bieterneutral ausgestaltet werden soll. Dies hätte gegenüber der gewählten Lösung den Vorteil, dass für alle Förderkategorien (Regional- und Lokalpresse, Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) und Vertriebskanäle (Frühzustellung, Tageszustellung) die glei­ che Regelung gelten würde und nicht zahlreiche gleich oder ähnlich lautende Bestim­ mungen ins PG aufgenommen werden müssten.

Diese Alternative wurde aus den folgenden Gründen verworfen: Erstens beschränkt sich die Motion 24.3818, die mit dieser Vorlage erfüllt wird, auf die Ermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse in der Tageszustellung. Eine anbieterneutrale För­ derung der Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse wird nicht gefordert. Zweitens hätte eine solche Regelung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine praktischen Auswirkungen. Die Anspruchsberechti­ gung setzt voraus, dass die Titel der Regional- und Lokalpresse mindestens wöchent­ lich erscheinen. Die Quickmail Planzer AG, nebst der Post die einzige bekannte Anbie­ terin, bietet nur eine monatliche Tageszustellung an. Drittens hat der Bundesrat be­ schlossen, dem Parlament eine Vorlage für eine umfassende PG-Revision zu unter­ breiten. Die Förderung der Tageszustellung der Regional- und Lokalpresse kann im Zuge dieses Vorhabens anbieterneutral geregelt werden. Unter verfahrensökonomi­ schen Gesichtspunkten wurde deshalb darauf verzichtet, diesen Aspekt in die Vorlage zur Umsetzung des Motionsanliegens aufzunehmen.

b) Abschaffung der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Die Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung könnte auch durch eine Abschaffung der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse erreicht werden. Der Wettbewerbsvorteil der Post gegenüber den privaten Anbieterinnen würde wegfallen und die Herausgeberinnen profitierten bei der Verteilung ihrer Titel von der grösstmög­ lichen Wahlfreiheit und können die günstigste Zustellungsart wählen. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des Entlastungspakets 27 eine entsprechende Änderung des PG vor (vgl. Ziff. 1.3). Dadurch könnte der Bundeshaushalt um jährlich 20 Millionen Fran­ ken entlastet werden.

Obwohl der Bundesrat diese Variante bevorzugen würde, wurde sie vorliegend zuguns­ ten der gewählten Lösung verworfen. Es ist offensichtlich, dass die Motion unter Vor­ behalt der Weiterführung der Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse for­ muliert wurde. Es wäre denkbar gewesen, mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur Er­ füllung des Anliegens zuzuwarten, bis das Parlament die Weiterführung respektive Ab­ schaffung der Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Rahmen des Ent­ lastungspakets 27 beschlossen hat. Aufgrund des deutlichen Abstimmungsergebnis­ ses des Ständerats in der Wintersession 2025 hat sich der Bundesrat jedoch gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen, um den Prozess nicht zu verzögern. Falls das Par­ lament an der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse festhält, soll die anbieterneutrale Gewährung zeitnah umgesetzt werden. Beschliesst das Par­ lament hingegen, den Fördertatbestand zu streichen, ist die vorliegende Vorlage ge­ genstandslos.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Mit der Vorlage erfüllt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments zur Umsetzung der Motion 24.3818. Der Ständerat hat die Motion als Zweitrat am 5. Dezember 2024 an­ genommen, womit weder die Aufnahme in die Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Le­ gislaturplanung 2023–2027 noch in den Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 möglich war. Die Vorlage ist auch nicht in den Zielen des Bundesrates enthalten.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage schlägt der Bundesrat vor, das Anliegen der Motion 24.3818 umzusetzen.

2 Grundzüge der Vorlage

Die beantragte Änderung des PG erfüllt das Anliegen der Motion 24.3818. Konkret soll die Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse neu geregelt werden:

– Heute ist die indirekte Presseförderung auf die Tageszustellung durch die Post beschränkt (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a VPG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 PG). Diese ist wiederum Bestandteil der postalischen Grundversorgung: Die Post ist gesetzlich verpflichtet, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Ta­ geszustellung an sechs Wochentagen flächendeckend und zu distanzunabhän­ gigen Preisen zuzustellen (Art. 14 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c VPG). Neu wird auch die Zustellung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse durch private Anbieterinnen finanziell unterstützt.

– Der Bundesbeitrag bleibt unverändert bei 20 Millionen Franken pro Jahr. Die Zustellermässigung pro Exemplar ist einheitlich und wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

– Die Subvention wird über die jeweilige Zustellorganisation ausgeschüttet. Die Zustellorganisationen sind verpflichtet, die Zustellermässigung vollumfänglich die anspruchsberechtigten Herausgeberinnen und Herausgeber weiterzugeben. Damit dies sichergestellt werden kann, müssen sie sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren und folgende Verpflichtungen erfüllen: rechnerische Trennung der Tageszustellung von anderen Geschäftstätigkeiten; keine Querfinanzierung anderer Geschäftstätigkeiten mit Erträgen aus der Ta­ geszustellung; distanzunabhängige und nach einheitlichen Kriterien festgelegte Preise; keine Differenzierung der Preise (vor Abzug der Zustellermässigung) zwischen Kundinnen und Kunden mit und ohne Förderberechtigung; Auskunfts­ pflichten gegenüber dem BAKOM.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 16 Preise

Die Anpassung in Absatz 4 Buchstabe b betrifft nur den französischen Text. Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung an die Formulierung in Artikel 19d. Der materielle Gehalt der Bestimmung bleibt unverändert.

Gliederungstitel vor Art. 19a 3a. Abschnitt: Frühzustellermässigung für die Regional- und Lokalpresse

Von der Frühzustellermässigung können nur Titel der Regional- und Lokalpresse pro­ fitieren. Die Ergänzung im Gliederungstitel schafft diesbezüglich Klarheit und stellt die sachliche Abgrenzung zum nachfolgend neu ergänzten Abschnitt 3b zur Zustellermäs­ sigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse klar.5

Art. 19a Gewährung der Ermässigung

Die Sachüberschrift wird geändert.5

Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen

Wer der Registrierungspflicht unterliegt, darf Erträge aus der Frühzustellung von Zei­ tungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten ver­ wenden (Abs. 3). Es handelt sich hierbei nicht um eine Quersubventionierung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der Klammer­ begriff «Quersubventionierungsverbot» gestrichen. Entsprechend erübrigt sich in Ab­ satz 4 der Verweis auf das Quersubventionierungsverbot. Die Anpassungen sind rein formaler Natur und verändern den materiellen Gehalt der Bestimmungen nicht.5

Gliederungstitel vor Art. 19d 3b. Abschnitt: Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Art. 19d Gewährung der Ermässigung

Die Zustellermässigung in der Tageszustellung knüpft aktuell am Grundversorgungs­ auftrag der Post an. Ermässigt werden deshalb nur die Preise für von der Post zuge­ stellte Exemplare. Das soll sich mit dem Gesetzesentwurf ändern. Neu wird auch die Zustellung durch registrierte (private) Anbieterinnen der Tageszustellung vom Bund fi­ nanziell unterstützt. Für von nicht-registrierten Anbieterinnen beförderte Exemplare wird keine Ermässigung gewährt. Es liegt in der Verantwortung der Herausgeberinnen, dass sie mit einer registrierten Zustellorganisation zusammenarbeiten, um in den Ge­ nuss der Zustellermässigung zu kommen. Für die Förderberechtigung der Mitglied­ schafts- und Stiftungspresse werden mit Ausnahme der Übergabe an die Post zur Ta­ geszustellung (Art. 36 Abs. 3 Bst. a VPG) die gleichen Förderkriterien gelten wie heute.

5 BBl 2025 1104

Neu wird eine Übergabe der Exemplare an die Post oder eine registrierte Anbieterin der Tageszustellung vorausgesetzt (Abs. 1).

Der Bundesrat genehmigt die Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stif­ tungspresse (Art. 16 Abs. 6 PG). Sie darf gemäss der vom Parlament am 21. März

2025 beschlossenen PG-Änderung den Zustellpreis nicht übersteigen. Die Ermässi­

gung pro Exemplar ist unabhängig davon, ob die Zustellung durch die Post (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG) oder durch eine registrierte Anbieterin der Tageszustellung (Art. 19d) erfolgt, gleich hoch. Bei einer Zustellung durch eine registrierte Anbieterin erhalten die Zeitungen und Zeitschriften auf dem Preis, der nach Artikel 19e Absatz 4 distanzunab­ hängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden muss, eine Ermässigung je Exemplar (Abs. 2).

Der Bund leistet für die Gewährung der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse jährlich 20 Millionen Franken pro Jahr (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Künf­ tig wird der Beitrag des Bundes nach Massgabe der zugestellten Exemplare sowohl an die Post sowie an registrierte Anbieterinnen der Tageszustellung ausgerichtet. Die Post und die registrierten Anbieterinnen der Tageszustellung müssen die Zustellermässi­ gung vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergeben.

Wo immer möglich, wird auf die bestehende Praxis bei der indirekten Presseförderung abgestellt. Bereits vorhandene Prozesse sind die Beurteilung der Förderberechtigung und die Berechnung der Zustellermässigungen durch das BAKOM sowie die Abwick­ lung der Auszahlung durch die Post. Neue Prozesse stellen die Registrierung der pri­ vaten Anbieterinnen der Tageszustellung, die Leistungserbringung und -fakturierung durch diese Unternehmen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Post) dar. Für die vom Parlament beschlossene Ausdehnung der indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung der Regional- und Lokalpresse müs­ sen Prozesse für eine anbieterneutrale Gewährung von Ermässigungen etabliert wer­ den. Da aus heutiger Sicht einzig die Quickmail Planzer AG als registrierte Anbieterin der Tageszustellung infrage kommt, sollen diese Prozesse bei der Umsetzung dieser Vorlage möglichst unverändert übernommen werden, um den Aufwand auf einem ver­ hältnismässigen Niveau zu halten.

Art. 19e Pflichten von Anbieterinnen

Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Ermässigung zustellen wollen, müssen sich vorgängig beim BAKOM registrieren (Abs. 1). Die Registrierung dient unter anderem dazu, dass die Anbieterinnen diejenigen Mindeststandards einhalten, die für die operative Abwicklung zwingend sind (z. B. konforme Schnittstelle für Datenübertragung). Als Anbieterinnen von Postdiensten unterliegen die registrierten Anbieterinnen der Tageszustellung der Meldepflicht nach Artikel 4 PG. Damit verbunden ist insbesondere die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die Verhandlungspflicht über einen Gesamtar­ beitsvertrag (GAV) und das Vorhandensein eines Sitzes, eines Wohnsitzes oder einer Niederlassung in der Schweiz. Die Post ist von der Registrierungspflicht ausgenom­ men, soweit die Zustellung der Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen der Grundver­ sorgung mit Postdiensten nach Artikel 13 PG erfolgt.

Registrierte Anbieterinnen müssen die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschrif­ ten der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung von anderen Tä­ tigkeiten rechnerisch trennen (Abs. 2). Sie dürfen mit der Tageszustellung von Zeitun­ gen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung erzielte Erträge nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Abs. 3). Diese Vorgaben dienen dazu, eine unzulässige Querfinanzierung anderer Dienstleis­ tungen zu identifizieren und zu verhindern. Die registrierten Anbieterinnen müssen die Preise für die Tageszustellung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse distanzunab­ hängig und nach einheitlichen Grundsätzen festlegen. Diese Vorgaben gelten nicht nur für die Zustellung förderberechtigter Exemplare der Mitgliedschafts- und Stiftungs­ presse, sondern für die Tageszustellung im Allgemeinen. Bei der Preisfestsetzung darf nicht danach differenziert werden, ob eine Zeitung oder Zeitschrift die Voraussetzun­ gen für den Erhalt der indirekten Presseförderung erfüllt (Abs. 4).

Die registrierten Anbieterinnen der Tageszustellung müssen dem BAKOM sämtliche Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Abs. 5). Dazu gehören insbesondere diejenigen Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 19e Absatz 3 und der Vorgaben an die Preisfestlegung notwendig sind. Bei Bedarf kann das BAKOM gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 PG ad­ ministrative und technische Bestimmungen erlassen.

Art. 19f Verfahren und Aufsicht

Der Bundesrat legt in der VPG das Verfahren für die Berechnung und die Auszahlung der Zustellermässigungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse fest (Abs. 1). Er orientiert sich dabei an den bestehenden Prozessen in der Tageszustellung durch die Post (Art. 47 Abs. 5 und 6 VPG) und den künftigen Prozessen in der Frühzustellung. Die Zustellermässigung pro Exemplar ergibt sich aus der Division des Subventionsbe­ trags durch die Anzahl der förderberechtigten Exemplare. Die Abwicklung erfolgt über eine Verwaltungsstelle. Auch hier soll auf die Erfahrungen in der Abwicklung der indi­ rekten Presseförderung in der Tageszustellung abgestützt werden. Das BAKOM kann zum Vollzug die Post beiziehen (Abs. 2). Die Post verfügt über Informatiksysteme, die als Grundlage für die Abwicklung verwendet werden können, und auch über Fachwis­ sen namentlich zur Validierung und Plausibilisierung der gemeldeten Zustellmengen. Das UVEK schliesst mit der Post einen entsprechenden Leistungsvertrag ab. Bei der Abwicklung der Zustellermässigung handelt es sich um eine administrative Hilfstätig­ keit. Die Verantwortung über die Gewährung der Zustellermässigung liegt jederzeit beim BAKOM. Für die Implementierung der notwendigen Prozesse und Systeme bei der Verwaltungsstelle und den Anbieterinnen der Tageszustellung braucht es eine Übergangsfrist. Das BAKOM überprüft periodisch von Amtes wegen oder auf Anzeige hin, ob die registrierten Anbieterinnen die Vorgaben an die Preisgestaltung nach Arti­ kel 19e Absatz 4 einhalten (Abs. 3).

Neben den Aufgaben der Verwaltungsstelle werden auch die Pflichten der privaten An­ bieterinnen und der förderberechtigten Herausgeberinnen in der Verordnung präzisiert. Die Herausgeberinnen müssen sicherstellen, dass die gemeldeten Mengen lückenlos und ohne Überschneidungen mit in der Tageszustellung der Post beförderten Exemp­ laren erfasst sind.

Ziff. II

Ziffer II unterstellt das Gesetz dem fakultativen Referendum und hält fest, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt (Abs. 1 und 2).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Sollte die Massnahme des Entlastungspaketes 27 «Kürzung der indirekten Presseför­ derung» nicht umgesetzt werden, wird diese Vorlage zu einem finanziellen und perso­ nellen Mehraufwand beim Bund führen. Das Parlament hat am 21. März 2025 eine Ausweitung der indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung der Regional- und Lokalpresse beschlossen6. Die Frühzustellung wird von verschiedenen Zustellorgani­ sationen angeboten. Wie beim vorliegenden Geschäft wird die Frühzustellermässigung anbieterneutral gewährt werden. Dadurch wird sich der administrative Aufwand beim für die indirekte Presseförderung zuständigen BAKOM erhöhen. Angesichts der knap­ pen Bundesfinanzen wird das BAKOM den zusätzlichen Aufwand amtsintern durch Verzichtsplanung kompensieren. Die Post rechnet mit jährlichen Personalkosten von 77 500 Franken (Basis qualifizierte Sachbearbeitung 50 %). Die Umsetzung des vor­ liegenden Geschäfts dürfte darüber hinaus zunächst keine zusätzlichen personellen Ressourcen erfordern. Allerdings ist die vom Parlament beschlossene Förderung der Frühzustellung auf sieben Jahre befristet. Die Umsetzung des vorliegenden Geschäfts dürfte dazu führen, dass nach Ablauf dieser Frist weniger Kosten eingespart werden können, da der mit der anbieterneutralen Gewährung der Zustellermässigung verbun­ dene administrative Aufwand nicht vollständig wegfallen wird.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete Die Vorlage dürfte sich unterschiedlich auf die Landesgegenden auswirken. Für förder­ berechtige Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit einer städtischen Leserschaft ist mit geringeren Zustellkosten zu rechnen. Für Publikationen mit einer vorwiegend ländlichen Leserschaft dürfte sich in der Praxis wenig ändern, da nur die Post eine flächendeckende Zustellung gewährleistet. Es ist denkbar, dass die Post mit einer Erhöhung der Zustellpreise auf den Verlust von rentablen Aufträgen in der Ta­ geszustellung reagiert. Insgesamt wirkt sich die Vorlage eher vorteilhaft auf urbane Zentren und Agglomerationen aus, während in peripheren Regionen und Berggebieten eher mit neutralen bis negativen Auswirkungen gerechnet wird.

Für die Kantone und Gemeinden ergeben sich in finanzieller und personeller Hinsicht keine Auswirkungen.

6 BBl 2025 1104

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen der Vorlage sind aus gesamtwirtschaftlicher Sicht schwach bis ver­ nachlässigbar. Die anbieterneutrale Ausgestaltung der Zustellermässigung für die Mit­ gliedschafts- und Stiftungspresse verringert die durch die indirekte Presseförderung verursachten Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von privaten Anbieterinnen von Postdiensten wie der Quickmail Planzer AG. Die Rahmenbedingungen für einen wirk­ samen Wettbewerb in Postmarkt werden verbessert.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage wirkt sich positiv auf die Gesellschaft aus. Nicht gewinnorientierte Organi­ sationen leisten einen wichtigen Beitrag zur demokratischen Meinungsbildung in der Schweiz. Die freie Wahl der Zustellpartnerin ermöglicht Vereinen, Verbänden und Par­ teien Kosteneinsparungen.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Auswirkungen auf die Umwelt sind schwach bis vernachlässigbar. Da die Post am­ bitionierte Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen verfolgt, kann sich eine Verschiebung der Marktanteile zugunsten privater Anbieterinnen leicht nachteilig auf den Klimaschutz auswirken.

4.6 Auswirkungen auf die Post

Die Post ist gesetzlich zu einer flächendeckenden Tageszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Der distanzunabhängige Zustellpreis deckt in dünn be­ siedelten Gebieten die Kosten der Zustellung nicht. Die Post kann die Fehlbeträge teil­ weise mit den Erlösen ausgleichen, die sie in urbanen Gebieten erwirtschaftet, wo die Kosten der Zustellung niedriger sind.

Private Anbieterinnen können nach betriebswirtschaftlichen Kriterien entscheiden, wel­ che Häuser sie bedienen. Dies verschafft ihnen in kommerziell attraktiven Marktseg­ menten der Tageszustellung einen Kosten- und Preisvorteil gegenüber der Post, der durch diese Vorlage akzentuiert wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Post in der Tageszustellung lukrative Kundenaufträge verliert. Dies kann sich nachteilig auf die Stückkosten der Post in der Brief- und Paketzustellung auswirken, da mit sinkendem Zeitungsvolumen die Verbundeffekte in der Zustellung geschmälert werden. Die Vor­ lage kann sich negativ auf die Post und die Finanzierung der Grundversorgung auswir­ ken.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die beantragten Änderungen stützen sich auf Artikel 92 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz im Postwesen gibt. Mit den

vorgeschlagenen Anpassungen wird das praktizierte Modell der indirekten Presseför­ derung grundsätzlich weitergeführt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist vereinbar mit den Pflichten der Schweiz hinsichtlich internationaler Ab­ kommen oder der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

5.3 Erlassform

Mit der Vorlage wird das PG geändert. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referen­ dum.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich­ tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus­ gabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Wie heute werden für die Tageszustellung von Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Ermässigungen in Höhe von 20 Millionen Franken gewährt. Die Krite­ rien für die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Beitragsgewährung in der VPG bleiben unverändert. Im Einzelfall entscheidet das BAKOM wie heute mittels Verfügung über die Förderberechtigung und der Bundesrat genehmigt die Ermässigun­ gen pro Exemplar. Die Wirksamkeit der indirekten Presseförderung ist hinsichtlich ihres eigentlichen Ziels, der Förderung der demokratischen Meinungsbildung, seit längerem umstritten. Die auf gedruckte Erzeugnisse ausgerichtete Förderung wirkt strukturerhal­ tend und verursacht Wettbewerbsverzerrungen, da Medienunternehmen und nichtge­ winnorientierte Organisationen, die ihren Fokus auf digitale Angebote respektive Kom­ munikationskanäle setzen, benachteiligt werden.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das PG sieht in Artikel 16 Absatz 5 bereits heute eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien für die indirekte Presseförderung festzulegen. Diese hat der Bundesrat in Artikel 36 Absätze 1–4 VPG wahrgenommen. Mit Ausnahme der Über­ gabe zur Tageszustellung an die Post bleiben die Förderkriterien unverändert.

Artikel 19f Absatz 1 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, in der Verordnung das Verfahren für die Berechnung und Abwicklung der Zustellermässigungen zu regeln.

5.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Änderungen.

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