definitive Nachlassstundung; Proz. Nr. 335-2025-257.
Rubrum
Regionalgericht Maloja Piazza da Scoula 16 7500 St. Moritz Tribunale regionale Maloja Dretgira regiunala Malögia Tel: +41 81 257 59 55
Proz. Nr. 335-2025-257
Erstinstanzliches Zivilgericht (SchKG) Einzelrichter lie. iur. Giacometti MLaw Gerboni (Aktuarin)
Entscheid vom: 30. Juni 2026 mitgeteilt am: 1. Juli 2026
in Sachen
A._____ (Schuldnerin) vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marc Wohlgemuth
betreffend
definitive Nachlassstundung
Sachverhalt
A. Am 19. November 2025 übermittelte die Schuldnerin, eine privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, der Aufsichtsbehörde zuhanden des Regionalgerichts Maloja ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung.
B. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über die Stiftungen stimmte mit Schreiben vom 24. November 2025 diesem Gesuch zu und reichte es dem Regionalgericht Maloja im Sinne von Art. 84a Abs. 3 ZGB ein.
C. Das Gesuch vom 19. November 2025 enthielt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Gesuchstellerin sei unmittelbar nach Eingang dieses Gesuches die provisorische Nachlassstundung für vier Monate zu gewähren;
2. Es sei die B._____ AG, Mandatsleister C._____, als Sachwalterin einzusetzen.
D. Die Verhandlung betreffend Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung fand vor Regionalgericht Maloja am 2. Dezember 2025 statt.
E. Gleichentags gewährte der Einzelrichter die provisorische Nachlassstundung von vier Monaten mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2025, 14:00 Uhr. Als provisorische Sachwalterin wurde die B._____ AG mit Sitz in O.1._____ ernannt.
F. Innert angesetzter Frist leistete die Schuldnerin den Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.-.
G. Am 18. März 2026 reichte die Sachwalterin ihren ersten Bericht ein und ersuchte um Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung um weiteren drei Monate.
H. Mit Eingabe vom 25. März 2026 stellte die Sachwalterin folgenden Antrag auf Ermächtigung zur Veräusserung von Anlagevermögen i.S.v. Art. 298 Abs. 2 SchKG:
Es sei der Kaufvertrag vom 24. März 2026 zwischen der Schuldnerin und der D._____ betreffend den Verkauf von beweglichen Sachen (Inventare der Spitex O.4._____) zum Kaufpreis von CHF 1 '374'000.00 zu genehmigen.
I. Der Einzelrichter verlängerte mit Entscheid vom 30. März 2026 die provisorische Nachlassstundung um drei Monaten mit Wirkung ab dem 4. April 2026.
J. Am 18. Juni 2026 erstattete die Sachwalterin dem Gericht ihren Bericht in der provisorischen Nachlassstundung und stellte folgende Anträge:
Es sei der Schuldnerin eine definitive Nachlassstundung im Sinne von Art. 294 SchKG für sechs Monate zu bewilligen.
Eventualiter sei die provisorische Nachlassstundung um einen weiteren Monat zu verlängern, falls das Ansetzen einer Verhandlung über die Erteilung der definitiven Stundung länger als bis zum 4. Juli 2026 dauert.
Subeventualiter sei dem Sachwalter eine kurze Nachfrist zur Beibringung allfälliger noch notwendiger Erklärungen oder Beweismittel anzusetzen und damit auch die provisorische Nachlassstundung dafür zu verlängern.
K. Die Verhandlung betreffend definitive Nachlassstundung fand am 30. Juni 2026 in Anwesenheit der Schuldnerin, ihr Rechtsvertreter, des Sachwalters und der Vertreter der zwei Hauptgläubiger statt. Diesbezüglich wird es auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen.
L. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien. Davon macht das Gericht vorliegende Gebrauch.
Dispositiv
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Schuldnerin wird die definitive Nachlassstundung von 6 Monaten mit Wirkung ab 4. Juli 2026,14:00 Uhr bewilligt.
2. Als definitive Sachwalterin wird die B._____ AG, Mandatsleiter C._____, ernannt.
Die Sachwalterin wird beauftragt, dem Gericht spätestens innert drei Monaten seit Bewilligung der definitiven Nachlassstundung einen Zwischenbericht mit den dazugehörigen Akten einzureichen.
Die definitive Sachwalterin wird darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unverzüglich zu informieren hat, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags mehr besteht.
3. Es wird einen Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser setzt sich aus jeweils einem Vertreter der Hauptgläubiger (G._____ und H._____) zusammen. Die einzelne Mietglieder des Gläubigerausschusses werden in einem separaten Entscheid ernannt.
Diesbezüglich wird den beiden Hauptgläubigern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Nachlassgericht den Namen ihres jeweiligen Vertreters bekannt zu geben.
4. Der G._____ hat innert der gleichen Frist eine Vollmacht zugunsten von I._____ einzureichen.
5. Das Sachwalterhonorar wird mit separatem Entscheid festgesetzt.
6. Der Stundenansatz der Mitglieder des Gläubigerausschusses wird auf CHF 200.- festgesetzt.
7. Die Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 2’000.- wird der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Wird keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 1’000.-.
8. [Rechtsmittel]
9. [Mitteilung]
Für das Regionalgericht Maloja:
Einzelrichter Aktuarin
lic. iur. Giacometti MLaw Cerboni