Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BAS 25 26

Beschlagnahme (BAS 25 26)

Rubrum

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

Beschluss vom 14. Januar 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte 1. A.__ ag,

vertreten durch Daniel Bill, Rechtsanwalt, LELegal Rechtsanwälte Notare Berater, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham,

Beschwerdeführerinnen 1-3,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Beschlagnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 10. September 2025 (STA-Nr. A2N 19 11000,

Sachverhalt

A. a. Gegen den Treuhänder D.__ («Beschuldigter»), der gerichtsnotorisch mit Urteil SA 23 5 des Obergerichts Nidwalden vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, sind bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte («Beschwerdegegnerin»/«Staatsanwaltschaft») u.a. folgende Strafverfahren hängig:

− STA-Nr. A2N 19 11000: Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), mehrfache Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG); sowie

− STA-Nr. A2N 24 19060401: Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB).

Die Vorwürfe stehen, wie die bereits ergangenen Schuldsprüche, im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten als Treuhänder. In deren Rahmen ist er u.a. Inhaber, Präsident oder einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der E.__ ag («Treuhandgesellschaft») sowie der A.__ ag, der B.__ ag und der C.__ ag («Beschwerdeführerinnen 1-3»).

b. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 forderte die Staatsanwaltschaft die PostFinance AG («Bank») auf, Konto- und Depotauszüge des Kontos CH__ ____ ____ ____ 3, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, ab 19. Juli 2024 zu edieren. Mit derselben Verfügung wurde die Sperre des besagten Kontos mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Gleichentags forderte die Staatsanwaltschaft die Bank mit separater Verfügung auf, Auskunft über die Bankbeziehungen zur Beschwerdeführerin 1 zu erteilen und entsprechende Belege seit 1. Dezember 2016 zu edieren. Mit derselben Verfügung wurde die Sperre der Guthaben der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Gleichentags waren bei derselben Bank auch Vermögenswerte auf den Konti der Beschwerdeführerin 3 beschlagnahmt worden.

c. Die Staatsanwaltschaft hob die verfügten Kontosperren teilweise auf, indem sie verschiedentlich die Bezahlung von in Bestand und Fälligkeit nachgewiesenen Forderungen ab den gesperrten Konti erlaubte, namentlich für Steuern, von Gläubigern in Betreibung gesetzte Ausstände, Mieten der Geschäftsräumlichkeiten und Mobilfunkabonnemente (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0039 ff., 0045 ff., 0056 ff., 0072 ff.). Dabei wurden auch Freigaben für Anwaltskosten erteilt (am 30. April 2025 Fr. 712.10 gemäss Honorarnote Nr. 2025-____ von Rechtsanwalt Oliver Willimann; am 19. Mai 2025 Fr. 2'304.70 gemäss Honorarnote Rechnung Nr. 3862501_DB von Rechtsanwalt Bill). In der Verfügung vom 19. Mai 2025 (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0056 ff.) wies die Staatsanwaltschaft jedoch darauf hin, dass Rechtsanwalt Bill sowohl für die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 Leistungen erbringe. Letztere sei jedoch nicht mehr ausserstande, Zahlungen zu leisten. Für weitere Freigabegesuche müssten die Leistungen für beide Gesellschaften deshalb je einzeln ausgewiesen werden. Die beantragten Anwaltskostenvorschüsse seien nicht zu gewähren, weil die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung nicht von deren Leistung oder Nichtleistung abhänge. Sämtlichen Verfügungen, insb. auch die Verfügung vom 19. Mai 2025 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

d. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen via den Beschuldigten mit E-Mail-Nachricht vom 27. August 2025 (formgerechter Eingang: 28. August 2025) im Wesentlichen und sinngemäss beantragen, es seien gesperrte Gelder für die Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025 im Betrag von Fr. 4'643.90 freizugeben (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0254-0259). Mit Schreiben vom 8. September 2025 (Eingang 9. September 2025) verlangte sodann der Rechtsvertreter selbst, Rechtsanwalt Bill, zusätzlich die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– ab den gesperrten Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0261 f.). Diese beiden Gesuche wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. September 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (STA-

Ein späteres Freigabegesuch der Beschwerdeführerin 3 vom 16. September 2025 wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 22. September 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit den folgenden Anträgen an das Obergericht Nidwalden (mit Hervorhebung):

«1. Die Verfahrensakten seien beizuziehen. 2. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2025 sei aufzuheben. 3. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2025 sei aufzuheben. 4. Die [Beschwerdegegnerin], sei anzuweisen, ab den PostFinance-Konti lautend auf die Beschwerdeführer freizugeben und zu überweisen: a) die Honorarnote bzw. Rechnung LELegal AG, RA Daniel Bill, in Cham ZG vom 30. Juli 2025 im Betrag von CHF 4'643.90; und/eventualiter oder; b) den Kostenvorschuss von CHF 6'000; oder eventualiter c) einen Betrag im Ermessen des Gerichts. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.»

Es wurden zwei separate Beschwerdeverfahren eröffnet; dieses Beschwerdeverfahren BAS 25 26 betrifft die Antrags-Ziff. 2 bzw. die Verfügung vom 10. September 2025.

C. Unter gleichzeitiger Auflage der Verfahrensakten (STA-act. A2N 19 11000-1 ff. und STA-act. A2N 24 19060401-1 ff.) beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 390 Abs. 3 StPO e contrario). Trotzdem nahmen die Beschwerdeführerinnen am 10. November 2025 nochmals Stellung, wozu sich die Staatsanwaltschaft am 17. November 2025 nicht mehr äusserte.

E. Eine Kostennote reichte der Rechtsvertreter nicht ein, obschon ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde.

F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat.

Hier angefochten ist die Verfügung vom 10. September 2025, mit welchem die Freigabegesuche vom 27. August/8. September 2025 abgewiesen wurden, soweit die Staatsanwaltschaft darauf überhaupt eintrat (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0265-0269). Die beiden Gesuche bzw. die Verfügung vom 10. September 2025 betreffen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, welche durch die Abweisung ihrer Gesuche bzw. die Nichtfreigabe von Geldern zugunsten ihres Rechtsvertreters beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhoben wurde.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass insoweit die Beschwerde zudem namens der Beschwerdeführerin 3 eingereicht wurde, diese in dem parallelen Beschwerdeverfahren BAS 25 25 separat behandelt wird. Deren Freigabegesuche vom 16. September 2025 wurde von der Staatsanwaltschaft bereits mit selbständiger Verfügung vom 18. September 2025 abgewiesen.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

Massgeblich sind somit die in der Beschwerde, d.h. innert der Rechtsmittelfrist rechtzeitig und damit formgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe. Allfällige neue Einwände im Rahmen der (unaufgeforderten) Eingabe vom 10. November 2025 wären verspätet und unbeachtlich.

2. Beschlagnahmegründe und Tatverdacht Vorweg ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend den jeweiligen Verfahrensgegenstand und Tatverdacht mit Bezug auf die Kontosperren der Beschwerdeführerin 1 (vgl. E. 3 S. 4) und der Beschwerdeführerin 2 (E. 2 S. 3 f.) in der Beschwerde nicht beanstandet werden. Eine weitergehende Auseinandersetzung damit erübrigt sich folglich; auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist bestätigend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Freigabe

3.1 Hinsichtlich der Freigabe erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, am 29. Januar 2025 sei auf dem heute gesperrten Konto CH__ ____ ____ ____ ____ 3 (lt. auf die Beschwerdeführerin 2) eine Überweisung von F.__ von Fr. 1'800.– mit dem angegebenen Überweisungsgrund «affito privato» gutgeschrieben worden. Gestützt auf den dargelegten Tatverdacht bestehe die hinreichende Vermutung, dass es sich dabei nicht um eine Mietzinszahlung, sondern vielmehr um eine Entlöhnung für die Mitwirkung bei der Umgehung des AIG und mithin um Verbrechenserlös handle. In Anwendung der Bodensatz- bzw. Sockeltheorie

müsse im Hinblick auf die künftige Einziehung zumindest dieser Betrag beschlagnahmt bleiben. Für die Freigabe von Mitteln in diesem Umfang bestehe unabhängig von den Auswirkungen auf die Existenz und Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 kein Raum. Darüber hinaus sei nach derzeitigem Ermittlungsstand bei der Beschwerdeführerin 2 von einer Ersatzforderungsbeschlagnahme auszugehen, wobei diese grundsätzlich auch beim aktuellen Saldostand von Fr. 2'193.26 aufrechterhalten werden muss, da die mutmassliche Ersatzforderung das beschlagnahmte Guthaben um ein Vielfaches übersteige (E. 5.1 S. 4).

Gegen die Beschwerdeführerin 1 bestünden Gründe zur Beschlagnahme von Vermögenswerten von Fr. 14'859.77 (A2N 19 11000) und Fr. 49'361.15 (A2N 24 19060401). Nach aktuellem Ermittlungsstand dürfte es sich dabei weitgehend um Ersatzforderungsbeschlagnahmen handeln. Diese müssten grundsätzlich aufrechterhalten werden, da die mutmassliche Ersatzforderung das beschlagnahmte Guthaben um ein Vielfaches übersteige (E. 5.2 S. 4).

Selbst wenn das gesamte Bankguthaben der Beschwerdeführerin 1 sowie den Fr. 1'800.– übersteigenden Teil des Guthabens der Beschwerdeführerin 2 zusammennähme, könne damit die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025 nicht bezahlt werden, von einem zusätzlichen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (oder welchem Betrag auch immer) ganz zu schweigen. Entsprechend seien die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 27. August 2025 (Eingang 28. August 2025) sowie 8. September 2025 (Eingang 9. September 2025) um Freigabe von gesperrten Geldern mangels verfügbarer Mittel abzuweisen. Ohnehin falle die Freigabe von zwecks Sicherung von Ersatzforderungen beschlagnahmter Vermögenwerte für die Leistung von Kostenvorschüssen ausser Betracht. Dies sei bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Mai 2025 entschieden und erwogen worden, worauf verwiesen werde (E. 5.3 S. 4).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei aus früheren Verfahren und aufgrund der aufgelegten Vertretungsvollmachten bekannt, dass Rechtsanwalt Bill Leistungen für alle drei Beschwerdeführerinnen erbringe. Die für diese Leistungen ausgestellte Honorarnote bzw. Rechnung vom 30. Juli 2025 sei deshalb ebenso wie der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– für die künftigen Anwaltsleistungen für die Beschwerdeführerinnen zu bezahlen. Die Beschwerdeführerinnen würden sodann gemäss verbindlicher Vereinbarung in der Anwaltsvollmacht vom 3. Juni 2025 solidarisch füreinander haften, was die Staatsanwaltschaft nicht einfach negieren dürfe. Es werde nicht begründet, weshalb keine Zahlung ab den gesperrten Konti erfolgen könne. Die Kontosaldi seien ausreichend. Es gehe bloss darum die Beschwerdeführerinnen

und deren (operative) Tätigkeiten stillzulegen bzw. auszutrocknen. Die erbrachten und noch zu erbringenden anwaltlichen Leistungen seien für die Fortführung der Unternehmen, mithin deren Geschäftstätigkeit zwingend notwendig bzw. betriebs- und überlebensnotwendig. Die Rechtsvertretung sei notwendig, wozu gehöre, dass dem Rechtsvertreter die notwendigen Kosten ersetzt und darüber hinaus (anwaltsrechtlich geboten), ein Kostenvorschuss gewährt werde.

3.3

3.3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d und e StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. Auch die Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe

und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 m.w.H.). Jedoch erfüllen juristische Personen die persönlichen Voraussetzungen von Art. 12 BV nicht bzw. ist diese Bestimmung auf diese nicht anwendbar (THOMAS GÄCHTER/GREGORI WERDER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK-BV, 2. A., 2025, N 15 zu Art. 12 BV).

3.3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 StPO). Durch Verfahrenshandlungen beschwerten und in ihren Rechten unmittelbar betroffenen Dritten stehen (als sogenannten «anderen Verfahrensbeteiligten», Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Eine Beschlagnahme kann diese Ansprüche auf rechtliches Gehör und wirksame Vertretung tangieren, wenn sie sämtliche Vermögenswerte einer Person umfasst und diese deswegen keine Rechtsvertretung bestellen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.4 m.w.H.).

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten ist weit zu verstehen; er umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger. Erforderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.). Gegebenenfalls steht dieser Anspruch auch den anderen Verfahrensbeteiligten zu (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK-StPO, 3. A., 2020, N 20 zu Art. 105 StPO).

3.4 Wie sich ergeben hat, handelt es sich bei der die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschlagnahme um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme. Der Beschuldigte wird u.a. mehrerer Vermögens-, Buchführungs- und Urkundsdelikte verdächtigt. In diesem Zusammenhang erfolgten mehrere Überweisungen im Betrag von insgesamt Fr. 14'859.77 (A2N 19 11000) und Fr. 49'361.15 (A2N 24 19060401) von möglicherweise deliktisch erlangten Geldern auf die nun beschlagnahmten Konti der Beschwerdeführerin 1 (vgl. E. 2 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid). Im Grundsatz ist die Beschlagnahme damit nach wie vor begründet und notwendig, weil die Möglichkeit besteht, dass im Rahmen des Strafverfahrens auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates erkannt wird, zu deren (teilweiser) Begleichung die beschlagnahmten Gelder verwendet würden. Sie ist dementsprechend aufrechtzuerhalten. Aus den Akten (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0081-0084) ergibt sich nämlich (und stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest), dass die vorgenannten, mutmasslichen Deliktsbeträge durch die Saldi der beschlagnahmten Konti (CH__ ___ ____ ____ ____ 9: gedeckt sind. Es besteht ein öffentliches (Strafverfolgungs-) Interesse daran, die beschlagnahmten Mittel so weit als möglich zu erhalten. Nur klar überwiegende Privatinteressen der Beschwerdeführerin 1 würden es ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit erlauben, diesen Beschlag vorzeitig aufzuheben.

Die Aufrechterhaltung der Kontobeschlagnahme erweist sich unter gegebenen Umständen jedoch auch als verhältnismässig: Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin 1 die Freigabe eines Betrages von Fr. 4'643.90 zur Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025. Die entsprechende Honorarnote deklariert die Beschwerdeführerinnen 1 sowie 2 und die Treuhandgesellschaft als Klientschaft (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0250). In Frage kommt demnach höchstens die Freigabe im Umfang eines Drittels der Honorarnote, d.h. Fr. 1'547.95. Zwar reicht der addierte Beschlagnahmesaldo zur anteilsmässigen Begleichung der Honorarnote hier aus, nicht jedoch auch noch zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (bzw. eines Anteils von einem Drittel davon). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 eine seit dem Jahr 2004 eingetragene und nach Angabe in der Beschwerde offenbar operativ tätige Aktiengesellschaft (Beschwerde Ziffn. 12-14 S. 5) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– ist. Beschlagnahmt sind Vermögenswerte von gerade einmal knapp über Fr. 2'500.–. Unter diesen Umständen ist wenig glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin 1 (und ihren wirtschaftlich Berechtigten) keine weiteren

Mitteln zur anteilsmässigen Bezahlung von Anwaltskosten Fr. 1'547.95 (1/3 der Kostennote vom 30. Juli 2025) bzw. Fr. 2'000.– (1/3 des Kostenvorschusses für künftige Leistungen) vorhanden sein sollen oder erhältlich gemacht werden können, ohne dass zwingend auf das beschlagnahmte, mutmasslich für die Ersatzforderung zu verwendende Vermögenssubstrat zurückgegriffen werden muss. Es geht nicht an, dass mit den beschlagnahmten Gelder prozessiert wird, während die laufenden Erträge der Gesellschaft oder dem Beschuldigten zufliessen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Anwaltsleistungen und Freigabe von Geldern für den Anwaltskostenvorschuss «betriebs- und überlebensnotwendig» seien, sind denn auch in keiner Weise belegt und bewiesen. Zu Recht nahm die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen an, dass die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung der Beschwerdeführerin 1 nicht von der Freigabe des beschlagnahmten Betrages abhängt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteirechte der Beschwerdeführerin 1 als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gewahrt sind, selbst wenn die hier gesicherten Geldern nicht für ihre Anwaltskosten freigegeben werden. Andernfalls bestünde schliesslich auch noch immer die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, insoweit auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.3.2 und Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV).

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass weder der Beschuldigte – als Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen – noch Rechtsanwalt Bill in ihren Gesuchen vom 27. August/8. September/16. September 2025 (wie auch in der Beschwerde vom 22. September 2025) differenzieren, welcher Betrag nun von welchem Konto konkret zu welchem Zweck bzw. in wessen Interesse freigegeben werden sollen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Einziehungssubstrats überwiegt unter diesen Umständen bei Weitem und es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag um Freigabe von Geldern von den Konti der Beschwerdeführerin 1 abwies.

3.5 Wie sich ergeben hat, handelt es sich bei der die Beschwerdeführerin 2 betreffende Beschlagnahme um eine Einziehungs- sowie Ersatzforderungsbeschlagnahme. Der Beschuldigte wird u.a. verdächtigt, mittels Scheinmietverhältnissen das AIG umgangen zu haben. In diesem Zusammenhang sollen als Mietüberweisungen bezeichnete Zahlungen im Umfang von mehr als Fr. 33'000.– an die Beschwerdeführerin 2 erfolgt sein, bei welchen es sich nicht um Mietzinszahlungen, sondern um Entlöhnungen für die Mitwirkung bei der Umgehung des AIG gehandelt haben soll (vgl. E. 2 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid). Erwiese sich der

Vorwurf als zutreffend, käme im Umfang von Fr. 1'800.– (Überweisung des Mieters F.__ vom 29. Januar 2025 auf das Konto CH__ ____ ____ ____ ____ 3) eine Einziehung, im Restbetrag eine Ersatzforderung in Frage. Im Grundsatz ist die Beschlagnahme damit nach wie vor begründet und notwendig, weil die Möglichkeit besteht, dass die beschlagnahmten Gelder im Rahmen des Strafverfahrens einzuziehen sein (oder auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates erkannt) werden, und dementsprechend aufrechtzuerhalten. Aus den Akten (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0081-0084) ergibt sich nämlich (und stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest), dass der vorgenannte, mutmassliche Deliktsbetrag durch den Saldo des beschlagnahmten Kontos (CH__ ____ ____ ____ ____ 3: CHF 2'193.26; per 9. September 2025) nicht einmal ansatzweise gedeckt ist. Es besteht ein öffentliches (Strafverfolgungs-) Interesse daran, die beschlagnahmten Mittel so weit als möglich zu erhalten. Nur klar überwiegende Privatinteressen der Beschwerdeführerin 2 würden es ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit erlauben, diesen Beschlag vorzeitig aufzuheben.

Die Aufrechterhaltung der Kontobeschlagnahme erweist sich unter gegebenen Umständen jedoch auch als verhältnismässig: Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin 2 die Freigabe eines Betrages von Fr. 4'643.90 zur Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025. Die entsprechende Honorarnote deklariert die Beschwerdeführerinnen 1 sowie 2 und die Treuhandgesellschaft als Klientschaft (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0250). In Frage kommt demnach höchstens die Freigabe im Umfang eines Drittels der Honorarnote, d.h. Fr. 1'547.95. Indes stünden nach Abzug des mutmasslich einzuziehenden Deliktserlöses von Fr. 1'800.– vom Kontosaldo von Fr. 2'193.26 lediglich noch Fr. 393.25 zur Verfügung, was zur anteilsmässigen Begleichung der Honorarnote ohnehin nicht ausreichte. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Erhaltung des Beschlagnahmesubstrats. Aus denselben Gründen fällt auch die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (bzw. eines Anteils von einem Drittel davon) ausser Betracht. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine seit dem Jahr 1987 eingetragene und nach Angabe in der Beschwerde offenbar operativ tätige Aktiengesellschaft (Beschwerde Ziffn. 12-14 S. 5) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– ist. Beschlagnahmt sind Vermögenswerte von gerade einmal knapp über Fr. 2'000.–. Unter diesen Umständen ist wenig glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin 2 (und ihren wirtschaftlich Berechtigten) keine weiteren Mitteln zur anteilsmässigen Bezahlung von Anwaltskosten Fr. 1'547.95 (1/3 der Kostennote vom 30. Juli 2025) bzw. Fr. 2'000.– (1/3 des Kostenvorschusses für künftige Leistungen)

vorhanden sein sollen oder erhältlich gemacht werden können, ohne dass zwingend auf das beschlagnahmte, mutmasslich kontaminierte Vermögenssubstrat zurückgegriffen werden muss. Es geht nicht an, dass mit den beschlagnahmten Geldern prozessiert wird, während die laufenden Erträge der Gesellschaft oder dem Beschuldigten zufliessen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin 2, wonach die Anwaltsleistungen und Freigabe von Geldern für den Anwaltskostenvorschuss «betriebs- und überlebensnotwendig» seien, sind denn auch in keiner Weise belegt und bewiesen. Zu Recht nahm die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen an, dass die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung der Beschwerdeführerin 2 nicht von der Freigabe des beschlagnahmten Betrages abhängt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteirechte der Beschwerdeführerin 2 als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gewahrt sind, selbst wenn die hier gesicherten Geldern nicht für ihre Anwaltskosten freigegeben werden. Andernfalls bestünde schliesslich auch noch immer die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, insoweit auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.3.2 und Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV).

Zuletzt ist zu beachten, dass weder der Beschuldigte – als Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen – noch Rechtsanwalt Bill in ihren Gesuchen vom 27. August/8. September/16. September 2025 (wie auch in der Beschwerde vom 22. September 2025) differenzieren, welcher Betrag nun von welchem Konto konkret zu welchem Zweck bzw. in wessen Interesse freigegeben werden sollen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Einziehungssubstrats überwiegt unter diesen Umständen bei Weitem und es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag um Freigabe von Geldern von den Konti der Beschwerdeführerin 2 abwies.

4. Fazit Somit ist die Beschwerde vom 22. September 2025 unbegründet und abzuweisen, insoweit sie namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eingereicht wurde.

Hinsichtlich des Rechtsmittels namens der Beschwerdeführerin 3 bzw. der Verfügung vom 18. September 2025 erfolgt ein separater Beschwerdeentscheid (BAS 25 25).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden die Verfahrenskosten ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgansgemäss zu je gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt. Sie werden verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden ihren Anteil, d.h. je Fr. 1'000.– innert 30 Tagen zu bezahlen.

Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde vom 22. September 2025 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu je gleichen Teilen, d.h. Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden je angewiesen, ihren Anteil innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

3. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 14. Januar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 118 — lu dans la version du 1 février 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 44 et Art. 93 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 71, Art. 138, Art. 146, Art. 158, Art. 165, Art. 251 et Art. 253 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 juin 2026.