Zurich Social Insurance Court

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2000–2026
Mar 13, 2000–Jun 17, 2026
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Sep 19, 2026

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Rückforderung nach Art. 35a BVG von fälschlicherweise ausbezahlter Prämienbefreiung. - hängig

BV.2024.00065Mar 11, 2026DE

Entgegen der Darstellung des Klägers bestand gemäss der Lohnbuchhaltung seiner Arbeitgeberin die aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % auch noch in der Zeit, bevor seine Arbeitgeberin die Pensionskasse wechselte und sich der Beklagten anschloss. Die Leistungspflicht der Beklagten ist zu verneinen, weil der zeitliche Zusammenhang zur früheren Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen wurde. - hängig

BV.2024.00036Mar 11, 2026DE

Nichteintreten auf Einsprache bestätigt. Fehlendes Rechtsbegehren sowie fehlende Begründung und keine Verbesserung innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist. Abweisung.

AK.2025.00006Mar 11, 2026DE

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Haftung des Geschäftsführers einer kleinen GmbH. Keine Exkulpationsgründe ersichtlich. Fehler bei der Berechnung der Schadenersatzsumme korrigiert.

AK.2024.00040Mar 11, 2026DE

Kein Anspruch auf Prämienverbilligung bei verpasster Antragsfrist.

KV.2025.00003Mar 10, 2026DE

Wiederaufleben der Invalidität nach befristeter Rente. Auf die Beurteilung des RAD (und der Ärzte der Suva) kann abgestellt werden. Erneuter Anspruch auf nur befristete ganze Rente nach Operation/Heilungsverlauf mit Anspruchsbeginn 6 Monate nach Neuanmeldung ist rechtens. Abweisung.

IV.2025.00110Mar 10, 2026DE

Neuanmeldung; polydisziplinäres Gutachten; bisherige und angepasste Tätigkeit gestützt auf gleiche LSE-Werte; Prozentvergleich führt unter Berücksichtigung eines (Pauschal-)Abzuges zur Gutheissung

IV.2024.00749Mar 10, 2026DE

Gerichtsgutachten beweiskräftig; Parteien stellen ebenfalls darauf ab; Kürzung Honorarnote, Kosten für Gutachten der IV-Stelle überbunden. Gutheissung.

IV.2023.00685Mar 10, 2026DE

Verzugszinsen auf Beiträge. Anmeldung als SE und Aufforderung Akontozahlungen leisten zu können, befreit nicht von der Verzugszinspflicht. Verzögerungen aufgrund von Abklärungen der Ausgleichskasse. Allfälliges Verschulden der Ausgleichskasse irrelevant. Die Höhe von 5 % ist nicht Straf- sondern Ausgleichszins.

AB.2025.00006Mar 10, 2026DE

Neuanmeldung; RAD-Stellungnahme beweiskräftig; Angepasst voll arbeitsfähig; keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes.

IV.2025.00309Mar 9, 2026DE