433.121
Mittelschulverordnung
vom 07.11.2007 (Stand 01.08.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 69 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG1),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die kantonalen Bildungsangebote.
Sie gilt für die Bildungsgänge privater Anbieter, soweit die folgenden Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.
Art. 2 Amtsdauer der Kommissionen
Die Amtsdauer der aufgrund dieser Verordnung ernannten Mitglieder kantonaler Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt
für die Mitglieder der Schulkommissionen am 1. August des auf die Wahl des Grossen Rates folgenden Jahres,
für die Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen am 1. Januar des auf die Wahl des Grossen Rates folgenden Jahres.
Ersatzernennungen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
Die Mitglieder der Schulkommissionen können nach der ersten Ernennung für zwei weitere Amtsdauern ernannt werden.
Für die Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Art. 3 Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe
Die kantonalen Mittelschulen einerseits, die Universität Bern, die Berner Fachhochschule und die deutschsprachige Pädagogische Hochschule andererseits sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt eine Kommission Gymnasium–Hochschule ein, die sich insbesondere befasst mit
den Qualitätsstandards für die gymnasiale Maturität und den Fachmittelschulabschluss sowie deren laufende Evaluation,
den Kompetenzniveaus am Ende der Mittelschulbildungsgänge in Übereinstimmung mit den Studiengängen an den Hochschulen,
den Prioritäten für die Weiterentwicklung der Mittelschulbildung.
2 Gymnasiale Bildungsgänge
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Bildungsangebot
Die gymnasialen Bildungsgänge werden für beide Sprachregionen mit folgenden Schwerpunktfächern angeboten:
Latein,
Italienisch,
Englisch,
Spanisch,
Physik und Anwendungen der Mathematik,
Biologie und Chemie,
Wirtschaft und Recht,
Philosophie/Pädagogik/Psychologie,
Bildnerisches Gestalten,
Musik.
Das Bildungsangebot umfasst weiter gymnasiale Bildungsgänge, die
zu einer zweisprachigen Maturität Deutsch–Französisch führen,
zu einer zweisprachigen Maturität Deutsch–Englisch führen, falls dafür keine Klassenteilungen notwendig sind,
besondere Begabungen unterstützen oder
spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind.
Bei gymnasialen Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, kann das Angebot an Schwerpunktfächern reduziert sein.
Gymnasiale Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, dauern fünf Jahre. Für besonders Begabte, die einen ordentlichen gymnasialen Bildungsgang besuchen, kann die Schulleitung die Dauer individuell bis auf höchstens acht Jahre verlängern.
Gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, dauern sieben Semester.
Art. 5 Stützmassnahmen
In gymnasialen Bildungsgängen können Stützkurse zur Integration von Fremdsprachigen und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung angeboten werden.
Zur Integration können für die Schülerinnen und Schüler in Abweichung zum Lehrplan individuelle Lernziele vereinbart werden.
Eine besondere Förderung erfolgt in Sprachfächern, die im französischsprachigen Kantonsteil im zweitletzten oder letzten Jahr der Volksschule aus schulorganisatorischen Gründen nicht angeboten wurden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Stützmassnahmen durch Verordnung.
Art. 6 Erlass der Lehrpläne
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge.
Die Lehrpläne gelten auch für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen.
Art. 7 Zusammenarbeit zwischen den Sekundarstufen I und II
Die kantonalen Gymnasien sorgen für den Erfahrungsaustausch mit den Schulen der Sekundarstufe I, insbesondere über
das Aufnahmeverfahren und
die Übertrittspensen.
…
Art. 8 Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im französischsprachigen Kantonsteil
Gemeinden im französischsprachigen Kantonsteil, deren Schülerinnen und Schüler das erste Jahr eines zweisprachigen gymnasialen Bildungsgangs an einem kantonalen Gymnasium besuchen sollen, und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliessen einen Vertrag ab.
Art. 9 Aufnahme
Die Aufnahme in einen gymnasialen Bildungsgang erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung.
Für die Aufnahme in besondere Bildungsgänge kann zusätzlich die entsprechende Eignung abgeklärt werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Verfahren und die Eignungsabklärung durch Verordnung.
Art. 10 Altersgrenzen
Für die Aufnahme in gymnasiale Bildungsgänge werden Altersgrenzen festgelegt.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Altersgrenzen durch Verordnung.
…
Art. 11 Schulungsort
Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich das bei der Anmeldung gewählte Gymnasium.
Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Zuteilungen verfügen, die von diesem Grundsatz abweichen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere
die Optimierung der Schulorganisation,
der verfügbare Schulraum oder
das Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen.
Art. 12 Promotionen
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Promotionen durch Verordnung.
2.2 Kantonale Maturitätskommission (KMK)
Art. 13 Zusammensetzung, Organisation
Die KMK setzt sich zusammen aus
den Hauptexpertinnen und Hauptexperten der Prüfungsfächer und
weiteren Mitgliedern, insbesondere zur Vernetzung mit anderen Bildungsgängen der Sekundarstufe II und mit Hochschulstudiengängen ohne entsprechende Maturitätsfächer.
Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KMK teil.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das Sekretariat sicher.
Art. 14 Aufgaben
Die KMK nimmt die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse für die kantonalen gymnasialen Bildungsgänge und für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen wahr.
Sie leitet und koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt die Qualität der Abschlüsse sicher.
Die Mitglieder der KMK beurteilen die Ausbildung im Hinblick auf die Umsetzung der in den Lehrplänen für die gymnasialen Bildungsgänge festgelegten Ausbildungsziele. Dazu haben sie das Recht, den Unterricht zu besuchen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion unterbreitet der KMK grundsätzliche Fragen zur Stellungnahme, welche die gymnasialen Bildungsgänge, die Vorbereitung und die Durchführung der Maturitätsprüfungen, die Bedingungen für die Aufnahme an die Hochschulen und die Anerkennung gymnasialer Ausbildungsabschlüsse betreffen.
Die KMK kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.
Sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen und stellt die Maturitätsausweise aus.
Sie erlässt nach Anhören der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang.
Sie bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind.
Art. 15 Schweizerschulen im Ausland
Die KMK unterstützt die Schweizerschulen im Ausland, für die der Kanton Bern das Patronat innehat, bei der Qualitätssicherung ihrer Abschlüsse.
Art. 16 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten
bestimmen die Expertinnen und Experten für die Maturitätsprüfungen,
organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten,
erarbeiten zuhanden der KMK zusammen mit den kantonalen Fachschaften und den Expertinnen und Experten die fachspezifischen Regelungen der Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang,
unterstützen die kantonalen Fachschaften bei der einheitlichen Umsetzung der Fachlehrpläne und
können die kantonalen Fachschaften zu Besprechungen über die Prüfungen aufbieten.
Sie nehmen diese Aufgaben und Befugnisse auch für die gymnasialen Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen wahr.
2.3 Maturitätsprüfungen
Art. 17
Die Maturitätsprüfungen finden in fünf Fächern statt. In allen Fächern wird schriftlich und mündlich geprüft. Eine der beiden Prüfungen kann auch praktisch durchgeführt werden.
Die Prüfungen werden in allen Fächern am Ende des letzten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs durchgeführt. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann durch Verordnung für Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben angepasste Regelungen treffen.
Es gelten die Bestehensnormen nach Artikel 16 der Verordnung des Bundesrats/des Reglements der EDK vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)2.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Maturitätsprüfungen durch Verordnung.
Alle Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen gelten auch für die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Maturitätsabschlüssen.
3 Fachmittelschulbildungsgänge
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Bildungsangebot
Die Fachmittelschulbildungsgänge werden mit Ausrichtung auf die Berufsfelder in den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit und Pädagogik oder deren Kombination gemäss dem Reglement vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen3 angeboten.
Sie schliessen an den Unterricht in der Volksschule an und dauern bis zum Abschluss mit Fachmittelschulausweis drei Jahre.
Im Anschluss daran führt ein Fachmaturitätsbildungsgang in Form eines begleiteten und reflektierten Praktikums oder einer vertieften Allgemeinbildung zum Abschluss mit Fachmaturität. Der Fachmaturitätsbildungsgang dauert höchstens ein Jahr. Ist der Fachmaturitätsbildungsgang in eine tertiäre Ausbildung integriert, richtet sich die Dauer nach dem Studienplan der betreffenden tertiären Institution.
Für besonders Begabte, die einen Fachmittelschulbildungsgang besuchen, kann die Schulleitung die Dauer individuell bis höchstens sechs Jahre verlängern.
Art. 19 Stützmassnahmen
In Fachmittelschulbildungsgängen können Stützkurse zur Integration von Fremdsprachigen und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung angeboten werden.
Zur Integration können für die Schülerinnen und Schüler in Abweichung zum Lehrplan individuelle Lernziele vereinbart werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Stützmassnahmen durch Verordnung.
Art. 20 Erlass der Lehrpläne
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge.
Die Lehrpläne gelten auch für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen.
Art. 21 Aufnahme
Die Aufnahme in einen Fachmittelschulbildungsgang, der zum Fachmittelschulausweis führt, erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung.
Wenn der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat und nicht alle Empfohlenen aufgenommen werden können, findet eine Prüfung für alle statt.
Die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang erfolgt aufgrund der Noten im Fachmittelschulausweis. Beinhaltet der Fachmaturitätsbildungsgang ein beurteiltes Praktikum, muss die Bewerberin oder der Bewerber zudem einen Praktikumsplatz vorweisen können.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die weiteren Voraussetzungen, das Verfahren und die Eignungsabklärung durch Verordnung.
Art. 22 Altersgrenze
Für die Aufnahme in Fachmittelschulbildungsgänge werden Altersgrenzen festgelegt.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Altersgrenzen durch Verordnung.
Art. 23 Schulungsort
Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich die bei der Anmeldung gewählte Fachmittelschule.
Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann aus wichtigen Gründen Zuteilungen verfügen, die von diesem Grundsatz abweichen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere
die Optimierung der Schulorganisation,
der verfügbare Schulraum oder
das Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen.
Art. 24 Promotionen
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Promotionen durch Verordnung.
3.2 Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)
Art. 25 Zusammensetzung, Organisation
Die KPFMS setzt sich zusammen aus
den Hauptexpertinnen und Hauptexperten und
…
weiteren Mitgliedern, insbesondere zur Vernetzung mit den abnehmenden tertiären Bildungsinstitutionen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelschul- und Berufsbildungsamts und der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KPFMS teil.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt das Sekretariat sicher.
Art. 26 Aufgaben
Die KPFMS nimmt die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse für die kantonalen Fachmittelschulbildungsgänge und für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen wahr.
Sie leitet und koordiniert die Abschlussprüfungen und stellt die Qualität der Abschlüsse sicher.
Die Mitglieder der KPFMS beurteilen die Ausbildung an den Fachmittelschulen im Hinblick auf die Umsetzung der in den Lehrplänen für die Fachmittelschulbildungsgänge festgelegten Ausbildungsziele. Dazu haben sie das Recht, den Unterricht zu besuchen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion unterbreitet der KPFMS grundsätzliche Fragen zur Stellungnahme, welche die Fachmittelschulbildungsgänge, die Vorbereitung und die Durchführung der Abschlussprüfungen, die Bedingungen für die Aufnahme in tertiäre Ausbildungen und die Anerkennung von Fachmittelschulabschlüssen betreffen.
Die KPFMS kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.
Sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge und stellt die entsprechenden Ausweise oder Zeugnisse aus.
…
Sie erlässt nach Anhören der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang.
Sie bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele, soweit sie für die Abschlussprüfungen relevant sind.
Art. 27 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
Die Hauptexpertinnen und Hauptexperten
bestimmen die Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen,
organisieren den Einsatz der Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen,
erarbeiten zuhanden der KPFMS zusammen mit den Fachlehrkräften und den Expertinnen und Experten die fachspezifischen Regelungen der Weisungen zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang,
unterstützen die kantonalen Fachschaften bei der einheitlichen Umsetzung der Fachlehrpläne und
können die Fachlehrkräfte zu Besprechungen über die Prüfungen aufbieten.
Sie nehmen diese Aufgaben und Befugnisse auch für die Fachmittelschulbildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen wahr.
3.3 Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen
Art. 28
Die Fachmittelschulausweisprüfungen finden in sechs Fächern statt. In Sprachfächern wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich geprüft.
Die Prüfungen werden in allen Fächern am Ende des letzten Schuljahrs des Fachmittelschulbildungsgangs durchgeführt. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann durch Verordnung für Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben angepasste Regelungen treffen.
Für die Fachmittelschulausweis- und die Fachmaturitätsprüfungen gelten die Bestehensnormen nach Artikel 13 und 17 des Reglements vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen4.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung.
Alle Bestimmungen über die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen gelten auch für die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkannten Fachmittelschulabschlüssen.
4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten
Art. 29 Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule
Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen wird die Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule angeboten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt den Lehrplan für die Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule.
Sie regelt Aufnahme, Zulassung zum Abschlussverfahren und Organisation der Ergänzungsprüfung durch Verordnung.
Die Bildungsgänge privater Anbieter haben den Lehrplan für die Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschule sowie die Bestimmungen über die Zulassung zum Abschlussverfahren und die Ergänzungsprüfung zu beachten. Die Ergänzungsprüfung wird von der zuständigen öffentlichen Behörde abgenommen.
Art.
30 Vorbereitung auf bestimmte Hochschulstudiengänge
1. Angebot
Zur Vorbereitung auf den Eintritt in Hochschulstudiengänge in den Bereichen Gestaltung und Kunst sowie Musik werden Vorbereitungskurse angeboten.
Zur Vorbereitung auf den Eintritt in Fachhochschulstudiengänge in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur-, Bau- und Planungswesen sowie Gesundheit können Vorbereitungskurse angeboten werden, falls die Arbeitswelt nicht genügend qualifizierende Praktikumsplätze zur Verfügung stellen kann.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die notwendigen Angebote.
Art. 31 2. Zuständigkeiten
Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne für die Vorbereitungskurse.
Sie regelt Aufnahme- und allenfalls Abschlussverfahren durch Verordnung.
Im Aufnahmeverfahren kann die besondere Eignung abgeklärt werden.
5 Kantonale Mittelschulen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Standortgemeinden, Organisation
Für die Wahl der Standortgemeinden von Mittelschulen stehen bildungspolitische und bildungsökonomische Aspekte im Vordergrund.
Die Standortgemeinde ist vor einem Entscheid über die Errichtung oder Aufhebung von Mittelschulen anzuhören.
Anhang 1 Artikel A1-1 legt die Standortgemeinden der Mittelschulen und der Filialklassen sowie die dort geführten gymnasialen Bildungsgänge und Fachmittelschulbildungsgänge fest.
Fachmittelschulen werden als Abteilungen von Gymnasien geführt.
Art. 33 Unterricht
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt Näheres zum Unterricht durch Verordnung, insbesondere zum Schuljahresbeginn, zur Unterrichts- und Klassenorganisation.
Art. 34 Unterrichtszeit
Die jährliche Unterrichtszeit an den Mittelschulen beträgt 39 Schulwochen.
Der Unterricht findet im letzten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs bis zu den Abschlussprüfungen, mindestens jedoch während 32 Schulwochen statt.
Im Verlauf der Ausbildung kann die Schulleitung höchstens vier Wochen der Schulferien für besondere Ausbildungsteile vorsehen und für obligatorisch erklären.
Diese Unterrichtszeit gilt auch für Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss, sofern sie Beiträge erhalten.
Art. 35 Schulreglement
Das Schulreglement regelt insbesondere
die Organisationsstruktur,
die Aufgaben, Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe,
die Pflichten und Rechte der Schülerinnen und Schüler,
…
den Erlass weiterer schulinterner Reglemente.
Art. 36 Beratung und Aufsicht
Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts berät und beaufsichtigt die Mittelschulen.
Sie bereitet den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen mit den Schulen vor und ist für die periodische Zielüberprüfung verantwortlich.
Als Aufsichtsbehörde hat sie jederzeit Zutritt zu den Mittelschulen und ist berechtigt, in die von den Mittelschulen geführten Akten Einsicht zu nehmen.
5.2 Schulleitung, Schulleitungskonferenzen
Art.
37 Schulleitung
1. Gesamtverantwortliche Mitglieder
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernennt die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder.
Wird die Gesamtverantwortung von mehreren Schulleitungsmitgliedern wahrgenommen, bestimmt die Schulleitung ein Mitglied, welches die Schule gegen aussen vertritt.
Art. 38 2. Aufgaben
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule gemäss Artikel 89 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)5.
Sie hat zudem folgende Aufgaben:
a Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
b Verfügen von Aufnahme- und Promotionsentscheiden,
b1 Verfügen von individuellen Lernzielen für Fremdsprachige und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,
c Verfügen von Disziplinarentscheiden,
d Qualitätsmanagement und
e Erarbeiten der Finanz- und Investitionsplanung.
Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.
Art. 39 Schuladministration
Die Schulleitung definiert die Spezialaufgaben gemäss Artikel 90 LAV aufgrund der Bedürfnisse der Schule.
Sie umschreibt die zu verrichtenden Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.
Art.
40 Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien (KSG)
1. Zusammensetzung, Organisation
Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der kantonalen Gymnasien, welche die Schulen vertreten, und die Schulleitungen der privaten Gymnasien mit kantonal anerkanntem Maturitätsabschluss bilden die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien. Diese kann regionale Schulleitungskonferenzen bilden.
Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird.
Art. 41 2. Aufgaben
Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
in allgemeinen Fragen, welche die Gymnasien und die gymnasialen Bildungsgänge betreffen und
in Lehrplan- und Lehrmittelfragen.
Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,
sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der kantonalen Lehrpläne,
kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion die obligatorische Verwendung von Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil beantragen,
unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der gymnasialen Bildungsgänge,
pflegt die Kontakte zur kantonalen Maturitätskommission und die Kontakte an der Nahtstelle zur Sekundarstufe I und
vertritt die Anliegen der Schulen gegenüber der Bildungs- und Kulturdirektion.
Sie kann Anträge an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.
Art.
42 Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen (KLFMS)
1. Zusammensetzung, Organisation
Die für die kantonalen Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen Schulleitungsmitglieder und die Leitungen der privaten Fachmittelschulen mit kantonal anerkanntem Fachmittelschulabschluss bilden die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen.
Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wird.
Art. 43 2. Aufgaben
Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
in allgemeinen Fragen, welche die Fachmittelschulbildungsgänge betreffen und
in Lehrplanfragen.
Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen
sorgt für die Organisation der Aufnahmeverfahren,
sorgt für eine einheitliche Umsetzung und beantragt Änderungen der kantonalen Lehrpläne,
unterstützt die allgemeine Koordination im Bereich der Fachmittelschulbildungsgänge und
pflegt die Kontakte zur kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen.
Sie kann Anträge zu den Fachmittelschulbildungsgängen an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellen.
5.3 Schulkommissionen
Art.
44 Schulkommissionen
1. Zusammensetzung und Organisation
Die Zusammensetzung der Schulkommissionen orientiert sich unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses der Geschlechter, des Einzugsgebiets der Schulen sowie regionaler Verhältnisse gesamtkantonal am Proporz des Grossen Rates.
Die Anzahl der Schulkommissionen, deren Zuständigkeit und Anzahl Mitglieder sind in Anhang 1 Artikel A1-2 geregelt.
Die Mitglieder werden von der Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Kantonalparteien ernannt. Die Schulkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.
An den Schulkommissionssitzungen nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:
die Schulleitung,
eine angemessene Vertretung der Lehrkräfte und
eine angemessene Vertretung der Schülerinnen und Schüler bei Geschäften zur Gestaltung des Bildungsgangs und zum Schulbetrieb, sofern diese weder Mitglieder der Schulleitung noch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler persönlich betreffen.
Art. 45 2. Aufgaben und Befugnisse
Die Schulkommission unterstützt Schulleitung und Lehrerschaft bei der Weiterentwicklung der Schule.
Die Schulkommission
berät die Schulleitung in der strategischen Ausrichtung sowie der regionalen Verankerung der Schule und kann ihr in diesen Bereichen Anträge stellen,
erlässt das Schulreglement und unterbreitet es der Bildungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung,
beantragt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder nach der kantonalen Lehreranstellungsgesetzgebung,
verfügt Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 44 Absatz 4 MiSG und
vermittelt im Falle von Konflikten zwischen Schulleitung und Lehrkräften oder zwischen Schulleitung und Schülerinnen und Schülern.
Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.
Vor wichtigen Beschlüssen, die den Aufgabenkreis der Lehrerkonferenz betreffen, holt die Schulkommission deren Stellungnahme ein.
Das Schulreglement kann der Schulkommission weitere Aufgaben übertragen.
Art. 46 Schweigepflicht
Wer an einer Schulkommissionssitzung teilnimmt, hat über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder Kraft besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt ebenfalls für Personen, die durch ihre Delegation oder das Protokoll über die Verhandlungen orientiert werden.
5.4 Lehrkräfte, Lehrerkonferenzen
Art. 47 Aufgaben
Die Lehrkräfte haben im Sinne des Berufsauftrags gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung insbesondere auch folgende Aufgaben:
Mitwirkung bei der Studienwahlvorbereitung,
Betreuung von grösseren selbstständigen Arbeiten und
Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene.
Art. 48 Kantonale Fachschaft
Die Lehrkräfte eines Fachs sowie die entsprechenden Lehrkräfte der Bildungsgänge privater Anbieter bilden die kantonale Fachschaft.
Diese ist der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien unterstellt, berät sie in sämtlichen Fragen zum Unterricht im betreffenden Fach und nimmt Aufgaben bei der Umsetzung der kantonalen Lehrpläne wahr.
Art. 49 Klassenlehrkräfte
Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrkraft. Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags obliegen dieser insbesondere folgende Aufgaben:
Sie fördert und organisiert die Zusammenarbeit unter den Lehrkräften einer Klasse.
Sie ist Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler und für die weiteren Lehrkräfte der Klasse bei Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten.
Sie kann für Klassen in Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, zur Erfüllung der genannten Aufgaben andere Lösungen treffen.
Art.
50 Lehrerkonferenz
1. Organisation
Die Lehrerkonferenz wird durch die Schulleitung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie wird ferner auf Verlangen eines Viertels der unbefristet und befristet angestellten Lehrkräfte oder auf Verlangen der Schulkommission einberufen.
Die Schulleitung oder eine von dieser bestimmte Lehrkraft leitet die Sitzungen. Diese finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
Alle an einer kantonalen Schule unterrichtenden Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz verpflichtet.
Die Schulleitungsmitglieder und die unbefristet und befristet angestellten Lehrkräfte haben volles Stimm- und Wahlrecht.
Eine angemessene Vertretung der Schülerinnen und Schüler nimmt bei Geschäften, welche die Gestaltung des Bildungsgangs und den Schulbetrieb betreffen, mit vollem Stimm- und Wahlrecht teil. Die Vertretung nimmt nicht teil bei Geschäften, die Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler persönlich betreffen.
Art. 51 2. Aufgaben
Die Lehrerkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Fragen, die sich auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen und Schüler beziehen. Sie behandelt insbesondere Fragen der Qualität des Unterrichts und der Schulentwicklung.
Sie stellt der Schulleitung die Anträge zu den Promotionen.
Sie bestimmt die im Schulreglement festgelegte Anzahl Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkommission und nimmt Stellung zu Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission
zur Änderung des Schulreglements und
zur Verfügung von Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 44 Absatz 4 MiSG.
Sie nimmt die Aufgaben der Volksschulgesetzgebung für Klassen innerhalb der Schulpflicht wahr.
Das Schulreglement legt das Weitere zu den Aufgaben der Lehrerkonferenz fest.
5.5 Schülerinnen und Schüler
Art. 52 Mitwirkung
Schülerinnen und Schüler haben bei der Gestaltung des Bildungsgangs und des Schulbetriebs ein angemessenes Mitspracherecht.
Sie bestimmen die im Schulreglement festgelegte Anzahl Vertreterinnen und Vertreter in der Lehrerkonferenz und in der Schulkommission.
Art. 53 Teilnahme an Schulanlässen
Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb der im Stundenplan festgelegten Zeiten als obligatorisch erklären.
Art. 54 Absenzen und Dispensationen in Klassen ausserhalb der Schulpflicht
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt Absenzen und Dispensationen durch Verordnung.
Art. 55 Beratung bei schulischen Schwierigkeiten
Die Mittelschulen sorgen für ein Beratungsangebot, das Schülerinnen und Schülern bei schulischen oder persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung steht.
Die Erziehungsberatung unterstützt die Mittelschulen bei dieser Aufgabe.
Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler über diese Angebote.
Art. 56 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die kantonalen Mittelschulen und die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss bei der Studien- und Berufswahlvorbereitung.
Sie informiert Schülerinnen und Schüler über Studienangebote und berät sie in Fragen der Studien- und Berufswahl sowie beim Auftreten von Schwierigkeiten auf dem Ausbildungs- und Berufsweg.
5.6 Eltern
Art. 57 Information
Die Schulleitung und die Lehrkräfte orientieren die Eltern der Schülerinnen und Schüler periodisch über die Ausbildung, insbesondere über den Lehrplan, die Schulanlässe, die Promotionen, die Prüfungen und die Abschlussbestimmungen.
Sie nehmen bei ungenügenden Leistungen oder auffälligem Verhalten der Schülerinnen und Schüler Kontakt mit den Eltern auf.
Die Eltern haben das Recht, sich bei der Schulleitung oder den Lehrkräften über die Leistungen und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.
Bei mündigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Information mit deren Zustimmung. Fehlt sie, darf eine Information nur erfolgen, wenn alle pädagogischen Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben und der Bildungserfolg oder die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers gefährdet erscheint.
6 Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
Art. 58 Gesuche um Anerkennung
Gesuche um Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen
Angaben und Dokumente zur Organisation der Schule,
das Leitbild,
Angaben zur Lektionentafel und zur Organisation des Bildungsgangs,
die Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte,
Informationen über das Qualitätsmanagementsystem und
die Erfolgsquote der Absolventinnen und Absolventen der Schule an der Schweizerischen Maturitätsprüfung während der letzten fünf Jahre.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann weitere Unterlagen anfordern.
Die Gesuche werden der für den Ausbildungsabschluss zuständigen Kommission unterbreitet.
Art. 59 Sicherung der Abschlussqualität
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann zur Sicherung der Abschlussqualität Vorgaben machen zu
den Wirkungszielen,
minimalen Standards zur Qualität und Evaluation und
Art und Umfang der Datenerhebung.
Art. 60 Jährlicher Bericht
Die privaten Anbieter mit anerkannten Abschlüssen erstatten der Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts einen jährlichen Bericht. Dieser beinhaltet
eine Evaluation der Abschlüsse,
eine Befragung der Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang,
Angaben zu den Veränderungen im Qualifikationsprofil der Lehrkräfte und
Angaben zum Qualitätsmanagement.
Art. 61 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung wird widerrufen, wenn
die gesetzlichen Pflichten verletzt werden,
die Voraussetzungen gemäss Artikel 48 MiSG nicht mehr erfüllt sind oder
das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausgefallen ist.
7 Gewähren von Beiträgen
Art.
62 Bildungsgänge mit anerkannten Ausbildungsabschlüssen
1. Grundsatz
Die Beiträge werden pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet.
Als Grundlage für die Festlegung der Pauschalbeiträge gelten die durchschnittlichen Kosten der entsprechenden kantonalen Bildungsangebote.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt die durchschnittlichen Kosten periodisch. Fehlt ein entsprechendes kantonales Angebot, legt es diese durch eine Schätzung fest.
…
Art. 63 2. Zweckbindung und zulässige Rückstellungen
Die privaten Anbieter führen eine Deckungsbeitragsrechnung, in der zwischen den subventionierten und nicht subventionierten Bildungsgängen unterschieden wird, und legen diese der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion offen.
Über allfällige Überschüsse im gymnasialen Bildungsgang kann die Schule frei verfügen. Sie können bei der Festlegung des Subventionssatzes für die nächste Subventionsperiode mitberücksichtigt werden.
Art. 64 Weitere Beiträge
Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, können geleistet werden, wenn
die Bildungsgänge den entsprechenden Lehrplan einhalten,
die privaten Anbieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
ein öffentliches Interesse vorliegt und
die finanziellen Mittel vorhanden sind.
Beiträge an allgemein bildende Bildungsgänge mit international anerkanntem Abschluss und weitere Bildungsbestrebungen gemäss Artikel 50 MiSG können geleistet werden, wenn
die Bildungsgänge den Wirkungszielen entsprechen,
die privaten Anbieter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
ein öffentliches Interesse vorliegt und
die finanziellen Mittel vorhanden sind.
Die Artikel 62 und 63 gelten sinngemäss.
Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen.
8 Steuerung der Bildungsangebote
Art. 65 Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträgen
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern, sofern diese Beiträge erhalten, Leistungsverträge ab.
Art. 66 Inhalt der Leistungsvereinbarungen
Die Leistungsvereinbarungen mit kantonalen Anbietern enthalten folgende Angaben:
Vereinbarungspartnerinnen und -partner,
rechtliche Grundlagen,
Geltungsdauer und Änderungsmodalitäten,
Art und Umfang des Leistungsangebots,
Leistungs- und Wirkungsziele,
Personalressourcen, Sachressourcen und Eigenleistungen,
Vorgaben zu den Kostendeckungsgraden,
minimale Standards zur Qualität und Evaluation,
Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings und
Art und Umfang der Datenerhebung.
Art. 67 Leistungsverträge mit privaten Anbietern
Die Leistungsverträge mit privaten Anbietern enthalten folgende Angaben:
a Vertragspartnerinnen und -partner,
b Geltungsdauer und Auflösungsmodalitäten,
c Art und Umfang des Leistungsangebots,
d Leistungs- und Wirkungsziele,
e Lektionentafel und Organisation der Bildungsgänge,
f Vorgaben zur Rechnungsführung,
g Finanzierungsmodalitäten,
g1 die Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung,
h minimale Standards zur Qualität und Evaluation,
i Inhalt und Umfang des Reportings und des Controllings,
k Art und Umfang der Datenerhebung und
l die Regelung der Verantwortlichkeiten.
Art. 68 Auflösung des Leistungsvertrags
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann den Leistungsvertrag auf Ende eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen, wenn
dieser wiederholt nicht eingehalten wird,
die gesetzlichen Grundlagen ändern oder
die Anerkennung widerrufen wird.
In schwerwiegenden Fällen kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern.
Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.
Art. 69 Controlling
Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards.
Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt.
9 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
9.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Kantonale Anbieterinnen und Anbieter
Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren sowie weiterer Erlöse.
Art. 71 Mensen und Internate
Der Kanton kann sich aus wichtigen Gründen an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern sie nicht kostendeckend geführt werden können.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere
das Fehlen vergleichbarer Angebote in zumutbarer Nähe,
ungünstige Raumverhältnisse,
Mehrkosten infolge aufgelaufener, notwendiger Investitionen oder
die notwendige Öffnung an Abenden.
Angebote, die über das pädagogisch und unterrichtsorganisatorisch Notwendige hinausgehen, müssen kostendeckend sein und dürfen private Anbieter nicht konkurrenzieren.
Art. 72 Schulleitungspool
Jeder Schule wird ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt berechnet die Ressourcen des Schulleitungspools einer Schule nach der Anzahl
Schülerinnen und Schüler,
gehaltswirksamer Lektionen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
…
Der Schulleitungspool darf nicht durch Umwandlung anderer Ressourcen erhöht werden.
Art. 73 Pool für Spezialaufgaben
Jeder Schule wird ein Pool in Beschäftigungsgradprozenten für die Erfüllung von Spezialaufgaben zur Verfügung gestellt.
Die Grösse des Pools für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools.
Der Pool für Spezialaufgaben wird erhöht
a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft um fünf Beschäftigungsgradprozente pro Klasse, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b LAV nicht darunter fällt,
a1 zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,
b zur Abgeltung von Aufgaben in den Bereichen
1. Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Praktika im Rahmen von Fachmaturitätsbildungsgängen,
2. Begabtenförderung,
3. Integration von Fremdsprachigen und von Menschen mit einer Behinderung sowie
4. Wahrnehmung von schulübergreifenden Aufgaben.
…
Art. 74 Verwendung der Poolressourcen
Die Poolressourcen werden in der Regel für Anstellungen verwendet, die sich nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte richten.
Sie können mit Zustimmung der Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts
für Anstellungen verwendet werden, die sich nach der Personalgesetzgebung richten oder
in Sachmittel umgewandelt und entsprechend verwendet werden.
Art. 75 …
Art. 76 Erhöhung der Pools
Bei zweisprachigen oder komplexen Schulstrukturen können der Schulleitungspool und der Pool für Spezialaufgaben um höchstens 50 Prozent erhöht werden.
Statt einen Sonderpool gemäss Artikel 94 LAV zu bewilligen, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für Aufgaben, die nicht dem ordentlichen Schulleitungspool oder dem ordentlichen Pool für Spezialaufgaben zugeordnet werden können, diese Pools befristet erhöhen.
9.2 Gebühren
Art. 77 Schul- und Kursgebühren
Die Gebühren für die gymnasialen Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, betragen pro Semester
für Musik 750 Franken,
für Theater 250 Franken,
für Gestaltung und Kunst im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs 250 Franken,
für Gestaltung und Kunst ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs 750 Franken.
Die Schul- oder Kursgebühren für gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, betragen 750 Franken pro Semester.
Die Gebühren für die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung im Hinblick auf die Zulassung zu den universitären Hochschulen für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätszeugnissen und von Fachmaturitätszeugnissen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule) betragen 1600 Franken pro Semester.
Die Gebühren für weitere spezielle Bildungsgänge betragen
für Vorbereitungskurse Gestalten 1600 Franken pro Semester,
…
für Vorbereitungskurse auf Fachhochschulstudiengänge in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen 1600 Franken im ersten Semester,
für Vorbereitungskurse auf französischsprachige Fachhochschulstudiengänge im Bereich Gesundheit 500 Franken für den ganzen Kurs.
Die Schul- und Kursgebühren werden auf Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen können die Gebühren zurückerstattet werden.
Art. 78 Gebührenerlass
In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen.
Schülerinnen und Schülern, die kantonale Ausbildungsbeiträge erhalten, werden die Gebühren nicht erlassen.
Art. 79 Prüfungsgebühren
Die Gebühren für die Maturitätsprüfung sowie die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge werden in der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV6) festgesetzt.
Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder aus andern wichtigen Gründen, abgemeldet hat.
Art. 80 Weitere Gebühren
Für weitere Gebühren gelten die kantonalen Gebührenvorschriften gemäss GebV.
9.3 Entschädigungen und Spesen
Art. 81 Kommissionen, Expertinnen und Experten
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Verordnung die Entschädigungen und Spesen
der Präsidien sowie der Mitglieder der Maturitätskommission und der Prüfungskommission Fachmittelschulen,
der Hauptexpertinnen und Hauptexperten,
der Expertinnen und Experten,
der Präsidien und der Mitglieder der Kommission Gymnasium–Hochschule und der Schulkommissionen und
der Präsidien der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien und der Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen.
Muss eine Expertin oder ein Experte wegen Mitwirkung an den Prüfungen eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter einsetzen, so übernimmt der Kanton die Kosten der Stellvertretung.
10 Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 82 Schülerinnen und Schüler mit stipendien-rechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Die Schulleitung bewilligt den Besuch eines Bildungsgangs an einer kantonalen Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze, wenn eine Kostengutsprache der zuständigen öffentlichen Stelle des Wohnsitzkantons vorliegt. Für den Besuch von Klassen ausserhalb der Schulpflicht können auch die Schülerinnen und Schüler, die Eltern oder Dritte Kostengutsprache leisten.
Das Schulgeld richtet sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 20097) ,falls
mit dem betreffenden Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht oder
die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Dritte das Schulgeld übernehmen.
Stichtag für die Rechnungsstellung ist der 15. November für die erste Hälfte des Betrags und der 15. Mai für den Restbetrag.
Art. 83 Gastschülerinnen und Gastschüler
Die Schulleitung kann im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch des Unterrichts für Gastschülerinnen und Gastschüler bewilligen.
Gastschülerinnen und Gastschüler, welche im Rahmen des Jugendaustausches für höchstens zwölf Monate eine kantonale Mittelschule besuchen, zahlen kein Schulgeld.
Art. 84 Ausserkantonaler Schulbesuch
Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsgangs mit schweizerisch anerkanntem Abschluss ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Bildungsgang öffentlich ist oder besondere Aufgaben erfüllt.
Das Gesuch ist spätestens 90 Tage vor Ausbildungsbeginn bei der Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen
eine Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich ist,
eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule mit Angabe der Höhe des jährlichen Schulgelds und
eine Wohnsitzbestätigung der Wohnsitzgemeinde.
Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts erteilt die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen.
Für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schulpflicht gelten die Bestimmungen der Schulgeldverordnung.
11 Datenschutz
Art. 85 Datensammlung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt Art und Umfang der an den Mittelschulen erfassten Personendaten.
Art. 86 Bearbeiten von Personendaten
Die Schulleitung ist für das Einhalten der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG8) bei der Bearbeitung von Personendaten an der Schule verantwortlich.
Art. 87 Bekanntgabe von Personendaten
Die Schulen können zur Erleichterung der internen Kommunikation ein Verzeichnis drucken.
Dieses enthält Personendaten der Schulkommission, der Schulleitung, des Personals, der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler wie
Name und Vorname,
Geburtsdatum,
Titel, Funktion,
Telefonnummer,
Post- und elektronische Adresse,
Unterrichtsfächer bzw. Angaben zum Bildungsgang wie Klasse und belegte Fächer.
Diese Personendaten dürfen auch im Intranet der Schule oder im geschützten Bereich des Internet bekannt gemacht werden.
Im offenen Bereich des Internet dürfen nur Name, Vorname, Titel, Funktion sowie die von der Schule zugeteilten E-Mail-Adressen bekannt gegeben werden.
12 Vollzug
Art. 88 Direktionsverordnung
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt durch Direktionsverordnung
die Aufnahme in gymnasiale Bildungsgänge sowie Eignungsabklärung, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten,
die Aufnahme in Fachmittelschulbildungsgänge sowie Eignungsabklärung, Promotionen und Wiederholungsmöglichkeiten,
die Aufnahme in weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen und in spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten und die Abschlussverfahren,
die Maturitätsprüfungen,
die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulbildungsgänge,
die Organisation der Ergänzungsprüfung im Hinblick auf die Zulassung zu den universitären Hochschulen für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätszeugnissen und von Fachmaturitätszeugnissen,
die Stützmassnahmen,
Näheres zum Unterricht,
Absenzen und Dispensationen,
die Finanzierung von Mensen und Internaten und die entsprechenden Kennzahlen,
die Entschädigungen und Spesen sowie
das Nähere zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften.
…
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 89 Schulreglemente
Die nach bisherigem Recht erlassenen Schulreglemente sind bis spätestens 31. Juli 2010 dem neuen Recht anzupassen.
Art. 90 Beiträge, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Die bisherigen Beitragsverfügungen, Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge werden nach ihrem Ablauf der neuen Gesetzgebung angepasst.
Art. 91 Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, Verträge mit Gemeinden
Die Verträge zwischen Gemeinden und Gymnasien über den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr bleiben gültig.
Art. 92 Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
Wer einen gymnasialen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Maturitätsprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.
Wer einen Fachmittelschulbildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Abschlussprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.
Diese Bestimmung gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge privater Anbieter mit anerkanntem Abschluss besuchen.
Art. 93 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ)9
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)10
Schulgeldverordnung vom 23. Mai 2001 (SGV)11
Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)12
Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (VSV)13
Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)14
Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV)15
Art. 94 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996 (MaSV) (BSG 433.111)
Verordnung vom 5. April 2005 über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (FMSV) (BSG 433.515)
Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (AFMSV) (BSG 433.521).
Art. 95 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.09.2011
Art. T1-1
Die seit dem 1. August 2011 laufende Amtsdauer der Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission und der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen wird bis am 31. Dezember 2015 verlängert.
Die aufgrund dieser Änderung nötige Ergänzung der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen wird auf den 1. Januar 2012 vorgenommen.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.05.2014
Art. T2-1
Die bisherigen Schulkommissionen des Seeland Gymnasiums Biel, des Gymnase français de Bienne, des Gymnasiums Alpenstrasse, des Gymnasiums Thun-Schadau und des Gymnasiums Seefeld werden auf den 31. Juli 2014 aufgelöst.
Die Schulkommissionen des Gymnasiums Biel-Seeland, des Gymnase français de Bienne und des Gymnasiums Thun werden auf den 1. August 2014 erstmals gemäss dieser Änderung ernannt. Die erste Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die darauf folgende Erneuerung auf den 1. August 2015 wird nicht an die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 2 Absatz 2 angerechnet. Hingegen werden die Amtsdauererneuerungen, welche diese Mitglieder in den Schulkommissionen der jeweiligen Vorgängerschulen angenommen haben (auch die Erneuerung für die letzte, verkürzte Amtsdauer), an die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 2 Absatz 2 für die neuen Schulkommissionen angerechnet.
Die laufenden gymnasialen Bildungsgänge können mit den bisherigen Schwerpunktfächern beendet werden. Die laufenden zweisprachigen Bildungsgänge Deutsch–Englisch können nach dem bisherigen Recht beendet werden.
Artikel 58 gilt für Anerkennungsgesuche, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eingereicht werden.
Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2014 für einen gymnasialen Bildungsgang eingeschrieben sind, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist, zahlen für das Schuljahr 2014/2015 Schul- oder Kursgebühren gemäss dem bisherigen Recht.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.02.2017
Art. T3-1
Auf den 31. Juli 2017 werden die Verträge zwischen den Gemeinden im deutschsprachigen Kantonsteil und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr an einem kantonalen Gymnasium aufgelöst.
T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.08.2018
Art. T4-1
Im Schuljahr 2018/19 startet der letzte Handelsmittelschulbildungsgang am Gymnasium Thun.
Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/19 in den Handelsmittelschulbildungsgang am Gymnasium Thun eingetreten sind und in der Folge ein Ausbildungsjahr wiederholen müssen, beenden ihre Ausbildung an der Wirtschaftsmittelschule Bern.
T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.06.2022
Art. T5-1
Die Änderung von Artikel 25 ist ab 1. Januar 2023 anwendbar.
A1 Anhang 1 zu den Artikeln 32 Absatz 3 und 44 Absatz 2
Art. A1-1 Kantonale Mittelschulen, geführte Bildungsgänge, Standortgemeinden (Art. 32 Abs. 3)
Im Kanton besteht folgende regionale Aufteilung der kantonalen Mittelschulen und der angebotenen Bildungsgänge:
Region | Schule | Bildungsgänge | Standortgemeinde | Filialklassen |
|---|---|---|---|---|
Bern-Mittelland | Gymnasium Kirchenfeld | Gymnasialer Bildungsgang | Bern | |
Gymnasium Neufeld | Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang | Bern | ||
Gymnasium Hofwil | Gymnasialer Bildungsgang | Münchenbuchsee | ||
Gymnasium Lerbermatt | Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang | Köniz | ||
Biel-Seeland | Gymnasium Biel-Seeland | Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang, Handelsmittelschulbildungsgang gemäss Artikel 63 BerV | Biel | |
Bienne-Jura Bernois | Gymnase de Bienne et du Jura bernois | Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang, Handelsmittelschulbildungsgang gemäss Artikel 63 BerV | Biel | |
Emmental-Oberaargau | Gymnasium Burgdorf | Gymnasialer Bildungsgang | Burgdorf | |
Emmental-Oberaargau | Gymnasium Oberaargau | Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang | Langenthal | |
Oberland | Gymnasium Thun | Gymnasialer Bildungsgang, Fachmittelschulbildungsgang | Thun | |
Gymnasium Interlaken | Gymnasialer Bildungsgang | Interlaken | Saanen |
Art. A1-2 Schulkommissionen (Art. 44 Abs. 2)
Für die kantonalen Mittelschulen werden die folgenden Schulkommissionen eingesetzt:
eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Kirchenfeld,
eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Neufeld,
eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Hofwil,
eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Lerbermatt,
eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Biel-Seeland,
…
eine neun Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnase de Bienne et du Jura bernois,
eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Burgdorf,
eine fünf Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Oberaargau, die für die Belange des Bildungszentrums Sekundarstufe II, Langenthal, durch weitere Personen ergänzt wird,
eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Thun,
…
eine sieben Mitglieder zählende Schulkommission für das Gymnasium Interlaken.
Bern, 7. November 2007
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
08-9