910.1
Kantonales Landwirtschaftsgesetz
vom 16.06.1997 (Stand 01.12.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 118 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes1, Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft2, Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, Artikel 36 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19784, Artikel 18 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 vom 16. Dezember 19885, Artikel 35 und 65 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz6 und in Ausführung von Artikel 51 der Kantonsverfassung7,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, eine leistungsfähige, markt- und umweltgerecht produzierende Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern.
Es bezweckt insbesondere die Förderung
von existenzsichernden Strukturen,
der bäuerlichen Familienbetriebe,
der Eigeninitiative und des Selbstverständnisses des Bauernstandes sowie
naturnaher, auf die langfristige Erhaltung der Lebensgrundlagen gerichteter Bewirtschaftungsweisen.
Es bezweckt überdies die Förderung der Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit dem Gewerbe, dem Tourismus und der Waldwirtschaft mit dem Ziel, die dezentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten sowie die Landschaftspflege sicherzustellen.
Art.
2 Die bernische Agrarpolitik
1. Grundsätze
Die bernische Agrarpolitik ist darauf auszurichten, in Ergänzung zu jener des Bundes durch geeignete Massnahmen
die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zu stärken;
die Eigenverantwortung und Selbständigkeit der Landwirtinnen und Landwirte zu stärken;
die Lebensgrundlagen, Lebensgemeinschaften und das Landschaftsbild zu erhalten sowie
die landwirtschaftliche Bevölkerung in die Lage zu versetzen, auf neue agrarpolitische, betriebswirtschaftliche, ökologische und sozioökonomische Herausforderungen flexibel reagieren zu können.
Soweit für das Erreichen dieser Ziele Staatsbeiträge zur Verfügung gestellt werden, sind diese nach Prioritäten geordnet und schwerpunktmässig einzusetzen.
Art. 3 2. Vollzug
Die Verwaltungsabläufe beim Vollzug der Agrarpolitik sind zu optimieren. Die Administration wird auf das unbedingt Notwendige beschränkt.
Regierungsrat und Verwaltung arbeiten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Agrarpolitik insbesondere mit bäuerlichen Organisationen und Gemeinden zusammen.
Art. 4 Begriff der Förderung
Nebst der Gewährleistung der Beratung sowie der Gewährung von Staatsbeiträgen können Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz auch darin bestehen, dass der Kanton
Projekte anregt und allenfalls zeitlich befristet begleitet;
personelle oder bauliche Infrastruktur zur Verfügung stellt oder
in anderer geeigneter Form im Interesse der Landwirtschaft oder der bäuerlichen Hauswirtschaft tätig wird.
2 Produktion und Vermarktung
2.1 Allgemeines
Art. 5 Grundsatz
In erster Linie sind die Produzentinnen und Produzenten sowie die bäuerlichen Organisationen für Produktion und Vermarktung verantwortlich.
Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit den übrigen Wirtschaftsbereichen.
Er trägt dabei den besonderen Verhältnissen der Regionen Rechnung. Er ist insbesondere bestrebt, Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass das Berggebiet und die voralpine Hügelzone ihre Anteile an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion halten können.
Art. 6 Innovative Projekte
Der Kanton fördert die Auslösung regional bedeutsamer Projekte, die den Anbau, die Herstellung oder die Vermarktung innovativer Produkte bezwecken.
Er kann innovative Dienstleistungen fördern, die in engem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen und der Erzielung eines Nebeneinkommens dienen.
Er koordiniert die Beschaffung von finanziellen Mitteln der öffentlichen Hand.
Art. 7 Qualitäts- und Absatzförderung
Der Kanton fördert in erster Linie die Erzeugung von Qualitätsprodukten, die eine hohe Wertschöpfung erlauben.
Er kann Institutionen unterstützen, deren Zweck die Qualitäts- und Absatzförderung ist.
Art. 8 Marktentlastung
Der Kanton kann sich an befristeten Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligen.
Art. 9 Überbetriebliche Zusammenarbeit
Der Kanton kann Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit fördern.
2.2 Tierhaltung
Art. 10 Tierzucht und Viehabsatz
Der Kanton kann
die vorwiegend auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete, eigenständige Tierzucht fördern;
die genetische Vielfalt und die Erhaltung angestammter Nutztierrassen fördern;
im Interesse des Viehabsatzes arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal sowie Vermarktungsorganisationen unterstützen.
…
Zum Schutz der Bienenzucht kann der Regierungsrat den Besatz von Bienenständen durch Verordnung gebietsweise beschränken.
Art.
11 Tiergesundheit
1. Grundsatz
Der Kanton fördert den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit anderen Kantonen, Institutionen und Organisationen Verträge abschliessen über
die Organisation und den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien tierischen Produktion sowie
eine tierseuchenpolizeilich einwandfreie Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)8.
Art. 12 2. Tierseuchenkasse
Der Kanton unterhält zur Finanzierung des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung eine Tierseuchenkasse, deren Mittel als Spezialfinanzierung insbesondere verwendet werden dürfen für
die Leistung von Beiträgen an den Schaden, welcher durch anzeigepflichtige Seuchen und behördlich angeordnete Massnahmen zu deren Bekämpfung erwächst (Tierverluste und Bekämpfungskosten),
die Ausgaben für die Beschaffung der Begleitdokumente,
die Kosten für die gesamte Tierseuchenpolizei,
die Kosten der Impfstoffe, Schutzimpfungen, Medikamente, Laboruntersuchungen, amtstierärztlichen Bestandesüberwachungen, Umgebungsuntersuchungen und Tiergesundheitsdienste sowie
die Leistung von Beiträgen zur Erhaltung der zur Seuchenbekämpfung notwendigen Entsorgungsbetriebe.
Die Tierseuchenkasse wird geäufnet durch
die Beiträge der Tiereigentümerinnen und -eigentümer,
…
die Einlagen des Kantons,
die Bussen gemäss Artikel 47 und 48 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen9,
die Zinsvergütungen aus dem Vermögen und
sonstige Einnahmen der Tierseuchenpolizei.
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Betroffenen die Höhe der Beiträge und Einlagen durch Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei das vorhandene Vermögen, die aktuelle Seuchenlage sowie die Teuerung. Die Höhe der Beiträge hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Tiere der betroffenen Kategorie zu stehen.
Art. 13 Tierschutz
Der Kanton sorgt für einen wirksamen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.
Die Dachorganisation der bernischen Tierschutzorganisationen ist befugt, gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes Beschwerde zu führen.
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, eine Organisation oder eine Person, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)10 volle Parteirechte zukommen.
Die Rechte gemäss Absatz 2 und 3 stehen ihr nicht zu, soweit es um Tierversuche geht.
Der Regierungsrat wählt je eine Kommission für Tierschutz und für Tierversuche. Er regelt deren Aufgaben und Organisation durch Verordnung.
Art. 14 Milchqualitätsförderung
Der Kanton fördert die Herstellung von Milch und Milchprodukten, die qualitativ einwandfrei sind.
2.3 Pflanzenproduktion
Art. 15 Acker- und Futterbau
Der Kanton fördert die Erhaltung und Entwicklung des Acker- und Futterbaus einschliesslich der Dauerkulturen.
Art. 16 Obst-, Gemüse- und Gartenbau
Der Kanton fördert eine marktorientierte, naturnahe und standortgerechte Produktion des Obst-, Gemüse- und Gartenbaus.
Art. 17 Rebbau
Der Kanton fördert den Rebbau, insbesondere die Herstellung von Qualitätsweinen.
Der Rebbau bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.
3 Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft
3.1 Erhaltung der Lebensgrundlagen
Art. 18 Bodenschutz
Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens.
Er kann bodenschonende Bewirtschaftungsweisen fördern.
Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über Massnahmen gegen Bodenbelastungen erlassen.
Art. 19 Gewässerschutz und Luft
Der Kanton kann Massnahmen zur Verringerung der Belastung von Gewässern und Luft durch Emissionen aus der Landwirtschaft treffen oder unterstützen.
Er kann Massnahmen für eine umweltgerechte Lagerung und Verwendung des Hofdüngers fördern.
Art. 20 Naturnahe Bewirtschaftungsmethoden
Der Kanton fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen wie den integrierten und den biologischen Landbau.
Art. 21 Ökologischer Ausgleich
Der Kanton fördert ökologische Ausgleichsmassnahmen, insbesondere die Erhaltung und Schaffung von extensiv genutzten und naturnahen Flächen und Objekten.
Er strebt dabei die Vernetzung von Lebensräumen an.
Art. 22 Pflanzenschutz
Der Kanton trifft Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen.
Er berücksichtigt dabei die Anliegen des Umweltschutzes.
3.2 Erhaltung der Kulturlandschaft
Art. 23 Vergandung
Der Kanton kann Massnahmen gegen die unerwünschte Vergandung sowie gegen das Einwachsen von Wald fördern.
Er kann insbesondere im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone die standortgerechte Bewirtschaftung von Hang- und Steillagen sowie die den Produktionsgrundlagen angepasste Sömmerung von Gross- und Kleinvieh fördern.
Art. 24 Erwerbskombinationen
Der Kanton fördert im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Erwerbskombinationen.
Er fördert insbesondere die landwirtschaftliche Ausbildung von Personen, die eine landwirtschaftliche Nebenbeschäftigung ausüben.
Art. 25 Elementarschäden
Der Kanton kann Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Elementarschäden nach Naturereignissen unterstützen.
4 Beratung
Art. 26 Grundsatz
Der Kanton gewährleistet die Beratung im Bereich der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
…
Er unterhält hierfür geeignete Zentren.
Der Regierungsrat kann mit Beschluss bestehende Zentren schliessen.
Art. 27 Auftrag der Zentren
Die Zentren stellen die Beratung in der Region sicher.
Sie erbringen bei Bedarf Leistungsangebote gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung.
Art. 27a–28 …
Art. 29 Zusammenarbeit
Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Beratung mit anderen Kantonen, Institutionen oder Organisationen Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.
Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.
Für die Beteiligung an Bauten bleiben die ordentlichen Finanzbefugnisse vorbehalten.
4a …
Art. 29a Gebühren
Die vom Kanton geführten Zentren erheben für die Beratung im Bereich der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Gebühren.
Die Kosten für Kursunterlagen und Material übernehmen die Teilnehmenden.
Art. 29b–29d …
5 Strukturverbesserungen
Art. 30 Förderung
Der Kanton fördert Strukturverbesserungen.
Er unterstützt im Rahmen einzelbetrieblicher Förderungsmassnahmen Haupt- und Zuerwerbsbetriebe. Im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone kann er auch Nebenerwerbsbetriebe unterstützen.
Die Förderung kann durch die Gewährung von Beiträgen und zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erfolgen.
Art. 31 Voraussetzungen
Strukturverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen.
Sie müssen die Anliegen des Natur-, Gewässer-, Tier-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildsschutzes angemessen berücksichtigen.
Sie sind auf die Gesamtplanung, insbesondere auf die Raumplanung abzustimmen.
Beim Entscheid über die Förderung von Bodenverbesserungen ist zu beurteilen, ob für eine zeitgerechte Durchführung voraussichtlich hinreichend Kredite zur Verfügung stehen werden.
Art.
32 Begriffe
1. Strukturverbesserungen
Als Strukturverbesserungen gelten
Bodenverbesserungen,
andere gemeinschaftliche Massnahmen zur Senkung der Produktionskosten,
bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung nichtindustrieller landwirtschaftlicher Hochbauten und
Massnahmen, die den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach langjähriger Pacht oder die Aufnahme der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erleichtern.
Art. 33 2. Bodenverbesserungen
Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken,
die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern,
die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu verbessern,
den Boden vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen,
den ökologischen Wert der Landschaft zu erhöhen,
die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland zu ermöglichen oder
die dezentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten.
Als Bodenverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches gemeinschaftlich durchzuführen.
Das Verfahren bei der Durchführung einer Bodenverbesserung bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.
6 Soziale Massnahmen
Art. 34 Betriebshilfen
Der Kanton kann die soziale Begleitmassnahme des Bundes durch eigene Betriebshilfen ergänzen.
Art. 35 Soziale Sicherheit
Der Kanton kann Massnahmen für die soziale Sicherheit der in der Landwirtschaft tätigen Personen treffen.
7 Staatsbeiträge
Art. 36 Finanzhilfen
Der Kanton kann in allen Bereichen, die dieses Gesetz als förderungs- oder unterstützungswürdig bezeichnet oder in denen es den Kanton berechtigt oder verpflichtet, Massnahmen zu treffen, Finanzhilfen leisten.
Die Finanzhilfen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, Tierhalterinnen und Tierhaltern, Trägerinnen und Trägern innovativer Projekte sowie von Bodenverbesserungen und Gemeinden ausgerichtet.
Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesprochen werden. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung.
Art. 37 Abgeltungen
Der Kanton kann die Aufwendungen der durch Verordnung oder mittels Leistungsvereinbarungen beigezogenen Dritten ganz oder teilweise abgelten.
Art.
38 Rahmen für Beiträge
1. Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 nach der Bewirtschaftungsfläche, der Bedeutung des Einzelobjekts, dem Tierbestand pro Landwirtschaftsbetrieb oder pro Familienmitglied bemessen.
Sie dürfen unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zusammen mit anderen Beiträgen den Betrag nicht übersteigen, der aus den wirtschaftlichen Einbussen, den Erschwernissen, den Mehrarbeiten oder den Mehrkosten entsteht, die mit der Vornahme der beitragsberechtigten Massnahme verbunden sind.
Der ordentliche Beitrag an Strukturverbesserungen darf 40 Prozent, im Rahmen der Umsetzung von Programmvereinbarungen mit dem Bund 80 Prozent der mit der Durchführung verbundenen Kosten nicht übersteigen. Mit Zusatzbeiträgen des Bundes und in Härtefällen dürfen höhere Beiträge ausgerichtet werden.
Starthilfebeiträge für die Förderung innovativer Projekte dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.
Bei Darlehen ist eine Tilgungsdauer von höchstens 20 Jahren vorzusehen.
Art. 39 2. Abgeltungen
Die Höhe der Abgeltung bemisst sich an den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durchführung der Leistung ergeben.
Die Vorteile, welche mit der Aufgabenübertragung verbunden sind, sind angemessen in Abzug zu bringen.
Art. 40 Besondere Vorschriften für Darlehen
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 5 dürfen Dritten gemäss Artikel 45 Darlehen gewährt werden, falls diese ausschliesslich für die Gewährung von Darlehen für Strukturverbesserungen und Betriebshilfen weiterverwendet werden.
Die Höhe dieser Darlehen darf jährlich nicht mehr als zehn Prozent der Staatsbeiträge des Amtes für Landwirtschaft und Natur und gesamthaft nicht mehr als 60 Prozent des durchschnittlichen Voranschlages der letzten zehn Jahre ab erstmaliger Zahlung betragen.
Der Kanton trägt einen allfälligen Verlust aus diesen Darlehen.
Art. 41 Delegation von Befugnissen an den Regierungrat
Der Regierungsrat legt mit Verordnung die subventionsberechtigten Massnahmen, die Beitragsvoraussetzungen, die Höhe der Staatsbeiträge sowie allfällige Einkommens- und Vermögensgrenzen fest.
Er macht die Gewährung von Beiträgen grundsätzlich davon abhängig, dass die Empfängerin oder der Empfänger nach den anerkannten Regeln einer naturnahen Bewirtschaftungsweise produziert.
Art. 42 Rückerstattungspflicht
Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach den Vorschriften des Staatsbeitragsgesetzes.
Sieht das Bundesrecht eine weitergehende Rückerstattungspflicht vor, werden die entsprechenden Vorschriften sinngemäss auch für Beiträge des Kantons angewendet.
Zur Sicherung von rückerstattungspflichtigen Strukturverbesserungsbeiträgen besteht zu Gunsten des Kantons und der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne der Artikel 109 Buchstabe f und 109a Buchstabe f des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)11.
Falls der die Rückerstattung auslösende Tatbestand im Zuge einer Strukturanpassung eintritt, kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.
8 Vollzug
Art. 43 Vollzug
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten als zuständig erklärt.
Art. 44 Mitwirkungspflicht
Der Regierungsrat kann die Gemeinden durch Verordnung verpflichten, bei der Erfassung und Kontrolle der für die Ausrichtung der Direktzahlungen erforderlichen Erhebungsdaten mitzuwirken.
Er kann durch Verordnung die Behörden von Kanton und Gemeinden verpflichten, die für den Vollzug notwendigen Angaben und Daten kostenlos beizubringen.
Art. 44a Daten aus zentralen Personendatensammlungen
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erhält im Abrufverfahren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons.
Soweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig, umfassen der Datenbezug und die Datenbearbeitung besonders schützenswerte Personendaten zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, zum Haushalt und zu Beziehungen, einschliesslich früherer Daten.
Art. 45 Beizug Dritter
Der Regierungsrat kann geeigneten Dritten durch Verordnung Vollzugsaufgaben im Bereich des Landwirtschaftsrechts übertragen.
Er kann der Bernischen Stiftung für Agrarkredite (BAK) den Vollzug der Strukturverbesserungsmassnahmen sowie der sozialen Begleitmassnahme übertragen.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzugs der Landwirtschaftsgesetzgebung mittels Leistungsvereinbarungen geeignete Dritte beiziehen.
Art. 45a Agrarinformationssystem
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion betreibt ein Agrarinformationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen.
Das Agrarinformationssystem enthält
Daten über die vom Vollzug betroffenen Personen, einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Primärproduktion,
Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann diese Daten für folgende Stellen, Personen und Systeme online abrufbar machen oder an sie weitergeben:
kantonale und kommunale Vollzugsbehörden, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen,
Dritte, die gemäss Artikel 45 mit Vollzugsaufgaben betraut sind, soweit sie die Daten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Dritte, die über eine Ermächtigung derjenigen Person verfügen, deren Daten betroffen sind, im Umfang der erteilten Ermächtigung.
Art. 45b Elektronische Eröffnung
Die Beitragsverfügungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die als Massenverfügungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.
Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.
Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.
Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfahren im Zusammenhang mit Beitragsverfügungen gemäss Absatz 1 durch Verordnung vorsehen.
9 Rechtspflege
Art. 46 Einsprache
Gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen, die sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung stützen, kann Einsprache erhoben werden, sofern die Gesetzgebung dies vorsieht.
Art. 47 Beschwerde
Verfügungen und Einspracheentscheide, die sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung stützen, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Vorbehalten bleiben der Ausschluss des Rechtsmittelwegs gemäss Artikel 48 sowie die Zuständigkeiten anderer Instanzen nach der besonderen Gesetzgebung.
Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)12.
Art. 48 Ausnahmen
Das finanzkompetente Organ entscheidet endgültig über die Beitragsgewährung und den Beitragssatz bei nicht rückzahlbaren Beiträgen an Bodenverbesserungen.
10 Strafbestimmungen
Art. 49 Busse
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird unter Vorbehalt von Absatz 3 bestraft, wer vorsätzlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen verstösst, die betreffen
a die Erhaltung der Tiergesundheit und die Bekämpfung von Tierseuchen,
a1 den Schutz der Bienenzucht,
b den Schutz der Kulturen vor Schadorganismen oder
c die Pflicht zur Ablieferung vorgeschriebener Angaben.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die Vorschriften dieses Artikels gelangen nur zur Anwendung, falls nicht andere Rechtsvorschriften eine strafrechtliche Ahndung des Verstosses vorsehen.
Art. 50 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne und Kosten.
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
11 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51 Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Er kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen betreffend
Pflanzenschutz, insbesondere betreffend den Schutz vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen, die gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung sowie die Pflanzenschutzgenossenschaften,
Umfang, Inhalt und Organisation der Beratung,
…
soziale Sicherheit sowie
die Pflicht, die zum Vollzug notwendigen Angaben zu liefern.
Art. 52 Fonds
Die restlichen Mittel des Meliorationsfonds sind für Massnahmen gemäss Artikel 32 zu verwenden.
Die restlichen Mittel des Naturschadenfonds sind für Massnahmen nach Artikel 25 zu verwenden.
Der Regierungsrat kann die Aufhebung der Fonds beschliessen.
Art. 53 Bestehende Viehversicherungskassen
Bis zu ihrer Liquidation gelten die bisherigen Viehversicherungskassen weiterhin als öffentlichrechtliche Körperschaften. Für Statutenänderungen entfällt jedoch unter Vorbehalt von Absatz 2 die Genehmigungspflicht.
Bestehende Kassen können andere Kassen übernehmen oder sich mit solchen vereinigen. Die derart veränderten Kassen gelten ebenfalls als öffentlichrechtliche Körperschaften. Sie erhalten mit der Genehmigung der Statuten durch die Volkswirtschaftsdirektion das Recht der Persönlichkeit.
Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtlichen Einzelheiten, namentlich auch hinsichtlich des Austrittsrechts, durch Verordnung.
Art. 54 Aufgelöste Viehversicherungskassen
Der Viehversicherungsfonds wird aufgelöst. Die noch vorhandenen Mittel fliessen in die Tierseuchenkasse.
Das bei der Berner Kantonalbank angelegte Vermögen aufgelöster Viehversicherungskassen wird unter Vorbehalt von Absatz 3 zehn Jahre nach dem Auflösungsbeschluss der Tierseuchenkasse zugeführt.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann das Vermögen aufgelöster Viehversicherungskassen innert zehn Jahren seit dem Auflösungsbeschluss einer bäuerlichen Selbsthilfeorganisation zusprechen, die im gleichen Gebiet die Aufgabe der aufgelösten Kasse übernimmt.
Art. 55 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 13. September 1995 über den Rebbau:13
Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht:14
Art. 56 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Einführungsgesetz vom 25. September 1960 zum Landwirtschaftsgesetz,
Gesetz vom 27. August 1981 über Bewirtschaftungsbeiträge,
Einführungsgesetz vom 8. Dezember 1963 zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft,
Gesetz vom 20. Januar 1994 über die Tierseuchenkasse,
Viehversicherungsgesetz vom 5. Februar 1974,
Dekret über den Naturschadenfonds,
Dekret vom 14. September 1989 über Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau,
Dekret vom 8. Februar 1982 über die Kantonsbeiträge zur Förderung der anerkannten Pferde-, Rindvieh- und Kleinviehzucht,
Grossratsbeschluss vom 14. September 1942 betreffend die Errichtung einer Stiftung «Bernische Bauernhilfe».
Art. 57 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.06.2021
Art. T1-1
Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten können für die Beitragsjahre 2021 bis 2023 statt der elektronischen Eröffnung gemäss Artikel 45b eine Eröffnung der Beitragsverfügung in Papierform beantragen.
Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des Beitragsjahres schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen.
Bern, 16. Juni 1997
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 2684 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. November 1997
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