421.1
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
vom 22.10.2003 (Stand 01.01.2016)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.
Es regelt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen:
zum Schutz der Bevölkerung;
zur Betreuung von Schutz suchenden Personen;
zur Unterstützung des kantonalen Führungsstabes beziehungsweise der Führungsstäbe der Gemeinden;
für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
Art. 2 Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
Der Kanton unterstützt beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes und der Kantone zur Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemäss Art. 3 BZG sowie die Massnahmen der Gemeinden zur Schadenbegrenzung und ‑bewältigung.
Die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen bei Katastrophen richtet sich nach Art. 12–19 des Gesetzes über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG)2.
Die nachbarliche und regionale Katastrophenhilfe sowie die Sicherstellung der öffentlichen Dienste in Zeiten des Notstandes richten sich nach dem Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)3.
Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten4.
2 Organisation
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz aus.
Er ist insbesondere für die Wahl der Mitglieder des kantonalen Zivilschutzkommandos zuständig.
Art. 4 Direktion
Die zuständige Direktion vollzieht die Zivilschutzgesetzgebung.
Sie ist insbesondere für die Wahl der Ressortchefinnen und ‑chefs des Stabes und die Wahl der Kompaniekommandantinnen und ‑kommandanten sowie deren Stellvertretung zuständig.
Art. 5 Amt
Das zuständige Amt ist für alle dem Kanton gemäss der Zivilschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
Art. 6 Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung und erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Die Gemeinden und die kantonalen Zivilschutzinstanzen geben einander kostenlos die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3 Zivilschutzorganisation
Art. 7
Der Kanton betreibt unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden die kantonale Zivilschutzorganisation.
Art. 8 Gliederung
Die Zivilschutzorganisation gliedert sich unter der Leitung des kantonalen Zivilschutzkommandos wie folgt:
Stab;
Stabskompanie;
regional bereitgestellte Einsatzkompanien;
Lehrverband;
Personalreserve.
Jeder Gemeinde wird für die Wahrnehmung der Führungsunterstützung und der Logistik ein Zug zugewiesen; diese Züge sind einer Kompanie unterstellt.
Art. 9 Ausbildung
Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung in der Zivilschutzorganisation.
Er kann die dafür nötigen Anlagen alleine oder gemeinsam mit anderen Kantonen betreiben.
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Verwaltungsvereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben frei beschliessen.
Art. 10 Material
Der Kanton beschafft, unterhält und ersetzt das für die Zivilschutzorganisation erforderliche mobile standardisierte Zivilschutzmaterial.
Die Zuteilung des mobilen standardisierten Zivilschutzmaterials an die Kompanien erfolgt durch das Zivilschutzkommando.
Art. 11 Material- und Einsatzlokale
Stehen unter Berücksichtigung der Weisungen des Bundes zu wenig geeignete Material- und Einsatzlokale zur Verfügung, hat der Kanton solche Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
Art. 12 Aufgebot
Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung sowie das Aufgebot für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG in der Vollzugsverordnung.
Art. 13 Einsatz
Sämtliche Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivilschutzkommando.
Werden Züge für die Führungsunterstützung und die Logistik eingesetzt, kann der Regierungsrat den Abbruch dieses Einsatzes anordnen, wenn dies aus übergeordneten Gründen erforderlich ist.
Die zuständige Direktion kann die Zivilschutzorganisation für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft einsetzen.
4 Schutzbauten
Art.
14 Schutzräume
1. Bedarf
Der Kanton vollzieht die Gesetzgebung über die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen.
Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebotes steuert die zuständige Direktion nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau. Sie legt fest, in welchen Gebieten Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.
Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ersatzbeiträge und deren Verwendung zu Gunsten kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen fest.
Art. 15 2. Bewilligungsverfahren
Das Amt verfügt gestützt auf Art. 48 BZG5 vor der Erteilung der Baubewilligung über die Pflicht zur Erstellung von Schutzräumen oder die Leistung von Ersatzbeiträgen.
Es nimmt verbindlich Stellung zu Baugesuchen, sofern Schutzräume erstellt werden müssen.
Das Amt ist ermächtigt, in Baubewilligungsverfahren Einwendungen und Verwaltungsbeschwerden zu erheben.
Art. 16 3. Bau öffentlicher Schutzräume
Der Bau fehlender öffentlicher Schutzräume ist Sache der Gemeinden.
Die Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 dienen in erster Priorität der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume.
Art.
17 Schutzanlagen
1. Grundsatz
Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.
Art. 18 2. Bereitstellungsanlagen
Die Gemeinden haben ihre Bereitstellungsanlagen für die Einsatzkompanien derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie für die Einsatzkompanien zeitgerecht zur Verfügung stehen.
Art. 19 Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden
Das Zivilschutzkommando regelt die Benützung der kommunalen Schutzanlagen nach erfolgter Absprache mit den Gemeinden in einer Weisung.
Die Benützung zu Ausbildungszwecken wird vom Kanton entschädigt. Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Entschädigung; er kann Pauschalansätze festlegen.
Art. 20 4. geschütztes Spital
Die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung eines geschützten Spitals obliegen dem Kanton; der Landrat ist zuständig, die für die Erstellung und die Erneuerung dieses Baus erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.
Der Unterhalt des geschützten Spitals obliegt dem Kantonsspital Nidwalden; das Zivilschutzkommando unterstützt das Kantonsspital bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
5 Finanzielle Bestimmungen
Art. 21 Kostentragung durch die politischen Gemeinden
Die politischen Gemeinden tragen insbesondere:
die Kosten für die Unterstützung des Kantons bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung;
die Kosten von Einsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft, wenn die Einsätze kommunale Bedeutung haben;
die Kosten der Gemeinde für Schutzbauten;
weitere Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 22 Kostentragung durch den Kanton
Der Kanton trägt:
die Kosten für die kantonalen Zivilschutzinstanzen;
die Kosten für die Erstellung und Erneuerung von Ausbildungsanlagen des Kantons;
die Kosten für den Betrieb und die Ausbildung der kantonalen Zivilschutzorganisation;
die Bau- und Betriebskosten für Material- und Einsatzlokale gemäss Art. 11;
die Kosten von innerkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation;
die Kosten von interkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation;
die weiteren Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 23 Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten, die sich aus der Baupflicht gemäss Art. 46 BZG ergeben oder leisten Ersatzbeiträge.
6 Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 24 …
Art. 25 Vermögensrechtliche Ansprüche
Die Haftung des zuständigen Gemeinwesens für Schäden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind, richtet sich nach dem Haftungsgesetz6.
Art. 26 Strafbestimmung
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen richtet sich nach Art. 68 und 69 BZG.
In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werden; das zuständige Amt kann die betreffende Person verwarnen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume
Die bisher geleisteten Ersatzbeiträge für Schutzräume bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden.
In Gemeinden, bei denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist, können die verbleibenden Ersatzbeiträge gemäss den Weisungen der zuständigen Direktion für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.
Art. 28 Zivilschutzmaterial
Das mobile standardisierte Zivilschutzmaterial geht auf den 1. Januar 2004 entschädigungslos ins Eigentum des Kantons über.
Das anlagebezogene Material der kommunalen Schutzanlagen bleibt im Eigentum der Gemeinden.
Art. 29 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art.
30 Änderung bisherigen Rechts
1. Notstandsgesetz
Das Gesetz vom 28. April 1974 für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)7 wird wie folgt geändert: …
Art. 31 2. Spitalgesetz
Das Gesetz vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz)8 wird wie folgt geändert: …
Art. 32 3. Notstandsverordnung
Die Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)9 wird wie folgt ergänzt: …
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
das Einführungsgesetz vom 28. April 1985 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)10;
die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1986 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung)11;
die Verordnung vom 12. Februar 1972 über die Gemeindeleistungen an den Bau und Betrieb des Zivilschutzausbildungszentrums12.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Es tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
A 2003, 1377, A 2004, 56