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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) 73
(vom2. April 1911)1
Präambel
Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren §§ 1–17. §§ 18–21. §§ 22–24. 64 Personen 82 §§ 151–167. und -vermittler63
A. Richterliche Behörden
B. Der Notar
C. Die Bezirksschätzungskommission
D. Das Betreibungsamt
Art. 25
Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 ZGB 21 ) und für den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB 21 ).
E. Verwaltungsbehörden
I. Zivilstandsamt
Art. 26
63 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest. 2 Umfasst ein Kreis das Gebiet mehrerer Gemeinden, so regeln die Gemeinden in einem Vertrag, wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere. 3 Der Regierungsrat kann ein Sonderzivilstandsamt für das ganze Kantonsgebiet gemäss Art. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 200422 einrichten.
Art. 27
52 Jeder Zivilstandskreis hat einen Zivilstandsbeamten und mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeindevorstand78 ernannt werden. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegenseitiger Stellvertretung zu ernennen.
Art. 28
50
Art. 29
Die Zivilstandsbeamten werden von den Gemeinden entschädigt.
Art. 30
Art. 31 Direktion,
63 1 Aufsichtsbehörden über die Zivilstandsämter sind
a. in fachlicher Hinsicht die vom Regierungsrat bezeichnete
b. in organisatorischer und personeller Hinsicht der Gemeindevorstand 78 . 2 Die Direktion prüft die Amtstätigkeit der Zivilstandsämter regelmässig.
Art. 32
52 Der Regierungsrat erlässt zur Regelung des Zivilstandswesens die nötigen Ausführungsbestimmungen (Art. 49 Abs. 2 und 103 ZGB 21 ). II. Gemeindevorstand78
Art. 33 Gefür
52 Der Präsident des Gemeindevorstands78 oder die durch meindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde die Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 720 und 721 ZGB 21 ).
Art. 34 Ziff. 3,
Der Gemeindevorstand78 ist die zuständige Behörde:5. für die Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 259 Abs. 2
Art. 260 Inte-
a Abs. 1 und Art. 269 a Abs. 1 ZGB 21 ),6. für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB 21 ),7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im resse der Gemeinde gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR 24 ). 2 Der Gemeindevorstand78 ist die zuständige Behörde, gegen wel-
Art. 261 che sich im Falle von zu richten hat.
Abs. 2 a. E. ZGB21 die Vaterschaftsklage
Art. 35
52 Im Fall von § 34 Ziff. 5 ist sowohl der Gemeindevorstand78 des Wohnsitzes als auch der Gemeindevorstand78 des Heimatortes zuständig.
Art. 36
53 III. Bezirksrat
Art. 37
87
Art. 38
Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR 24 ). §§ 39–40 a.74
Art. 40b53
Art. 41
74 IV. Handelsregisteramt
Art. 42
39 1 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen (Art.9 e und 10 b Schlusstitel ZGB 21 ). 2 Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister. 3 Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungsrates 28 .
V. Polizei 61
Art. 42a61
Die Polizei ist die zuständige Stelle im Sinne von Art. 28 b Abs. 4 ZGB 21 .
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinne von § 2 des Gewaltschutzgesetzes vom19. Juni 2006 (GSG)8 vor, richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz.80
Art. 3 sinngemäss anwendbar. VI. Staatsanwaltschaft62
Abs. 3,4, 5 und 7 Abs. 1 GSG8
Art. 43 ZGB 21 )
73 Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:
für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher52 oder unsittlicher Zwecke (Art. 78 ZGB 21 ),
für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 und auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (Art.9 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 2004 [PartG] 23 ). VII. Regierungsrat62
Art. 44
Der Regierungsrat ist zuständig:4. für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 885 ZGB21 (Viehverpfändung),5. für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB 21 ),7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR 24 ),
Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist zuständig:9.73 für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 441 ZGB 21 ,15.39 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namensänderungen und durch das Zivilrecht bedingte Bürgerrechtssachen, soweit nichts anderes bestimmt ist,16. für die Überwachung der Auslosung und Tilgung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB 21 ),17. für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (Art. 482 und 1153–1155 OR 24 ).
Art. 45
79 Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namensänderung (§ 44 Ziff. 15) können beim Obergericht angefochten werden (§§50 und 176 GOG 2 ). §§ 45 a und 46.53
F. Öffentliche Bekanntmachungen 52
Art. 47 Fälle
Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Aufnahme in das kantonale Amtsblatt. Die Behörde, die die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei.
Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen für einzelne sowie die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht Erster Abschnitt: Personenrecht
A. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener
Art. 48 Abs. 1 bis
82 1 Die für den Justizvollzug zuständige Direktion vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (Art. 28 c Abs. 1 ZGB21 und Art. 343 Schweizerische Zivilprozessordnung vom19. Dezember 200826 ). 2 Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auferlegt die Kosten des Vollzugs der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse. 3 Zuständiges Gericht für die Verlängerung der elektronischen Überwachung ist das Einzelgericht gemäss § 24 lit. e GOG 2 . 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
B. Weitere Bestimmungen zum Personenrecht 82
Art. 49
Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
Die Art. 53–58 und 64–79 ZGB21 finden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerechtsamen) der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
Art. 50
In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrechten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.
Art. 51
Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig sein. Nicht erforderlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.
Art. 52 Stimm-
Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes recht.
Art. 53
Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung der Mitglieder mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.
Art. 54
Mitgliedschaften mit Teilrechten sind vererblich und veräusserlich.
Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis.
Die näheren Vorschriften7 erlässt das Obergericht.
Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz 4 .40
Art. 55
Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitragspflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitglied zustehen.
Art. 56
Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte. Zweiter Abschnitt: Familienrecht
A. Allgemeine Bestimmungen 51
Art. 56a73
Die KESB ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB 21 .
Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom25. Juni 2012 (EG KESR)3 .
Art. 56b74 Amtliche Meldepflichten
, 76 Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen. A bis . Eherecht51
Art. 57 Gesetz-
Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten Person zuständige Jugendhilfestelle ist zuständig für die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB 21 . Sie wendet dabei sinngemäss die gebung16 zur Inkassohilfe in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe an.72
Die Inkassohilfe wird auch gewährleistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder Trennungsverfahren angeordnet wurden, sowie aus Eheschutzmassnahmen (Art. 173 und 176 ZGB 21 ).
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Inkassohilfe im Zusammenhang mit der eingetragenen Partnerschaft (Art.13 und 34 Abs. 4 PartG 23 ). 59 §§ 58–63.74
Art. 64
Art. 65
74 §§ 66–69.
Art. 70
74
Art. 71
53
Art. 72
53 §§ 73–75. 74 §§ 76–81. 74 § 82. 74 §§ 83 und 84. 74 §§ 85–87. 53 §§ 88 und 89. 74 §§ 90 und 91. 53 §§ 92–101. 74 §§ 102–107. 74 §§ 108–116.74
Art. 117
74 §§ 117 a–117 m.74
C. Findelkinder
Art. 118
Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.
Vorbehalten bleibt die nachherige Ausmittlung des dem Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.
Art. 119
Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800.
D. Betreibungsrechtliche Bestimmungen
Art. 120
39 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.
Art. 121
38
Art. 122
73 1 Der Konkurs- oder Betreibungsbeamte befragt den Schuldner in jedem Konkurs- oder Pfändungsfall, ob gegen ihn zugunsten folgender Personen Eigentums- oder Forderungsansprüche bestehen:
a. Kinder unter seiner elterlichen Sorge,
b. Kinder unter seiner Vormundschaft,
c. Personen unter seiner Beistandschaft,
d. urteilsunfähige Personen, deren Vorsorgebeauftragter gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB 21 , Beauftragter gemäss Art. 370 Abs. 2 ZGB21 oder gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 374 oder 378 ZGB21 er ist. 2 Bestehen Ansprüche gemäss Abs. 1, macht der Konkurs- oder Betreibungsbeamte der zuständigen KESB Anzeige. 3 Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 318 Abs. 3, 324, 325 und 423 ZGB 21 ).
E. Konkubinat
Art. 123
Dritter Abschnitt: Erbrecht
A. Erbrecht des Gemeinwesens
Art. 124
Fällt eine Erbschaft aufgrund des Art. 466 ZGB21 an den Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben. A bis .38
Art. 124a38
B. Sicherung des Erbganges
Art. 125 Aufnahme
73 1 Die Zuständigkeit für die Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB 21 ) richtet sich nach § 137 lit. b GOG 2 . 2 Die KESB ordnet die Aufnahme eines Inventars in den Fällen von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1,2 und 4 ZGB21 an. Sie kann die eines Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbesondere wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforderlich ist. 3 In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim Einzelgericht beantragen.
Art. 126 Erb-
73 1 Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der schaftsgegenstände, soweit nötig mit Schätzung, sowie der Verpflichtungen des Erblassers. 2 Im Übrigen richtet sich die Inventaraufnahme nach § 17 EG KESR 3 .
Art. 127
73 Die KESB oder der Beistand der betroffenen Person beantragt dem Einzelgericht andere zur Sicherung des Erbganges nötige Massnahmen gemäss Art. 551 ZGB 21 .
Art. 128
73 1 Das Einzelgericht ordnet die Siegelung des Nachlasses an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung des Nachlasses nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn
a. in Betracht zu ziehen ist, dass
1. ein volljähriger Erbe unter umfassende Beistandschaft zu stellen oder seine Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögensverwaltung einzuschränken ist oder
2. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist,
b. Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erreichbar oder unbekannten Aufenthalts sind,
c. Ungewissheit über die Erbberechtigten herrscht und ein gerichtlicher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint. 2 Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet.
C. Öffentliches Inventar
Art. 129
Art. 130
Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Wohnsitz und in der Heimatgemeinde des Erblassers öffentlich bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffentlichung auch in andern Blättern anordnen.
Art. 131
65 1 Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schlussbericht dem Einzelgericht gemäss § 137 lit. b und e GOG 2 . 2 Das Einzelgericht trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verfügungen (Art. 587 ZGB 21 ).
Art. 132 Vor- An-
65 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so beauftragt das Einzelgericht gemäss § 137 lit. e GOG2 den Notar mit der nahme eines Rechnungsrufes und trifft die weiter erforderlichen ordnungen (Art. 592 ZGB 21 ).
D. Teilung der Erbschaft 30
Art. 133 Es
Ein zusammenhängendes Stück landwirtschaftlichen Bodens, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. ist bei der Teilung einem der Miterben gegen Entschädigung an die übrigen zuzuteilen.
Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren ausmachen.
Bei der Teilung von Weinbergen darf der einzelne Teil nicht weniger als fünf Aren betragen.
Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 134
Sind ausnahmsweise Gründe für weitere Teilung landwirtschaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet der Einsprachen einzelner Erben anordnen.
Art. 134a65
Die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB21 erfolgt durch das Einzelgericht gemäss § 137 lit. k GOG 2 . Vierter Abschnitt: Sachenrecht
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 135 Nach
Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB 21 ). Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile: die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen, alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel, Bilder, die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Öfen oder Herde, die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen), Aufzüge, elektrische Leitungen, Kessel, Ventilatoren, Röhrenleitungen, Hammer, Trottwerke und dergleichen.
Art. 136
Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzungen des Art. 644 ZGB21 nach Ortsgebrauch: die zu einem Gebäude oder eine Einfriedigung gehörenden Schlüssel, Vorfenster, Fensterladen, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Badeeinrichtungen, Badewannen, Waschherde und Waschtröge, die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen, Fasslager, Gestelle und dergleichen, Löschgerätschaften, der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vorhandene Dünger, bei einer zum Betrieb eines Gewerbes oder einer Fabrik dienenden Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werkstatt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Benutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanische Webstühle, Strickmaschinen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge.
B. Öffentliche Sachen
Art. 137
64 §§ 137 bis –144. §§ 145–147. 64 §§ 148–150.84
C. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
I. Recht zu bauen und zu graben
Art. 168 Polizei-
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet (Art. 679 und 684 ZGB 21 ), geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der behörde anrufen. II. Pflanzen von Sträuchern und Bäumen85
Art. 169 Grenze
85 Sträucher dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als50 cm, gemessen ab der Stockmitte, an die nachbarliche gepflanzt werden.
Art. 170 Ziernachbar- läuft
Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als4 m, Feldobstbäume und kleinere bäume nicht näher als2 m, gemessen ab der Stammmitte, an die liche Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, ist ein Abstand von8 m zu beachten.85
Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als1 m an die nachbarliche Grenze gesetzt werden. Die in § 173 festgesetzte Verjährung nicht, solange die Baumschule besteht.
Art. 171
85 Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, dürfen Sträucher und Bäume nicht näher als50 cm an der Grenze stehen.
Art. 172 Flur-
Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindestens50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner Seite näher als auf1 m Abstand von der Grenze vorgenommen werden.
Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf2 m Abstand von der Grenze erfolgen, wegen entlang nicht näher als auf1 m.
Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von8 m, von einer Bauzone ein Abstand von15 m zu beachten.48
Art. 173 Landes
85 Die Klage auf Beseitigung von Sträuchern und Bäumen, die näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten zu. Sie verjährt
a. nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Strauches oder Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes,
b. bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Waldbeurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind.
Art. 174 Nachkön- einer gerin-
85 1 Sträucher und Bäume, die infolge der Zulassung des barn oder der Verjährung des Beseitigungsanspruchs näher an der Grenze stehen, sind in ihrem Bestand geschützt. 2 Ist die Einhaltung des ordentlichen Abstandes nicht möglich, nen Bäume nach dem Abgang innerhalb von zwei Jahren an gleicher Stelle ersetzt werden. Als Ersatz ist ein Baum derselben oder geren Wuchshöhe zulässig. § 174 bis . 86 III. Tretrecht
Art. 175
Soweit übungsgemäss das Tretrecht besteht, ist der Pflüger bei Bestellung der Felder berechtigt, auf das nicht bepflanzte oder nicht mit hohem Gras bewachsene Land eines andern3,5 m weit hinauszufahren. IV. Reckweg
Art. 176
Die Ufereigentümer an einem Fluss haben den Schifffahrern zu gestatten, sich der vorhandenen Reckwege zu bedienen sowie wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu befestigen und die Ladung eine Zeitlang auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen.
V. Einfriedigung
Art. 177
85 1 Grünhecken bis zu einer Höhe von2 m dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als50 cm, gemessen ab der Stockmitte, von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. 2 Grünhecken, die eine Höhe von2 m überschreiten, sind gegen den Willen des Nachbarn nur zulässig, wenn der Abstand von der nachbarlichen Grenze um die Hälfte der Höhe, die2 m übersteigt, vergrössert wird.
Art. 178 Höhe
Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht übersteigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschreiten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der über 150 cm von der Grenze entfernt werden.
Art. 179 Er
85 Für das Schneiden der Grünhecken, das Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen und die Reparatur von Grenzmauern darf der Eigentümer soweit nötig den Boden des Nachbarn betreten. informiert den Nachbarn vorgängig und ist ihm für Schaden ersatzpflichtig. VI. Weitere Beschränkungen
Art. 180 För-
Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege, das Planungs- und Baugesetz 10 , das Strassengesetz 12 , das Wassergesetz 13 , das Forstgesetz19 und die Bestimmungen zur derung der Landwirtschaft 18 .
Art. 181
37
Art. 182
Art. 183 Kör-
71 VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen § 183 bis . 1 Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu verlangen. 2 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse einer anderen öffentlichrechtlichen perschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt. 3 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung wird zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Berechtigte sie geltend macht. § 183 ter . 1 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemeinwesen schriftlich anzumelden. 2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das Gemeinwesen das in den §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten15 vorgesehene Verfahren einzuleiten. 3 Das Gemeinwesen ist jederzeit berechtigt, das Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht oder die Höhe der Entschädigung von sich aus feststellen zu lassen. § 183 quater . 1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Bei Handänderungen geht die Rückerstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über. 2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, ist die Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zu verschieben. 3 Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen. 4 Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung oder die Herabsetzung finden ebenfalls die §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten 15 Anwendung.
D. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
Art. 184 Vieh zu hohe
In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausgedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, welcher Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei Meter aufzustücken.
Art. 185
Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.
Art. 186
Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und festgehaltenes (gefangenes) Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.
Art. 187
Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt werden kann.
Art. 188
Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis bestimmt.
Art. 189
Das Weiderecht ist von seiten des belasteten Grundeigentümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlung oder einstweilige Versicherung und Verzinsung einer dem schatzungsmässigen Werte des Rechts entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entsprechenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.
Art. 190 Um-
Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selber durch zäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.
Art. 191
Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten Waldeigentümers ablösbar.
Die forstgesetzlichen Bestimmungen27 bleiben vorbehalten.
Art. 192 Boden
Insofern die Weid- oder Holzungsrechte aus der ursprünglichen Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genossenschaft von Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zugehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerechtigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschiedenen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Realteilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat eine Ablösung durch Geldentschädigung stattzufinden.
Art. 193
Bei solchen Auseinandersetzungen ist der Wert des Eigentums, abgesehen von den damit dem Eigentümer vorbehaltenen Nutzungen, je nach der grösseren oder geringeren Bedeutung der darin liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigkeitsbesitzes zu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzuschlagen.
E. Grundpfandrechtliche Bestimmungen
Art. 194 Was-88
Von Gesetzes wegen bestehen folgende Pfandrechte:
a. zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungsprämien (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung 17 ),
b. für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuerpolizei getroffenen baulichen Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 des genannten Gesetzes,
c. zugunsten des Staates oder der Gemeinden gemäss § 118 des sergesetzes vom12. Dezember 2022 (WsG)13 , d.
e. 47 zugunsten der Gemeinden für die Grundsteuern (§ 208 Steuergesetz 9 ),
f. 88 zugunsten des Staates, der Gemeinden und der Werkträger Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen, für Beiträge an die Kosten der Erstellung von Privatstrassen und für Ersatzabgaben aus der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen (§ 246 Planungs- und Baugesetz 10 ),
g. zugunsten der öffentlichrechtlichen Genossenschaften und der vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer, welche gemeinschaftlich eine Verbesserungsmassnahme im Sinne der §§ 45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes18 durchführen oder ein geschaffenes Werk unterhalten oder betreiben, für die Ansprüche gegen die Beteiligten,
h. 81 zugunsten des Kantons und der Gemeinden für den Mehrwertausgleich (§§9 und 24 Mehrwertausgleichsgesetz 11 ).
Art. 195 Fällig- e,
47 Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung. Die in § 194 lit. c und f genannten erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der keit der Forderung eingetragen werden, diejenigen nach § 194 lit. wenn sie nicht eingetragen werden innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung oder bei einer solchen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde. Die Pfandrechte gemäss § 194 lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.
Art. 196
Die Wirksamkeit der gesetzlichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 194. Die in § 194 lit. f genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.
Art. 197
Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts haben: a und b. c. die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung von Quartierplänen sowie von Vollstreckungsmassnahmen, soweit sie Grundstücke betreffen, d. Staat, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Werke für Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes. e.41 der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von Gesetzes wegen Pfandrechte gemäss § 194 lit. c und f bestehen und die Staatsbeiträge nicht Gemeinden oder Gemeindeverbindungen ausgerichtet werden.
Art. 198
Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäss der Gesetzgebung unerlässlichen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde bestimmt sind, darf ohne Zustimmung des Regierungsrates ein Grundpfand nicht errichtet werden. 29
Art. 199
Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder beschädigten Gebäudes dasselbe nicht wiederherstellen, so sind die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.
Art. 200
Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste November (Art. 844 Abs. 1 ZGB 21 ).
Art. 201
Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter beschränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich zulässige Zeit künden darf (Art. 844 Abs. 2 ZGB 21 ).
F. Vorschriften über das Pfandleihgewerbe und die Kreditgeber
Art. 202
Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, solche Bewilligungen inskünftig nur noch an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen (Art. 907 ZGB 21 ).
Art. 203
Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den Monat beziehen.
Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.
Art. 204
Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines Darlehens und bei der Erneuerung eines solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei gelten alle einem Entlehner am nämlichen Tage gemachten Darlehen als ein einziges.
Die Ausbedingung jeder weiteren Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes ist nichtig.
Art. 205
Das von einem Pfandleiher gegebene Darlehen darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert werden.
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.
Art. 206
Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder gegen Feuergefahr zu versichern.
Art. 207
Der Verkauf der Pfandgegenstände erfolgt ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungsamt.
Art. 208
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Metallwert, der durch Schätzung festzustellen und im Gantprotokoll vorzumerken ist, versteigert werden. Für die Richtigkeit der Schätzung haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sachverständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn auf der Gant weniger als der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung durch freihändigen Verkauf erzielt werden.
Art. 209 Pfand-
Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher sie auf die Gant zu bringen sind.
Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des leihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.
Art. 210 Be-
Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des Pfanderlöses durch Verjährung erloschen, so fällt der hinterlegte trag in das Armengut der Gemeinde.
Art. 211
64
Art. 212
56, 63 1 Pfandleiher sind zu ordnungsgemässer Führung von Geschäftsbüchern nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere verpflichtet. 2 Die Verordnung20 regelt die Einzelheiten über die Geschäftsführung und deren Kontrolle.
Art. 213 Pfand-
56, 63 Sind die für die Erteilung der Bewilligung als leiher notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden oder wird den §§ 204 bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verordnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt, kann die Bewilligung entzogen werden.
Art. 214
56 Konsumkreditgeber und Konsumkreditvermittler benötigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates, soweit das Bundesgesetz über den Konsumkredit25 sie der Bewilligungspflicht unterstellt.
Art. 215 Be-
55 1 Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, dürfen die jährlichen Kreditkosten höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zum beanspruchten Kredit schuldet. Bei Teilzahlungskrediten und Krediten mit periodisch sinkender anspruchungsgrenze sind die Kreditkosten in analoger Anwendung von Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit in Jahresprozenten zu berechnen. 2 Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Verpflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden.
Art. 216 Die den
Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfandleihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, oder wer als Pfandleiher die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, wird mit Busse von 200 bis 100 000 Franken bestraft. Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.58, 63
Gesellschaften haften solidarisch für Bussen und Kosten, die an ihrer Geschäftsführung beteiligten Personen auferlegt werden.
G. Grundbuchwesen 56
Art. 217
Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere Vorschriften aufstellen.
Art. 218
Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grundbuchführung, insbesondere mit Rücksicht auf die bisherigen Einrichtungen und nach Massgabe des Bedürfnisses weiter erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes7 festgestellt.
Art. 219 Ur-
Durch Beschluss des Kantonsrates kann angeordnet werden, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein kundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen (Art. 948 ZGB 21 ).
Art. 220 Art der für
49 1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter unterzeichnet (Art. 857 ZGB 21 ). 2 Das Obergericht erlässt die näheren Vorschriften über die Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel 6 . Es kann die Kontrolle weitere Bestimmungen aufstellen.
Art. 221 Or-
40 Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die ganisation der Grundbuchämter und die Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz 4 .
Art. 222
71 Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht
A. Versteigerung
Art. 223 Mit-
Freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der wirkung des Gemeindeammanns. Ausgenommen sind die Versteigerungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Korporationen über den Ertrag der Gemeinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpachtung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zuchttieren. §§ 224–229.
B. Miete und Pacht 67
Art. 229a67 Schutz
Der Mäkler (Art. 412 ff. OR 24 ) von Wohnräumen im Kanton, die den Bestimmungen des Obligationenrechts über den vor missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen, darf vom Mietinteressenten einen Mäklerlohn von höchstens 75% des monatlichen Nettomietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendungen und darf nur verlangt werden, wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist.
Eine Sicherheitsleistung darf 50% des mutmasslichen Mäklerlohnes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertrages an den Mäklerlohn anzurechnen. Kommt innert sechs Monaten nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.
Art. 229b54 Abs. 2
, 75 1 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens1,5%, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 OR24 vorgesehene Formular zu verwenden. 2 Das kantonale statistische Amt ermittelt jeweils per1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von1,5%, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt er neu über dem Wert von1,5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab
November des betreffenden Jahres.
C. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung 66
Art. 229c51
Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion erteilt die Bewilligung zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung und übt die Aufsicht aus (Art. 406 c Abs. 1 OR 24 ).
D. Vorlegung von beweglichen Sachen oder Urkunden 67
Art. 230
Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer beweglichen Sache hat und das Vorhandensein dieses Interesses bescheinigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.
Art. 231
Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und Protokolle oder anderer öffentlicher Urkunden ist Privatpersonen gestattet, sofern ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird.
Art. 232 Einsicht-
Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jedermann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, insoweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der nahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für: das Testament mit Bezug auf alle darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben, die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden, Korrespondenzen, Empfangsscheine, Quittungen für die Vertragsparteien, die Rechnungen samt den Belegen im Verhältnis des Rechnungsstellers und Rechnungsnehmers, die Zinsbücher der Gläubiger für die Schuldner, die Bücher der Börsenagenten und Sensale für die Personen, deren Geschäfte sie vermitteln, die Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden und Handwerker für ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen.
Art. 233
Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt der Gesuchsteller.
Art. 234
Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.
Art. 235
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch21 vorgesehenen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher von Kaufleuten. §§ 235 bis –235 quater .
Art. 235a46
Sechster Abschnitt: Beurkundung und Beglaubigung
A. Öffentliche Beurkundung
Art. 236
Die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnisse erfolgen durch den Notar.
Art. 236a77
Wer eine öffentliche Urkunde errichtet, darf davon elektronische Ausfertigungen erstellen.
Art. 237 Kandavon
Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des tons zuständig.
Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grundstück oder ein Teil liegt. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über mehrere, in verschiedenen Kreisen gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.
Art. 238
Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen verantwortlich.
Art. 239
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen prüft der Notar die Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis der mitwirkenden Personen, ihre Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit.
Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zweifelhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten oder für sie von ihm aufgesetzten Urkunde dem wirklichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde diesen klar und vollständig zum Ausdruck bringt.
Art. 240
Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt sie von diesen unter seiner Aufsicht durchlesen. Die Parteien haben ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen.
Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegelt und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.
Art. 241
Beurkundungshandlungen gemäss § 240 haben im Beisein aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
Art. 242
Ist die Urkunde in einer fremden Sprache zu errichten, weil ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.
Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
Art. 243
Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum abgeschlossen wird.
Art. 244
Art. 245
Das Obergericht erlässt durch Verordnung5 nähere Bestimmungen über das Beurkundungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkundung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweichende Vorschriften aufstellen.
B. Beglaubigungen
Art. 246
Jeder Gemeindeammann 34 und jeder Notar des Kantons ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.
Die Beglaubigungsbefugnis, welche durch besondere Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.
Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle die Unterschriften der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.49
Art. 247 Erfül-
Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Aussteller persönlich anerkannt worden ist.
Die Unterschrift kann durch einen Bevollmächtigten anerkannt werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Amt hinterlegt ist. Die Beglaubigung der Anerkennung durch den Vertreter kann der Beamte von der lung weiterer Bedingungen abhängig machen.
Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszuweisen.
Die Beglaubigung bezeichnet die Art, wie die Unterschrift vollzogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unterzeichners oder des Bevollmächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Art. 248 Kopie
Zur Ausstellung der beglaubigten Abschrift einer Urkunde oder zur Beglaubigung einer vorgelegten Abschrift oder ist erforderlich,
dass sich der Beamte von der Echtheit des ihm vorgelegten Originals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in der Beglaubigung ausdrücklich zu erwähnen,
dass die Abschrift oder Kopie mit dem Original verglichen wurde.
Finden sich im Original Streichungen, Einschaltungen und dergleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.
Art. 249 Seiten-
Bei Auszügen aus Urkunden wird in gleicher Weise verfahren, und es wird in der Abschrift nicht nur vermerkt, dass sie nur einen Auszug enthält, sondern es werden auch die Auslassungen hervorgehoben. Ausserdem kann im Zeugnis bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sache Gehöriges weggelassen worden sei.
Insbesondere werden bei Rechnungsauszügen aus Geschäftsbüchern der Name und die Beschaffenheit des Buchs sowie die zahl oder die Kontonummer angegeben.
Art. 250
Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt durch eine vom Beamten auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.
Art. 250a77 Abvon
Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist, darf die Übereinstimmung einer von ihm erstellten elektronischen schrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit Unterschriften elektronisch beglaubigen. Dritter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Eheliches Güterrecht
Art. 251
39 Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen ordentlichen Güterstand können beim Handelsregisteramt abgegeben werden (Art.9 e und 10 b Schlusstitel ZGB 21 ). II. Persönliches Eherecht
Art. 252
III. Eltern- und Kindesrecht §§ 253–255. IV. Vormundschaftsrecht
Art. 256
Art. 257
Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden als Beistandschaften fortgeführt.
Art. 258
V. Grundpfandrecht
Art. 259 Weiberguts-
Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleichgestellt: die Schuldbriefe sowie diejenigen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung enthalten, dass bei dem dem Titel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft die Nachwährschaft wegbedungen worden ist.
Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Versicherungsbriefe gleichgestellt (Kreditversicherungsbriefe, versicherungsbriefe, Bürgschaftsversicherungsbriefe und dergleichen).
Art. 260 Ter-
Gülten, die unter dem früheren Rechte errichtet worden sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war, nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und minen abgelöst werden.
Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksichtigung der damaligen Veränderung des Münzfusses und des Herkommens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.
Art. 261 Weise,
Stehen von mehreren verpfändeten Grundstücken einzelne im Eigentum eines Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertung betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsversteigerung, so haften die Grundstücke des Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus den erstern, und zwar in der dass er die Wahl hat, ob er den Mindererlös auf seine Grundstücke übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle.
Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die nämliche Schuld vorhanden, so entscheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der Schuld der Wert ihrer Grundstücke zur Zeit der Geschreiung.
Art. 262 Schuld-
Ist der Erlös aus dem Grundstück eines Geschreiten ganz oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsrecht gegen den eigentlichen ner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten. §§ 263–265. VI. Einführung des Grundbuches
Art. 266 Verge- es ent-
Das Grundbuch wird aufgrund einer amtlichen Vermessung eingeführt. Ausnahmsweise kann das Obergericht da, wo ein messungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches stützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen (Art. 40 Schlusstitel ZGB 21 ).
Der Zeitpunkt der Einführung für die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile (§ 217) wird durch das Obergericht bestimmt 32 ; scheidet über den Umfang der Bereinigung der bestehenden dinglichen Rechte (Art. 43 Schlusstitel ZGB 21 ) und trifft die erforderlichen Anordnungen.
Art. 267
Zur Bereinigung der Pfandbelastungen kann vor der Anlegung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine, angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die Aufkündigung nicht zulässig wäre.
Art. 268
Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachträgliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.
Art. 269 Abs. 2
Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundstücken haften, sind bei der Anlegung des Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach Massgabe der Vorschriften der Art. 798 Abs. 2 und 3 und 833 ZGB21 auf die mehreren Grundstücke zu verteilen.
Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren Grundstücken, welche im Eigentum nicht solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind entweder abzulösen oder auf das ganze Grundstück auszudehnen.
Art. 270
Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuchkreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffentlich bekannt gemacht. Damit ist die Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht binnen zwei Jahren zur Eintragung gelangen (Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB 21 ).
Art. 271
65 1 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuches über die Eintragung dinglicher Rechte ergeben, werden vom Grundbuchverwalter, wenn ein von ihm anzustellender Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Streitwerts an das Einzelgericht gewiesen. 2 Das Gericht teilt den rechtskräftigen Entscheid dem Grundbuchverwalter mit.
Art. 272
71
Art. 273
Die nähern Vorschriften über die Einführung des Grundbuches, insbesondere auch über die Eintragung der Flurwege, werden, soweit deren Erlass Sache des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts6 festgestellt.
Art. 274 Umdas
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch angelegt ist (§ 270), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, änderung und Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung in bisherige Grundprotokoll die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu, mit Ausnahme der Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Schlusstitel ZGB 21 ).
Die Eintragung in das Grundprotokoll entspricht der Eintragung in das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches; das bisherige Journal gilt als Tagebuch des neuen Rechts.
Das Obergericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder schaffen, denen an Stelle oder neben dem bisherigen Grundprotokoll die in Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB21 vorgesehene Wirkung zukommen soll 35 . VII. Schlussbestimmungen
Art. 275
Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen ist, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch21 als ergänzendes Recht.
Art. 276
Das bisherige kantonale Privatrecht ist aufgehoben, es sei denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt.
Das kantonale öffentliche Recht bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz Abänderungen ergeben.
Insbesondere sind aufgehoben:
a. das Privatrechtliche Gesetzbuch vom4. September 1887,
b. vom Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom5. Juli 1891 §§ 19–36,38, 40–65 sowie das Gesetz vom27. November 1904 betreffend Abänderung des § 45 des genannten Gesetzes,
c. das Gesetz betreffend die Gewerbe der Pfandleiher, Feilträger und Gelddarleiher vom21. Mai 1882,
d. § 5 des Gesetzes betreffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom23. Juni 1831,
e. die Verordnung betreffend die Rekurs- und Appellationsfristen im Verwaltungsfach vom 29. Juni 1844,
f. die Verordnung betreffend die Sicherstellung von Verlassenschaften vom8. April 1903.
Art. 277
Art. 278
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch21 (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus seinem Inhalt die frühere Anwendung ergibt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2012 (OS67, 443, 466) Sind in der Schirmlade einer Vormundschaftsbehörde Wertpapiere hinterlegt, die der Sicherstellung des Vermögens einer Ehefrau gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom10. Dezember 1907 dienen, fordert die KESB die Ehefrau unter Fristansetzung auf, eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Wertpapiere hinterlegt werden können. Unterlässt die Ehefrau die Bezeichnung einer Hinterlegungsstelle, übergibt die KESB die Wertpapiere einer Filiale der Zürcher Kantonalbank zur Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau.