AS 1998 2845
Bundesbeschluss
über die Refinanzierung der Schweizerischen
Bundesbahnen
(Refinanzierungsbeschluss SBB)
vom 20. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961,
beschliesst:
Art. 1 Refinanzierung2
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses entlastet die Eidgenossenschaft die Bundesbahnen wie folgt:
Der Bilanzfehlbetrag per Ende 1997 wird durch Verrechnung mit Forderungen des Bundes getilgt.
Der Bund übernimmt die Verzinsung und Rückzahlung der den Bundesbahnen von der Pensions- und Hilfskasse gewährten Darlehen von 5560 Millionen Franken.
Feste Darlehen des Bundes im Umfang von 8000 Millionen Franken werden in Eigenkapital der Bundesbahnen umgewandelt.
Von den verbleibenden Darlehen werden 3647 Millionen Franken in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt.
Die erforderlichen Wertberichtigungen auf dem Aktienkapital und den variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen erfolgen direkt zu Lasten des Bilanzfehlbetrages des Bundes.
Art. 2 Anpassungen
Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge dem effektiven Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses anzupassen.
Der Bundesrat legt das Eigenkapital der Bundesbahnen im Beschluss über die Eröffnungsbilanz fest. Er kann weitere Darlehen des Bundes in Eigenkapital umwandeln, sofern dies erforderlich ist, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Reicht dies nicht aus, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung ergänzende Refinanzierungsmassnahmen.
Alle Zahlen basieren auf dem voraussichtlichen Stand Ende 1997; sie sind auf den Zeitpunkt der Refinanzierung anzupassen.
Art. 3 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Er tritt gleichzeitig mit dem neuen Bundesgesetz vom 20. März 19983 über die Schweizerischen Bundesbahnen in Kraft und gilt bis zum Vollzug der Rechtsgeschäfte nach Artikel 1.
Ständerat, 20. März 1998 | Nationalrat, 20. März 1998 |
|---|---|
Der Präsident: Zimmerli | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.4
Er tritt nach seinem Artikel 3 Absatz 2 am1. Januar 1999 in Kraft.
10. Juli 1998 Bundeskanzlei 8767