AS 1999 915
Verordnung
über die Aufhebung der Zentralstelle
für Gesamtverteidigung
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 64 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG),
verordnet:
Art. 1
Die Zentralstelle für Gesamtverteidigung (ZGV) wird, in Abweichung von Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19692 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung, aufgehoben.
Die Aufgaben der ZGV werden anderen Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übertragen.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10105 SR 172.214.3
Anhang
Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom 9. Mai 19793 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter
Art. 9 Ziff. 1 Bst. g, Ziff. 8 und 10 Bst. d
1. Generalsekretariat
g. Koordination der zivilen und militärischen Massnahmen im Bereich der Gesamtverteidigung, eingeschlossen die Koordination der Vorbereitung der Katastrophenhilfe auf Bundesstufe und die Unterstützung der Kantone bei zivilen Führungsübungen. 8. Aufgehoben 10. Bundesamt für Zivilschutz
d. Durchführung von Kursen für Gesamtverteidigung (2. Abschnitt der GV- Ausbildungsverordnung vom 18. Dez. 19744.
2. Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 19705 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Dem Stab für Gesamtverteidigung (im folgenden Stab genannt) gehören an:
a. der vom eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bezeichnete Vorsitzende,
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden des Stabes
Der Vorsitzende:
vertritt den Stab nach aussen;
kann, im Einverständnis mit den zuständigen Departementen, mit den Ämtern und Dienststellen des Bundes direkt verkehren.
Art. 8 Abs. 2
Aufgehoben