AS 2000 1295
Verordnung
über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen
und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung
für die Amtsdauer 2001–2004
(Wahlverordnung)
vom 3. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 und 57 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271 (BtG),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 BtG, welche der Beamtenordnung1 vom 10. November 19592, der Beamtenordnung3 vom 29. Dezember 19643 oder der Beamtenordnung ETH-Bereich vom13. Dezember 19994 unterstehen.
Die eidgenössischen Gerichte und die Post regeln und organisieren die Wahl und die Wiederwahl ihrer Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Artikel 6 und 57 BtG je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die SBB regeln das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. März 19985 über die Schweizerischen Bundesbahnen durch Gesamtarbeitsvertrag.
2. Abschnitt: Wahl und Wiederwahl im einzelnen
Art. 2 Wiederwahl für die neue Amtsdauer
Das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten wird erneuert, wenn ihr Amt bis Ende 2004 besetzt bleiben soll und ihre Tauglichkeit für das Amt, ihre Leistung sowie ihr Verhalten dies rechtfertigen.
SR 172.221.121.1
Als vorbehaltlos gewählt oder wiedergewählt gelten die Beamtinnen und Beamten, denen vor dem 29. September 2000 weder nach Artikel 8 noch nach Artikel 9 etwas Abweichendes eröffnet wird.
Die Wahl und die Wiederwahl gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine neue gesetzliche Regelung über die Arbeit beim Bund in Kraft tritt.
Art. 3 Ausschluss von der Wiederwahl (Nichtwiederwahl)
Als nicht wiedergewählt gelten die Beamtinnen und Beamten, die vor dem1. Januar 2001 das Rücktrittsalter nach Artikel 4 erreichen.
Nicht wiedergewählt werden:
die Beamtinnen und Beamten, deren Amt während oder auf das Ende der Amtsdauer 1997–2000 aufgehoben wird;
die Beamtinnen und Beamten, die hinsichtlich ihrer Tauglichkeit, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens den Anforderungen des Amtes nicht oder nicht mehr genügen oder die eine andere Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllen (Art.2, 4 und 7 BtG).
Art. 4 Wiederwahl für einen Teil der Amtsdauer
Die Beamtinnen und Beamten, die während der Amtsdauer 2001–2004 das 65. Altersjahr vollenden, gelten als bis zum Ende des Monats gewählt oder wiedergewählt, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
Die Beamtinnen und Beamten, die hinsichtlich des Rücktrittsalters einer Sonderregelung nach Artikel 57 Absatz 1bis BtG oder der Verordnung vom2. Dezember 19916 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen unterstehen, gelten als bis zum Erreichen der in diesen Erlassen festgesetzten Altersgrenze gewählt oder wiedergewählt.
Art. 5 Individueller Vorbehalt; Weiterbeschäftigung als Angestellte
Die Beamtinnen und Beamten werden mit individuellem Vorbehalt gewählt oder wiedergewählt, oder sie werden als Beamtin oder Beamter nicht wiedergewählt und im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt, wenn voraussehbar ist, dass während der Amtsdauer 2001–2004:
ihr Amt ganz oder teilweise aufgehoben wird; oder
einzelne Teile der Wahlverfügung, insbesondere Amt, Dienstort, Beschäftigungsgrad, Besoldungsklasse oder Bezüge nach Artikel 5 Absatz 1 der Beamtenordnung1 vom10. November 19597, nach Artikel 6 Absatz 1 der Beamtenordnung3 vom 29. Dezember 19648 oder nach Artikel 6 Absatz 1 der Beamtenordnung ETH-Bereich vom13. Dezember 19999 geändert werden müssen.
Ferner werden die Beamtinnen und Beamten mit individuellem Vorbehalt gewählt oder wiedergewählt, oder sie werden als Beamtin oder Beamter nicht wiedergewählt und im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt, wenn ihre Tauglichkeit, ihre Leistung oder ihr Verhalten nur teilweise genügen.
Art. 6 Kündigungsfrist
Während der Amtsdauer 2001–2004 beträgt die Frist für die Verwirklichung des individuellen Vorbehalts nach Artikel 5 beidseits drei Monate.
Für Angestellte richtet sich die Frist nach der Angestelltenordnung vom10. November 195910 beziehungsweise nach der Angestelltenordnung ETH-Bereich vom 13. Dezember 199911. Bei der Fristberechnung wird auch die Zeit angerechnet, während der sie im Beamtenverhältnis standen.
Die Wahlbehörde und die mitarbeitende Person können die Änderung oder die Auflösung ihres Dienstverhältnisses jederzeit auf jeden Zeitpunkt schriftlich vereinbaren; sie können dabei auf die Einhaltung der Kündigungsfrist und auf die Angabe von Gründen verzichten.
3. Abschnitt: Umschulung und Vermittlung
Art. 7
Muss das Dienstverhältnis aufgelöst werden, weil die Aufhebung der Stelle bevorsteht oder weil die mitarbeitende Person aus Gründen, die nicht sie zu vertreten hat, nicht wie bisher weiterbeschäftigt werden kann, so unterstützt die zuständige Stelle die betroffene Person bei der Suche einer anderen Beschäftigung; sie schöpft rechtzeitig in der gesamten Bundesverwaltung die Möglichkeiten der Umschulung und der Vermittlung einer zumutbaren anderen Tätigkeit aus.
Wenn möglich stellt die zuständige Stelle mit der betroffenen Person über die Umschulung und über die neue Tätigkeit das Einvernehmen her.
Im übrigen gilt die Verordnung vom 18. Oktober 199512 über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 8 Veröffentlichung im Bundesblatt
Die Bundeskanzlei veröffentlicht vor dem 29. September 2000 in deutscher, französischer und italienischer Sprache im Bundesblatt:
die Wiederwahl nach Artikel 2;
den Ausschluss von der Wiederwahl nach Artikel 3 Absatz 1;
die Wiederwahl für einen Teil der Amtsdauer nach Artikel 4.
Die Veröffentlichung enthält folgende Hinweise:
die Wiederwahl steht unter dem Vorbehalt abweichender individueller Vereinbarung oder Verfügung (Art. 3 Abs. 2 und Art. 5);
die Wiederwahl gilt längstens bis zum Ende des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das Rücktrittsalter erreicht hat (Art. 4);
die Wiederwahl gilt längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine neue gesetzliche Regelung über die Arbeit beim Bund in Kraft tritt (Art. 2 Abs. 3).
Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter informieren ihr Personal über Sinn und Tragweite der Veröffentlichung.
Art. 9 Individuelles Verfahren
Eine individuelle schriftliche Vereinbarung oder eine individuelle Verfügung sind erforderlich für:
den Ausschluss von der Wiederwahl nach Artikel 3 Absatz 2;
die Wiederwahl mit individuellem Vorbehalt nach Artikel 5.
Die Wahlbehörde oder, wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, das Departement, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion oder der ETH-Rat versucht, über die Massnahme mit der betroffenen Person eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie unterbreitet ihr zu diesem Zweck einen schriftlichen Vereinbarungs-Entwurf und setzt ihr eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme bzw. zur Unterzeichnung der Vereinbarung. Sie hält das Resultat der Einigung in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
Kann keine Einigung (Vereinbarung) erzielt werden, so führt die nach Absatz 2 zuständige Stelle rechtzeitig das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813 (VwVG) durch. Die Wahlbehörde eröffnet die individuelle Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung vor dem 29. September 2000. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, eröffnet das Departement, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion oder der ETH-Rat die Verfügung.
Bei einer Nichtwiederwahl nach Artikel 3 Absatz 2 äussert sich die Wahlbehörde in der Begründung zur Verfügung oder in der Vereinbarung zur Verschuldensfrage im Sinne von Artikel 43 der Verordnung vom 24. August 199414 über die Pensionskasse des Bundes.
Art. 10 Beschwerde
Die Anfechtung der Verfügung richtet sich nach den Artikeln 58–61 BtG und nach den Artikeln 44 ff. VwVG15.
Die Anfechtung von Vereinbarungen ist ausgeschlossen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion und der ETH-Rat vollziehen die Verordnung in ihrem Bereich.
Das Eidgenössische Personalamt instruiert die Vollzugsorgane über die Wiederwahlen. Es kann Weisungen über den Vollzug erlassen.
Die Vollzugsorgane orientieren das Eidgenössische Personalamt bis zum 31. Dezember 2000 über den Vollzug dieser Verordnung in ihrem Bereich.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Wahlverordnung vom10. Januar 1996 16 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2000 in Kraft.
3. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10969 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
AS 1996 203