Quelle

AS 2011 4799

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 19. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. p und q

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;

  2. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen

DieAnforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.14 festgelegt.

Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1–2.14 in Verkehr bringt oder abgibt, muss:

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:

e. Lampen die Informationen zum Betriebsverhalten und zu den enthaltenen Stoffen.

Art. 22 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen

Das BFE kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr gebrachten und abgegebenen Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

Es ist insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität, die Kontrolle der Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien und für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die Kontrolle der wettbewerblichen Ausschreibungen und der Risikoabsicherung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, trägt die Kosten.

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 28 Bst. a

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 10);

II

Die Anhänge 2.2–2.11 und 3.4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 2.12–2.14 gemäss Beilage.

IV

Der Anhang 3.8 wird gemäss Beilage geändert.

V

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2.2

Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.

  1. Geräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden;

  2. massgefertigte Einzelstücke;

  3. Geräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden;

  4. Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelspender oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20102 unter 42 und ab dem1. Januar 2013 unter 33 liegt. 2.2 Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 125 und ab dem1. Juli 2015 unter 110 liegt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.

2.3 Weinlagerschränke, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 643/20093 als solche gelten, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 ab dem1. Januar 2013 unter 55 liegt.

werden nach der europäischen Norm EN 1534 gemessen.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten;

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Norm EN 1535 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20106;

e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20107 vorzunehmen. 7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs8 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 8.2 Geräte, die die ab dem1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

AS 2002 181, 2009 3473 6837, 2010 6125.

8.3 Geräte, die die ab dem1. Januar 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden. 8.4 Geräte, die die ab dem1. Juli 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2017 abgegeben

Anhang 2.3

Haushaltslampen (Lichtquellen) 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechnologien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind. 1.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 7.1 Buchstaben a und b gelten nicht für:

  1. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);

  2. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);

  3. Reflektorlampen;

  4. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen,

  5. B. Batterien, vermarktet werden;

  6. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;

  7. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampen jedoch getrennt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden (z.B. als Ersatzteil), fallen sie unter diesen Anhang.

1.3 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2 gelten nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/20099.

Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 244/200910

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2009, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen EN-Normen11 gemessen.

  1. eine Beschreibung der Lampe;

  2. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2

  1. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Der Text der EN-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

  1. der Richtlinie 2010/30/EU12;

  2. der Richtlinie 98/11/EG13; und

  3. dem Anhang II, Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/200914.

7.2 Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.1 Buchstabe c anzugeben.

8.1 Lampen, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs15 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 8.2 Lampen, die die ab dem1. September 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2014

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Jan. 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, ABl. L 71 vom 10.3.1998, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

8.3 Lampen, die die ab dem1. September 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2015 8.4 Lampen, die die ab dem1. September 2016 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018

Anhang 2.4

Haushaltswaschmaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen. 1.2 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/201016 erfüllen.

werden nach Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/201017 und der europäischen Norm EN 6045618 gemessen.

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. Nov. 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen, ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten;

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 6045619, Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/201020 und Artikel 2 sowie der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201021 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Verordnung;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.

7.1 Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss

Artikel 2 und der Anhänge I bis VII der delegierten Verordnung (EU)

Nr. 1061/201022 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 7.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs23 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 8.2 Geräte, die die seit1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden. 8.3 Geräte, die die ab dem1. Dezember 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. November 2015

Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

AS 2009 3473 6837, 2010 6125

Anhang 2.5

Haushaltswäschetrocknern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner. 1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 6112124 und der Richtlinie 95/13/EG25 höchstens 0.51 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge benötigen. Für Trockner, die nach dem Kondensationsprinzip arbeiten, beträgt der Wert 0.55 kWh/kg Füllmenge.

werden nach der europäischen Norm EN 6112126 gemessen.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstrasse1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner, ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 30.12.2006, S. 67.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstrasse1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; Norm EN 6112127 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

  1. der Richtlinie 2010/30/EU29; und

  2. der Richtlinie 95/13/EG30.

7.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Anhang 2.6

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts- Wasch-Trocken-Automaten. 1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens 0.93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG31 und der Norm EN 5022932, verbrauchen.

werden nach der europäischen Norm EN 5022933 gemessen.

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. Sept. 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; Norm EN 5022934 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:

  1. der Richtlinie 2010/30/EU36; und

  2. der Richtlinie 96/60/EG37.

7.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Anhang 2.7

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen.

  1. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;

  2. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG38 und der Norm EN 5030439 unterschreiten:

  1. Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen: 0.80 kWh elektrische Energie;

  2. Geräte mit mittlerer Backröhre von 35 bis weniger als 65 Liter Nettovolumen:1.00 kWh elektrische Energie;

  3. Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser: 1.40 kWh elektrische Energie.

werden nach der europäischen Norm EN 5030440 gemessen.

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 62.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 5030441 und deren Klassierung aufgrund von Artikel 2 und den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2002/40/EG42;

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

  1. der Richtlinie 2010/30/EU43; und

  2. von Artikel 2 und den Anhängen I–IV der Richtlinie 2002/40/EG44.

7.2 Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Anhang 2.8

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200845 für serienmässig hergestellte, elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.

  1. Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:200646 entsprechen;

  2. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung von mehr als 300 Volt ausgelegt sind;

  3. Einzelanfertigungen, die nicht breit vermarktet werden;

  4. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke von mindestens 550 Milliampère, in Verkehr gebracht werden.

Anforderungen von Artikel 2 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1275/200847 erfüllen. 2.2 Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 erfüllen.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dez. 2008 zur Durchführung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 642/2009, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 6208748 der internationalen elektrotechnischen Kommission, der Norm EN 62301 oder der Norm EN 5056449 gemessen.

  1. Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirmgrösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten;

  2. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;

Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Der Text der EN-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Übergangsregelung Geräte, die die seit1. Januar 2010 geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs50 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben In Abweichung davon dürfen hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte) in kleinen Stückzahlen, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befanden und deren erwartete Bestände bis zum1. Oktober 2011 an das BFE gemeldet wurden, noch bis zum 30. Juni 2012

Anhang 2.9

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte:

  1. Set-Top-Boxen gemäss Ziffer B.1 des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 8) der EU-Kommission vom 15. Juli 200951;

  2. Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und

  3. Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit analogen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 8) der EU-Kommission vom 15. Juli 200952 erfüllen. 2.2 Für Geräte, die im Vergleich zu den Funktionen gemäss den Ziffern B.2, B.3 und B.4 des Code of Conduct nach Ziffer 2.1 wesentliche zusätzliche Funktionen erfüllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Energieverbrauch bewilligen.

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301, der Norm IEC 6208753 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 5056454 gemessen.

Der Text der IEC-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

  1. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. eine Beschreibung des Gerätes;

  3. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2

  4. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den

  1. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich

  2. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auflösung, Besonderheiten;

  3. die Gebrauchsanleitung;

  4. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;

  5. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

  1. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen,

  2. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

  3. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

  4. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

  5. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Übergangsregelung 7.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs55 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die seit1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden

AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

Anhang 2.10

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren 1.1 Dieser Anhang gilt für eintourige 3-Phasen-50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die für Dauerbetrieb ausgelegt sind, mit einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW, mit 2, 4 oder 6 Polen. 1.2 Ausgenommen sind Motoren gemäss Artikel 1, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/200956.

Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/200957 erfüllen.

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Motoren werden nach der Norm IEC 60034-3058 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

b. eine Beschreibung des Motors;

Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2

  1. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Polzahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.;

  2. die Betriebsanleitung;

  3. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Die Angaben des Wirkungsgrades, der Energieeffizienzklasse und weiterer Produktinformationen haben nach Anhang I, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/200959 zu erfolgen.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Motoren, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs60 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

Anhang 2.11

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte) 1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche:

  1. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;

  2. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;

  3. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);

  4. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und

  5. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.

1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/200961 erfüllen. 2.2 Die Geräte müssen ab dem1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 6230162 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 5056463 gemessen.

Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten;

d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3;

Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

  1. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen,

  2. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

  3. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

  4. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

  5. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Schlussbestimmung

Anhang 2.12

an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200964 verwiesen.

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/200965 Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in

Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den Anhängen II und III der Verordnung

(EG) Nr. 642/200966, ermittelt.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten; Verordnung (EG) Nr. 642/200967 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201068;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 1062/201069 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 7.2 Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013

Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

Anhang 2.13

an das Inverkehrbringen von elektrischen Nassläufer-Umwälzpumpen Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200970 verwiesen.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/200971 erfüllen. 2.2 Geräte nach Ziffer 1, dürfen ab dem1. Januar 2013 einen Energieeffizienzindex EEI von 0.27 nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Geräte, die speziell für die Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen ausgelegt sind. 2.3 Geräte nach Ziffer 1 dürfen ab dem1. August 2015 einen EEI von 0.23 nicht überschreiten.

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in

Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang II der Verordnung (EG)

Nr. 641/200972 ermittelt.

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/200973;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200974 auszuführen.

8.1 Geräte, die die ab dem1. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden. 8.2 Geräte, die die ab dem1. August 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.14

an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten 1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG75, ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200976. 1.3 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Geräte gemäss Anhang I der Verordnung (EG) 245/2009. 1.4 Für die Produktinformationen gemäss Ziffer 7.1, Buchstaben a und b beschränkt sich der Geltungsbereich auf das Leistungsspektrum für den Haushalt. Er gilt nicht für:

  1. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);

  2. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);

  3. Reflektorlampen;

  4. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen,

  5. B. Batterien, vermarktet werden;

  6. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;

  7. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampen jedoch getrennt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden (z.B. als Ersatzteil), fallen sie unter diesen Anhang.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010, ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20.

Anforderungen von Artikel 2 und der Anhänge I bis III der Verordnung (EG) Nr. 245/200977 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2012 gelten die Vorschriften der ersten Stufe, ab dem 13. April 2012 gelten die Vorschriften der zweiten Stufe und ab dem 13. April 2017 gelten die Vorschriften der dritten Stufe.

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen europäischen Normen gemessen.

  1. eine Beschreibung der Lampe;

  2. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2

  1. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

  1. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  2. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

  1. der Richtlinie 2010/30/EU78; und

  2. der Richtlinie 98/11/EG79; und

  3. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/200980.

7.2 Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Produktinformationen gemäss Ziffer 7.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Jan. 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, ABl. L 71 vom 10.3.1998, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

8.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden. 8.2 Geräte, die die ab dem 13. April 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2014 abgegeben 8.3 Geräte, die die ab dem 13. April 2017 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2019 abgegeben

Anhang 3.4

(Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern 1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

Angaben und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201081 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen. Für die zulässigen Toleranzen ist der Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201082 massgebend.

Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

Anhang 3.8

(Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.2 Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.