AS 2014 771
Verordnung
über die Armeetiere
vom 26. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 2 Armeetiere
In dieser Verordnung gelten als:
Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden;
Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden;
Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.
Art. 3 Verwendung
Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.
Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf
Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.
SR 514.42
Art. 5 Abstammung
Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:
Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen.
Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen.
Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.
Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung
Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.
Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.
Art. 7 Haftung
Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.
Art. 8 Übertragung von Aufgaben
Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
Kauf und Ausbildung der Armeetiere;
Haltung und Training der Armeetiere;
tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Es regelt insbesondere:
die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren;
die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung;
die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können;
die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere;
den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen;
die Entschädigung an Angehörige der Armee.
Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 17. Februar 19992 über die Armeepferde; 2. Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.
Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 29. November 19954 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 135 –138a
Aufgehoben
Art. 168 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–8 und d Ziff. 14 und 16
Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:
das Heer betreffend: 4.–8. Aufgehoben
die Logistikbasis der Armee betreffend: 14. Ansprüche von Angehörigen der Armee aus dem Verkauf und der Verwendung von Armeetieren sowie der Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere, 16. Abgabe von bundeseigenen Armeepferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeiten und besondere Veranstaltungen;
AS 1999 1331
AS 1996 1850, 2006 4705, 2007 4477
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.
26. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |