AS 2018 5229
Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 30. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln3, 8 Absatz 1,18, 19, 20 sowie 45 –59 wird «Bank» ersetzt durch «Bank oder Person nach Artikel 1b BankG» und «Banken» ersetzt durch «Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich:
für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG: 1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, 2. die Anforderungen an die Organisation, 3. die Vorgaben an die Rechnungslegung;
für Banken: 1. die Einlagensicherung, 2. die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
Art. 2 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Aufgehoben
Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:
Art. 6 Abs. 2 und 3
Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als
Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er:
Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und
die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass: 1. er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, und 2. die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.
Aufgehoben Einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Kapitels
Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG
Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:
über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;
darüber, dass für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen.
Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein.
Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können.
Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
Gliederungstitel vor Art. 8 2. Kapitel: Bewilligungen 1. Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen
Art. 8 Sachüberschrift Angaben zu Personen und Beteiligten
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 BankG)
Art. 8a Änderung von Tatsachen
(Art. 1b und 3 Abs. 1,2 und 3 BankG)
Banken und Personen nach Artikel 1b BankG melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
Gliederungstitel vor Art. 9
2. Abschnitt: Organisation der Banken
Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 4 zweiter Satz
Gliederungstitel nach Art. 14 2a. Abschnitt: Organisation der Personen nach Artikel 1b BankG
Art. 14a Rechtsform, Sitz und tatsächliche Verwaltung
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
Eine Person nach Artikel 1b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
Aktiengesellschaft;
Kommanditaktiengesellschaft;
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben.
Art. 14b Geschäftskreis
(Art. 1b Abs. 3 Bst. a und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben.
Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen.
Art. 14c Geschäftsführung
(Art. 1b Abs. 3 Bst. d und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
Eine Person nach Artikel 1b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 14d Organe
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Artikel 1b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs muss von der Geschäftsführung unabhängig sein.
Die natürlichen und juristischen Personen, die an einer Person nach Artikel 1b BankG mit mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Kapitals beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligte), müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
Die FINMA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach den Absätzen1 und 2 bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 14e Compliance und Risikomanagement
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b und 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG)
Die Person nach Artikel 1b BankG stellt sicher, dass die rechtlichen und unternehmensinternen Vorgaben eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit ihrem Geschäft einhergehenden Risiken (Risikomanagement) und ein wirksames internes Kontrollsystem.
Sie hält in internen Dokumentationen und Weisungen fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können.
Die für die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement zuständigen Stellen müssen betriebsintern vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig sein.
Die Person nach Artikel 1b BankG kann für die Überwachung der Compliance und für das Risikomanagement Dritte beiziehen, sofern diese über die für diese Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
Die FINMA kann im Einzelfall Personen nach Artikel 1b BankG Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 3 gewähren, wenn diese:
einen Bruttoertrag von weniger als1,5 Millionen Franken erzielen;
den Nachweis erbringen, dass sie über ein Geschäftsmodell mit geringen Risiken verfügen.
Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG)
Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen:
getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder
in ihren Büchern so erfassen, dass diese jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können; in diesem Fall müssen sie eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR durchführen.
Die Publikumseinlagen können gehalten werden:
als Sichteinlage bei einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b BankG;
als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva der Kategorie1 gemäss Artikel 15a der Liquiditätsverordnung vom 30. November 20122 (LiqV).
Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen.
SoweitVermögenswerte, die auf elektronischer Verschlüsselung basieren, als Publikumseinlagen gelten, müssen sie in der Form gehalten werden, in der sie entgegengenommen wurden.
Art. 14g Interessenkonflikte
Personen nach Artikel 1b BankG treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
Art. 16 Sachüberschrift Mindestkapital bei Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG) Einfügen nach Art. 17
Art. 17a Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG
(Art. 1b Abs. 3 Bst. c und 3 Abs. 2 Bst. b BankG)
Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 3 Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen gemäss Artikel 5, jedoch mindestens 300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.
Die FINMA regelt die Einzelheiten und kann im Einzelfall höhere Anforderungen an das Mindestkapital stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint.
Die Bestimmungen der ERV3 und der LiqV4 finden keine Anwendung auf Personen nach Artikel 1b BankG.
Art. 24 Abs. 1 Bst. e
Einfügen nach Art. 24
Art. 24a Personen nach Artikel 1b BankG
Bilden mehrere Personen nach Artikel 1b BankG eine Gruppe nach Artikel 22, so ist der Schwellenwert von 100 Millionen Franken für Publikumseinlagen nach
Artikel 1b BankG über die ganze Gruppe zu berechnen.
Die FINMA kann einzelne Personen nach Artikel 1b BankG von der Gruppenbetrachtung ausnehmen, wenn sie von den anderen Gruppengesellschaften offensichtlich unabhängig sind.
Die Unabhängigkeit kann namentlich bei deutlich unterschiedlichen Geschäftsmodellen oder Geschäftszielen gegeben sein.
Gliederungstitel nach Art. 42 5. Kapitel: Einlagensicherung von Banken
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20075 Ingress gestützt auf die Artikel 9a Absatz 4bis, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 20056 (RAG), auf Artikel 936 des Obligationenrechts (OR)7 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 (RVOG)
Art. 11a Abs. 1 Bst. a und abis
Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:
Banken gemäss Bankengesetz vom8. November 19349 (BankG), Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom19. Juni 201510, Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 199511 und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193012;
abis. Personen nach Artikel 1b BankG;
Art. 11c Bst. c
Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen:
c. die leitenden Prüferinnen oder Prüfer.
Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG
Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach
Artikel 1b BankG13, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;
800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels;
16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;
16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.
Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen, wenn sie mindestens 20 Prozent der nötigen Prüfstunden nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a in der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder in der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfung) erworben haben.
Sie können nur die Weiterbildung anrechnen, die sie im Aufsichtsbereich dieses Artikels absolviert haben.
Art. 38 Abs. 8
Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG14 (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.
Art. 42 Abs. 2ter
Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur Personen nach Artikel 1b BankG15 prüfen, beträgt mindestens 2500 Franken.
Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018
In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich leitende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Abweichung von Artikel 11dbis Absatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die Anforderungen nach Artikel 11dbis Absätze1 und 2 anrechnen lassen.
2. Verordnung vom6. November 200216 zum Konsumkreditgesetz
Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite
Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit- Vermittlerinnen für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 KKG benötigen. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.
Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und Schwarmkredit- Vermittlerinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.
Art. 7a Umfang der Sicherheit
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.
Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.
Art. 7b
Art. 9b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018
Laufende, unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekommene Konsumkreditverträge sind von dieser innert einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung vom 30. November 2018 der Informationsstelle zu melden.
Anhang
Ersatz von Ausdrücken Umfang des Zugriffs: Definitionen K1 und K2 K1 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat oder vermittelt bzw. vermittelt hat K2 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt 3. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom15. Oktober 200817
Art. 3 Abs. 1 Bst. asexies
Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu: asexies. dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193418 (BankG);
Gliederungstitel nach Art. 19d 2b. Abschnitt: Personen nach Artikel 1b BankG
Art. 19e Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1b BankG19 pro Jahr.
Art. 19f Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts20. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2019 in Kraft.
Artikel 6 Absätze2 und 3 der Änderung der Bankenverordnung sowie die Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz unter Ziffer II/2 treten am1. April 2019 in Kraft.
30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |