221.214.11
Verordnung
zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über den Konsumkredit (KKG),
verordnet:
1. Abschnitt Höchstzinssatz
Art. 12
Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest.3
2. Abschnitt Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 2 Organisation
Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.4
Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.
Art. 35 Informationssystem über Konsumkredite
Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit-Vermittlerinnen für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28−30 KKG benötigen. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.
Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und Schwarmkredit-Vermittlerinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.
3.
Abschnitt Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und
Kreditvermittlung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Art. 66 Fachliche Voraussetzungen
Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:
über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20027 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und
sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.
Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.
Art. 78 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.
Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
ein Sperrkonto bei einer Bank.
Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
Art. 7a9 Umfang der Sicherheit
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.
Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.
Art. 7b10 Auflösung des Sperrkontos
Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:
die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und
kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperrkontos verbietet.
Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt.
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Art. 8a11 Gesuche juristischer Personen
Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.
Art. 9a12 Übergangsbestimmung
Ändert der Höchstzinssatz, so gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz.
Art. 9b13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018
Laufende, unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekommene Konsumkreditverträge sind von dieser innert einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung vom 30. November 2018 der Informationsstelle zu melden.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. April 197514 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Artikel 4–9 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 1)
Informationssystem über Konsumkredite:
Inhalt, Umfang und Zugriffsberechtigungen
Abkürzungen und Erklärungen
Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten:
Name, Vorname,
Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr),
Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Umfang des Zugriffs
a: ansehen
b: bearbeiten (ansehen, eintragen, korrigieren, löschen)
IKO Informationsstelle für Konsumkredit
K1 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat oder vermittelt bzw. vermittelt hat
K2 gewerbsmässig tätige Kreditgeberin und Schwarmkredit-Vermittlerin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt
Zugriffsberechtigte Personendaten | IKO | K1 | K2 |
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I. Bei Barkrediten, Teilzahlungsverträgen und ähnlichen Finanzierungshilfen | |||
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II Bei Leasingverträgen | |||
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III. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti, die mit einer Kreditoption verbunden sind | |||
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IV. Bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto | |||
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