Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 III 174

44. Entscheid vom 19. November 1945 i. S, Sehlittler.

1. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3).

2. Pfändbarkeit von (künftigen) Werklohnguthaben (Erw. 1, 2) und von Postcheckguthaben (Erw. 8).

3. Beschränkte Geltung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 bei der Pfändung von Lohnguthaben und von aude Forderungen in der Betreibung für Unterhaltsbeiträge rw. 4, 6).

1. Saisie de salaire en faveur d’un créancier d'aliments (consid. 1, 3).

2. Saisissabilité de la créance (future) résultant du contrat d’entreprise (consid. 1,2) et saisissabilité de l’avoir en compte de chèques postal (consid. 8).

3. Valeur restreinte de l’art. 23 chiffre 5 de l’ordonnance du 24 janvier 1941 en cas doe saisíie de salaire et d’autres créances, dans la poursuite en payement d'aliments (consid. 4, 8).

Sachverhalt

I. I. Fignoramoento di salario a favore d’un creditore d’alimenti CONSÌ 3) 2. Pignorabilità del credito (futuro) a dipendenza d’un contratto d'appalto (consid. 1, 2 e Pignorabilità dell’avere in conto chèques postali (consid. 6 3. Applicabilità limitata dell ‘art. 23, cifra 5, dell’Ordinanza 24 gennato 1941 in cago di pignoramento di salario e d'altri crediti nell’esecuzione pel pagamento di alimenti (consid. 4, 6).

Am 26. April 1945 betrieb die Rekurrentin den Pflästermeister Schlub, der gerichtlich als ausserehelicher Vater ihres im Jahre 1930 geborenen Sohnes erklärt und verpflichtet worden war, an dessen Unterhalt monatlich Vr. 35.— beizusteuern, für rückständige Unterhaltsbeiträge bis und mit März 1945 im Gesamtbetrage von Fr. 5770.—. Am 1. Juni 1945 stellte ihr das Betreibungsamt für diese Forderung einen Verlustschein aus mit der Begründung, bei der am gleichen Tage vollzogenen Pfändung habe kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden können. Im Pfändungsprotokoll ist über den Erwerb des Schuldners gesagt, dieser besitze keine ausstehenden Forderungen ; zur Zeit habe er eine kleine Arbeit, die aber erst angefangen sei und nicht mehr einbringe, « als zum notwendigsten Unterhalt der Vamilie notwendig ist ».

Die Rekurrentin erhob gegen die Ausstellung des Verlustséheins Beschwerde mit dem Ántrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Verdienst des Schuldners festzustellen und hievon monatlich mindestens Vr. 35.— zu pfänden. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, beantragt sie vor Bundesgericht, das Betreibungsamt sei zur Feststellung des Einkommens von Schlub und zur Pfändung eines « bestimmten Alimentationsbetrages » anzuhalten.

Die Sectuuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. , — Da der Schuldner selbständigerwerbender Handwerker ist, kommt ihm gegenüber freilich nicht die Pfändung von Dienstlohn-, wohl aber die Pfändung von 176 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

Werklohnguthaben iù Frage, und zwar kann es sich dabei wie bei der Pfändung von Dienstlohnguthaben und von Forderungen überhaupt nicht nur um bereits bestehende, sondern auch um künftige Guthaben handeln, die sich aus inem schon vorhandenen Vertragsverhältnis unter der Pedingung ergeben, dass der Schuldner seinerseits die vertragliche Leistung erbringt (BGE 33 I 669 E. 3; 38I 221 = Sep. Ausg. 10, 201 ; 15, 32). Mindestens ein solches künftiges Werklohnguthaben stand dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll zur Zeit der Pfändung zu und hätte daher unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Lohnpfändung für Alimentenforderungen gepfändet werden gsollen. Denn die im letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung verfallenen Unterbaltsbeiträge sind bei der Lohnpfändung bevorrechtet; auch wenn der Gläubiger sie zZusammen mit früher verfallenen Raten geltend macht (BGE 62 III 88 ff. ; vgl. 64 III 133).

2. Die aus Art. 93 SchKG sich ergebende Beschränkung der Pfändbarkeit von Lohnguthaben gilt bei der Pfändung von Werklohnguthaben zwar ebenfalls, soweit diese die Vergütung für die persönliche Arbeit des Schuldners darstellen (BGE 23 II 1299 ; vgl. 48 III 153, 49 IIT 99). Soweit darin die Vergütung für vom Schuldner geliefertes Material oder für die Beschäftigung von Hilfskräften liegt, gind sie dagegen grundsätzlich unbeschränkt pfändbar (vgl. die zit. Entscheide ; anders ohne nähere Begründung JAEGER in SJZ 32 8. 77). Eine Ausgnahme gilt entsprechend der ausdehnenden Auslegung, die das Bundesgericht Art. 92 Ziff. 3 SchKG gegeben hat (BGE 51 III 26, 63 III 862, 65 TIT 11), immerbin für den Teil der Materialvergütung, den der Schuldner allenfalls benötigt, um das für die Fortsetzung der Berufsarbeit während eines Monats notwendige Material anzuschafœn. — Da vorliegend bei der Pfändung kein Material als vorhanden festgestellt worden ist, und da es sich bei der zur Zeit der Pfändung im Gange befindlichen Arbeit um einen Kleinen Auftrag handelte, is anzunehmen, das im Pfändungsprotokoll erwähnte künftige Werklohnguthaben bilde nur das Entgelt für die persönliche Arbeit des Schuldners, sodass die Frage der Ausscheidung des Arbeitsentgeltes aus dem Werklohn sgich nicht stellte.

3. Ist der Schuldner wie hier für eine im Familienrecht begründete Unterhaltsforderung betrieben, 80 kann er nicht unter allen Umständen verlangen, dass ihm bei der Lobnpfändung der Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG gewahrt bleibe. Benötigt der Alimentengläubiger den Unterhaltsbeitrag des Schuldners zur Deckung seines Notbedarfs, was bei richterlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen mangels Anzeichen für das Gegenteil zu vermuten is (BGE 68 III 28), und verdient der Schuldner nicht genug, um seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse der von ibm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Alimentengläubigers (d.h. den Notbedarf der « weiteren» Familie) bestreiten zu können, s0o ist das Einkommen des Schuldners unter die Personen, die daraus leben müssen, s0 Zu verteilen, dass der Schuldner und die von ihm zu unterhaltenden Personen mit Ausschluss des Alimentengläubigers (d.h. die « engere » Familie) einerseits und der Alimentengläubiger anderseits auf ihrem Notbedarf prozentual die gleiche Einbusse erleiden. Aùders gesagt : das Einkommen des Schuldners (e) muss in einem golchen Falle so verteilt werden, dass sich der dem Alimentengläubiger zufallende Teilbetrag (x) zu dem von ihm als Notbedarf zu beansprucbenden Unterhaltsbeitrag (u) gleich verhält wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag (e — x) zum Notbedarf der engerû Vamilie (n) oder wie das Einkommen des Schuldnérs (e) zu dem aus dem Notbedarf der engern Familie (n) und dem Unterhaltsbeittäg (u) zusammengesetzten Notbedäff der weitern Familie (n + 1) (BGE 67 III 138, 68 IIT 28). Vom Einkonitmen des Schuldners is demnach der Bruchteil zu pfänden, der dem Verhältnis zZwischen dem Unterhaltsbeitrag (u) und dem Notbedarf der weitern Familie (n + u) entspricht (wobei natürlich vom Unterhaltsbeitrag und vom Notbedarf je 12 AS III — 1945 178 Schuldbetreibunge- und Konkursrecht. N° 44, für den gleichen Zeitraum, also z.B. je für einen Monat, aueszugeben ist). Es gilt aleo für die Berechnung des zu pfändenden Betrages :

Statt einfach einen Verlustschein auszustellen, hätte demnach das Betreibungsamt das (zur Bestreitung des Notbedarfs der weitern Familie nicht ausreichende) Guthaben aus der im Pfändungsprotokoll erwähnten Arbeit nách der entwickelten Regel pfänden sollen, um s0 dem Alimentengläubiger für den bevorrechteten Teilbetrag geiner Vorderung in Höhe von Fr, 385 (d.h. für die 11 vom Mai 1944 bis und mit März 1945 verfallenen Raten zu je Fr. 35.—) wenigstens teilweise Deckung zu verschaffen.

4. Art. 92 Ziff. 5 SchKG in der Fassung gemäss Art. 23 Ziff, 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 (VMZ) erklärt freilich neben den dem Schuldner und seiner Familie für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmitteln auch die zu ibrer Anschaffung für diese Zeit erforderlichen Barmittel oder Forderungen als unpfändbar. Da jedoch der Alimentengläubiger dort, wo es sich darum handelt, die Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse des Schuldners und seiner Familie zu gichern, grundsätzlich die gleiche Rüecksicht verdient wie der Schuldner und diejenigen Familienglieder, denen dieser den Lebensunterhalt in natura gewährt, und da deshalb dem Kriegsnotgesetzgeber nicht die Absicht zugeschrieben werden darf, mit Art. 23 Ziff. 5 VMZ die Stellung des Alimentengläubigers zum einseitigen Vorteil der engern Familie oder sogar des alleinstehenden Schuldners zu Vversgchlechtern, kann diese Vorschrifb bei der Pfändung von Lohnguthaben für Unterhaltsforderungen nicht unbeschränkt gelten. Der Schuldner muss ‘es sich vielmehr gefallen lassen, dass sein ungenügender Verdienst auch insoweit, als er zur Beschaffung eines Vorrates niszah]l teilweise zugunsten des Alimentengläubigers gepfändet wird. Gegen diese Lösung ergibt sich nichts aus der Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff. 10 SchKG, die Invalidenrenten auch gegenüber der Betreibung für Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen als absolut unpfändbar erklärt (BGE 64 III 18, 65 TIT 57) ; denn Art. 92 Zif. 10 SchKG beruht im Gegensatz zu Ziff. 5 nicht sogehr auf der Erwägung, dass die in Frage stehenden Mittel für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich seien, als vielmehr auf dem Gedanken, dass es gich dabei um den Ersatz für ein seiner Natur nach unpfändbares höchstpersönliches Gut (die körperliche Unversehrtheit) handelt (vgl. die zit. Entscheide).

5. , — Das Betreibungsamt hat demnach eine neue Pfändung vorzunehmen. Stellt sich dabei heraus, dass rückständige, laufende oder künftige Werklohnguthaben vorhanden sind, dass jedoch diese Guthaben nicht ausreichen, um den Notbedarf der weitern Familie zu decken, go hat das Betreibungsamt davon den Bruchteil zu pfänden, der dem Verhältnis von Fr. 35.— zum monatlichen Notbedarf der weitern Familie, (d. h. zum monatlichen Notbedarf der engern Familie, vermehrt um Fr. 35.—) ent- 8Pricht.

6. Im Rekurs wird darauf hingewiesen, dass der Betriebene Inhaber einer Postcheckrechnung sei. Trifft dies zu, 80 wird das Betreibungsamt im Rahmen der vorliegenden — nach dem Gesagten ohnehin fortzuführenden — Betreibung auch das dem Schuldner zustehende Postcheckguthaben zu pfänden haben, jedenfalls wenn die Rekurrentin dessen Nachpfändung verlangt.

Postcheckguthaben sind nach geltendem Recht in der Regel unbeschränkt pfändbar, und zwar einschliesslich der Stammeinlageforderung, die nicht etwa den nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Berufswerkzeugen gleichgestellt werden kann (vgl. BGE 65 III 9 ff. und Entscheid vom 22. August 1944 i. 8. Steiger).

Eine Ausnahme vom Grundsatze der unbeschränkten 180 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 45.

Pfändbarkeit solcher Guthaben sieht freilich der schon erwähnte Art. 23 Ziff. 5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch bei Erlazs dieser Vorschrift nicht die Absicht gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch Naturalleistungen unterhaltenen Personen zulasten des Alimentengläubigers einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4). Bei der Pfändung von Forderungen, die sonst unbeschränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5 VMZ gegenüber dem Alimentengläubiger keine absolute Geltung beanspruchen, sondern der Betrag, der allenfalls zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für zwei Monate erforderlich ist, muss zugunsten des Alimentengläubigers, dessen bevorrechtete Forderung sonst nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise pfändbar sein, und zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältniszahl, die auf den Notbedarf des Alimentengläubigers einerseits, der weitern Familie anderseits abstellt.

T. — Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein iat aufzuheben und nach Abschluss der Betreibung gegebenenfalls durch einen Neuen Zu ersetzen.

Demnack erkennt die Schuldbetreibungs- u. Eonkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlustschein vom 1. Juni 1945 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen eine neue Pfändung vorzunehmen.

. j °

45. , Auszug aus dem Entscheid vom 19. November 1945 i. S. Malermeisterverband Luzern, Verwertung von. Sachen, für welche ein von der Preiskontrollstelle Soprana ter Höchatpreis besteht (Art. 125, 156, 256 ; 130 Ziff, 2 SchKG) Vente de biens pour lesquels il existe un prix mazimum fixó par le Service du contrôle des prix.

Vendita di beni, per i quali esiste un prezzo massimo fissato dal Servizio del controllo dei prezzi (art. 125, 156, 256 : 130 cifra 2 Für die Verwertung von Sachen, für die ein Höchstpreis besteht und deren Versteigerung daher nur unter Bekanntgabe dieses Preises oder, falls dieser bei der Versteigerung noch nicht bekannt ist, unter der Bedingung der nachträglichen Genehmigung des Höchstangebotes stattfinden könnte, hat die Abhaltung einer Steigerung in der Regel gar keinen Sinn, ausser für den Ausnahmefall, dass das erzielte Höchstangebot den — vor oder nach der Steigerung — festgesetzien Höcbstpreis nicht erreiche. Für solche Waren finden sich meistens ohne weiteres genügend Abnehmer zuni Höchstpreis. Das Betreibungsamt darf daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne von Art. 130 Ziff. 2 SchKG betrachten und die Ware, obne dass es einer weitern Voraussetzung, etwa der Zustimmung der Beteiligten, bedürfte, freihändig zu diesem Preise veräusgern. Dies gilt für die Verwertung sowohl im Pfändungsund Pfandverwertungs- äls auch — trotz Art. 256 SchKG — im Konkursverfahren. Letztere Bestimmung, welche unter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse die Steigerung als einzige Verwertungsart vorsieht, setzt voraus, dass eine Steigerung, d. h. ein Wettbewerb von Interessenten durch Höherbieten, möglich sei. Trifft dies nicht zu, s0 hat eine Steigerungsverhandlung keinen Sinn.

Welchem oder welchen von mehreren Interessgenten dann das Amt die Sachen freihändig zum Höchstpreis zuhalten will, ist eine Frage der Angemessenheit, deren Beurteilung ihm bezw. den kantonalen Aufsichtsbehörden zusteht.

46. Auszug aus dem Entscheid vom 6. Dezember 1945 i. S. StoIz.

Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie-die Frist zur Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Planes an zu berechnen (Art. 17 Ábs. 2 und 250 Abs. 1 SchKG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92, Art. 93, Art. 130, Art. 250 und Art. 256 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in