Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 II 198

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. März 1946 i. S5. Einwohnergemeinde Oberhofen und Reehtsufrige Thunerseebahn « gegen Haller.

1. Werkhaftung des Strasseneigentümers, Art. 58 OR :. .

a) Keine Pâicht, das verbotene Schlitteln auf der Strasse durch Sanden zu verunmöglichen. A b) Verhältnis der Werkhaftung zur Haftung aus Art, 41 /55 OR.

2. Bisenbahnhaftpflickt. Selbstverschulden eines 8jährigen Knaben als Ermässigungsgrund (Art. 5 EHUG).

3. Invaliditätsschaden. Ist geringer, wenn der verunfatlte Knabe sich auf die spätere Wahl eines Berufes vorbereiten kann, bei dem ihm die Fussprothese möglichstb wenig hinderlich ist (Art. 3 EHG).

1. Responsabilité du propriétaire d’une route, art. 58 CO : a) Il n’y. a pas d'obligation de répandre du sable pour faire observer une interdiction de lager. b) Rapports entre la responsabilité pour des bâtiments et autres ouvrages et la responsabilité découlant des art. 42 à 556 CO. 2. Responsabilité du chemin de fer. Atténuation en raison de la faute de la victime, un garçon de huit ans (art. 5 LRC). 3. Dommage causé par une invalidité. Ce dommage. est moindre lorsque le garçon peut 82 Préparer en vue de choisir un métier ‘où une prothèse du pied l’'empêchera peu (art. 3 LRC). 1. Responsabilità del proprietario d'una strada, Art. 68 CO : a) Non. esiste l’obbligo di spargere della sabbia per far rispetb) Rapporto tra la responsabilità a dipendenza d’un edificio o d’un’altra opera e la responsabilità derivante dagli art. 41-55 CO. 2. Responsabilità dell’impresa ferroviaria. Attenuazione a motivo della colpa della vittima sun ragazzo di. otio anni). Art. 5 LRC. 3. Danno causato da un’invalidità. Questo danno è minore, allorchè il ragazzo può prepararsií in vista di sgcegliere un mestiere, nel cui esercizio la protési del piede gli garà di lieve impednmmento 4. — Am 20. Januar 1940 gegen 8 Uhr fuhr der damals 7 Jahre und 8 Monate alte Primarschüler Werner Haller in Oberhofen auf seinem Schlitten vom höher gelegenen Dorfteil « Klösterli », wo er wohnt, die 9-10% abfallende, mit gutem Schlitbweg versehene Strasse hinunter dem Schaulhaus zu. Kurz vor deren rechtwinkliger Kreuzung mit der Staatsstrasse, auf welcher bergseits das Tracé der Rechtsufrigen Thunersee-Babn liegt, und von diesem noch cea. 12 m entfernt börte der Knabe die Pfeifensignale des von der Station Oberhofen, durch das Eckhaus der Bäckerei Eisenbahnhaftpflicht, N°. 34, 199 verdeckt herannahenden Zuges. Er suchte zu bremsen, konnte jedoch auf der glatten Strasse den Schlitten nicht anhalten, sondern lediglich etwas nach links ablenken. Auch der Wagenführer bremste nach Erblicken des Knaben sogleich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, ohne aber den Zug noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Der Knabe stiess seitwärts an den vordern Teil des Motorwagens und wurde am rechten Fusse s0 schwer verletzt, dass nach einigen Tagen dessen vorderer Teil amputiert und in der Folge durch eine Prothese ersetzt werden musste und nach Beendigung des Wachstums eine Amputation

des ganzen Fusses im Unterschenkel notwendig sein wird. Für die Unfallfolgen machte der Verunglückte einerseits die Einwohnergemeinde Oberhofen als Strassgeneigentümerin gestützt auf Art. ös und wegen unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 ffffl. und 55 OR, anderseits die Rechtsufrige Thunerseebahn gemäss EHG verantwortlich und verlangte ihre solidarische Verurteilung zum. Ersatz des auf über Fr. 40,000.— bezifferten Schadens und Zahlung einer angemessenen Genugtuungssumme.

Die Beklagten bestritten ihre Haftung und beantragten, jede für sich, Abweisung der Klage.

Sachverhalt

B. — Mit Urteil vom 9. Mai 1945 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage geschützt und die Beklagten solidarisch zur Zahlung einer Entschädigung von Franken 32,000.— nebst Zins seit dem Unfalltage, überdies die Einwohnergemeinde Oberhofen zur Leistung einer Genugtuungssumme von Fr. 6000.— und beide Beklagten zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten im Totalbetrage von Fr. 6476.05 verurteilt.

C. — Gegen dieses Urteil legten beide Beklagten Berufung beim Bundesgericht ein mit den Anträgen auf Abweisung der Klagen ; eventuell beantragt die Bahn, es sei bei der Berechnung der Erwerbseinbusse von einem mutmasslichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von höchstens Fr. 5000.— (statt. 6000.—) auszugehen, die Mindererwerbsfähigkeit auf höchstens 20% (statt 40%) zu be+ 200 Eisenbahnhaftpflicht, N° 34, ziffern und wegen Selbst- und Drittverschuldens ein Abzug von mindestens 40% (statt 10%) zu machen.

Der Berufungsbeklagte trägt auf Abweisung beider Berufungen an.

Erwägungen

1. Gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen bejaht die Vorinstanz die Schadenhaftung gestützt auf Art. 58 OR wie auch auf Árt. 41 ff. und 55 OR. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in ihrem Polizeireglement das Schlitteln und Schlittschuhlaufen auf allen sich mit der Thun-Interlakenstrasse kreuzenden Dorfstrassen verboten ; auch habe das Beweisverfahren ergeben, dass für die allgemeine Bekanntgabe des Verbotes, insbesondere auch in den Schulen, genügend gesorgt worden sei. Die Lehrerin des verunfalliken Knaben habe das Verbot ihren Schulkindern klar dargelegt, sodass jener es im vollen Bewusstsein übertreten habe. Um aber das Schlitteln wirklich zu verhindern, wäre die praktisch einzig mögliche Massnahme gewesen, wenigstens die Ausgänge der abfallenden Wege auf die Hauptstrasse tüchtig zu sanden oder zu kiesen. Eine Pflicht hiezu müsse deshalb bejaht werden, weil es, wie das Beweisverfahren ergebe, nicht gelungen sei, dem Sechlittelverbot wirklich Nachachtung zu verschaffen ; sowohl Erwachsene als Kinder hätten es dauernd übertreten, und der Landjäger habe die von ibm dabei Betroffenen verwarnt, aber nie jemanden angezeigt. Die Übertretung sei also gewissermassen geduldet und deshalb das Verbot nicht mehr recht ernst genommen worden. Bei dieser Sachlage sei es geboten gewesen, der Gefahr auf dem einzigen noch verbleibenden Wege entgegenzutreten, nämlich durch Sanden eines Querstreifens über die Strassenausgänge. Tatsächlich habe der Wegmeister dies von sgsich aus auch in der Regel getan und am Unfallmorgen nach seiner Erklärung nur deshalb ungerlassen, weil es angeblich frisch geschneit hatte. Letzteres lässig, also schuldhaft zu betrachten sei. Vür das Verschulden ihres Angestellten hafte die Gemeinde nach Art. 41 /55 OR.

Diesselben Erwägungen ergeben, dass es zum richtigen Unterhalt der Strasse gehört hätte, sie « nach dem Erfordernis ihrer tatsächlichen Benutzung als Sohlittelweg » zu sanden oder zu bekiesen, weshalb die Gemeinde auch aus Art. 58 OR haftet.

Weder bezüglich des einen noch des andern dieser Haftbungsgründe kann indessen der Vorinstanz beigepflichtet werden.

a) Ob eine Pflicht des Strasseneigentümers zum Streuen von Sand oder dgl. bei Winterglätte besteht, ist nach Doktrin und Rechtsprechung eine Frage des mangelfreien Unterhalts des Werkes im Sinne von Art. 58 OR und daber unter diegem Gesichtspunkte zu prüfen. Dass der Werkhaftung auch das Gemeinwesen nicht anders als ein privater Strasseneigentümer untersteht, is6 von der Praxis anerkannt (BGE 49 II 260, 70 II 87) und vorliegend nicht bestritten. Die Unterhaltspflicht an der Strasse jedoch bezieht sich nur darauf, sie in einem Zustand zu erhalten, in dem síe für denjenigen Verkehr, welchem sie gewidmet isb, und bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt genügende Sicherheit bietet (BGE 56 II 92, 49 IT 267). Nur soweit es die bestimmungsgemässe Benutzung der Strasse durch den ordentlichen, erlaubten Verkehr erfordert, isb aus Art. 58 OR eine Pflicht des Sandens bei Eis- und Schneeglätte abzuleiten. Die Vorinstanz bejaht jedoch vorliegend die Pflicht zum Sanden nicht im Hinblick auf den sonst üblichen Zweck dieser Massnahme, die Strasseneinmündungen trotz der Schneeglätte für die Überquerung benutzbar zu machen, sondern sie soll gegenteils dazu dienen, die bestreute Strecke der Fahrbahn für eine bestimmte Verkehrsart unbenutzbar zu machen. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter dem richtigen Unterhalt einer Strasse im Sinne der Gewährleistung einer sichern Benutzung derselben durch den 202 Eisenbahnhaftpflcht. N° 34.

erlaubten Verkehr auch Massnahmen zur Verunmöglichung unerlaubten Verkehrs verstanden werden könnten. Denn wäre dies zu bejahen, s0 könnte sich jedenfalls auf die Vernachlässigung dieser Pflicht seitens des Strassenherrn nur ein Strasgenbenützer berufen, der bei bestimmungsgemässer Benützung des Werkes durch den zufolge der Unterlassung nicht verhinderten bestimmungswidrigen Gebrauch geschädigt worden wäre. Selbst wenn daher das vom Gemeindewegmeister Santschi sons6 nach seinem Ermessen nach Bedürfnis geübte Sanden eines Querstreifens über die Einmündung der Nebenstrasse in die Hauptstrasse ausser zur Erleichterung des Fussgängerverkehrs auch dazu bestimmt war, allfällige Schlitten vor der Hauptstrass aufzuhalten, so0 kann darin doch noch keine notwendige Unterhaltsmassnahme im Sinne des Ark. 58 OR erblickt werden, weil eben diese Benutzungsarkt der Strasse verboten war und das Unbenutzbarmachen der Strasse gegen einen Verbotenen Gebrauch nicht zum mangelfreien Unterhalt nach Art. 58 gehört. Aus diesem Titel lässt sich mithin eine Haftung der Gemeinde nicht ableiten.

b) Neben Art. 58 ruft der Kläger der Gemeinde gegenüber Art. 41 ff. und 55 OR an. Dieser allgemeine Haftungsgrund ist neben der Werkhaftung nur dann gegeben, wenn über Art. 58 OR hinausgehende Sorgfaltspflichten verletzt wären (BGE 59 II 182). Zu Unrecht folgert die Vorinstanz eine golche weitergehende Verpflichtung des Werkeigentümers daraus, dass dem Verbot des Sechlittelns nicht gehörig Nachachtung verschafft worden sei. Es ist festgestellt, dass sowohl in den Schulen als. auch durch Ermahnungen des Landjägers für die allgemeine Bekanntgabe des Verbots genügend gesorgb wurde und dass der Landjäger ertappte. Übertreter verwarnte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Verbotsübertretung sei « gewissermassen » geduldet worden. Aus gelegentlicher heimlicher Übertretung hinter dem Rücken der Polizei darf nicht auf Nichthandhabung oder gar stillsechweigenden Verzicht auf das Verbot geschlossen werden. Auch daraus, dass der Gemeindewegmeister von sich aus die Ausgangsstellen der Seitenstrassen in die Hauptstrasse in der Regel gandeéte, lässt sgich keine Rechtspflicht zu weitern Sicherheitsmassnahmen, als sie die Gemeinde durch Erlass des Verbotes erfüllte, begründen. Denn hierfür ist, wie bei der Werkhaftung, nicht die Übung massgebend, sondern was die Verkehrssicherheit erfordert. Diese aber verlangt vom Strassenherrn nur solche Vorkehren, welche die gefahrlose Benutzung der Strasse bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt erlauben (BGE 49 IT 267). An dieser Sorgfalt aber lässt es der Strassenbenützer fehlen, der sich wie der Kläger im Verkehr verbotswidrig benimmt. Inwieweit die erst vor Bundesgericht neu angerufenen Instruktionen für die Wegmeister der Staatsstrassen des Kantons Bern auf die Gemeindestrassen anwendbar sind, isb eine Frage des kantonalen Rechts, deren Erörterung vor Bundesgericht nach Art. 55 lit. e OG unzulässig ist.

Ist mithin der Gemeinde gegenüber die Klagé weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 noch dem der Art. 41 und 55 OR begründet, s80 kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt der — von der Vorinstanz verbindlich bejahte — Käusalzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des Sandens an der fraglichen Stelle, dessen Pflichtwidrigkeit Vorausgesebzt, und dem Unfall als adäquat anerkannt werden könnte.

2. a) Grundsätzlich gegeben isb dagegen die Haftpflicht der beklagt2n Bahnuntarnehmung nach Art. 1 EHG. Dass ‘es siíich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb handelt, kann nicht fraglich sein. Das den verunfallten Knaben und dessen Eltern allenfalls treffende Selbst- bezw. Drittverschulden ist im Vergleich zu der im Unfall verwirklichten Bahnbetriebsgefahr auf keinen Vall 80 überwiegend, dass es die kausale Bedeutung der letztern gänzlich auszuschalten vermöchte und damit als die im Sinne der Praxis einzige rechtlich relevante Unfallursache 204 Eisenbahnhaftpficht. N° 34.

zu betrachten wäre. Ein sgolches Übergewicht des Selbstoder Drittverschuldens liegt erst vor, wenn damit seitens der Bahn nach der Erfahrung des Lebens in keiner Weise zu rechnen war (BGE 68 II 259 f. und dort zit. Entscheide). Weder das verbotewidrige Schlitteln des nicht ganz achtjährigen Knaben selbsb noch das Verschulden der Eltern, darin bestehend, dass sie dem Knaben die Benützung des Schlittens für den Schulweg gestatteten bezw. nicht verunmöglichten, kann als ein s0 singuläres Verhalten bezeichnet werden, dass daneben die Bahnbetriebsgefahr nur noch als rein tatsächliches, aber nicht mehr als rechtlich relevantes Glied in der Kausalkette in Betracht fiele. Was die Fahrlässigkeit der Eltern anbelangt, ergibt gich aus den Auasagen der Lehrerin, dass auch andere Kinder den Schlitten zur Schule mitnabmen, was gerade den Anlass der Ermahnungen der Lehrerin bildete, ihn nicht zum Überqueren der Staatsstbrasse zu benutzen ; also haben auch andere Eltern die daherige Gefährdung der Kinder nicht für besonders in die Augen springend gehalten. Ein Haftpflichtausschlussgrund nach Art. 1 EHG liegt mithin nicht vor.

0) Als Haftungsermässigungsgrund fällt nach Art. 5 EHG nur das Selbstverschulden des Verletzten, nicht aber das Verschulden Dritter in Betracht. Bezüglich der Bemessung des Selbstverschuldens des Knaben kann der milden Beurteilung der Vorinstanz, die wegen Selbst- und Drittverschuldens zusammen einen Abzug von nur 10% vornahm, nicht zugestimmt werden. Gewiss kann dem nicht ganz achtjährigen Knaben nur eine beschränkte Urteilsfähigkeit beigemessen werden. Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt kommt es indessen weniger auf eigentliche Urteilsfähigkeit als auf das Wissen um das Verbot an. Dieses war dem Knaben nach den wiederholten Hinweisen der Lehrerin festgestelltermassen bekannt, ebenso dessgen Motiv. Die Gefährlichkeit des unübersichtlichen Bahnübergangs für schlittelnde Kinder lag durchaus im Bereich des Auffassungsvermögens eines Schulknaben ;

TA er wusste, dass er es nicht tun durfte und was für eine Gefahr drohte. Nach der neuern Rechtsprechung darf gegenüber Kleinen Kindern hinsichtlich der Beachtung elementarer Vorsichtspflichten im Verkehr ein etwas strengerer Massstab angelegb werden, wenn gie in der Schule Verkehrsunterricht genossen haben (BGE 71 II 121) oder die örtliche Verkehresituation aus täglicher Angchauung kennen (62 II 316), was hier zutrifft. Hielt der Kläger trotzdem, wie die Vorinstanz annimmt, die Übertretung für einen gefahrlosen Bubenstreich, so Schlag er die in ihm vorhandenen Gegenmotive einfach in den Wind, worin eben die Fahrlässigkeit liegt.

Auf Seite der beklagten Bahn ist irgendwelches Verschulden, welches dasjenige des Klägers zu neutralisieren vermöchte, nicht ersichtlich. Eine Reduktion der Ersatzpflicht wegen Selbstversgchuldens um 25% erscheint unter den gegebenen Verhältnissen angemessen und billig.

c) Mit der Feststellung, dass die Bahn kein Versgcbulden trifft, ist dem Klagebegehren auf Zusprechung einer Genugtuungssumme nach Art. 8 EHG die Hauptvoraussetzung entzogen.

3. a} Was die Schadensberechnung anbelangt, sind die Posten von (abgerundet) Fr. 2000.— für - bisherige Heilungs- und Prothesenauslagen, Fr. 930.— für künftige Fussamputation und. Fr. 5000.— für die periodische Erneuerung der Prothese während der ganzen Lebensdauer des Verunfallten, zusammen Fr. 7930.—, auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz begründet und übrigens von der haftpflichtigen Borufungsklägerin nicht bestritten.

b) Die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte der ärztliche Experte theoretisch auf 60% und hielt an dieser Schätzung auch gegen Kritik von anderer ärztlicher Seite fest ; er wies jedoch selber auf die Möglichkeit der Wahl einés Berufes hin, in welchem sich die verminderte Arbeitsfähigkeit nur in geringem Masse auswirken werde ; z.B. bei Bureau- oder Banktätigkeit. Die Vorinstanz hat nach 206 M Eisoenbahnhaftpflicht. N° 34.

freiem Ermessen in Abwägung aller Faktoren — nämlich einerseits der das Berufsleben ungünstig beeinflussenden seelischen Belastbung, anderseits der zu erwartenden Ánpassung an den körperlichen Mangel — eine Invalidität von 40%, angenommen und daber ausgehend von einem wahrscheinlichen normalen Jahresverdienst von Fr. 6000,— den Barwert einer jährlichen Rente von Fr. 2400. — vom

20. Altersjahre an zugesprochen.

Auf was für einen durchschnittlichen J abresverdienst der Kläger im erwerbsfähigen Alter ohne die Unfallschädigung wahrscheinlich gekommen wäre, ist eine Frage tatsächlicher Natur bezw. des richterlichen Ermessens. Án die von der Vorinstanz hiefür angenommene Ziffer von Fr. 6000. — iet daher das Bundesgericht gebunden (BGE 58 IT 262).

Gleicher Art ist grandsätzlich die Frage der Einschätzung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit (a. a. O., BGE 60 II 231). Der bezüglichen Feststellung der Vorinstanz gegenüber steht jedoch dem Bundesgericht ein Recht der Überprüfung daraufhin zu, ob sie bei ihrer Ermittlung von den richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist und nicht beestimmte Faktoren zu Unrecht ausser Betracht gelassen bezw. mitberücksichtigt hat ; denn dies is6 Rechtsfrage. Dem Bundesgericht steht auch die Prüfung dahin zu, ob nicht trotz nachgewiesener Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angesichts besonderer Verumständungen eine materielle Schädigung nicht oder doch nur in goringerem Umfange vorliege (BGE 49 IT 165),

Ein golcher Umstand, den die Vorinstanz nicht in genügendem Masse berücksichtigt hat, liegt darin, dass der Kläger den Unfall in einem Alter erlitten hat, in welchem er nicht nur die Berufswahl, sondern auch die ganze Schulzeit noch vor sich hat. Er kann somit schon von jetzt an, d.h. im Alter grösster Adaptationsfähigkeit, seine physisohe und geistige Ausbildung auf seinen körperlichen Mangel einstellen und sich auf die künftige Wahl eines Berufes vorbereiten, bei welchem ihm jener möglichst wenig hinderlich is6. Auf diese Möglichkeit weisen sowohl der ärztliche Experte als die Vorinstanz hin. Es gibt eine ganze Anzah] von Berufen, sowohl der Hand- als der Kopfarbeit, in denen eine Fussprothese der Leistungs- und damit der Erwerbsfähigkeit praktisch keinen Fintrag tut, zu denen der Kläger die übrigen Voraussetzungen besitzt und die ihm in Ánsehung der sozialen Verhältnisse durchaus zugänglich sind. Es liesse sich sogar- denken, dass ein Knabe mit Rücksicht auf ein in früber Jugend erworbenes Gebrechen zur Wahl eines Berufes geführt wird, in welchem er es mit Energie und Fleiss, rein wirtschaftlich betrachtet, weiter bringt, als es in einem andern möglich wäre, den er als näher liegend und aus Bequemlichkeit ohne das körperliche Hindernis vielleicht ergriffen hätte. Immerhin darf diese blosse Möglichkeit nicht in Rechnung gestellt werden. Die vorinstanzliche Schätzung der ökonomischen Folgen der Invalidität auf 40% ist aber selbst dann noch erheblich übersetzt, wenn man gestützt auf Art. 3 EHG über die eigentliohe Erwerbseinbusse hinaus unter dem Titel der « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens » eine Entschädigung zubilligen will, was sich deswegen rechtfertigt, weil jede Erwerbstätigkeit für den eines Fusses beraubten Mann einen grössern Aufwand von Energie und Konzentration erfordert, ihn insbesondere aber im freien Wettbewerb gegenüber körperlich intakten Konkurrenten beeinträchtigt. In Würdigung aller dieser Umstände erachtet das Bundesgericht die Festsetzung der Invalidität auf 25%, als angemessen. Der Kläger hat mithin auf eine mit dem 20. Altersjahr beginnende lebenslängliche jährliche Rente von Fr. 1500.— Anspruch.

Ausser diesen rein wirtschaftlichen Nachteilen hat der Verlust des Fusses für den Kläger zweifellos weitere bedauerliche Folgen seelischer Art ; der Verzicht auf diese und jene Freude des Lebens mag dem Jüngling und Manne oft bitter werden. Eine Entschädigung für Unfallfolgen dieser Art sieht indessen das Gesetz nur im Rahmen der Genugtuung vor, für welche nicht die Kausalhaftung gilt, 208 Eisonbahnhaftpfioht. N° 34, gondern ein Verschulden der Bahnunternehmung vorausgesetzt wird (Art. 8 EHG), das bier nicht vorliegt.

c) Die von der Vorinstanz angewandte Methode der Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der Praxis (BGE 63 II 63). Der Kapitalisierung ist jedoch, wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 72 IL

21. S. Wiederkehr ec. Diggelmann), angesichts der heute und aller Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt herrschenden Verbältnisse der Zinsfuss von 315%, zugrundezulegen,

4. Die Berechnung der Entschädigung stellt sich demnach wie folg :

1. Fester Schaden gemäss Erw.3a. . . Fr. 7,930.—

2. Barwert der Rente (Fr. 1500.— jährlich) : Lebenslängliecbhe Rente ab

7. Jabr zu 314%, (Piccard Interimsausgabe 1945) . . 2429 Rente 7.-20. Jahr (Piccard Tafel I) _. 1035 Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394 x 15 Fr. 20,910.— Fr. 28,840.—

3. Abzug 25% wegen Selbstverschuldens Fr. 7,210.— Schadenersatz Fr. 21,630.—

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Dis Berufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird gänzlich, diejenige der BRechtsufrigen Thunerseebahn A.-G. teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen abgewiesen ;

b) die Rechtsufrige Thunerseebahn A.-G. verurteilt, dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 21,630.— mit Zins zu 5% seit 20. Jañuar 1940 zu bezahlen.

VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR a —————— CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41, Art. 55, Art. 58 und Art. 68 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 55 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse, Art. 3 und Art. 5 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Juni 2000, 1. Februar 2001, 1. Januar 2003, 1. August 2003 und 1. Dezember 2003 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, Art. 1, Art. 3, Art. 5 und Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001 erneut konsolidiert.

Zitiert in

Bundesgericht, BGE 72 II 198 (1946) | Lexipedia