73 IV 254
66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947
Sachverhalt
I. i. S. Gämperli gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürich.
Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Massnahmen gegen die Wohnungsnot.
Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt, verwirkt erneut Strafe (Erw. 1).
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob dies Verfügung materiell richtig ist (Erw. 2).
Ari. 23 al. 2 ACF relatif à la pénurie de logements.
Celui qui, après avoir été puni, continue de s’opposer à la décision, encourt une nouvelle peine (consid. 1).
Le juge pénal n’a pas à vérifier sí la décision est fondée (consìd. 2)# Ari. 23 cp. 2 PCF in merito alle misure per rimediare alla penuria degli alloggi.
Cla, dopo essere stato punito, continua ad OPPorsìÌ alla decisione _ incorre in una nuova pena (consid. I).
Tl giudice penale non deve sindacare se nel merito la decisione è fondata (consid. 2).
A. — Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg hach Zürich, erhielt jedoch nur die Bewilligung, ein Einzelzimmer- zu bewohnen. Im September 1945 suchte er um die Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen, und anfangs Oktober 1945 zog er, ohne den Entscheid abzuwarten, in eine Einzimmerwohnung um. Die Gemeindestelle der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügigkeit wies das Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs, den Gämperli gegen diesen Entscheid ergriff, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 1946 abgewiesen. Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der ReKurrent bloss ein Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies darauf hin, dass die Widerhandlung gegen diese- mit der Niederlassungsbewilligung verbundene Auflage nach Art.23 des Bundesratsbeschlasses betreffend Massnahmen gegen die Wobnungsnot bestraft werde.
Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli Frist bis 31. Mai 1946, die Wohnung zu räumen. Da Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses (Fassung vom 8. Februar 1946) mit Fr. 30.—.
Gümperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher erstinstanzlich vom Bezirkegericht Zürich und am 10. Juni 1947 oberinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von Fr. 100.— verfällt.
B. — Gümperli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung von Schuld und Strafe.
Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wider- e handlung gegen die Verfügung des Regierungsrates sei 256 Wohnungenot. N® 66, schon durch das erste Strafverfahren geahndet worden und dürfe daher nicht ein zweites Mal abgeurteilt werden. Allein der. Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft hat Strafe nur verhängt für den vor dem 20. September 1946 begangenen Ungehorsam und schafft nicht Recht für das, was der Beschwerdeführer nach diesem Tage getan oder unterlassen hat. Erneuter Ungehorsam durch weitere Missachtung der amtlichen Verfügung musste erneut mit Strafe geahndet werden.
2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946 gegen den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot, weshalb die Missachtung des Entscheides nicht Strafe nach sich ziehen könne. Die Vorinstanzen nehmen indes mit Recht an, dass der Strafrichter bloss zu prüfen hat, ob die Verfügung, welcher der Angeschuldigte nicht gehorcht hat, von der zuständigen Behörde ausgegangen, nicht dagegen, ob sie materiell richtig ist. Diese Auffassung hat schon der Verfasser des Vorentwurfes 1908 zum Strafgesetzbuch in den Erläuterungen zu der Bestimmung, aus welcher Art. 292 StGB hervorgegangen ist, vertreten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 371). Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Kassationshofes zu Árt. 291 StGB, wonach der Strafrichter die Landes- oder Kantonsverweisgung als verbindlich hinzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob sie sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist (BGE 71 IV 219). Inwiefern, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Ánwendung von Art. 23 Abs. 2 BRB betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot (Fassung vom 8. Februar 1946) etwas anderes gelten sollte als bei der Anwendung von Árt. 292 (und Art. 291) StGB, ist nicht einzusehen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass Art, 23 Abs. 2 BBP strafbar erkläre, wer sích vorsätzlich den « gestützt auf diesen Beschluss » getroffenen Verfügungen widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt (« prize cn vertu du présent arrêté ») ist eine Verfügung schon dann, wenn sïch die verfügende Behörde zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Strafrichter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Valle sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946 zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmerwohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine gegen den Entscheid des Regierüngsrates, die Ausweigungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 Æ.) erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Beschwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und
Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BY auch frei, gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Verlassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil staaterechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechtsmittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsgrat erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilligung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschränkenden Auflage ersucht (Urteil des Staatesgerichtehofes vom
11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons Zürich)
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17 AS 73 IV — 1947