74 II 202
34. Urteil der IL. Zivilabteilung vom, 25. November 1948 i. S. Riehter-Steinert und Kons. gegen Lienhard-Meier und Kons.
1. Urteilsunfähigkeit, Art. 16 ZGB. Hohe Wahrscheinlichkeit kann als Beweis gelten.
2. Erbunwürdig nach Art. 540 Z. 1 ZGB ist nicht der urteilsunfähige Täter. :
3. Zeitpunkt des Todes. Muss die vom amtlichen Registereintrag abweichende übereinstimmende Angabe der Parteien berücksichtigt werden ? Die Verhandlungsmaxime und deren Grenzen gehören dem kantonalen Prozessrecht an.
4. Vorschlagsanteil der Frauenseite : Haben bei Tötung der Frau durch den Ehemann, falls Nachkommen fehlen, andere Verwandte der Frau Anspruch ? Jedenfalls nicht bei Urteilsunfähigkeit des Täters. Art. 214 ZGB.
5, Mitarbeit der Ehefrau im Geschäfte des Mannes : daraus erwäechst ihr in der Regel kein Lohnanspruch, wenn nicht vereinbart. Art. 161 ZGB, 3202 OR.
6. Versorgerschaden, Art. 45? OR. Ehefrau als Versorgerin 1hrer Mutter bei Zuwendungen an diese seitens des Khemannes.
T. Genugtuung bei Körperverleizung oder Tötung, Art. 47 OR, setzt nicht notwendig ein Verschulden voraus und kann insbesondere einem urteilsunfähigen Täter gemäss Art. 54 OR auferlegt werden, 1. Tncapacité de discernement, art. 16 CC. Une très grande vraisgembliance peut tenir lieu de preuve.
2. Indignité. N’est pas indigne d’hériter celui qui a commis les actes visés à l’art. 540 ch. 1 CC alors qu'il était incapable de discernement.
3. Moment de la mori. Doit-on tenir compte des allégations concordantes des parties lorsqu’elles ne s’accordent pas avec indications du registre de l’état civil ? Le principe de l’autonomie des parties et ses limites relèvent du droit cantonal.
4. Pari du bénéfice revenant aux héritiers de la femme. Loraque la femme qui a été tuée par son mari ne laisse pas de descendants d’autres parents ont-ils des droits à faire valoir sur ce bénéfice ? Certainement pas sí le mari était incapable de discernement. Art. 214 al. 1 CC.
5. Travail fourni par la femme dans l’entreprise de so0n mari. Sauf convention contraire, la femme n’a en. principe pas droit à une rétribution. Art. 161 CC, 320 al. 2 CO.
6. Dommage résuliant de la privation d’un s80utien, art. 45 al. 3 CO. Femme mariée considérée comme le soutien de sa mère lorsque celle-ci touche des subsides de son gendre.
T. Réparation morale en cas de légions corporelles ou de mort, art. 47 CO. Elle ne suppose pas nécessairement une faute de la pari de l’auteur de la mort ou des lésions et peut être imposée en particulier à un auteur incapable de discernement, en vertu de l’art. 54 CO.
Ll. Incapacità di discernimento, art. 16 CC. La grande verosimiglianza può valere come prova.
2. Indegnità. Non è indegno di succedere chi ha commesso gli atti previsti dall’art. 540 cifra 1 CC quando era incapace di discernimento. * 3. Momento della morte. Devesi tener conto delle allegazioni concordanti delle parti allorchè sono in contrasto con le indicazioni del registro di stato civile ? II principio dell’impulso di parte e i su0i limiti rientrano nel diritto processuale cantonale.
4. Parte degli aumenti spettanti agli eredi della moglie. Se la moglie, che è stata uccisa da suo marito, non lascia discendenti, altri parenti hanno dei diritti su questi aumenti ? Certamente no, 8e il marito era incapace di discernimento. Art. 214 ep. 1 CC.
5. Lavoro fornito dalla moglie nell’azienda di suo marito. Salvo convenzione contraria, la moglie non ha, in linea di massima, diritto a una mercedes. Árt. 161 CC, 320 ep. 2 CO.
6. Danno derivante dalla perdita d’un sostegno, art. 45 cp. 3 CO. Moglie considerata quale sostegno di sua madre, quando questa percepisce sussidi da suo genero.
7. Riparazione morale in caso di lesìaná corporali o di morte, axt. 47 CO. Non presuppone necessariamente una colpa a carico delFautore della morte o delle lesioni e può essere imposta in particolare ad un autore incapace di discernimento, im virtù dell’art. 54 CO.
4. — Am 5. April 1944 morgens tötete Eugen Meier, geboren 1905, Kinobesitzer in Schafhausen, durch Pistolenschüsse sgeine Ehefrau Hermine Elsa, geborene Richter, und das einzige, im dritten Lebensjahre stehende Kind Silvia. Hierauf richtete er die Waffe gegen sich selbst. Laut dem Todesregister sind Frau und Kind um 07.40 Uhr gestorben, der Täter um 11.10 Uhr.
Sachverhalt
B. — Nach dem öffentlichen Inventar haben die Eheleute Meier-Richter ein Vermögen von beinahe Fr. 500,000.— hinterlassgen. Mehr als Fr. 400,09000.— sind als ehelicher Vorschlag anzusehen. Die nächsten Verwandten der Frau Meier, nämlich deren Mutter Frau Richter-Steinert, zwei Brüder und zwei Neffen, beanspruchen einen Drittel davon. Sie wollen als einzige Erben der Frau Meier gelten, weil Eugen Meier sich durch die Tat erbunwürdig gemacht habe. Als Sondergut der Frau Meier sei dieser ein Lohnanspruch für ihre Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes zuzuerkennen. Ferner geht die gegen die Erben des Mannes 204 ' Erbrecht. N° 34. ] , (dessen Geschwister ; an die Stelle einer inzwischen verstorbenen Schwester sind deren Ehemann und ein Kind getreten) angehobene Klage auf Ersatz des der Frau Richter-Steinert erwachsenen Versorgerschadens und auf Genugtuung an alle Kläger.
C. — Das Obergericht des Kantons Schafhausen hat im Urteil vom 2. Juli 1948 angenommen, Eugen Meier sel bei Begehung der Tat urteilsunfähig gewesen und daher nicht erbunwürdig geworden. Die Tochter Silvia sei gleichzeitig wie ihre Mutter gestorben. Die von beiden Parteien aufgestellte Behauptung, das Kind babe die Mutter um einige Augenblicke überlegt, sei nicht massgebend, und ihre Richtigkeit lasse sich nicht beweisen. Frau Meier sel also von den Klägern zu drei Vierteln und vom Ehemanne zu einem Viertel beerbt worden. Ein Vorschlagsanteil komme ihnen nicht zu. Dagegen sei der Frau Meier als Sondergut ein auf monatlich Fr. 600.—, in den elf Ehejahren zusammen auf Fr. 80,000.— zu bemessender Lohnanspruch zuzuerkennen, wovon drei Viertel auf die Kläger entfallen. Frau Richter-Steinert sei von Frau Meier, ihrer Tochter, regelmässig unterstützt worden. Diese Zuwendungen seien auf monatlich Fr. 300.— zu bewerten, der Versorgerschaden auf Fr. 30,000.—, wovon aber mit Rücksicht auf den Erbschaftserwerb Fr. 7000.— abzuziehen geien. Ferner seien die Genugtuungsforderungen der Kläger grundsätzlich zu schützen ; die Beträge seien nach den Verwandtechaftsgraden abzustufen. Das Obergericht hat demzufolge den Klägern insgesamt als Anteil am Sondergut Fr. 60,000.—, der Frau Richter-Steinert als Ersatz für den Versorgerschaden Fr. 23,000.— und als Genugtuung Fr. 20,000.—, sodann den Brüdern der Frau Meier eine Genugtuung von je Fr. 4000.— und den Neffen eine Genugtuung von je Fr. 2000.— zugesprochen.
D. — Sowohl die Kläger wie die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Die Kläger halten daran fest, dass Eugen Meier urteilefähig gchlagsanteil. Ferner beantragen sie Erhöhung des der Frau Meier als Lohn zukommenden Sondergutes wie auch der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, letzteres auch bei Annahme der Urteilsunfähigkeit des Täters.
Erwägungen
1. Die Feststellung des Obergerichts, Eugen Meier sei bei Begehung der Tat urteilsunfähig gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Sie stützt sich auf ein gerichtliches Gutachten, wonach mit sgehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Eugen Meier wegen Geisteskrankheit (endogener Depression) nicht fähig war, vernunftgemäss zu handeln, d. h. das Unvernünftige und Verwerfliche sgeiner Vorhabens zu erkennen und gemäss dieser Erkenntnis zu handeln. Das Obergericht hat nicht verkannt, dass es auf die Urteilsfähigkeit zur Zeit und hingichtlich der betreffenden Handlung ankommt (BGE 44 II 449). Das erhellt aus der Fragestellung an den Experten und aus der Würdigung dés Gutachtens. Nicht beizustimmen ist der Ansicht der Kläger, es hätten nach Art. 16 ZGB strengere Anforderungen an den Beweis der Urteilsunfähigkeit\gestellt werden sollen. Nach Art, 16 ZGB bildet Urteilsfähigkeit die Regel. Der Beweis ihres Fehlens ist jedoch an keine besondern Vorschriften gebunden. Eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst, kann wie in andern Fällen genügende Sicherheit bieten (vgl. BGE 44 II 449, 53 IT 425), namentlich wenn der Geisteszustand einer verstorbenen Person in Frage steht und ein absoluter Beweis der Natur der Sache nach unmöglich ist.
Ob hier ein als Beweis zu erachtender Grad von Wahrscheinlichkeit vorliege, war Frage der Beweiswürdigung. Diese ist vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht nachzuprüfen (Art. 63 Abs. 2 OG). Willkür hätte nur mit staaterechtlicher Beschwerde gerügt werden können, was — zweifellos mit Recht — nicht geschehen ist (Art. 43 Abs. 1 OG).
206 Erbrecht. N° 34.
2. Mit dem Fehlen der Urteilsfähigkeit entfällk auch ein Grund zur Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Ziff. 1 ZGB. Diese Vorschrift hat pönalen Charakter und setzt somit Schuld des Täters voraus, wie sie nur bei freiem Willen gegeben ist (TuUoR zu Art. 540 ZGB N. 15, ESCHER zu Art. 540 N. 7; BGE 55 IT 229).
3. Auch bei der Feststellung des Obergerichts, Frau Meier und das Kind Silvia seien gleichzeitig gestorben, muss es bleiben. Das Obergericht beruft sich auf die Einträge im amtlichen Todesregister und auf die Beweisregel von Art. 32 Abs. 2 ZGB. Die Beklagten sehen in dieser Feststellung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Nach ihrer Ansicht hätte das Obergericht die übereinstimmende Behauptung beider Parteien, das Kind habe seine Mutter um einige Augenblicke überlebt, ungeprüft hinnehmen sollen. Aber die Verhandlungemaxime ist kein Grundsatz, der im kantonalen Prozessverfahren von Bundesrechts wegen angewendet werden müsste. Übrigens is auf dem Boden der Verhandlungsmaxime die Lehre verbreitet, der Richter dürfe selbst bei übereinstimmender Angabe der Parteien « sein Urteil nicht auf offenbar Unmögliches oder Unwahres stützen » (vgl. STEIN, Grundriss des Zivilprozessrechts und des Konkursrechts 2. Auflage § 12 T). Darüber hinaus aber kann das kantonale Prozessrecht den Richter der Offizialmaxime unterstellen, sei es allgemein, sei es in bestimmter Hinsicht, z. B. für amtlich registrierte Tatsachen. Die-Feststellung des Todesdatums von Frau und Kind des Eugen Meier unterliegt somit nicht der Nachprüfung durch das Bundesgericht. Ob der Registerinhalt geradezu von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 9 ZGB.) auch bei abweichender Darstellung beider Parteien für den Richter massgebend sei, mit blossem Vorbehalt eines Gegenbeweises, kann dahingestellt bleiben.
Die Beklagten haben freilich solchen Gegenbeweis auch noch angeboten. Die Entscheidung des Obergerichtes, die angerufenen Beweismittel seien dazu nicht geeignet, ist bindlich. Willkür ist auch in diesem Punkte nicht auf dem dazu einzig offfŒEnen Weg einer staatsrechtlichen Beschwerde gerügt worden.
4. Die Kläger verkennen nicht, dass ihnen als Erben des elterlichen Stammes der Frau Meier nach Art. 214 Abs. 1 ZGB « eigentlich » kein Vorschlagsanteil zukommt. Sie glauben jedoch, die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschränkung der auf den Vorschlagsanteil berechtigten Personen könne angesichts des durch die Hand des Ehemannes herbeigeführten Todes von Frau und Kind nicht gelten. Der Richter müsse in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB die für einen solchen Fall sich ergebende Lücke in billiger Weise ausfüllen. Das Obergericht hat dies aber mit Recht abgelehnt. Ob sich bei einer Verbrechenstat, die dem Ehemann und Vater der getöteten Personen zuzurechnen wäre, eine Abweichung von Art. 214 Abs. 1 ZGB rechtfertigen liesse, kann dahingestellt bleiben. Das müsste in - Anlehnung an die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit geschehen, die sich immerhin nicht ohne weiteres auf das eheliche Güterrecht übertragen lassen. Nachdem sich herausgestellt hat, dass Eugen Meier geisteskrank war und bei Begehung der Tat der Urteilsfähigkeit ermangelte, fehlt jeder Grund, den Kreis der auf den Vorschlagsdrittel berechtigten Personen über die dafür aufgestellte Vorschrift von Art. 214 Abs. 1 ZGB hinaus zu erweitern.
95. Das Obergericht hat dagegen einen Lohnanspruch der Frau Meier, der als deren Sondergut nach Art. 191 Ziff. 3 ZOB zu drei Vierteln den Klägern als Miterben neben dem Ehemanne zufalle, als « billigen Ausgleich » für den ihnen « wegen eines tragischen Zufalles » nicht zukommenden Vorschlagsanteil bezeichnet. Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen. Gewiss würde obne das Ereignis vom
5. April 1944 dereinst bei Auflösung der Ehe wahrscheinlich ein Vorschlagsanteil an die Frauenseite gelangen, immerhin nur, wenn aledann die Ehefrau oder Nachkommen derselben am Leben wären. Den Klägern als Erben 208 Erbreoht. N° 34.
des elterlichen Stammes stünde ein solcher Anspruch nicht zu. Daraus, dass Frau und Kind des Eugen Meier durch ein (gleich wie irgendein gemeinsamer tödlicher Unfall) rechtlich als Zufall zu wertendes Ereignis umgekommen sind und daher keine auf den . Vorschlagsanteil nach Art. 214 Abs. 1 ZGB berechtigte Person vorhanden ist, können die Kläger nichts für sich herleiten. (In dieser HinSicht ist die Reibenfolge des Todes von Frau Meier und dem Kinde belanglos. Hätte dieses seine Mutter überlebt, s0 wäre ihm freilich der Vorschlagsanteil zugefallen, doch wäre er alsbald mit dem übrigen Kindesvermögen auf den Vater als seinen alleinigen Erben übergegangen).
6. Der streitige Lohnanspruch müsste sich für Frau Meier selbst rechtfertigen lassen. Es war aber kein Anstellungsverhältnis vereinbart. Es rechtfertigt sich auch nicht, ein solches auf Grund von Art. 320 Abs. 2 OR anzunehmen und der Ehefrau nachträglich bei Auflösung der Ehe einen Lohnanspruch zuzuerkennen, Das Obergericht erklärt : « Frau Meier bediente öfters die Kinokasse, sprach bei der Auswahl der Filme mit, kam den Repräsentationspflichten nach, kurz, sie stand ihrem wenig intelligenten und etwas unselbständigen Ehemann mit Rat und Tat zur Seite ». Daraus auf ein Anstellungsverhältnis zu gchliessen, ist verfehlt. Frau Meier blieb damit in der Rolle, die ihr als Ebefrau zukommt, oder die sie sgich im Kinverständnis mit dem Ehemanne geben kann, ohne damit zur Angestellten zu werden (Art. 161 ZGB). Die Ehefrau, die dem Ebemann im Geschäfte behilflich ist oder ihn in seiner Berufsarbeit unterstützt, ist nach landläufiger Auffassung in der Regel nicht Angestellte des Ehemannes. Weder ist sie wie eine Angestellte zur Arbeit verpflichtet und dem Ehemann als ihrem Prinzipal unterstellt, noch bat sie Lohn- und andere Ansprüche zu stellen, wie sie einem Angestellten zustehen. Sie ist Meistersfrau, nicht Angestellte. Trägt sie durch ihre Mithilfe im Geschäft zu dessen Erfolg bei, 80 kommt ihr dies dadurch zugute, dass sie an der entsprechenden Lebenshaltung der Familie teilnimmt.
Hier ist denn auch davon die Rede, Frau Meier habe sich einen grossen Aufwand leisten können. Das Obergericht hat darüber freilich keine Feststellungen gemacht ; doch ist auch nicht etwa von Klägerseite behauptet, Eugen Meier habe die Frau kurz gehalten. Für den Haushalt hatte sie zwei Hilfskräfte zur Verfügung. Der Ehemann ermöglichte ihr die Unterstützung ihrer Mutter mit monatlich auf Fr. 300.— geschätzten Beihilfen. Bei Auflösung der Ehe kommt der Ehefrau unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung ein Drittel am Vorschlag zu. Wird sparsam gelebt, s0 findet sie darin den vom Gesetz ale gerecht befundenen Ausgleich. Dabei muss es in der Regel sein Bewenden haben. Besondere Umstände, die einer Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR zugunsten der Frau Meier rufen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht auch grundsätzlich keine Veranlassgung, einer Kommerzialigierung der Ehe Vorschub zu leisten. Das würde gegen Gesetz und Brauch verstossen und könnte manche Ehefrau dazu verleiten, sich im Hinblick auf einen Lohnanspruch im Geschäfte des Mannes zu betätigen und darob ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten zu vernachlässigen.
Nichts Abweichendes folgt aus der vom Obergericht angerufenen, zu Gunsten eines - Ehemannes ergangenen Entscheidung (BGE 66 II 232). Dieser hatte seine Arbeitskraft während der ganzen Dauer der Ehe dem Geschäfte der Ehefrau gewidmet. Bei Auflösung der Ebe kam ihm aus Güterrecht kein Anteil an den Geschäftsersparnissen zu. Diese waren vielmehr wie das Geschäftsvermögen selbst Sondergut der Ehefrau (Art. 191 Ziff. 2 und 3 ZGB), weshalb seiner Tätigkeit eben aus Billigkeit auf dem Boden des Árt. 320 Abs. 2 OR Rechnung zu tragen war.
7. - Für die Frage, ob Frau Meier als Versorgerin ihrer Mutter zu gelten habe, ist es, wie das Obergericht zutreffend ausführt, unerheblich, ob sie die betreffenden Mittel zunächst vom Ehemann erhielt und dann an die Mutter weitergab, oder ob der Ehemann die Zuwendung an die Schwiegermutter unmittelbar vornahm. Man braucht dabei 14 AS 74 IT — 1948 210 Erbrecht. N° 34.
gar nicht zur Konstruktion eines Auftrages der Ehefrau an den Ehemann oder einer Geschäftsführung des Mannes für die Frau zu greifen. Der Ehemann bewilligte diese Aufwendung, s0 oder s0, zweifellos um der Ehefrau willen. Ts war ein Teil des dieser vom Manne bewilligten Lebensaufwandes. Es war ibr dadurch ermöglicht, auch ihrer Mutter die zu einem auskömmlichen Leben dienenden Mittel zu gewähren. Das isb Versorgung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR. Bei den bestehenden Vermögensverhältnissen haftet Eugen Meier gemäss Art. 54 OR trotz geiner Urteileunfähigkeit bei Begehung der Tat in vollem Masse. Seine Verpflichtung ist auf die Beklagten als seine Erben übergegangen.
Es verschlägt nichts, dass Frau Richter-Steinert noch andere unterstützungspflichtige Verwandte hat, und dass sie bereits von anderer Seite eine kleine Rente bezog ; diese wurde eben durch die Zuschüsse seitens der Eheleute Meier ergänzt. Dagegen ist ihrem dureh das gleiche Unglücksereignis herbeigeführten Erbschaftserwerb Rechnung zu tragen, soweit sich dadurch ibr Bedarf anderweitig gedeckt findet (BGE 57 II 184, 59 IT 463, 64 IT 424, 429). Dieser Erbschaftserwerb ist nun aber bei Ablehnung eines Sondergutes der Frau Meier aus Arbeitsverdienst gering. Deren Frauengut, wovon drei Achtel auf ihre Mutter entfallen, beträgt laut Inventar etwa Fr. 17,000.—. Der vom Obergericht rechtlich einwandfrei auf Fr. 30,000.— bemessene Versorgerschaden ist ihr daher ganz von den Beklagten zu ersetzen.
Zu keinem Abzug führt ein allfälliger Genugtuungsanspruch. Müsste die Genugtuungssumme ZUT Schadensdeckung verwendet werden, 80 würde sie ihrem eigenen Zweck entfremdet.
8. Genugtuung könnte nach Ansicht der Beklagten nur gefordert werden, wenn die Tótung eine verschuldete wäre. Dieser Auffassung ist OFTINGER (Haftpflichtrecht I 224). Andere Autoren (OSER-SCHÖNENBERGER, ZU Art. 47 OR, N. 10, und dort erwähnte) möchten dagegen unter Umständen auch denjenigen zu Genugtuung gemäss Art, 47 OR verpflichtet wissen, der abgesehen vom Verschulden für den Erfolg einer Handlung aufzukommen hat. BRCKER tritt dieser Betrachtung für die Haftungsfälle der Art. 55- 58 OR und des Art. 333 ZGB bei, möchte aber gerade die Haftung eines Urteileunfähigen nach Art. 54 OR nicht auf Genugtuungsansprüche ausdehnen (zu Art. 54 N. 13). Die Rechteprechung hat bisher zu dieser Frage nicht eindeutig Stellung bezogen. In BGE 11 8. 537 (betreffend Haftung des Werkeigentümers) ist zwar bereits ausgesprochen, Art. 54 aOR (enteprechend Art. 47 rOR) sei ebensgo wie Art. 52 und 53 (jetzt Árt. 45 und 46) in allen Fällen von Körperverletzung oder Tötung anwendbar, gleichgültig ob sich die Klage auf eine widerrechtliche Handlung des Beklagten oder auf dessen gesetzliche Verantwortlichkeit für dritte Personen oder auf dessen Haftung für Tiere oder für fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache stütze (zustimmend PRúLaz, Réparation du tort moral 26; MARIIN-ACHARD, Réparation pécuniaire du tort moral 88). Jene Entscheidung legt jedoch im übrigen Gewicht auf die grobe Fahrlässigkeit « zwar nicht der Kanalunternehmung gelbst, wohl aber der beim Brückenbau beschäftigten Techniker ». Andere Entscheidungen heben das freie Ermessen. des Richters hervor, ohne sich darüber auszusprechen, ob unter Umständen auch ohne jegliches Verschulden des Schädigers oder eines Dritten, für den er einzustehen hat, eine über den erweislichen Schaden hinausgehende Geldsumme nach Árt. 54 aOR in Frage komme. Wenn es in dieser Bestimmung heisse, ein solcher Anspruch könne namentlich bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit geschützt werden (Art. 47r70R enthält diese Umschreibung des Tatbestandes nicht mehr), s0 sei dies nur eine Wegleitung «und will weder sagen, dass nur in diesen Fällen von der Befugnis des Árt. 54 Gebrauch gemacht werden dürfe noch dass dies in diesen Fällen immer geschehen müsse » (BGE 20 S. 209 ; vgl. auch 29 II 611). Gelegentlich scheint man wenigstens ein leichtes Verschulden des Schädigers oder 212 Krbreoht, N° 34.
Dritter, für die er einzustehen hat, vorausgesetzt zu haben (BGE 32 II 508, 33 II 587). Der Anspruch war in manchen Fällen wegen Selbstverschuldens des Verletzten abzulehnen, beim Fehlen eines Verschuldens des Schädigers (BGE 41 II 692, 60 IT 160). Im letzteren Falle (betreffend Elektrizitätshaftpflicht) wurde immerhin mit Hinweis auf BGE 35 IL 191 bemerkt, Art. 54 aOR habe die Schuld des Schädigers ebensowenig unbedingt verlangt wie Art. 477rOB. In BGE 356 II 191 (gleichfalls betreffend Haftung nach dem Elektrizitätsgesetz) war gesagt worden, zum Zuspruch einer Genugtuungssumme nach Art. 54 aO0OR « wäre doch wohl nur dann Ánlass vorhanden, wenn der Beklagten ein Verschulden zur Last fiele oder der Unfall sich obne jedes Zutun des Klägers ereignet hätte ». Nicht bestimmter äussern sich andere Entscheidungen (BGE 59 II
165. , 63 II 120). BGE 58 II 42, der die Frage deutlich ins Auge fasst, lässt sie ausdrücklich ofen.
Das Gesetz darf jedoch dahin verstanden werden, es Seli dem Ermessen des Richters anheimgestellt, auch bei sog. Kausalhaftung Ansprüche nach Art. 47 OR zu gewähren, und zwar ohne dass den Haftpflchtigen oder jemand, für den er einzustehen hat, ein Verschulden zu treffen braucht. Das von Oftinger a.a.O. 219 Anm. 10 hervorgehobene pónale Element der Genugtuungsansprüche mag bei Anwendung von Art. 49 OR wesentlich sein. Für den besondern Fall des Art. 47 OR, der nicht an besondére Schwere der Verletzung und des - Verschuldens anknüpft, kommt darauf nichts grundsätzlich Entscheidendes an. Die Beeinträchtigungen, die Art. 47 OR als Auswirkungen einer Körperverletzung oder Tötung im Auge hat, sind denn auch, anders als etwa Verletzungen in der Ehre (die oftmals in der Empörung über schuldhaftes Tun gipfeln), durchaus tatsächlichen Charakters und nicht an irgendwelches Ver-' gchulden gebunden. Es handelt sich um Beeinträchtigungen der Lebensfreude und der Betätigung, als Folge der durch die Körperverletzung oder Tötung herbeigeführten Verhältnisse. Daher ist es gerechtfertigt, Ansprücbe nach Art. 47 OR bei sog. Kausalhaftung (etwa nach Art. 55-58 OR) nicht ein für allemal zu versagen. Art. 47 will nicht s80woh] Sühne für schuldhaftes Verhalten als vielmehr Linderung von Schmerzen im weitern Sinne verschaffen, und dazu kann je nach den Umständen, die der Richter nach Art. 47 OR zu würdigen hat, auch bei Kausalhaftung und hiebei obne irgendein Verschulden Anlass bestehen. Der Wortlaut (etwa der Art. 55-58 OR) steht solcher Áuslegung nicht entgegen. Dass das Gesetz unter dem Schaden nicht durchwegs nur Vermögensschaden verstehen will, erbellt aus Art. 50 OR, der zweifellos auch Genugtuungsansprüche (sogar solche nach Art. 49 OR) umfasst. Die erwähnten Gründe rechtfertigen es, der Kausalhaftung grundsätzlich auch Art, 47 OR zu unterstellen. Dahin geht denn auch, mit der erwähnten Rechtslehre übereinstimmend, die Rechtsprechung des bernischen Áppellationshofes (ZbJV 62 Ss. 271 = SJZ 283 8. 124). Im gleichen Sinne wendet das deutsche Reichsgericht den § 847 BGB an (Entscheidungen in Zivilsachen 50 8. 252).
Es besteht kein triftiger Grund, speziell die Haftung eines Urteilsunfähigen nach Art. 54 (besonders Abs. 1) OR auf den Vermögensschaden zu beschränken. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt s80wenig wie bei Art. 55-58 dazu. Die Ansicht, bei der Tat eines Urteileunfähigen bestehe kein ernsthaftes Bedürfnis nach Genugtuung im Sinne von Art. 47 ORB, wird durch den vorliegenden Fall widerlegt. Freilich läest sich die Haftung eines Urteilsunfähigen nicht in jeder Hinsicht mit den erwähnten Kausalhaftungen auf gleiche Linie stellen. Es handelt sich um die Haftung für eigenes widerrechtliches Handeln, das dem Täter als schuldhaft zuzurechnen wäre, wenn nicht eben die Urteilsunfähigkeit eine Schuld ausschlösse (BGE 47 II 97). Eine Haftung besteht im Unterschied zu jenen Kausalhaftungen nur nach Massgabe der Billigkeit. Allein im Rahmen der Billigkeit, soweit also diese den ÁAnspruch rechtfertigt, lässt sich ein sgchutzwürdiges Bedürfnis nach solcher Genugtuung nicht verneinen. Die Kläger wurden von dem Unglücksereignis nicht weniger betroffen, als wenn Frau Meier und das Töchterchen einem sonstigen Unfall, 214 Erbrecht. N® 34, wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55 bis 58 OR zu haften hätte, zum Opfer gefallen wären.
Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wonach Genugtuung nur bei Verschulden beansprucht werden kann (Art. 8 EHG und 42 MFG), lässt sich für die Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten. Übrigens ist fraglich, ob diese Normen nicht durch Art. 54 OR zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem Handeln eines urteilsunfähigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers zuzuschreiben ist.
Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47 OB sind nach zutreffender Lehre passiv vererblich. Als Gläubigerin ist hier abweichend vom Urteil des Obergerichtes nur Frau Richter-Steinert zu berücksiechtigen. Bei den nahen Beziehungen, in denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkelkinde stand, ist durch das Unglücksereignis nachhaltiges gchweres Leid über sie gekommen. Obwohl Eugen Meier wegen Urteilsunfähigkeit als schuldlos erscheint, ist cine Genugtuungssumme von Fr. 10,000.— an diese Klägerin gerechtfertigt und angesichts des grossen Vermögens des Schädigers der Billigkeit entsprechend. Ein noch höherer Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld des Täters übersetzt. Bei diesem Sachverhalt ist ferner von Genugtuungsleistungen an die Brüder und Nefen der Frau Meier abzusehen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen in dem Sinne, a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der Klägerin Frau Richter-Steinert Fr. 40,000.— nebst Zins zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen (Genugtuung Fr; 10,000.— ; Versorgerschaden Fr. 30,000.—) ;
b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden.