Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 IV 202

43. Entscheid der Anklagekammer vom 30. Juni 1950 i. S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltsehaîft des Kantons Solothurn.

dri. 360 Ziff. 1 Abs. 1 SiGEB.

1. Die Anklagekammer hat nicht zu prüfen, ob eine den Gerichtsstand beeinflussende Strafverfolgung zu Recht eingestellt worden ist (Erw. 2).

2. Der Beschuldigte ist selbst dann für alle ihm noch zur Last gelegten Handlungen am Begehungsort der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zu verfolgen, wenn das wegen dieser Tat angehobene Verfahren eingestellt worden ist, ohne mit den an anderen Orten angehobenen Verfahren vereinigt worden zu sein. Von diesem Gerichtsstand ist nur aus triftigen Gründen — gestützt auf Art. 263 BStP — abzuweichen (Erw. 3).

Art. §§0 ch. I al, 1 CP.

1. La Chambre d'accusation n’a pas à vérifier si une poursuite pénale propre à influer sur le for à été abandonnée à juste titre (consid. 2).

2. Le prévenu doit être poursuivi pour toutes les infractions encore retenues à sa charge au lieu où il a commis celle qui est passible de la peine la plus grave, alors même que la poursuite consécutive à cette dernière infraction a été abandonnée avant la jonction des enquêtes exécutées aïlleurs. Seules des raisons sérieuses permettent de déroger à ce principe en vertu de l’art. 263 PPF (consid. 3).

Ari. 350 cifra 1 cp. 1 CP. 1. La Camera d’accusa non deve esaminare se un procedimento penale, che influisce sul foro, sia stato abbandonato a buon _. diritto (consid. 2). 2. L'imputato dev'essere perseguito, per tutti i reati ancora ritenuti à suo carico, dalle autorità del luogo ove ha commesso dimento per questo reato sia stato abbandonato prima della riunione delle procedure iniziate altrove. Solo dei motivi seri autorizzano una deroga a questo principio in virtù dell’'art. 263 PPF (consid. 3).

Sachverhalt

A. — Am 12. April 1949 reichte die in Genf wohnende Ida Leiser gesch. Gfeller bei den Behôrden des Kantons Genf gegen ihren in Feldbrunnen (Solothurn) wohnenden früheren Ehemann Theophil Gfeller Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht ein.

Am 3. November 1949 ging bei der bernischen Kantonspolizei in Biel eine Strafanzeige der Louise Graber ein, die einem unbekannten Täter vorwarf, er habe in Biel eine Damenarmbanduhr im Werte von Fr. 60.— gestohlen. Als Täter verdächtigt wurde Theophil Gfeller.

Die beiden Untersuchungen wurden getrennt durchgeführt. In Genf wurde Gfeller dem Polizeigericht (Tribunal de Police) überwiesen. Da sich Gfeller mit der Klägerin verständigte, verfügte es in der Verbandiung vom 27. März 1950 : « Plainte suspendue — cause rayée du rôle sauf recharge. » Am 29. März 1950 liess Louise Misteli in Solothurn Theophil Gfeller bei der solothurnischen Kantonspolizei wegen einer im Kanton Solothurn verübten Veruntreuung an Fr. 273.90 anzeigen. Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern, der die Untersuchung erôffnete, schrieb den Genfer Behôrden am 18. April 1950, gemäss Bericht des Zentralpolizeibüros stehe Gfeller in Genf wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht in Strafuntersuchung, und ersuchte um Zusendung der Akten zur Prüfung der Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des Kantons Genf entsprach am 21. April dem Begehren und äusserte die Ansicht, er halte die Solothurner Behôrden für zuständig, Gfeller zu verfolgen. Am 26. April 1950 antwortete der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern, der solothurnische Gerichtsstand werde anerkannt.

Am 27. April 1950 bewilligte der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern auf Ansuchen des Untersuchungs- 204 Verfahren. N° 43.

richters von Biel gegen Gfeller eine Hausdurchsuchung, nachdem er auf Begehren der gleichen Behôrde eine solche schon im November 1949 angeordnet hatte. Am 5. Mai 1950 wurde Gfeller durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern wegen des Bieler Falles einvernommen. Am gleichen Tage teilte hierauf der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern dem Untersuchungsrichter von Biel mit, dass Gfeller in Solothurn wegen Veruntreuung und wegen der in Genf angezeigten Vernachlässigung der Unterstützungspflicht verfolgt werde, und bat um Âusserung zur Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des Kantons Bern, dem die Sache unterbreitet wurde, bezeichnete mit Schreiben vom 11. Mai 1950 an den Untersuchungsrichter von Biel den bernischen Gerichtsstand als unzweckmässig, weil nicht angenommen werden kônne, dass Gfeller die Uhr gestohlen habe. Er ersuchte daher den Untersuchungsrichter, beïm Staatsanwalt des Seelandes Antrag auf Aufhebung der Untersuchung gegen Gfeller zu stellen und das Verfahren erneut gegen unbekannte Täterschaft zu erdffnen. Der Untersuchungsrichter von Biel tat das am 26. Mai, und der Staatsanwalt des Seelandes stimmte am 31. Mai zu, worauf der Generalprokurator des Kantons Bern am 10. Juni 1950 das Schreiben des Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebern vom 5. Mai dahin beantwortete, dass mit Rücksicht auf die Einstellung des Verfahrens gegen Gfeller wegen Diebstahls der bernische Gerichtsstand unzweckmässig sei. Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern antwortete am 13. Juni 1950, dass er diese Auffassung nicht teile ; für die bernische Gerichtsbarkeït sprächen auch die Umstände, dass Gfeller im Kanton Bern heimatberechtigt sei und die Ehescheidung, die für das Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten nicht ohne Bedeutung sei, in Biel ausgesprochen worden sei.

B. — Mit Gesuch vom 15. Juni 1950 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behürden des Kantons Solothurn seien zur Verfolgung und Beurteilung der von Gfeller begangenen Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären. Er macht geltend, BGE 71 IV 60 treffe nicht zu, weil im vorliegenden Falle die Strafverfahren noch nicht vereinigt worden seien, die Einstellung des Bieler Verfahrens also nicht einen Wechsel, sondern im Gegenteil die Beibehaltung des Gerichtsstandes zur Folge habe, wenn Solothurn zuständig erklärt werde. Dieser Gerichtsstand sei auch zweckmässiger, weil Gfeller im Kanton Solothurn wohne und daher die solothurnischen Behürden bei einem gegenteiligen Entscheid der Anklagekammer den bernischen Rechtshülfe leisten müssten.

C. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern Gegenbemerkungen anbringen lassen. Das Untersuchungsrichteramt macht geltend, es sei nicht zulässig, wie die bernischen Behôrden es getan hätten, die Beantwortung einer. Gerichtsstandsfrage hinauszuschieben, um inzwischen das Verfahren einstellen zu kônnen. Das Solothurner Verfahren sei nicht vorgerückter als das bernische ; in Solothurn sei bis jetzt bloss die Einvernahme des Angeklagten erfolgt. Die geltend gemachten Zweckmässigkeitsgründe für den solothurnischen Gerichtsstand bestünden nicht ; Gieller sei zu allen Tatbeständen schon einvernommen worden ; er brauche nur noch vor Gericht zu erscheinen. Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern beruft sich ferner erneut auf die in seinem Schreiben vom 13. Juni 1950 genannten Gründe (Bürgerrecht, Gerichtsstand der Ehescheidung).

Erwägungen

1. Diebstahl (Art. 137 StGB) ist mit schwererer Strafe bedroht als Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB). Nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Gfeller daher im Kanton Bern zu verfolgen und zu beurteilen, wenn die Strafverfolgung wegen Diebstahls, die am 31. Mai 1950 von den 206 Verfahren. N° 43.

bernischen Behürden eingestellt worden ist, bei der Bestimmung des Gerichtsstandes berücksichtigt werden muss.

2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine Gerichtsstandsregel für den Fall, wo jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt wird. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt bei tatsächlicher Verfolgung, nicht schon dann, wenn jemand richtigerweise verfolgt werden sollte. Ob jemand wegen einer bestimmten Handlung zu verfolgen sei, bestimmen die Behôrden des Kantons, in dem sie ausgeführt worden ist. Deren Entscheiïd, dass jemand für die betreffende Handlung nicht oder nicht mehr zu verfolgen sei, ist für die Anklagekammer des Bundesgerichts verbindlich (BGE 75 IV 139 ff.) Daher kommt im vorliegenden Falle nichts darauf an, ob die bernischen Behôrden, wie der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern glaubt, das Verfahren wegen Diebstahls gegen Gfeller unter Verzicht auf ursprünglich vorgesehene weitere Beweisaufnahmen bloss mit Rücksicht auf den Gerichtsstandsstreit eingestellt haben oder ob die Einstellung objektiv gerechtfertigt war.

3. Eine andere Frage ist, ob durch die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls Art. 350 Zïff. 1 Abs. 1 StGB unanwendbar geworden ist oder ob für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass der Beschuldigte einmal wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt war. Für den Fall, dass die Verfolgung der mehreren Handlungen im Zeitpunkt der (teilweisen) Einstellung des Verfahrens bereiïts in die Hand der Behôürden ein und desselben Kantons gelegt worden war, hat das Bundesgericht diese Frage wiederholt dahin entschieden, dass die Einstellung für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertige (BGE 71 IV 60). Dagegen wurde bisher offen gelassen, welcher Gerichtsstand gelte, wenn die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, bevor die in verschiedenen Kantonen durchgeführten Strafverfahren vereinigt worden sind ; denn in einem Falle dieser Art, den die Anklagekammer zu beurteilen hatte, rechtfertigte es sich, jedenfalls gestützt auf Art. 263 BStP über die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat hinwegzusehen und die andere Tat an ihrem Begehungsorte verfolgen zu lassen (BGE 73 IV 140 ff.). Allein die Antwort auf die grundsätzliche Frage kann nicht anders lauten als im Falle, wo die Einstellung wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafverfolgung erfolgt. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begründet den Gerichtsstand des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, unabhängig davon, ob auch die anderen gleichzeitig verfolgten Handlungen an diesem Orte verfolgt oder ob dafür an anderen Orten besondere Verfahren durchgeführt werden. Nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung für mehrere an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 350. Auch praktische Gründe sprechen für diese Lüsung. Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie den Gerichtsstandsverhandlungen aus dem Wege gehen oder sie verzôgern und über die in ihrem Kanton verübte Handlung vorweg einen Einstellungsbeschluss fassen oder ein Urteil fällen, sich der Pflicht entziehen kôünnen, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten Handlungen zu übernehmen. Nur triftige Gründe, welche die Anwendung des Art. 263 BStP rechtfertigen, entheben

sie dieser Pflicht, gleich wie die Rechtsprechung der Anklagekammer das auch in den Fällen annimmt, wo die Einstellung der Strafverfolgung wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafverfahren erfolgt (BGE 71 IV 60).

4. $Solche Gründe liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der Umstand, dass Gfeller in Feldbrunnen wobhnt, nicht entscheidend ; die Rechtshülfe, die der Kanton Solothurn zu leisten haben wird, kann bei dieser einfachen Strafsache nicht erheblich sein, und die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Beschuldigten und dem Gerichtssitz Biel ist 208 Verfahren. N° 43.

nicht gross. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von dem in BGE 73 IV 140 beurteilten, wo die Anklagekammer es nicht für gerechtfertigt hielt, einen in der Nähe von Winterthur eingetretenen Verkehrsunfall im Kanton Tessin verfolgen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte hier während wenigen Tagen gleichzeitig wegen Verdachts der Hehlerei an Gold verfolgt worden war.

Auch der Umstand, dass der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern am 26. April 1950 sich als zuständig anerkannt hat, Gfeller wegen der in Genf verfolgten Vernachlässigung der Unterstützungspflicht weiterzuverfolgen, ändert nichts. Diese Anerkennung war gegenstandslos, da das Verfahren in Genf vom dortigen Polizeigericht schon am 27. März 1950 eingestellt und nachher nicht wieder aufsenommen worden war. Selbst wenn die Meinung bei der Überweisung der Akten nach Solothurn die. gewesen sein sollte, dass es nun wieder aufgenommen werden solle, bestünde kein Grund, deswegen vom bernischen Gerichtsstand abzuweichen. Die Gründe, die den Gerichtsstand Biel

im Verhältnis zu Solothurn nicht als offensichtlich unzweckmässig erscheinen lassen, machen ihn auch im Verhältnis zu Genf nicht unhaltbar.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Die Behôürden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Theophil Gfeller zu verfolgen und zu beurteilen.

Vel. auch Nr. 31 und 39. — Voir aussi n°®% 51 et 39.

IMPRIMERIES RÉUNIES S, A, LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH CODE PÉNAL

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 137, Art. 140, Art. 217 und Art. 350 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in