Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 III 140

36. Entscheid vom 18. September 1951

Sachverhalt

I. i. S. Französiseher Staat.

Gerichtastandsvertrag mit Frankreich vom 13. Juni 1869, Zugatzakte vom 4. Oktober 1935, Verordnung des BG vom 29. Juni Arrestnahme gegen den französgischen Staat in der Schweiz geitens eines Deutschen oder Staatenlosen. Gilt für die Prosgequierung Art. 278 SchKG in Verbindung mit dem Kantonalen Gerichtsstand des Árrestortes, oder ist nach der erwähnten Verordnung bei den französischen Gerichten zu Klagen ? Wenn der Gläubiger nach Art. 278 SchKG vorgeht und am Arrestorte klagt, s0 haben die Betreibungsbehörden den gerichtlichen Entscheid über die Zuständigkeit abzuwarten und sich daran zu halten.

Convention franco-suise sur la compétence judiciaire et l’exécution des jugements, du 15 juin 1869, Acte additionnel du 4 octobre 1935, Ordonnance du Tribunal fédéral du 29 juin 1936.

Séquestre exécuté en Suisse contre l’Etat français à la réquisition d’un Allemand ou d’une personne sans nationalité. L’art. 278 LP combiné avee la disposition du droit cantonal fixant le for au lieu du séquestre est-il applicable à l’action consécutive au séquestre, ou doit-on, en vertu de l’ordonnance précitée, intenter action devant les tribunaux français ? Si le créancier procède selon l’art. 278 LP et intróduit son action au lieu du séquestre, les autorités de poursuite doivent attendre le jugement qui sera rendu sur la question de compétence et s’en tenir à ce jugement.

Convenzione 15 giugno 1869 tra ia Svizzera e la Francia su la competenza di foro e lPesecuzione delle sentenze. Atto addizionale 4 ottobre 1935. Ordinanza 29 giugno 1936 del Tribunale federale. Sequestro eseguito in Isvizzera contro lo Stato francese su domanda di un germanico o di un apolide. L’art. 278 LEF, combinato con il disposto di diritto cantonale che fissa il foro al luogo del sequestro, è applicabile all’azione consecutiva al sequestro, oppure deves1, in applicazione dell'ordinanza menzionata, Ppromuovere azione dinanzi ai tribunali francesiì ? Se il creditore procede a norma dell’art. 278 LEF e promuove azione al luogo del sequestro, le autorità di esecuzione debbono aspettare il giudizio statuente sulla questione della competenza ed atienersi a questo giudizio.

A. — Der in New York wohnende Deutsche (oder Staatenlose) Legerlotz nahm in Zürich gegen den französischen Staat Arrest auf Bankguthaben. Binnen der in Art. 278 SchKG vorgeschriebenen Fristen hob er Betreibung und, da der betriebene Schuldner Recht vorschlug, Klage beim Bezirksgericht Zürich an. Nach Ansicht des Schuldners hätte jedoch nach Art. 1 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 29. Juni 1936 betreffend die Zusatzakte vom 4. Oktober 1935 zum Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 vorgegangen, also binnen 30 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vor französischen Gerichten geklagt werden müssen (BGE 74 III 13). Er betrachtete deshalb den Arrest als erloschen und verlangte beim Betreibungsamte dessen Aufhebung, wie er auch im Forderungsprozess mit Hinweis auf jene Vorschriften Unzuständigkeitseinrede erhob.

B. — Das Betreibungsamt wies das Begehren des Schuldners ab, ebenso wurden dessen Beschwerde und Rekurs von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.

C. — Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 20. Juli 1951 richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem der Schuldner neuerdings den Antrag stellt, der in Zürich vollzogene Árrest sei als aufgehoben zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Versäumt der Gläubiger eine gesetzliche Frist zur Prosequierung des Arrestes, so fällt dieser dahin, wie sowobIl in Art. 278 Abs. 4 SchKG als auch in Art. 1 Zif. 3 der vom Rekurrenten angerufenen bundesgerichtlichen Verordnung vom 29. Juni 1936 betreffend die Zusatzakte zum Gerichts- 142 Staateverträge. N® 36.

standsvertrag mit Frankreich bestimmt ist. Dem Betreibungsamte liegt ob, über die gehörige Proseguierung des Arrestes zu wachen. Lässt der Gläubiger eine dafür massgebende Frist einfach verstreichen, s80 hat das Amt das. Dahinfallen des Arrestes festzustellen und die demzufolge gebotenen Massnahmen zu treffen, vor allem die arrestierten Gegenstände frei zu geben. Gleich verhält es sich bei ungünstigem Ausgang des Prosequierungsprozesses für den Gläubiger, sobald das Betreibungsamt davon zuverlässige Kenntnis hat, insbesondere wenn das Gericht oder eine Partei ihm die als rechtskräftig bescheinigte Entscheidung vorlegt. Während der Hängigkeit des Prozesses ist dagegen dem Schuldner grundsätzlich verwehrt, wegen formeller Mängel der vom Gläubiger angehobenen Klage beim Betreibungsamte die Aufhebung des Arrestes zu verlangen. Es ist Sache der mit der Klage befassten Gerichte, über die vom Beklagten aufgeworfenen Vorfragen und namentlich über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Dieser Entscheidung sollen die Betreibungsbehörden nicht vorgreifen.- Wird, wie hier durch den Rekurrenten, das Dahinfallen des Arrestes gerade und einzig aus der Unzuständigkeit des Gerichtes, bei dem die Arrestprosequierungsklage angebracht wurde, hergeleitet, so ist der Standpunkt des Betreibungsamtes zu schützen, das den Arrest bis auf weiteres, d.h. eben bis zur gerichtlichen Erledigung, als wirksam Pprosequiert betrachtet. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Unbegründetheit von Beschwerde und Rekurs des Schuldners, ohne dass die Aufsichtsbehörden zu der Zuständigkeitsfrage als solcher Stellung zu nehmen hätten. Dass der Rekurrent sich auf Zuständigkeitsvorschriften besonderer Art beruft, die im Anschluss an staatevertragliche Normen aufgestellt worden sind, verschlägt nicht. Die mit der Forderungsklage befassten Gerichte werden eben zu prüfen haben, ob auf diese Klage die allgemeinen Normen des Art. 278 SchKG in Verbindung mit dem kantonalen Gerichtsstand des Árrestortes anwendbar sind, oder ob für die Proseguierung des vorliegenden Arrestes die vom Rekurrenten angerufenen Sondernormen gelten.

Der Grundsatz, dass für die Frage der wirksamen Klageanhebung die Entscheidung der Gerichte auch für die Betreibungsbehörden massgebend ist, und dass diese die gerichtliche Erledigung abzuwarten haben, entsapricht der neuern Praxis hinsichtlich der Aberkennungsklage (BGE 65 ITI 89, 73 TIT 17).

Wenn in BGE 74 III 13 die Betreibungsbehörden ihrerseits über das Erfordernis der Klage nach der Verordnung vom 29. Juni 1936 (die damals zweifellos anwendbar war) befunden haben, s0 deshalb, weil gar keine Klage erhoben worden war, s0 dass die Gerichte nicht in die Lage kamen, eine Entscheidung zu fällen. Aus einem ähnlichen Grunde weisb BGE 75 III 73 die Beurteilung einer zivilprozessualen Vorfrage der kantonalen Áufsichtsbehörde zu : das Gericht oberer Instanz batte in jenem Valle die Zuständigkeit des angerufenen Richters ohne Rücksicht auf die Arrestlegung bejaht, wobei die Frage nach der gehörigen Prosequierung des Árrestes und damit nach dessen Fortbestand oder Dahinfallen offen geblieben war. Und nach BGE 65 III 116 blieb den Konkursbehörden nicht anderes übrig, als selber über die angeblichen Mängel einer Aberkennungsklage zu entscheiden, die vom Gericht nach Eröffnung des Konkurses über den Kläger als gegenstandslos abgeschrieben worden war, Im vorliegenden Falle besteht dagegen für die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, sich der Zuständigkeitseinrede, die noch der gerichtlichen Erledigung harrt, zu bemächtigen.

Das könnte höchstens dann geschehen, wenn die Klage derart offenkundig als zur Árrestprosequierung ungeeignet erschiene, dass mit einer gegenteiligen gerichtlichen Erledigung nicht ernstlich zu rechnen wäre (auch nicht im Hinblick auf allfällige Nachfristen zur Verbesserung der Klage und namentlich zur Anrufung des zuständigen Richters, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit, vgl. BGE 75 III 73). So verhält es sich hier jedoch nicht, vielmehr wird der Standpunkt des Rekursgegners, er unter- 144 Staatsverträge, N® 36.

stehe nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernormen, mit Gründen verfochten, die nicht ohne weiteres als haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich ist nicht zu prüfen, ob dem Rekurrenten gegenüber der Klage triftige Einwendungen mit Bücksicht auf seine Eigenschaft als ausländischer Staat zustehen mögen (vgl. BGE 56 I 237 und die bei JAaEGER-DAENIKER, SchK-Praxis 1911-1945

8. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stellung zu nehmen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IMPRIMERIES RÉUNIES SS, À,, LAUSANNE ‘

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht, Poursuite et Faillite.

————————— ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER

ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 278 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in