Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

97 I 6

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Rubrum

2. Auszug aus dem Urteil vom 19. Februar 1971 i.S. Scotoni gegen Kanton Zürich und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Regeste

Kantonales Prozessverfahren; Wahrung der Rechtsmittelfrist. Es ist nicht willkürlich, die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle für die Wahrung der Frist nicht anzuerkennen, wenn das Gesetz als Aufgabestelle die Post schlechthin zulässt.

Erwägungen

Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Poststelle versteht. Zwar ist in einzelnen Prozessgesetzen ausdrücklich von der schweizerischen Post die Rede. So stellen Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und § 213 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes der Einreichung bei der Behörde nur die Benützung der schweizerischen Post gleich. Wo das aber nicht der Fall ist, wird unter der Post regelmässig ebenfalls nur die schweizerische Post verstanden. Das gilt nach der Rechtsprechung für Art. 32 SchKG (BGE 47 III 195,BGE 67 III 70). Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürfnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später eingeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit darüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange anhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus andern Gründen (Streik des ausländischen Postpersonals usw.) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht.

Das Verwaltungsgericht hat denn auch § 30 Abs. 3 der VV zum StG schon früher im Sinn des angefochtenen Entscheides ausgelegt (Geschäftsbericht des Verwaltungsgerichtes 1961 Nr. 57 S. 72); die Lehre pflichtet ihm bei (HAUSER, Zürcherisches Gerichtsverfassungsgesetz zu § 213 N. 3).

Da die Rekursschrift erst am 13. Oktober bei der Rekurskommission einging, die Beschwerdefrist aber am 9. Oktober 1970 ablief und nicht festgestellt ist, dass die Sendung der schweizerischen Post noch am letzten Tage der Frist übergeben wurde, durfte der Rekurs ohne Verletzung von Art. 4 BV als verspätet erklärt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus diesem Grunde abgewiesen werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 32 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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