Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_264/2011

8C_264/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. April 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. April 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2011,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten zum Schluss gelangte, die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2009 geklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 12 März 2007, weshalb der Unfallversicherer dafür auch keine weiteren Leistungen zu erbringen habe, die wegen der verbliebenden Beeinträchtigung des linken Knies von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätseinbusse von 5 %, wie auch das Ablehnen eines Rentenanspruchs bei unverminderter unfallbedingter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ebenso wenig zu beanstanden sei,

dass es dabei insbesondere auf das Fehlen eines unfallbedingten organischen Substrats für die geltend gemachten Beschwerden schloss, bezogen auf die psychischen Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwog, diese stünden mit dem von der Schwere her als banal einzustufenden Unfall auf alle Fälle in keinem adäquat kausalen Zusammenhang,

dass der Rechtsvertreter des Versicherten darauf mit keinen Wort eingeht,

dass er sich statt dessen einerseits zum möglichen natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Störung zum Unfall äussert, was aber nach Gesagtem an der Sache genauso vorbeizielt wie überdies pauschal gehaltene Hinweise auf ärztliche Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit, wie sie entweder während der Behandlungsphase oder aber unter Einbezug sämtlicher und somit auch der unfallfremden Gesundheitsbeeinträchtigungen abgegeben worden sind,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 8C_45/2011 vom 2. März 2011;8C_36/2011 vom 18. Februar 2011;8C_1043/2010 vom 26. Januar 2011;9C_21/2011 vom 26. Januar 2011;9C_27/2011 vom 24. Januar 2011;9C_1039/2010 vom 29. Dezember 2010;8C_959/2010 vom 27. Dezember 2010;9C_992/2010 vom 16. Dezember 2010;9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010;9C_972/2010 vom 1. Dezember 2010;8C_739/2010 vom 28. September 2010;8C_551/2010 vom 5. August 2010)

dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum an Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,

dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,

dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist; dies nachdem ihm eine solche Massnahme bereits im Urteil 8C_36/2011 vom 18. Februar 2011 angedroht worden ist, von welchem er vor der Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten hatte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 33, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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