Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_539/2018

8C_539/2018

Rubrum

Urteil vom 18. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Walchestrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Juli 2018 (VB.2018.00349).

Nach Einsicht

in die am 22. August 2018 um einen Absatz ergänzte Beschwerde vom 15. August 2018 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018, worin A.________ zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 2'500.- innert 20 Tagen verpflichtet wurde, ansonsten auf die Beschwerde gegen die Verfügung des kantonalen Volksschulamtes vom 24. April 2017 betreffend Zulassung als Vikar nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass die Kautionsverfügung den Prozess vor Vorinstanz nicht abschliesst, womit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 ff. BGG vorliegt,

dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur aus den im Gesetz abschliessend aufgezählten Gründen selbstständig angefochten werden können,

dass Kautions- und Kostevorschussverfügungen vorbehältlich damit zusammenhängender Ausstands- oder Zuständigkeitsfragen vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können,

dass ein solcher nur ausgewiesen ist, wenn die Verfügung ihm Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff. sowie Urteile 5A_202/2018 vom 2. März 2018 E. 2,2C_726/2016 vom 29. August 2016 und vor allem auch 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges geltend macht,

dass er überdies die Kaution, wenn auch - wie von ihm geltend gemacht - irrtümlich, so doch fristgerecht geleistet hat, womit ihm auch kein Nichteintreten wegen ausgebliebener Zahlung droht,

dass er damit keiner Rechte verlustig geht, wenn er die Kautionsverfügung erst mit dem Endentscheid anficht (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2),

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, womit sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in